{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_203-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"IV ZR 203/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 203/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die \n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-\n\nche grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-\n\nfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDer gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bereits \n\ndeswegen nicht gegeben, weil der Klägerin in den Tatsa-\n\ncheninstanzen lediglich vorgeworfen worden ist, sie habe \n\nmit dem Architektenschreiben über den Fertigstellungs-\n\ntermin getäuscht, womit sich das Berufungsurteil befaßt. \n\nDer Täuschungsvorwurf zum Beginn der Arbeiten wird \n\nerstmals in der Beschwerde erhoben. Die Beklagte be-\n\nschränkte sich bis dahin auf die Behauptung, ihr Regulie-\n\nrer habe feststellen müssen, daß zuvor keine Bauaktivitä-\n\nten stattgefunden hätten, was durch seine Fotos von der \n\nAußenansicht des Hotels belegt werde. In der Berufungs-\n\ninstanz wird der erstinstanzliche Vortrag lediglich wieder-\n\nholt. \n\nUnbestritten ist ferner, daß der Schaden und die Bauar-\n\nbeiten fast vollständig den Innenbereich betreffen, der von \n\nder äußeren Fotodokumentation des Regulierers der Be-\n\nklagten nicht erfaßt wird, sieht man von den Fenstern ab. \n\nUnwidersprochen hat der Regulierer die bereits neu ein-\n\ngesetzten sieben Fenster fotografisch nicht festgehalten. \n\nNur das Foto Nr. 9 zeigt schließlich einen Blick durch ein \n\nFenster, der aber gerade nicht den Schluß zuläßt, daß der \n\nbrandgeschädigte Bodengrund nicht bereits wiederherge-\n\nstellt ist; es ist dort halt – die Bautätigkeit ist ja noch nicht \n\nabgeschlossen – noch verschmutzt. \n\nAuf den unter Beweis gestellten Eindruck des Regulierers \n\nkam es nach alledem prozessual nicht an und betraf ins-\n\nbesondere auch nicht den erhobenen Täuschungsvorwurf. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 115.429 € \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_203-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/iv-zr-203-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_203-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_203-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/iv-zr-203-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_203-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:38.342449+00:00"}}