{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_180-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"IV ZR 180/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 180/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 13. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 24. Juni 2004 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 89.147,32 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Einen entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerde nicht dargelegt. \n\n3 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Vernehmung des \n\nSachverständigen G. als Zeugen zur Kenntnis genommen und die \n\nAblehnung im Urteil und in dem auf die Gehörsrüge der Klägerin ergan-\n\ngenen Beschluss vom 28. Juli 2004 eingehend begründet. Damit ist es \n\nseiner Pflicht nachgekommen, die Ausführungen der Prozessbeteiligten \n\nzur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Ablehnung des \n\nBeweisantrags ist überdies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDie von dem Zeugen bei seiner Ortsbesichtigung im Dezember 2002 ge-\n\ntroffenen und schriftlich niedergelegten Feststellungen zum Zustand des \n\nGebäudes waren unstreitig und bedurften keines Beweises. Da die Klä-\n\ngerin nicht vorgetragen hat, der Zeuge habe darüber hinausgehende, zur \n\nBestimmung des Zeitpunkts des Schadenseintritts geeignete Erkenntnis-\n\nse gehabt, gab es kein Beweisthema, zu dem er zu vernehmen gewesen \n\nwäre. Soweit der Zeuge G. angenommen hat, der Schaden sei im \n\nAugust 2002 eingetreten, beruht dies allein auf den Angaben des Zeugen \n\nB. . \n\nDie Einholung eines Sachverständigengutachtens ist von der Klä-\n\ngerin nicht beantragt worden und auch von Amts wegen nicht veranlasst \n\ngewesen. \n\nb) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen P. verletzt die \n\nKlägerin ebenfalls nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das \n\nBerufungsgericht hat den Beweisantritt zu Recht nach § 530 i.V. mit \n\n§§ 520, 296 Abs. 1 und 4 ZPO als verspätet zurückgewiesen. \n\naa) Die Ansicht der Beschwerde, die Klägerin habe sich in der Be-\n\nrufungsbegründung darauf beschränken dürfen, den Klagabweisungs-\n\ngrund im Urteil des Landgerichts anzugreifen und im Übrigen auf ihren \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nerstinstanzlichen Vortrag zu verweisen, ist nur richtig, soweit es um die \n\nZulässigkeit der Berufung geht. Damit war der in Bezug genommene Vor-\n\ntrag erster Instanz Gegenstand des Berufungsverfahrens. In erster In-\n\nstanz hatte die Klägerin den Zeugen P. aber nicht benannt. Als neues \n\nBeweismittel hätte sie ihn deshalb nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO in \n\nder Berufungsbegründung benennen und außerdem darlegen müssen, \n\nweshalb das neue Beweismittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. \n\nDas war nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft \n\neinen Anspruchsverzicht angenommen hatte. Die Klage konnte im Beru-\n\nfungsverfahren nur Erfolg haben, wenn die Klägerin die streitige Behaup-\n\ntung beweisen konnte, der Schaden sei nach Beginn des Versicherungs-\n\nschutzes (5. Juni 2002) eingetreten. \n\nbb) Die Benennung des Zeugen P. nach Ablauf der Berufungs-\n\nbegründungsfrist erst in der mündlichen Verhandlung war damit verspä-\n\ntet. Seine Vernehmung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin in der mündlichen Verhand-\n\nlung Gelegenheit gegeben, die Verspätung zu entschuldigen. Das ist \n\nzwar im Protokoll nicht vermerkt, ergibt sich aber aus dem Berufungsur-\n\nteil. Das Berufungsgericht führt aus, die verspätete Antragstellung beru-\n\nhe auf einem Verschulden der Klägerin oder ihres Prozessbevollmächtig-\n\nten. Deren Annahme, der Beweis könne allein mit dem Zeugen B. ge-\n\nführt werden, entlaste sie nicht. Dieser Entschuldigungsgrund kann nur \n\nin der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sein, weil die Kläge-\n\nrin danach bis zur Verkündung des Urteils keinen Schriftsatz mehr einge-\n\nreicht hat. Die Einzelheiten der Erörterung der Verspätungsproblematik \n\nergeben sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. Juli \n\n2004, der sich mit der Gehörsrüge der Klägerin befasst. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Klägerin die \n\nVerspätung nicht genügend entschuldigt hat. Ihrer Auffassung, sie habe \n\nnicht vorhersehen können, dass das Berufungsgericht dem Zeugen B. \n\nnicht glaubt, deshalb habe frühestens nach seiner Vernehmung Anlass \n\nzur Benennung des Zeugen P. bestanden, ist nicht zu folgen. Anlass \n\ndazu bestand vielmehr bereits nach der Klagerwiderung, in der substanti-\n\niert bestritten wurde, dass der Schaden erst nach Beginn des Versiche-\n\nrungsschutzes eingetreten sei. Wer ein Beweismittel zu einem zentralen \n\nPunkt des Rechtsstreits bewusst zurückhält, um erst einmal abzuwarten, \n\nzu welchem Ergebnis die Erhebung der bisher angebotenen Beweise \n\nführt, verstößt in grober Weise gegen die allgemeine Prozessförderungs-\n\npflicht des Zivilprozesses (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, 1768, 1769; \n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003, 200 unter II \n\n6 b; BGHZ 91, 293, 303). \n\n10 \n\ncc) Der Klägerin ist auch nicht durch die Mitteilung des vorläufigen \n\nBeweisthemas in der Terminsverfügung die Möglichkeit genommen wor-\n\nden, den Zeugen P. so rechtzeitig zu benennen, dass er noch zum \n\nTermin hätte geladen werden können und eine Verfahrensverzögerung \n\ndurch seine Vernehmung nicht eingetreten wäre. Die Klägerin hat den \n\nBeweisantritt mit dem Zeugen P. nach ihrem eigenen Vortrag nicht im \n\nHinblick auf die Terminsverfügung unterlassen, sondern weil sie erst die \n\nVernehmung des Zeugen B. abwarten wollte. \n\n11 \n\n2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 O 7000/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/iv-zr-180-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/iv-zr-180-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:35.765803+00:00"}}