{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_163-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"IV ZR 163/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 163/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 14. September 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision wird zugelassen. \n\n2. Das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2004 wird \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nA. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvoll-\n\nstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld wegen eines Teilbetrages \n\nvon 50.000 € in Anspruch. \n\nNach einer Kreditanfrage der Beklagten, die ein landwirtschaftli-\n\nches Anwesen erwerben und in eine Pferdepension umwandeln wollte, \n\nunterbreitete die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 1999 ein Angebot. \n\nDarin wurden ein Darlehen der Klägerin in Höhe von 320.000 DM, ein \n\nDarlehen aus dem Programm zur Minderung eines Kohlendioxyd-Aus-\n\nstoßes in Höhe von 30.000 DM sowie ein Existenzgründerdarlehen der \n\nl. R. bank in Höhe von weiteren 300.000 DM in \n\nAussicht gestellt gegen entsprechende dingliche Sicherheiten, die in Hö-\n\nhe von 230.000 DM auf einem anderen Grundstück als dem zu erwer-\n\nbenden Hof hätten eingetragen werden sollen. Letzteres lehnte die Be-\n\nklagte ab. Am 1. Oktober 1999 schlossen die Parteien einen Darlehens-\n\nvertrag über 320.000 DM, der ab 30. Mai 2000 bedient werden sollte. Zur \n\nSicherung dieser Darlehensforderung sowie des vorgesehenen Darle-\n\nhens aus dem Kohlendioxyd-Programm bestellten die Parteien unter dem \n\n5. Oktober 1999 eine Grundschuld am Kaufgrundstück in Höhe von \n\n350.000 DM; nach der zugehörigen Zweckvereinbarung sollte die Grund-\n\nschuld der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten An-\n\nsprüche der Klägerin aus Krediten oder laufenden Rechnungen dienen. \n\n320.000 DM zahlte die Klägerin vereinbarungsgemäß an die Beklagte \n\naus. Die für den Preis des Anwesens von 480.000 DM weiter erforderli-\n\nchen Mittel brachte die Klägerin anderweit auf. Zu einer Auszahlung der \n\nim Angebot der Klägerin vom 8. Juli1999 vorgesehenen weiteren Darle-\n\nhen kam es jedoch nicht. Da die Beklagte das Darlehen der Klägerin \n\nnicht wie vereinbart tilgte, kündigte diese schließlich dieses Darlehen \n\nsowie einen Kontokurrentkredit, die in einer den hier geltend gemachten \n\nTeilbetrag übersteigenden Höhe valutieren. \n\nDie Beklagte hält den Darlehensvertrag für sittenwidrig. Er sei Teil \n\neines Gesamtkonzepts gewesen; bis zur Finanzierung und Durchführung \n\nauch der über den Ankauf des Hofs hinausgehenden Maßnahmen sei die \n\nim Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 vorgesehene Tilgung nicht \n\nmöglich gewesen. Deshalb habe sie von der Klägerin auch nicht geltend \n\ngemacht werden dürfen (pactum de non petendo). Die Klägerin habe \n\naber entgegen ihren Zusicherungen die weiter erforderlichen Finanzie-\n\nrungsmittel nicht beschafft und daher das Scheitern des Projekts selbst \n\nherbeigeführt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Be-\n\nklagten wurde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nB. Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\nI. Nach seiner Auffassung kann nicht festgestellt werden, dass sich \n\ndie Klägerin bindend verpflichtet habe, der Beklagten eine Gesamtfinan-\n\nzierung in der Größenordnung von 600.000 DM bis 650.000 DM zu be-\n\nschaffen. Das Angebot der Klägerin vom 8. Juli 1999 sei im Hinblick dar-\n\nauf gegenstandslos geworden, dass die Beklagte es abgelehnt hatte, ei-\n\nne weitere Sicherheit von 230.000 DM zu stellen. Es sei nicht ersichtlich, \n\ndass sich die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt doch noch darauf \n\nverständigt hätten, dass die Klägerin für eine Gesamtfinanzierung sorgen \n\nsollte. Vielmehr sei allein der Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 \n\nüber 320.000 DM abgeschlossen worden, der nicht einmal ausgereicht \n\nhabe, um den Grundstückskaufpreis zu finanzieren. Selbst wenn man un-\n\nterstelle, dass die Beklagte Anfang August 1999 mit einem Mitarbeiter \n\nder Klägerin vereinbart habe, dass dieses Darlehen erst dann habe be-\n\ndient werden sollen, wenn das Unternehmen gemäß dem zugrunde lie-\n\ngenden Gesamtkonzept aufgenommen worden sei, habe die Beklagte \n\nnicht schlüssig dargelegt, dass eine solche Abrede auch noch zum Zeit-\n\npunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages Gültigkeit gehabt habe. \n\nDer schriftliche Vertrag enthalte darüber keine Regelung. Die im Vorfeld \n\ngeführten Gespräche seien offensichtlich überholt gewesen. Aus einem \n\nvon der Klägerin vorgelegten Aktenvermerk vom 30. September 1999 er-\n\ngebe sich nämlich, dass die Beklagte ihre ursprüngliche Planung aufge-\n\ngeben habe und nur eine \"abgespeckte Version\" habe durchführen wol-\n\nlen. Jedenfalls gehe die Beklagte inzwischen selbst davon aus, dass ihr \n\nProjekt gescheitert sei. Deshalb sei ein angebliches pactum de non pe-\n\ntendo gegenstandslos geworden. \n\nII. Die Beschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe mit \n\ndieser Entscheidung erhebliche Beweisantritte der Beklagten unter Ver-\n\nletzung von § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. \n\n1. Das Berufungsgericht unterstellt den Vortrag der Beklagten als \n\nrichtig, sie habe Anfang August 1999 mit der Klägerin vereinbart, dass \n\ndas hier streitgegenständliche Darlehen erst von ihr habe bedient wer-\n\nden müssen, wenn die Gesamtfinanzierung ausgereicht und das Unter-\n\nnehmen gemäß dem vorgelegten Konzept aufgenommen worden sei \n\n(Schriftsatz vom 14. März 2003 S. 2). Die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass auch bei Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages am 1. Oktober 1999 noch Einigkeit über \n\neine Gesamtfinanzierung durch die Klägerin und über die Abhängigkeit \n\nder Rückzahlung des Kredits von der Betriebsaufnahme bestanden habe, \n\nist nicht gerechtfertigt. \n\na) Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003 S. 4 ff. hat die Beklagte unter \n\nBeweisantritt vorgetragen, anlässlich der Unterzeichnung des Darle-\n\nhensvertrages über 320.000 DM am 1. Oktober 1999 habe sie den Sach-\n\nbearbeiter der Klägerin nach den weiteren Darlehen gefragt; dieser habe \n\ngeantwortet, dazu bedürfe es anderer Formulare, die die Klägerin vorbe-\n\nreite; die Restfinanzierung werde in vier bis sechs Monaten \"stehen\". Die \n\nVorinstanzen haben die angetretenen Beweise nicht erhoben. Für die \n\nDarstellung der Beklagten spricht, dass die Grundschuld am 5. Oktober \n\n1999 über einen Betrag von 350.000 DM bestellt worden ist. Damit soll-\n\nten nach dem Vortrag der Klägerin außer dem Darlehen vom 1. Oktober \n\n1999 über 320.000 DM auch das ins Auge gefasste, von der Klägerin \n\ndann aber nicht beantragte weitere Darlehen aus dem Programm zur \n\nMinderung des Kohlendioxyd-Ausstoßes über 30.000 DM gesichert wer-\n\nden. Der Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 sieht sogar noch eine \n\nReihe zusätzlicher Sicherheiten vor (Verpfändung eines Depots, Abtre-\n\ntung von Bauspar- und Lebensversicherungsforderungen, Bürgschaft). \n\nb) Darüber hinaus hat die Beklagte im Schriftsatz vom 14. März \n\n2003 S. 4 unter Beweisantritt vorgetragen, nachdem sie die von der Klä-\n\ngerin geforderten Ersatzsicherheiten an anderen Objekten abgelehnt hat-\n\nte, sei bei weiteren Verhandlungen im August und September 1999 Ei-\n\nnigkeit erzielt worden, dass die geforderten Sicherheiten auf andere \n\nWeise erbracht werden könnten, u.a. indem das anzukaufende Grund-\n\nstück über die erstrangige Grundschuld in Höhe von 350.000 DM hinaus \n\nbelastet werde. \n\nc) Soweit das Berufungsgericht seiner Würdigung den Aktenver-\n\nmerk der Klägerin vom 30. September 1999 zugrunde legt, hat die Be-\n\nklagte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003 S. 6 vorgetragen, der Mitarbeiter \n\nder Klägerin, der den Aktenvermerk aufgenommen hat, habe sie an dem \n\nfraglichen Tag zwar angerufen; eine Zurückstellung von Teilen des Ge-\n\nsamtprojekts sei aber in keiner Weise Thema dieses Gesprächs gewe-\n\nsen. Dem Beweisangebot der Klägerin, die sich auf die Aussage ihres \n\nMitarbeiters bezogen hatte, sind die Vorinstanzen nicht nachgegangen. \n\nDes Weiteren hat die Beklagte in dem genannten Schriftsatz auf S. 1 f. \n\nunter Beweisantritt vorgetragen, der Klägerin sei auch aus Geschäftsbe-\n\nziehungen mit dem Voreigentümer des zu erwerbenden Hofes bekannt \n\ngewesen, dass der landwirtschaftliche Betrieb allein ohne weitere Inves-\n\ntitionen nicht genug für den Kapitaldienst abwerfen werde (bestritten in \n\nder Berufungserwiderung S. 8). \n\nd) Soweit das Berufungsgericht schließlich darauf abhebt, die Klä-\n\ngerin habe nicht von einem weiteren Finanzierungsbedarf der Beklagten \n\nausgehen können, nachdem diese den Kaufpreis von 480.000 DM nur in \n\nHöhe von 320.000 DM mit Hilfe des Darlehens der Klägerin vom \n\n1. Oktober 1999 und im Übrigen anderweit aufgebracht habe, wendet die \n\nBeschwerde mit Recht ein, aus diesen finanziellen Eigenleistungen der \n\nBeklagten habe nicht ohne weiteres geschlossen werden können, dass \n\ndie Klägerin auch für die über den Kauf hinaus erforderlichen erhebli-\n\nchen Aufwendungen für Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Beschaffung \n\nvon Betriebsinventar und Anlaufwerbung nicht auf die Beklagte angewie-\n\nsen sei. \n\n2. Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Den \n\nBeweisantritten beider Parteien wird nachzugehen sein. Erweist sich der \n\nVortrag der Beklagten zu den im Zusammenhang mit dem Darlehensver-\n\ntrag vom 1. Oktober 1999 und der Grundschuldbestellung vom 5. Okto-\n\nber 1999 getroffenen Vereinbarungen als richtig, kann er für die Rechts-\n\nverteidigung der Beklagten Bedeutung erlangen. Von den nachzuholen-\n\nden Feststellungen hängt insbesondere ab, ob und in welcher Höhe die \n\nBeklagte der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus culpa in \n\ncontrahendo oder positiver Vertragsverletzung entgegenhalten kann. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-163-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-163-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:54.208530+00:00"}}