{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_198-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"IV ZR 198/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) i.d.F. vom 1. Januar 2001, § 85 § 85 VBLS, wonach der bisherige Anspruch des Berechtigten auf jeweils einmalige Zahlung eines Sterbegeldes nach Ablauf einer mehrjährigen Übergangszeit ersatzlos entfällt, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 198/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. September 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nSatzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) i.d.F. vom \n1. Januar 2001, § 85 \n\n§ 85 VBLS, wonach der bisherige Anspruch des Berechtigten auf jeweils einmalige \nZahlung eines Sterbegeldes nach Ablauf einer mehrjährigen Übergangszeit ersatzlos \nentfällt, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 198/04 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. September 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2004 wird auf Kos-\n\nten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Satzungsänderung \n\nder beklagten Zusatzversorgungseinrichtung, mit der der bisher gewähr-\n\nte Anspruch der Versicherten auf Sterbegeld stufenweise abgeschafft \n\nwird. \n\nDer 1935 geborene, verheiratete Kläger war als Arbeitnehmer 43,5 \n\nJahre bei der Beklagten pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er neben ei-\n\nner Sozialversicherungsrente von der Beklagten eine Zusatzversor-\n\ngungsrente. Mit seiner Klage hat er u. a. die Feststellung begehrt, dass \n\ndie Beklagte verpflichtet ist, ihm und seinen Erben bzw. berechtigten \n\nFamilienmitgliedern ein Sterbegeld gemäß § 58 der Satzung der Beklag-\n\nten (VBLS) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 zu gewähren. \n\n3 \n\nIn dieser Fassung sah § 58 VBLS ein Sterbegeld in Höhe der im \n\nZeitpunkt des Todes maßgeblichen Gesamtversorgung vor, das beim \n\nTode eines Versorgungsrentenberechtigten und beim Tode seines Ehe-\n\ngatten zu zahlen ist (§ 58 Abs. 4). § 85 VBLS in der seit 1. Januar 2001 \n\ngeltenden Neufassung (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) lautet hingegen \n\nwie folgt: \n\n\"Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts \n(§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 d.S. a.F.) Anspruchsberechtig-\nten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 \nmaßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in fol-\ngender Höhe gezahlt für Sterbefälle \nim Jahr 2002 \n1.535 Euro, \nim Jahr 2003 1.500 Euro, \nim Jahr 2004 1.200 Euro, \nim Jahr 2005 900 Euro, \nim Jahr 2006 600 Euro, \nim Jahr 2007 300 Euro. \nAb 2008 entfällt das Sterbegeld.\" \n\n4 \n\nAmtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, \"als sich der \n\nKläger gegen die - stufenweise - Abschaffung des Sterbegeldes wendet\". \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger seinen darauf bezogenen Feststel-\n\nlungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n6 \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte gemäß \n\n§ 14 VBLS a.F. befugt, die Leistungsbestimmungen für die Zusatzver-\n\nsorgung derart zu ändern, dass ein Sterbegeld nur noch im Rahmen ei-\n\nner Übergangsregelung (§ 85 VBLS) bis zum Jahr 2007 in jährlich sin-\n\nkender Höhe und ab dem Jahr 2008 nicht mehr gezahlt wird. Diese stu-\n\nfenweise Abschaffung des Sterbegeldes wirke unmittelbar nur auf ge-\n\ngenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein, \n\nbeinhalte somit eine unechte Rückwirkung, die nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig sei. Zwar habe \n\nder Versicherte seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht; \n\nsein Vertrauen auf die Gegenleistung müsse jedoch im Rahmen einer \n\nAbwägung hinter dem Ziel der Satzungsänderung - der Umstellung von \n\neinem umlagefinanzierten auf ein kapitalgedecktes Zusatzversorgungs-\n\nsystem - zurücktreten. Die Beklagte könne sich deshalb auf die Sat-\n\nzungsänderung berufen, ohne treuwidrig (§ 242 BGB) zu handeln. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Beru-\n\nfungsgericht auf den Sterbegeldanspruch ist zulässig, da dieser gegen-\n\nüber dem ursprünglich vom Kläger noch zusätzlich geltend gemachten \n\nAnspruch auf Dynamisierung seiner Zusatzversorgungsrente nach § 56 \n\nVBLS a.F. einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren \n\nTeil des Gesamtstreitstoffs darstellt, der Gegenstand eines Teilurteils \n\nsein könnte (st. Rspr. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR \n\n255/03 - ZIP 2005, 69 unter A I, zur Veröffentlichung in BGHZ 161, 15 \n\nvorgesehen; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report \n\n2004, 262 unter II). \n\n9 \n\n2. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine \n\nVersicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge An-\n\nwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsneh-\n\nmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtig-\n\nten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr.; Se-\n\nnatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter \n\nII 2 a; BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835 unter 2 a, c). \n\nRechtliche Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Sat-\n\nzungsänderung ist demnach der Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS \n\na.F./n.F., der auch zum Eingriff in bestehende Versicherungsverhältnisse \n\nberechtigt (vgl. BGHZ 103, 370, 381 f.; Senatsurteil vom 10. Dezember \n\n2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a). \n\n10 \n\n3. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verweist für die Inhaltskontrolle auf \n\n§§ 305 ff. BGB, also auch auf die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 \n\nSatz 1, 3 BGB, die für Tarifverträge eine Inhaltskontrolle generell aus-\n\nschließt. Der Senat kann allerdings offenlassen, ob dies auch für den \n\nvorliegenden Fall gilt, in dem die Bestimmung eines Tarifvertrages - hier: \n\n§ 35 Tarifvertrag Altersversorgung in der Fassung des Änderungstarif-\n\nvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 (ATV) - nahezu wortgleich in Allge-\n\nmeine Versicherungsbedingungen übernommen wurde. Die nach \n\n§§ 305 ff. BGB gebotene umfassende Abwägung der beiderseitigen In-\n\nteressen unter Berücksichtigung der objektiven Wertentscheidungen des \n\nGrundgesetzes und der Grundrechte (vgl. dazu BVerfG aaO; BGHZ 103, \n\n370, 383) ergibt, dass § 85 VBLS n.F. unter allen in Betracht kommen-\n\nden rechtlichen Gesichtspunkten der Inhaltskontrolle standhält. \n\n11 \n\na) Ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition \n\nliegt nicht vor. Der Sterbegeldanspruch fällt nicht in den Schutzbereich \n\ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n12 \n\nDer Sterbegeldanspruch könnte, insoweit mit einer sozialversiche-\n\nrungsrechtlichen Rechtsposition vergleichbar, nur dann Eigentumsschutz \n\nbeanspruchen, wenn er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des \n\nVersicherten beruhte und zudem seiner Existenzsicherung diente (vgl. \n\nBVerfGE 72, 9, 18 f.; BSGE 69, 76, 77 f.). Ob ein sozialversicherungs-\n\nrechtlicher Anspruch eine wichtige Grundlage der Daseinssicherung dar-\n\nstellt und damit die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie \n\nwesentlich berührt, ist nicht nach den individuellen Verhältnissen des \n\nKlägers, sondern objektiv aus der Sicht einer großen Mehrzahl Betroffe-\n\nner festzustellen (BVerfGE aaO 21). \n\n13 \n\nGemessen daran hat das Sterbegeld keine nachhaltige Bedeutung \n\nfür den Versicherten und seine Angehörigen (vgl. BVerfGE 60, 113, \n\n119). Die Zahlung des Sterbegelds macht unstreitig weniger als 1% der \n\nausgezahlten Leistungen der Beklagten aus. Es soll die mit dem Be-\n\ngräbnis verbundenen wirtschaftlichen Belastungen mindern (Kiefer/Lan-\n\ngenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand: \n\nOktober 2004 § 35 ATV Rdn. 1; vgl. auch BSGE aaO 78; BVerwGE 23, \n\n52, 53) und den Hinterbliebenen die Umstellung auf die nach dem Tod \n\ndes Unterhaltspflichtigen geänderten Verhältnisse erleichtern (SG Dres-\n\nden, Urteil vom 15. Dezember 2004 - S 25 KR 1229/04 - zitiert nach juris \n\nunter Rdn. 18; Kiefer/Langenbrinck, aaO). Damit dient das Sterbegeld \n\nnicht der existentiellen Sicherung des Anspruchsberechtigten; Art. 14 \n\nAbs. 1 GG ist nicht berührt (BVerfG SozR 3 – 2500 § 59 Nr. 3; BSGE \n\naaO 76 ff.; BSG NJW 1992, 260; SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom \n\n24. November 2004 - S 13 KR 684/04 - zitiert nach juris unter Rdn. 27; \n\nSG Dresden aaO Rdn. 29). Dies gilt nicht nur bei einer Kürzung, sondern \n\nauch der vollständigen Streichung des Sterbegeldes (SG Chemnitz aaO; \n\nSG Dresden aaO; vgl. auch BSGE aaO 79). \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere rechtliche \n\nBeurteilung auch nicht unter Berücksichtigung des Gewährleistungsge-\n\nhaltes von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Men-\n\nschenrechtskonvention vom 20. März 1952 (BGBl. II 1956 S. 1880; Be-\n\nkanntmachung der Neufassung vom 17. Mai 2002, BGBl. II S. 1072; im \n\nfolgenden: 1. ZP) geboten. Als Bestandteil des Bundesrechts ohne Ver-\n\nfassungsrang ist es bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen \n\nRechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358, 370). \n\n15 \n\n(1) Art. 1 1. ZP gewährleistet jeder natürlichen Person die Achtung \n\nihres Eigentums. Vom Eigentumsbegriff umfasst sind alle von Privaten \n\nerworbenen Rechte mit Vermögenswert unter Einschluss von Forderun-\n\ngen, sofern für diese eine berechtigte Erwartung der Realisierung gel-\n\ntend gemacht werden kann (EGMR - Lenz/Deutschland - NJW 2003, \n\n2441; BVerfG WM 2004, 2497, 2503). Sozialversicherungsrechtliche An-\n\nsprüche müssen ferner durch Eigenleistung erdient sein, wobei Art. 1 \n\n1. ZP auch dann keinen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Be-\n\ntrages verbürgt (EGMR - Lenz/Deutschland - aaO; EKMR - Müller/ \n\nÖsterreich - DR 3 1975, 25 unter Rdn. 30). Schließlich muss es sich um \n\neinen identifizierbaren Anspruch am Versicherungsfonds handeln, d.h. \n\nes muss eine direkte Beziehung zwischen Beitrags- und Anspruchshöhe \n\nbestehen (EKMR, EuGRZ 1979, 2; EKMR - Kleine Staarman/Niederlan-\n\nde - DR 42 1985, 162, 166). Ob diese Voraussetzungen hier allesamt er-\n\nfüllt sind, ist schon zweifelhaft, muss hier aber auch nicht entschieden \n\nwerden. Jedenfalls ist die Streichung des Sterbegeldes unter Berück-\n\nsichtigung des damit von der Beklagten verfolgten Ziels gerechtfertigt, \n\ninsbesondere nicht unverhältnismäßig, und genügt damit den Anforde-\n\nrungen an eine Einschränkung des durch Art. 1 1. ZP garantierten Ei-\n\ngentumsschutzes (vgl. dazu EGMR - Lenz/Deutschland - aaO; EGMR, \n\nUrteil vom 23. November 2000 - König von Griechenland - NJW 2002, 45 \n\nunter Rdn. 89; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 1986 - AGOSI/UK - \n\nEuGRZ 1988, 513 unter Rdn. 52). \n\n16 \n\n(2) Ziel der durch die Entscheidung des BVerfG vom 22. März \n\n2000 (VersR 2000, 835) mitveranlassten Satzungsänderung ist (u.a.) \n\n- wie Satz 1 der Präambel zum ATV zu entnehmen ist - die Stabilisierung \n\nder finanziellen Lage der Beklagten im Interesse der Zukunftsfähigkeit \n\nder Zusatzversorgung insgesamt. Dem dient auch die Abschaffung des \n\nSterbegeldes, das deshalb nicht nur als isolierter Rechnungsposten be-\n\ntrachtet werden darf (BSGE aaO 80; SG Chemnitz aaO unter Rdn. 29; \n\nvgl. auch BVerfGE 72, 175, 198). Zwar wiegt der Eingriff in eine erwor-\n\nbene Rechtsposition, die mittelfristig deren vollständige Abschaffung \n\nbewirkt, grundsätzlich schwer. Der reale finanzielle Schaden eines Ver-\n\nsicherten fällt dagegen wegen der untergeordneten wirtschaftlichen Be-\n\ndeutung des Anspruchs nicht beträchtlich ins Gewicht. \n\n17 \n\nHinzu kommt, dass § 85 VBLS n.F. eine Übergangsregelung \n\nschafft, die eine stufenweise Rückführung über fünf Jahre bewirkt. Damit \n\nwird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung ge-\n\ntragen (BVerfGE 95, 64, 88; 43, 242, 288). Art. 1 1. ZP eröffnet damit je-\n\ndenfalls hier keinen über Art. 14 GG hinausgehenden Eigentumsschutz \n\n(vgl. Hartwig, RabelsZ 1999, 561, 579). \n\n18 \n\n19 \n\nc) Schließlich liegt auch der von der Revision gerügte Verstoß ge-\n\ngen das Rückwirkungsverbot nicht vor. \n\n(1) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vor-\n\nliegende Sachverhalt nach den Maßstäben der \"unechten\" Rückwirkung \n\nzu beurteilen ist. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärti-\n\nge, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und \n\ndamit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (st. Rspr. \n\nBVerfGE 101, 239, 263; 95, 64, 86). Hier liegt ein solcher abgeschlosse-\n\nner Sachverhalt nicht schon mit dem Ende der Beitragszahlung durch \n\nBeginn des Bezugs von Versorgungsrente vor. Maßgeblich sind vielmehr \n\ndie Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld. Dieser Anspruch \n\nentsteht aber erst mit dem Tod des Berechtigten (Kiefer/Langenbrinck, \n\naaO § 35 ATV Rdn. 2). \n\n20 \n\n(2) Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig und (u.a.) \n\nnur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Vertrauen des \n\nKlägers in den Fortbestand der bisherigen Sterbegeldregelung unter Be-\n\nrücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise berücksichtigt wer-\n\nden muss, es also im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem \n\nAusmaß seines Vertrauensschadens und der Bedeutung des von der \n\nBeklagten mit der Regelungsänderung verfolgten Anliegens überwiegt \n\n(BVerfGE 101, 239, 263; 72, 175, 196). Wie bereits dargelegt, muss das \n\nVertrauen des Klägers hier aber hinter den Interessen der Beklagten zu-\n\nrücktreten. Die Satzung der Beklagten stand schon nach § 14 VBLS a. F. \n\nunter dem Vorbehalt der Änderung. Deshalb konnte der Kläger nicht die \n\nErwartung hegen, dass die satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen \n\nwährend der gesamten Dauer seines Versicherungsverhältnisses gänz-\n\nlich unverändert bleiben würden. Von der Möglichkeit einer Änderung ih-\n\nrer Satzung hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht, um sich veränder-\n\nten Rahmenbedingungen anzupassen. Die damit beabsichtigte Siche-\n\nrung der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt liegt im be-\n\nsonderen Interesse der Versichertengemeinschaft, zu der auch der Klä-\n\nger gehört. Wie alle anderen Versicherten erwirbt auch er nicht nur die \n\nChancen auf hohe Leistungen, sondern trägt auch die mit einer Ver-\n\nschlechterung der finanziellen Lage verbundenen Risiken. Der Wegfall \n\ndes Sterbegeldes ist zudem Teil eines mit der geänderten Satzung ver-\n\nwirklichten und langfristig angelegten Gesamtkonzepts, weshalb sich im \n\nHinblick auf das Einsparpotenzial eine isolierte Betrachtungsweise ver-\n\nbietet. Die in § 85 VBLS n.F. vorgesehene mehrjährige, abgestufte \n\nÜbergangsregelung lässt dem einzelnen Versicherten darüber hinaus \n\nden erforderlichen Raum für eine ergänzende private Vorsorge. \n\n21 \n\n(3) Das Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - \n\nVersR 2000, 1530) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Schon die \n\nzugrunde liegenden Ausgangssachverhalte lassen sich nicht verglei-\n\nchen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2003 - 2 C 545/02 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 S 21/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-198-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-198-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_198-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:58:59.736710+00:00"}}