{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_195-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"IV ZR 195/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 195/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 25. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 9. Juli 2004 wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nStreitwert: 4.292 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und \n\nWertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses \n\nseines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im \n\nJahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorver-\n\nstorbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie \n\ndie Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war \n\nbereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester \n\nsind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verur-\n\nteilt, durch Vorlage von Sachverständigengutachten den Wert bestimmter \n\nImmobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Ur-\n\nteilsgründe auszugsweise in ZEV 2004, 468 f. veröffentlicht sind, die \n\nKlage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gut-\n\nachten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert \n\nder mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht \n\nübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nHierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dem \n\nKläger gehe es darum, dass der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt des \n\nTodes seiner Großmutter auf 211.931,71 € geschätzt worden sei, wäh-\n\nrend der von der Beklagten zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche des \n\nKlägers nach dessen Großvater beauftragte Gutachter nur zu einem Be-\n\ntrag von 108.900,00 € gelangt sei. Im Streit ist damit die Differenz in Hö-\n\nhe von 103.031,71 €. Dieser Streit würde sich auf das Zahlungsinteresse \n\ndes Klägers allerdings nur in Höhe von 17.171,95 € auswirken, da der \n\nPflichtteil des Klägers ein Sechstel beträgt. Im gegenwärtigen Stadium \n\ndes Verfahrens geht es indessen noch nicht um Zahlung, sondern um \n\nWertermittlung. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer \n\nQuote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re-\n\ngel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen \n\nist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur \n\nBegründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Se-\n\nnat, Beschluss vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01 - dokumentiert in juris \n\nunter II 1 c; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 \"Auskunft\"). Dass \n\nder Kläger die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung seiner Leis-\n\ntungsklage schon kenne, wie die Beschwerdeerwiderung meint, wird man \n\nnicht annehmen können, weil es bei der Ermittlung des Streitwerts hier \n\ngerade um die noch streitige Differenz zwischen den bisher bekannten \n\nBewertungen geht. Mithin ist das Interesse des Klägers an der begehrten \n\nWertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemes-\n\nsen. Daraus ergibt sich allerdings ein Wert des Beschwerdegegenstands \n\nvon nur 4.292,99 €. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 5 O 168/01 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 206/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/iv-zr-195-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/iv-zr-195-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:38.399533+00:00"}}