{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_205-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"IV ZR 205/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 75, 178a Abs. 1 bis 3; BGB § 328 Abs. 1; AVB Krankheitskostenversicherung 1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen. 2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestim- mungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versiche- rungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mit- versicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tä- tigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an. 3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Be- rechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 205/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Februar 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG §§ 75, 178a Abs. 1 bis 3; BGB § 328 Abs. 1; \nAVB Krankheitskostenversicherung \n\n1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der §§ 74 bis 80 \n\nVVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen. \n\n2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 \nVVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestim-\nmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig \nnicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versiche-\nrungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein \nKrankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter \nVertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mit-\nversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tä-\ntigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an. \n\n3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende \nVersicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Be-\nrechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende \nAnspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Februar 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. August \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um den Fortbestand einer von der Beklagten \n\nwegen Verzuges mit der Prämienzahlung gekündigten privaten Kranken-\n\nversicherung, die der Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer \n\nabgeschlossen hatte und in die die Klägerin als versicherte Person auf-\n\ngenommen ist. \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, der Krankenversicherungs-\n\nvertrag bestehe fort. Ihrem Ehemann sei anlässlich eines am 16. De-\n\nzember 2002 mit einer zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten ge-\n\nführten Telefongesprächs im Rahmen der zuvor von der Beklagten nach \n\n§ 39 VVG gesetzten Frist gestattet worden, die damals ausstehenden \n\nPrämienzahlungen nach Fristablauf in zwei Raten bis Mitte Januar 2003 \n\nzu zahlen. An diesen Zahlungsaufschub habe er sich gehalten, so dass \n\nsich die Beklagte nicht mehr auf die Kündigung berufen könne. Die Klä-\n\ngerin meint, sie könne dieses Feststellungsbegehren im eigenen Namen \n\ngeltend machen. Ihr Ehemann habe dazu die Zustimmung erteilt, außer-\n\ndem sei sie (unstreitig) im Besitz des Versicherungsscheins. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für nicht berechtigt, den \n\nFortbestand des Krankenversicherungsverhältnisses gerichtlich geltend \n\nzu machen. Zwar lasse § 75 Abs. 2 VVG dies unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen zu, doch sei die Regelung hier nicht anwendbar. In § 178a \n\nVVG habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen ihre Anwendung auf \n\nKrankenversicherungsverträge entschieden. Diese spezielle gesetzliche \n\nRegelung gehe auch den Vorschriften über den Vertrag zugunsten Dritter \n\n(§§ 328 ff. BGB) vor. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nIm Übrigen gebe auch § 75 VVG der versicherten Person nicht die \n\nStellung einer Vertragspartei; sie dürfe daher keine Gestaltungsrechte in \n\nBezug auf den Versicherungsvertrag ausüben, also nicht kündigen, an-\n\nfechten oder zurücktreten oder entsprechende Erklärungen des Versi-\n\ncherers wirksam entgegennehmen. Dementsprechend könne sie auch \n\nnicht den Fortbestand eines Vertrages beanspruchen, den der Versiche-\n\nrungsnehmer selbst unter Umständen nicht mehr fortführen wolle. Das \n\nBegehren der Klägerin sei insoweit nicht anders zu behandeln als die \n\nAusübung eines Gestaltungsrechts, mit welchem in den Bestand des \n\nVertrages als solchen eingegriffen werde. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Auffassung des Berufungsgerichts, § 178a VVG stehe dem \n\nFeststellungsbegehren der Klägerin entgegen, kann nicht gefolgt werden. \n\n1. Bei dem hier streitigen Krankenversicherungsvertrag handelt es \n\nsich um einen Vertrag zugunsten Dritter, der die versicherte Person be-\n\nrechtigt, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus eigenem \n\nRecht im eigenen Namen geltend zu machen. \n\n10 \n\na) Die Krankheitskostenversicherung ist eine Personenversiche-\n\nrung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG, weil die versicherte Gefahr \n\nunmittelbar einer Person anhaftet, bei der das versicherte Schadenser-\n\neignis eintreten kann (BGHZ 52, 350b, 353; Bach in Bach/Moser, Private \n\nKrankenversicherung 3. Aufl. § 178a Rdn. 1). \n\n11 \n\nSie gewährt hier aber Versicherungsschutz nach den Grundsätzen \n\nder Schadensversicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG, weil sie \n\nnach dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung den durch den Versi-\n\ncherungsfall eingetretenen Vermögensschaden ersetzt (vgl. BGHZ aaO \n\nS. 353 ff). \n\n12 \n\nNach § 74 VVG kann eine Schadensversicherung in der Weise ge-\n\nnommen werden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungs-\n\nvertrag im eigenen Namen für einen anderen, den Versicherten, ab-\n\nschließt (Versicherung für fremde Rechnung). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 \n\nVVG stehen dann die Rechte aus dem Vertrag zwar dem Versicherten \n\nzu, er kann über diese Rechte gemäß § 75 Abs. 2 VVG aber nur verfü-\n\ngen oder diese Rechte eigenständig gegenüber dem Versicherer gericht-\n\nlich geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt oder der \n\nVersicherte im Besitz eines Versicherungsscheins ist. § 79 Abs. 1 VVG \n\nbestimmt, dass, soweit nach dem Versicherungsvertragsgesetz die \n\nKenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher \n\nBedeutung ist, bei der Versicherung für fremde Rechnung auch auf die \n\nKenntnis und das Verhalten des Versicherten abzustellen ist. \n\n13 \n\nb) Die mit dem Dritten Gesetz zur Durchführung versicherungs-\n\nrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom \n\n21. Juli 1994 (BGBl. I 1630) eingeführten §§ 178a bis 178o VVG enthal-\n\nten demgegenüber besondere Bestimmungen für die Krankenversiche-\n\nrung. \n\n14 \n\naa) § 178a Abs. 1 VVG bestätigt zunächst, dass auch die Kran-\n\nkenversicherung auf die Person eines anderen genommen werden kann. \n\n§ 178a Abs. 3 Satz 2 VVG trifft eine dem § 79 Abs. 1 VVG entsprechen-\n\nde Regelung über die Zurechnung von Kenntnis und Verhalten der versi-\n\ncherten Person. Dem kann der gesetzgeberische Wille entnommen wer-\n\nden, die schon vor Inkrafttreten der Neuregelung üblichen Krankenversi-\n\ncherungsverträge für Dritte weiterhin uneingeschränkt anzuerkennen. \n\nDass dem Gesetzgeber nicht daran gelegen war, die Krankenversiche-\n\nrung für fremde Rechnung abzuschaffen (vgl. dazu Prölss in Prölss/ \n\nMartin, VVG 27. Aufl. § 178a Rdn. 6; Renger, VersR 1993, 678, 680), er-\n\ngibt sich im Übrigen nicht nur daraus, dass § 178a Abs. 1 bis 3 VVG ge-\n\nmäß § 178o Abs. 1 VVG lediglich dispositives Recht beinhalten, sondern \n\nvor allem auch aus der amtlichen Begründung zum Entwurf der \n\n§§ 178a ff., wonach die gesetzliche Neuregelung - soweit sie hier in Re-\n\nde steht - allein der Umsetzung der Dritten Schadensversicherungsricht-\n\nlinie und der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie des Rates der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften dienen und sich darauf beschränken sollte, die \n\ninsoweit über die Krankenversicherung aufzunehmenden, unerlässlichen \n\nBestimmungen in das seinerzeit bestehende System einzupassen, wobei \n\ndieses System als solches nicht zur Disposition stand (vgl. dazu BR-\n\nDrucks. 23/94 S. 1, 309, 310; BT-Drucks. 12/6959 S. 101, 104). \n\n15 \n\nbb) Für den Fall, dass der Krankenversicherungsschutz nach den \n\nGrundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, bestimmt § 178a \n\nAbs. 2 VVG, dass die Allgemeinen Vorschriften der §§ 49 bis 51, 55 bis \n\n60 und 62 bis 68a VVG anzuwenden, die §§ 23 bis 30 und 41 VVG hin-\n\ngegen nicht anzuwenden seien. Da die Vorschrift somit zugleich aus-\n\ndrücklich anzuwendende und nicht anzuwendende allgemeine Vorschrif-\n\nten benennt, ist allein ihrem Wortlaut nicht sicher zu entnehmen, wie mit \n\nden nicht genannten Vorschriften über die Versicherung für fremde \n\nRechnung (§§ 74 bis 80 VVG) zu verfahren ist; denn ein Umkehrschluss, \n\ndemzufolge aus der Nichterwähnung einzelner Vorschriften zwangsläufig \n\nderen Unanwendbarkeit folgte, kann angesichts der zweispurigen Rege-\n\nlungstechnik nicht ohne Weiteres gezogen werden. Allerdings zeigt \n\nschon die Regelung des § 178a Abs. 3 Satz 2 VVG, dass die §§ 74 bis \n\n80 VVG auf Krankenversicherungsverträge nicht anzuwenden sein sol-\n\nlen, denn andernfalls wäre die Bestimmung, die die Vorschrift des § 79 \n\nAbs. 1 VVG nahezu wortgleich ersetzt, nicht erforderlich gewesen. Auch \n\nein Vergleich mit der für die Unfallversicherung geltenden Regelung des \n\n§ 179 Abs. 2 Satz 2 VVG, die - anders als § 178a Abs. 2 VVG - aus-\n\ndrücklich bestimmt, dass die §§ 75 bis 79 VVG auf Versicherungsverträ-\n\nge gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, anzuwenden sind, legt \n\ndiese Annahme nahe. \n\n16 \n\ncc) Einen weiteren sicheren Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber \n\ndie Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG auf Krankenversicherungsverträge \n\nbewusst ausschließen wollte, gibt die Entstehungsgeschichte des § 178a \n\nVVG. Zwei dem Referentenentwurf der Bundesregierung vorausgegan-\n\ngene Entwurfsfassungen des Absatzes 2 hatten noch vorgesehen, auch \n\ndie §§ 74 bis 80 VVG für anwendbar zu erklären (vgl. dazu Renger, \n\nVersR 1993, 678, 679; Sieg, VersR 1994, 249; Wriede, VersR 1994, 251, \n\n252; Bach, aaO Rdn. 13). Deren schließlich Gesetz gewordene Heraus-\n\nnahme aus der Verweisung wurde in der amtlichen Begründung zum Ge-\n\nsetzentwurf wie folgt erläutert: \n\n\"Abs. 2 enthält eine notwendige Klarstellung. Da § 1 Abs. 1 \nVVG formal zwischen Schadens- und Personenversiche-\nrung unterscheidet, die Krankenversicherung in Absatz 1 \naber als Personenversicherung definiert ist, ist es erforder-\n\nlich, durch eine gesetzliche Bestimmung klarzustellen, daß \nwie bisher auf die Krankenversicherung, soweit sie nach \nden Grundsätzen der Schadenversicherung Versicherungs-\nschutz gewährt, die allgemeinen Vorschriften über die \nSchadenversicherung entsprechend anzuwenden sind. Kei-\nne entsprechende Anwendung auf die Krankenversicherung \nfinden ersichtlich die Bestimmungen über die Sachversiche-\nrung, die deshalb von der Bezugnahme auszunehmen sind. \nAuch die Bestimmungen über die Versicherung für fremde \nRechnung (§§ 74 bis 80 VVG) finden auf die Personenver-\nsicherung keine Anwendung und sind daher ebenfalls von \nder entsprechenden Anwendung auszunehmen. …\" (BR-\nDrucks. 23/94 S. 310; BT-Drucks. 12/6959 S. 104). \n\n17 \n\nDas belegt, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Anwen-\n\ndung der §§ 74 ff. VVG auf Krankenversicherungsverträge entschieden \n\nhat. Ein Redaktionsversehen ist ihm demnach nicht unterlaufen, soweit \n\ndie §§ 74 bis 80 VVG bei Aufzählung der nach § 178a Abs. 2 VVG anzu-\n\nwendenden Vorschriften unerwähnt bleiben (vgl. dazu auch AG Berlin-\n\nSchöneberg r+s 2001, 39; Prölss, aaO; Hohlfeld in BK, VVG § 178a \n\nRdn. 5), wohl aber insoweit, als diese Vorschriften keine Aufnahme in die \n\nListe der nicht anzuwendenden Bestimmungen gefunden haben. \n\n18 \n\n(1) Weite Teile des Schrifttums nehmen allerdings an, die An-\n\nwendbarkeit der §§ 74 bis 80 VVG sei mit rechtlich falscher Begründung \n\nausgeschlossen worden, weil es nicht zutreffe, dass die Vorschriften \n\nüber die Versicherung für fremde Rechnung in der Personenversicherung \n\nunanwendbar seien. Die in § 1 Abs. 1 VVG getroffene Unterscheidung \n\nvon Schadens- und Personenversicherung beschreibe keinen Gegensatz \n\nder Art, dass die letztere nicht zugleich Schadensversicherung sein kön-\n\nne (vgl. dazu schon BGHZ 52, 350b, 353 ff.; zur rechtshistorischen Er-\n\nläuterung der Unterscheidung von Personen- und Schadensversicherung \n\nin § 1 Abs. 1 VVG vgl. Möller in Bruck/Möller, VVG Bd. I, 8. Aufl. § 1 \n\nAnm. 23; Pannenbecker, VersR 1998, 1322, 1324). \n\n19 \n\nDer Irrtum des Gesetzgebers beruhe darauf, dass die Entwurfsfas-\n\nsungen des § 178a Abs. 1 und 2 VVG zunächst nicht ausreichend zwi-\n\nschen der Versicherung bloßer Gefahrspersonen und der echten Versi-\n\ncherung für fremde Rechnung (vgl. dazu noch unten unter c), aa)) diffe-\n\nrenziert hätten. Im Weiteren habe der Gesetzgeber vorwiegend die Fami-\n\nlienversicherung in den Blick genommen. Dort sei regelmäßig ein eige-\n\nnes Interesse der versicherten Personen an der Versicherung zu vernei-\n\nnen, weshalb die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rech-\n\nnung keine Anwendung fänden. Im Bestreben, eine differenzierende Re-\n\ngelung zu vermeiden, sei letztlich in § 178a Abs. 2 VVG eine Bestim-\n\nmung geschaffen worden, die den Bedürfnissen der echten Krankenver-\n\nsicherung für fremde Rechnung nicht gerecht werde (vgl. zum Ganzen \n\nBach, aaO Rdn. 13; Prölss, aaO Rdn. 7; Sieg, VersR 1994, 249; Wriede, \n\nVersR 1994, 251 f.). \n\n20 \n\nAus dem vermeintlich rechtsfehlerhaften Motiv des Gesetzgebers \n\nwird sodann mit unterschiedlicher rechtlicher Begründung gefolgert, die \n\n§§ 75 ff. VVG müssten auf Krankenversicherungsverträge für fremde \n\nRechnung weiterhin anwendbar bleiben. \n\n21 \n\n(2) Dem folgt der Senat nicht. Er schließt zunächst aus, dass der \n\nGesetzgeber das Nebeneinander von Personen- und Schadensversiche-\n\nrung nach § 1 Abs. 1 VVG (dazu BGHZ aaO) rechtlich unzutreffend beur-\n\nteilt hat. Dagegen spricht schon, dass § 178a Abs. 2 VVG ausdrücklich \n\nRegelungen für den Fall trifft, dass die Krankenversicherung, die der Ge-\n\nsetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zutreffend als Perso-\n\nnenversicherung einstuft, nach den Grundsätzen der Schadensversiche-\n\nrung gewährt wird, und dass die Vorschrift zahlreiche, die Schadensver-\n\nsicherung betreffende Vorschriften in der Krankenversicherung für an-\n\nwendbar erklärt. Da sich bei Versicherungen, die allein das Eigeninte-\n\nresse des Versicherungsnehmers versichern, die Frage der Anwendung \n\nder §§ 74 bis 80 VVG ohnehin nicht stellt, kann die Entscheidung, diese \n\nVorschriften im Rahmen des § 178a Abs. 2 VVG nicht anzuwenden, nur \n\ndahin verstanden werden, dass damit eine Regelung für echte Versiche-\n\nrungsverträge für fremde Rechnung getroffen werden sollte. Dafür \n\nspricht insbesondere auch die Bestimmung in § 178a Abs. 3 Satz 2 VVG. \n\n22 \n\nc) Welche Rechte eine versicherte Person aus dem Krankenversi-\n\ncherungsvertrag ableiten kann und inwieweit ihr auch die Befugnis zur \n\nGeltendmachung dieser Rechte zusteht, muss entweder anhand anderer \n\ngesetzlicher Bestimmungen oder durch Auslegung des Versicherungs-\n\nvertrages ermittelt werden. \n\n23 \n\naa) Aus § 178a Abs. 1 VVG ergibt sich, dass es den Parteien des \n\nVersicherungsvertrages überlassen bleibt, die Rechtsstellung der versi-\n\ncherten Person näher zu bestimmen (vgl. dazu Wriede, aaO S. 252; \n\nPrölss, aaO Rdn. 7; Hohlfeld, aaO Rdn. 5 a.E.). Dabei stehen sich \n\ngrundsätzlich zwei Vertragsmodelle gegenüber. \n\n24 \n\n(1) Die Einbeziehung eines Dritten in den Versicherungsschutz \n\nkann als reine Eigenversicherung des Versicherungsnehmers gewollt \n\nsein. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer sich nur \n\ngegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit der \n\nErkrankung der versicherten Person verbunden sind (vgl. dazu Bach, \n\naaO Rdn. 12). Die versicherte Person bleibt bei einer solchen Vertrags-\n\ngestaltung nur Gefahrsperson, welcher aus dem Versicherungsvertrag \n\nkeine eigenen Rechte erwachsen. Eine Versicherung für fremde Rech-\n\nnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG liegt dann nicht vor (vgl. dazu OLG \n\nSaarbrücken VersR 1997, 863, 864 f.). \n\n25 \n\n(2) Um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt es sich \n\naber, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem \n\nEigeninteresse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse \n\nder versicherten Person versichert werden soll, vor krankheitsbedingten \n\nEinbußen geschützt zu werden (vgl. Bach, aaO Rdn. 12 unter Ziffern 2 \n\nund 3; Pannenbecker, aaO S. 1323 ff.; Wriede, aaO). Hier sollen der \n\nversicherten Person, soweit ihr Interesse versichert ist, direkt aus dem \n\nVersicherungsvertrag Versicherungsleistungen zugewendet werden. In \n\neinem solchen Falle liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne \n\nvon § 328 Abs. 1 BGB vor (Grüneberg in Palandt, BGB 65. Aufl. § 328 \n\nRdn. 12; Pannenbecker, aaO; Sieg, aaO S. 249; Wriede, aaO S. 252). \n\nFür dessen Auslegung gilt im Regelfall, dass sowohl der Dritte selbst \n\n(hier die versicherte Person) als auch der Versprechensempfänger (hier \n\nder Versicherungsnehmer) die versprochene Leistung (des Versicherers) \n\nan den Dritten fordern und diese Forderung auch gerichtlich verfolgen \n\nkann (§ 335 BGB). \n\n26 \n\nbb) Die rechtliche Bedeutung der §§ 74 ff. VVG liegt darin, dass \n\nsie die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über \n\nVerträge zugunsten Dritter für den Versicherungsvertrag für fremde \n\nRechnung modifizieren (Wriede, aaO; Prölss, aaO § 75 Rdn. 1). Die \n\n§§ 75 und 76 VVG ersetzen, sofern sie zur Anwendung kommen, die \n\nAuslegungsregel des § 335 BGB durch eine davon abweichende speziel-\n\nle Regelung der Rechte und Befugnisse der versicherten Person und des \n\nVersicherungsnehmers. Ist § 75 VVG aber wegen der fehlenden Verwei-\n\nsung in § 178a Abs. 2 VVG auf den Krankenversicherungsvertrag für \n\nfremde Rechnung nicht anzuwenden, hat dies - entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts - gerade nicht zur Folge, dass deshalb nur noch \n\nder Versicherungsnehmer Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend \n\nmachen kann. Vielmehr leben, gerade weil die Spezialregelung in § 178a \n\nAbs. 2 VVG die §§ 74 ff. VVG für unanwendbar erklärt, die allgemeinen \n\nBestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Vertrag zu-\n\ngunsten Dritter wieder auf (Sieg, aaO und dort Fn. 8). \n\n27 \n\ncc) Abweichendes kann sich nur aus den zwischen den Parteien \n\ndes Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen ergeben (Hohl-\n\nfeld in BK, aaO Rdn. 5; wohl auch Prölss, aaO § 178a Rdn. 7). \n\n28 \n\n(1) Eine den Ausfall der §§ 75 und 76 VVG kompensierende ge-\n\nsetzliche Regelung ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet eine ana-\n\nloge Anwendung der §§ 74 ff. VVG auf den Krankenversicherungsvertrag \n\naus (nur scheinbar a.A. Bach, aaO Rdn. 13, der die von ihm geforderte \n\nAnalogie nur auf eine vermeintlich stillschweigende Vereinbarung der \n\nVertragsparteien stützen möchte), die die in § 178a Abs. 2 getroffene \n\nRegelung in ihr Gegenteil verkehren würde. Eine mittels Analogie auszu-\n\nfüllende Regelungslücke besteht insoweit nicht. Daran ändert nichts, \n\ndass grundsätzlich auch bei Krankenversicherungsverträgen für fremde \n\nRechnung das Interesse des Versicherers dahin gehen mag, es bei der \n\nVertragsabwicklung allein mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu ha-\n\nben (vgl. zu diesem Normzweck des § 75 VVG Prölss, aaO § 75 Rdn. 1). \n\n29 \n\n(2) Möchte ein Versicherer sich die ihm aus den §§ 74 bis 80 VVG \n\nerwachsenden Vorteile auch im Krankenversicherungsvertrag für fremde \n\nRechnung erhalten, so hindert die dispositive Bestimmung des § 178a \n\nAbs. 2 VVG ihn nicht daran, eine entsprechende Regelung in seine Ver-\n\nsicherungsbedingungen aufzunehmen und deren Geltung sodann beim \n\nAbschluss von Versicherungsverträgen zu vereinbaren (Hohlfeld aaO). \n\n30 \n\nEine stillschweigende Vereinbarung der Geltung der §§ 74 bis 80 \n\nVVG liegt (entgegen Bach, aaO Rdn. 13 a.E. und Prölss, aaO § 178a \n\nRdn. 7) allerdings nicht schon in der Aufnahme eines versicherten Drit-\n\nten in den Krankenversicherungsvertrag. Denn von einem durchschnittli-\n\nchen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer, der weder das \n\nZusammenspiel der zuvor dargestellten Vorschriften überblickt, noch um \n\ndie Entstehungsgeschichte der schwer verständlichen Regelung des \n\n§ 178a Abs. 2 VVG weiß, kann nicht erwartet werden, dass er die aufge-\n\nzeigte Problematik erkennt oder aber ohne weiteres seine Zustimmung \n\ndazu erteilt, die Rechte der versicherten Person von vornherein maßgeb-\n\nlich einzuschränken, und es stattdessen selbst übernimmt, diese Rechte \n\nfür den Versicherten geltend zu machen. \n\n31 \n\nDie Vereinbarung der Geltung der §§ 74 ff. VVG oder entspre-\n\nchender Regelungen in den Versicherungsbedingungen setzt daher zu-\n\nmindest voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Regelungsgehalt \n\neiner solchen Vereinbarung beim Vertragsschluss transparent gemacht \n\nwird. \n\n32 \n\n33 \n\n2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann das Berufungsurteil keinen \n\nBestand haben. \n\na) Als in der privaten Krankenversicherung mitversicherte Ehefrau \n\nist die Klägerin nicht lediglich nur als Gefahrsperson einer allein im Ei-\n\ngeninteresse ihres Ehemannes abgeschlossenen Versicherung anzuse-\n\nhen, sondern es liegt ein Krankenversicherungsvertrag für fremde Rech-\n\nnung - und damit ein echter Vertrag zugunsten einer Dritten (der Kläge-\n\nrin) im Sinne von § 328 BGB - vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob \n\ndie Klägerin einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder als Hausfrau \n\narbeitet. \n\n34 \n\naa) Zwar entspricht es weit verbreiteter Auffassung, bei der Frage, \n\nob in der privaten Krankenversicherung die Mitversicherung einer Ehe-\n\nfrau als Eigenversicherung des Ehemannes oder Versicherung für frem-\n\nde Rechnung anzusehen ist, danach zu differenzieren, ob die Ehefrau \n\nselbst einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Nur im ers-\n\nteren Falle soll eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegen, wäh-\n\nrend die Mitversicherung andernfalls lediglich dazu bestimmt sei, mit \n\nBlick auf die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes dessen Interesse \n\nan einer Deckung der Behandlungskosten abzusichern (OLG Koblenz \n\nVersR 2004, 993, 994; VersR 2005, 491, 492; OLG Saarbrücken VersR \n\n1997, 863, 865; OLG Hamm VersR 1980, 137, 138; OLG Köln VersR \n\n1983, 772, 773; Pannenbecker, aaO S. 1323; Bach, aaO Rdn. 12; Prölss, \n\naaO § 178a Rdn. 8; Wriede, aaO S. 252). \n\n35 \n\nbb) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil sie allein die Unter-\n\nhaltsverpflichtung des Versicherungsnehmers in den Vordergrund rückt \n\n(zutreffend OLG Frankfurt VersR 2001, 448, 449) und übersieht, dass \n\nauch in einer Ehe, in der einer der Ehepartner durch ausschließliche Tä-\n\ntigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt (vgl. dazu § 1360 \n\nSatz 2 BGB), dieser Ehepartner vorrangig ein eigenes Interesse daran \n\nbehält, selbstbestimmt seine gesundheitlichen Belange zu regeln. \n\n36 \n\nGenerell zielt - für den Versicherer erkennbar - das Interesse des \n\nVersicherungsnehmers deshalb nicht lediglich darauf, Vorsorge für den \n\nbei Krankheit des Ehepartners drohenden Unterhaltsanspruch zu treffen \n\n(vgl. OLG Frankfurt aaO, zustimmend Römer in Römer/Langheid, VVG \n\n2. Aufl. § 74 Rdn. 20). \n\n37 \n\nb) Beim Vertrag zugunsten Dritter erwirbt regelmäßig der Dritte \n\n- hier die Klägerin - den Leistungsanspruch (vgl. dazu Grüneberg in Pa-\n\nlandt, aaO vor § 328 Rdn. 6 und § 328 Rdn. 5; vgl. für die Bezugsberech-\n\ntigung eines Dritten in der Lebensversicherung auch BGHZ 91, 288, \n\n291). Vertragliche Vereinbarungen, aufgrund derer der Leistungsan-\n\nspruch der Klägerin oder die Befugnis zu seiner Geltendmachung hier \n\nEinschränkungen unterliegen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetra-\n\ngen. \n\n38 \n\nc) Vom Recht der Klägerin aus § 328 BGB, eine bedingungsgemä-\n\nße Leistung aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen an sich zu \n\nfordern, ist auch die Berechtigung mit umfasst, den Fortbestand des Ver-\n\nsicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung ge-\n\nrichtlich feststellen zu lassen. \n\n39 \n\naa) Zwar rückt bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Begünstig-\n\nte nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein, sondern erhält nur \n\ndas Forderungsrecht (Grüneberg, aaO). Insoweit könnte ähnlich wie bei \n\nAnwendung des § 75 Abs. 2 VVG (vgl. dazu Prölss, aaO § 75 Rdn. 5) \n\nfraglich sein, ob der Dritte dazu berechtigt ist, Rechte geltend zu ma-\n\nchen, die vertragsgestaltende Wirkung haben. \n\n40 \n\nbb) Das bedarf hier aber keiner grundsätzlichen Klärung, weil die \n\nvon der Klägerin begehrte Feststellung nicht vertragsgestaltend wirkt, \n\nsondern lediglich der Klärung einer für die Geltendmachung des Leis-\n\ntungsanspruchs unausweichlichen Vorfrage dient (BGH, Urteil vom \n\n4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823 unter II 2). Eine Verän-\n\nderung des vertraglichen status quo ist mit der begehrten Feststellung \n\nnicht verbunden. Das Feststellungsbegehren greift nicht rechtsgestaltend \n\nin den Vertrag ein, sondern zielt nur auf die Prüfung, ob das den Leis-\n\ntungsanspruch der Klägerin tragende Rechtsverhältnis noch besteht oder \n\nnicht. Würde man der Klägerin die Berechtigung dafür absprechen, wäre \n\nihr Recht, die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu fordern, ausge-\n\nhöhlt. \n\n41 \n\ncc) Das Berufungsgericht wendet sich gegen dieses Ergebnis mit \n\nder Überlegung, bei einem Obsiegen der Klägerin werde ihr Ehemann \n\nunter Umständen gegen seinen Willen am Versicherungsvertrag fest-\n\ngehalten. Das rechtfertige die Gleichsetzung des Feststellungsbegehrens \n\nmit der Ausübung eines Gestaltungsrechts über den gesamten Vertrag. \n\n42 \n\nAuch dies überzeugt nicht. \n\n43 \n\nZum einen spricht hier nichts dafür, dass die Klägerin gegen den \n\nWillen ihres Ehemannes handelt. Sie hat vorgetragen, er habe ihrer Pro-\n\nzessführung zugestimmt, und sie ist überdies im Besitz des Versiche-\n\nrungsscheins, wobei beispielsweise auch die Regelung in § 75 Abs. 2 \n\nVVG auf der Annahme beruht, die versicherte Person könne diesen \n\nmeist nicht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers erhalten (vgl. \n\ndazu Prölss, aaO § 75 Rdn. 8). Wegen der Unterhaltsverpflichtung des \n\nEhemannes in Bezug auf die notwendigen Heilbehandlungskosten der \n\nKlägerin, welche die Versicherungsprämien unstreitig deutlich überstei-\n\ngen, ist auch kein dem Feststellungsbegehren entgegenstehendes wirt-\n\nschaftliches Interesse des Ehemannes ersichtlich. \n\n44 \n\nZum anderen trifft die Annahme des Berufungsgerichts, ein obsie-\n\ngendes Urteil schriebe im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Kläge-\n\nrin (als Versicherungsnehmer) und der Beklagten (als Versicherer) den \n\nFortbestand des Versicherungsverhältnisses bindend fest, nicht zu. Denn \n\neine solche Rechtskrafterstreckung findet beim Vertrag zugunsten Dritter \n\nnicht statt (vgl. dazu BGHZ 3, 385, 388 ff.). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2004 - 19 O 232/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 05.08.2004 - 5 U 63/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/iv-zr-205-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":18},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/iv-zr-205-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:31.444909+00:00"}}