{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_207-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"IV ZR 207/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 1, ARB 75 § 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versi- cherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und da- mit den Beginn der Verjährung nicht herbei. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegen- über dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwend- bar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 207/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG § 12 Abs. 1, ARB 75 § 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a \n\nIn der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versi-\ncherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der \nKosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und da-\nmit den Beginn der Verjährung nicht herbei. \n\nVerlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss \nim Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegen-\nüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig. \n\nDer Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwend-\nbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über \ndie Kostenverteilung getroffen worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Wiesbaden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Dezember 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n28. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr im Jahre 1984 ge-\n\nnommenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Dem Versicherungs-\n\nvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversi-\n\ncherung 1975 (ARB 75) zugrunde. \n\n2 \n\nIm Jahr 1993 beteiligte sich der Kläger an einem Immobilienfonds \n\nin der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nahm zur Finan-\n\nzierung seiner Einlage zwei Darlehen auf. Unter Beauftragung eines \n\nRechtsanwalts schloss der Kläger mit den Darlehensgebern im Streit um \n\ndie Rückzahlung der Kredite außergerichtliche Vergleiche ab, in denen \n\ner sich verpflichtete, auf die noch offenen Darlehensforderungen in Höhe \n\nvon \n\ninsgesamt 1.231.739,31 DM \n\n(629.778,30 €) noch 228.080 DM \n\n(116.615,45 €) zu zahlen. Mit der Erfüllung der beiden Vergleiche sollten \n\nalle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten sein. \n\n3 \n\nMit einem am 23. Juni 1998 bei der Beklagten eingegangenen \n\nSchreiben hatten der Kläger und ein weiterer Gesellschafter zwei \"Teil- \n\nund Kostenvorschussrechnungen\" des beauftragten Rechtsanwalts vor-\n\ngelegt und um Prüfung der Kostenübernahme gebeten. Dies lehnte die \n\nBeklagte mit Schreiben vom 25. Juni 1998 unter Berufung auf den Bauri-\n\nsikoausschluss des § 4 Abs. 1 Buchst. k ARB 75 ab. Für die Wahrneh-\n\nmung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den Ver-\n\ngleichsabschlüssen zahlte der Kläger auf die Kostennoten seines Be-\n\nvollmächtigten vom 17. Januar und vom 25. April 2001 \n\ninsgesamt \n\n39.489,30 DM (20.190,56 €). Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 lehnte \n\ndie Beklagte die vom Kläger begehrte Erstattung dieser Kosten unter er-\n\nneutem Hinweis auf die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Buchst. k ARB \n\n75 ab und berief sich überdies auf Verjährung (§ 12 Abs. 1 VVG). Im Be-\n\nrufungsrechtszug hat die Beklagte ferner geltend gemacht, die mit dem \n\nAbschluss der außergerichtlichen Vergleiche entstandenen Kosten, für \n\ndie der Kläger nunmehr Ersatz verlange, entsprächen nicht dem Verhält-\n\nnis des Obsiegens zum Unterliegen, so dass sie gemäß § 2 Abs. 3 \n\nBuchst. a ARB 75 insoweit nicht eintrittspflichtig sei. Diese Klausel lautet \n\nauszugsweise wie folgt: \n\n\"Der Versicherer trägt nicht \n\ndie Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbe-\nsondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Ob-\nsiegens zum Unterliegen entsprechen (…).\" \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Erstattung der vom Kläger an \n\nseinen Bevollmächtigten gezahlten Beträge bis auf eine geringfügige \n\nZinsmehrforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der zugelassenen Revision begehrt sie weiterhin Ab-\n\nweisung der Klage. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Dieses hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers sei nicht ver-\n\njährt. Mangels Regelung in den ARB 75 sei auf § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG \n\nabzustellen. Danach komme es auf die Fälligkeit des Anspruchs an, also \n\nauf den Zeitpunkt, in dem Klage auf sofortige Leistung erhoben werden \n\nkönne. Die auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage sei im vorlie-\n\ngenden Fall erst zu dem Zeitpunkt möglich und zur Unterbrechung der \n\nVerjährung auch notwendig gewesen, in dem eine Rechnung über fällige \n\nKosten vorgelegen habe, der Versicherungsnehmer also von seinem Be-\n\nvollmächtigten in Anspruch genommen worden sei. Dessen Kostennoten \n\nhätten erst im Jahr 2001 vorgelegen, die im Jahre 2003 erhobene Klage \n\nhabe die Verjährung daher unterbrochen. Die bereits im Juni 1998 durch \n\ndie Beklagte erklärte Deckungsablehnung habe die Fälligkeit des zu die-\n\nsem Zeitpunkt noch gar nicht entstandenen Anspruchs auf Deckung nicht \n\nherbeiführen können. \n\n7 \n\nAuch der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 \n\ngreife nicht ein. Zwar gelte diese Bestimmung grundsätzlich auch für den \n\naußergerichtlichen Vergleich. Die vom Kläger mit den Banken abge-\n\nschlossenen Vergleiche hätten aber keine Bestimmungen über die Kos-\n\ntenverteilung enthalten. Ob der Kläger zu Lasten der Beklagten Zuge-\n\nständnisse gemacht habe, die dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter-\n\nliegen in Bezug auf die Hauptforderung nicht entsprochen hätten, könne \n\ndaher nur angenommen werden, wenn dem Kläger materiell-rechtliche \n\nKostenerstattungsansprüche gegenüber seinen Kreditgebern hinsichtlich \n\nder Kosten der Vergleiche zugestanden hätten. Dies sei jedoch nicht der \n\nFall gewesen, so dass das Fehlen einer vereinbarten Kostenverteilungs-\n\nregelung entsprechend den ermittelten Vergleichsbeträgen nicht als kon-\n\nkludenter Verzicht auf eine günstigere Kostenverteilung angesehen wer-\n\nden könne. Im Übrigen seien die außergerichtlichen Vergleiche für die \n\nBeklagte kostengünstiger gewesen, da der Kläger es wegen der Unwirk-\n\nsamkeit der Darlehensverträge aufgrund der Formmängel auf einen \n\nRechtsstreit hätte ankommen lassen können. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an einem Verfah-\n\nrensmangel leidet. \n\nEs entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandli-\n\ncher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsan-\n\nträge revisionsgerichtlicher Nachprüfung. \n\n10 \n\nGemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es im Berufungsur-\n\nteil zwar nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle kann die \n\nBezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ur-\n\nteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen treten. \n\nDiesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es \n\nweder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die Fest-\n\nstellungen des Landgerichts enthält, kann ihm nicht entnommen werden, \n\nwelchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde \n\ngelegt hat, so dass sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der Revisi-\n\nonsinstanz nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember \n\n2003 - VIII ZR 122/03 - MDR 2004, 464 und vom 23. Februar 2005 - IV \n\nZR 271/03 - unter II 1). Auch aus den Entscheidungsgründen lässt sich \n\nkein hinreichendes Bild des Sach- und Streitstandes gewinnen, von dem \n\ndas Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Verweis auf die rechtlichen \n\nAusführungen des Landgerichts, denen das Berufungsgericht an einigen \n\nStellen beigetreten ist, vermag die unerlässliche tatbestandliche Darstel-\n\nlung oder eine Bezugnahme auf die durch das erstinstanzliche Gericht \n\ngetroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen und die Voraussetzungen \n\ndes § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu erfüllen (vgl. BGHZ 158, 60, \n\n61 f. zu § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nIII. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der \n\nSenat auf Folgendes hin: \n\n1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Befreiung von \n\nden Kosten der Rechtsverfolgung ist teilweise verjährt. \n\na) In einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 75 zugrunde \n\nliegen, gibt es keinen generellen, einheitlichen Anspruch auf Versiche-\n\nrungsschutz, der als solcher verjähren kann und dessen Verjährung sich \n\nauch auf erst später fällig werdende Ansprüche auf Kostentragung nach \n\n§ 2 ARB 75 erstreckt (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - \n\nVersR 1999, 706 unter 2). Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen \n\ndem Anspruch auf Sorgeleistung (§ 1 ARB 75) und dem diesem überge-\n\nordneten Hauptanspruch auf Kostentragung (§ 2 ARB 75). Für die Ver-\n\njährung dieser Ansprüche kommt es darauf an, wann die Leistungen im \n\nSinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG jeweils verlangt werden können (BGH \n\naaO; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 11 Rdn. 34 f.; Bauer in \n\nHarbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 4; \n\nPrölss/Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 2). \n\n14 \n\nb) Wann der Anspruch auf Kostenerstattung fällig wird, richtet sich \n\nnicht nach § 11 Abs. 1 VVG, da diese Vorschrift nur auf reine Geldleis-\n\ntungsansprüche (Zahlungsansprüche) anwendbar ist. Der Anspruch nach \n\n§ 2 ARB 75 geht dagegen auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung \n\nder rechtlichen Interessen entstandenen Kosten; ein solcher Schuldbe-\n\nfreiungsanspruch ist einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig. Für die \n\nFälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs kommt es vielmehr nach § 2 \n\nAbs. 2 ARB 75 darauf an, wann der Versicherungsnehmer wegen der \n\nKosten in Anspruch genommen wird (BGH aaO unter 2 b). Zwar kann \n\nsich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln, \n\nwenn der von seinem Rechtsanwalt in Anspruch genommene Versiche-\n\nrungsnehmer dessen Forderung erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März \n\n1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter II; Römer, aaO). Ein frühe-\n\nrer Eintritt der Fälligkeit ist damit aber nicht verbunden, weil auch inso-\n\nweit notwendig eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers we-\n\ngen der Kosten vorausgegangen sein muss. \n\n15 \n\nc) Verlangt der Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO (§ 9 RVG) für \n\nseine entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und \n\nAuslagen einen (angemessenen) Vorschuss, fordert er einen Teil seiner \n\ngesetzlichen Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. a und b ARB \n\n75. Die insoweit bestehende Leistungspflicht des Rechtsschutzversiche-\n\nrers beginnt, sobald der Versicherungsnehmer wegen dieses Vorschus-\n\nses im Sinne von § 2 Abs. 2 ARB 75 \"in Anspruch genommen wird\" \n\n(Bauer in Harbauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 38 und 158). Mangels ander-\n\nweitiger gesetzlicher Regelung ist das in dem Zeitpunkt der Fall, in dem \n\nder Rechtsanwalt den Vorschuss einfordert (Bauer, aaO; vgl. auch Böh-\n\nme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) \n\n11. Aufl. § 2 Rdn. 2a). Damit wird auch der Kostenbefreiungsanspruch \n\ndes Versicherungsnehmers bereits zu diesem Zeitpunkt fällig, die Verjäh-\n\nrungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG für diesen Teil der Leistung des Rechts-\n\nschutzversicherers in Lauf gesetzt. Hinsichtlich des vom Bevollmächtig-\n\nten des Klägers mit seiner Teil- und Kostenvorschussrechnung vom \n\n8. Juni 1998 geforderten Betrages von 11.588,40 DM, dessen Leistung \n\nder Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 1998 an die Beklagte begehrte, ist \n\nalso mit Ablauf des Jahres 2000 Verjährung eingetreten. \n\n16 \n\nd) Eine Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte, der sich \n\nauf die mit den Kostennoten des Bevollmächtigten vom 17. Januar und \n\nvom 25. April 2001 geltend gemachten weiteren Gebührenansprüche be-\n\nzieht, \n\nist dagegen nicht eingetreten. Die Deckungsablehnung vom \n\n25. Juni 1998 hat die Fälligkeit des Anspruchs gegen die Beklagte inso-\n\nweit nicht herbeigeführt. Lehnt der Versicherer nach Anzeige des Versi-\n\ncherungsfalles und bereits vor einer Inanspruchnahme des Versiche-\n\nrungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts Deckung \n\nendgültig ab, soll allerdings nach einer in der Literatur vertretenen Auf-\n\nfassung (Bauer in Harbauer, aaO § 18 ARB 75 Rdn. 4a; Obarowski in \n\nBeckmann/Matusche-Beckmann [Hrsg.], Versicherungsrechts-Handbuch \n\n§ 37 Rdn. 467) bereits die Deckungsablehnung auch die Fälligkeit des \n\nKostenbefreiungsanspruchs und damit den Verjährungsbeginn herbeifüh-\n\nren. \n\n17 \n\nDieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie beachtet nicht hinrei-\n\nchend, dass es einen den Anspruch auf Sorgeleistung und auf Kostenbe-\n\nfreiung zusammenfassenden, einheitlichen, mit einer Leistungsklage ver-\n\nfolgbaren Anspruch auf Deckung nicht gibt, eine Leistungsablehnung \n\nsich deshalb auch nicht auf eine Art \"Gesamtanspruch\" aus der Rechts-\n\nschutzversicherung beziehen und so die Fälligkeit der unterschiedlichen \n\nAnsprüche auf Sorgeleistung und Kostenbefreiung herbeiführen kann. \n\nSoweit zur Begründung einer anderen Sicht auf § 11 Abs. 1 VVG abge-\n\nstellt wird, überzeugt das schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift - wie \n\ndargelegt - nur auf Geldleistungen, mithin auf beide Ansprüche aus der \n\nRechtsschutzversicherung nicht anwendbar ist. \n\n18 \n\nSelbst wenn schließlich eine sofortige Deckungsablehnung Aus-\n\nwirkungen auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Sorgeleistung haben \n\nkann, gilt das jedenfalls nicht für den Kostenbefreiungsanspruch. Letzte-\n\nrer setzt einen fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Versiche-\n\nrungsnehmer auf Kostenerstattung voraus (Bauer in Harbauer, aaO § 2 \n\nARB 75 Rdn. 154). Die vorhergehende Deckungsablehnung hat darauf \n\nkeinen Einfluss. Sie führt weder die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs \n\ndes Rechtsanwalts noch die des Versicherungsnehmers auf Kostenfrei-\n\nstellung herbei. Daraus ergibt sich hier: Die Deckungsablehnung der Be-\n\nklagten vom 25. Juni 1998 bleibt für die Fälligkeit des Anspruchs auf Be-\n\nfreiung von den (über den Gebührenvorschuss hinausgehenden) weite-\n\nren Rechtsverfolgungskosten unbeachtlich. Die Fälligkeit dieses An-\n\nspruchs ist erst eingetreten, nachdem der Kläger von seinem Bevoll-\n\nmächtigten mit den Kostenrechnungen vom 17. Januar und 25. April \n\n2001 seinerseits in Anspruch genommen worden ist. Der Anspruch ist \n\n- wie das Berufungsgericht insoweit richtig sieht - mithin nicht verjährt. \n\n19 \n\n2. Anders als das Berufungsgericht meint, gelangt allerdings im \n\nvorliegenden Fall § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 bei der Ermittlung der \n\nHöhe des Kostenbefreiungsanspruchs des Klägers zur Anwendung. \n\n20 \n\na) Insoweit legt das Berufungsgericht zunächst zutreffend zu Grun-\n\nde, dass der Anwendungsbereich der Klausel auch außergerichtliche \n\nVergleiche erfasst (OLG Hamm VersR 1999, 1276; Prölss/Armbrüster in \n\nPrölss/Martin, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 21; Bauer in Harbauer, aaO § 2 \n\nARB 75 Rdn. 168a). Das wird auch von den Parteien nicht in Zweifel ge-\n\nzogen. \n\n21 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klausel \n\naber auch dann anzuwenden, wenn ein außergerichtlicher Vergleich kei-\n\nne ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Par-\n\nteien enthält. Die an § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO angelehnte Klausel hat den \n\nZweck, Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, \n\ndie bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungs-\n\nnehmers in der Hauptsache entsprechen (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 \n\n- IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 1; Bauer, aaO Rdn. 167). Auch \n\nunter Berücksichtigung seines Interesses an möglichst lückenlosem \n\nRechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen wird der verstän-\n\ndige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Beachtung des Wortlauts \n\nder Klausel erkennen, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach ei-\n\nnem - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Vergleich ohne Rücksicht \n\nauf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsver-\n\nfolgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil \n\ngemäß §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein \n\nUrteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (Senatsurteil \n\nvom 16. Juni 1977 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1985 \n\n- IVa ZR 137/83 - VersR 1985, 538 unter 4 a und b; OLG Nürnberg \n\nVersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276). Die Klausel unter-\n\nscheidet ferner nicht danach, ob die Kostenpflicht des Versicherungs-\n\nnehmers auf einer Übernahme durch den Vergleich beruht oder ob sie \n\ndie Folge eines gerichtlichen Vergleichs nach § 98 ZPO ist. Sie ist des-\n\nhalb auch dann anwendbar, wenn ein außergerichtlicher Vergleich keine \n\nausdrückliche Regelung über die abzurechnenden Kosten enthält. Im \n\nvorliegenden Fall wurden indessen alle Ansprüche aus den streitigen \n\nRechtsverhältnissen im Wege außergerichtlicher Vergleiche erledigt. \n\nDamit sind zugleich auch etwaige Kostenerstattungsansprüche der Par-\n\nteien untereinander dahin geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtli-\n\nchen Kosten selbst trägt. Da nach Vergleichsabschluss Kostenerstat-\n\ntungsansprüche mithin nicht mehr durchsetzbar sind, hat der Kläger sei-\n\nne außergerichtlichen Anwaltskosten damit übernommen, auch wenn \n\ndies in den Vergleichsvereinbarungen nicht ausdrücklich als Kostenver-\n\neinbarung geregelt war. Der Verzicht auf weitere Ansprüche gleich wel-\n\ncher Art beinhaltet tatsächlich auch eine Kostenaufhebung bezüglich der \n\nAnwaltskosten (so zutreffend OLG Hamm VersR 1999, 1276; vgl. auch \n\nvan Bühren, ZAP 2002, Fach 10, 191, 192 f.). \n\n22 \n\nc) Das Berufungsgericht wird nunmehr die Höhe des noch nicht \n\nverjährten Teils des Kostenbefreiungsanspruchs bestimmen und \n\n- gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - entscheiden müs-\n\nsen, ob die Übernahme der eigenen außergerichtlichen Kosten durch \n\nden Kläger im vorliegenden Fall dem Verhältnis von Obsiegen und Unter-\n\nliegen in Bezug auf die Hauptforderungen entsprochen hat. \n\n23 \n\nIV. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten \n\nfür das Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 GKG. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.09.2003 - 8 O 50/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2004 - 7 U 176/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/iv-zr-207-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/iv-zr-207-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:40.871941+00:00"}}