{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_154-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"IV ZR 154/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Cd; AUB 88 § 7 I (1) Satz 3; AKB § 20 I Nr. 1 Satz 3 1. Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invali- dität berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ab- lauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbeding- ter Dauerschaden nahe liege. 2. Eine im Einzelfall gebotene Belehrung entfällt nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer anwaltlich beraten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 154/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. November 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 242 Cd; AUB 88 § 7 I (1) Satz 3; AKB § 20 I Nr. 1 Satz 3 \n\n1. Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das \nFehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invali-\ndität berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ab-\nlauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen \nhingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine \ngreifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbeding-\nter Dauerschaden nahe liege. \n\n2. Eine im Einzelfall gebotene Belehrung entfällt nicht deshalb, weil der \n\nVersicherungsnehmer anwaltlich beraten ist. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 154/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 30. November 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Teilurteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni \n\n2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten eine Invaliditätsentschädi-\n\ngung aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 4. November 1999. Er hat mit \n\nderen Rechtsvorgängerin (im Folgenden: Beklagten) eine Unfallversiche-\n\nrung abgeschlossen, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingun-\n\ngen (AUB 88, vgl. VerBAV 1987, 417) zugrunde liegen; zusätzlich hat der \n\nKläger eine Insassenunfallversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen \n\nBedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Beide Versicherungen \n\nsetzen für den Anspruch auf eine Leistung wegen dauernder Beeinträch-\n\ntigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit u.a. voraus, \n\ndass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich \n\nfestgestellt worden ist (§ 7 I (1) Satz 3 AUB 88; § 20 I Nr. 1 Satz 3 AKB). \n\n2 \n\nDie Beklagte hat mit Schreiben vom 4. Juli 2000 die Deckung ab-\n\ngelehnt, weil der Unfall auf einer Kreislaufschwäche des seinerzeit \n\n71 Jahre alten Klägers beruhe und damit auf einer den Versicherungs-\n\nschutz nach § 2 I (1) AUB 88 und § 19 Nr. 1 AKB ausschließenden Be-\n\nwusstseinsstörung. Der Kläger behauptet, die Kreislaufschwäche sei \n\nplötzlich aufgetreten und falle nicht unter die angeführten Ausschlusstat-\n\nbestände. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat die Abweisung durch Teilurteil bestätigt, soweit der Kläger u.a. die \n\nZahlung einer Invaliditätsentschädigung von 71.580,86 € verlangt. Dage-\n\ngen richtet sich die Revision des Klägers. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Invalidi-\n\ntät nicht innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall ärztlich festgestellt \n\nworden ist. Das bestreitet der Kläger nicht, macht aber geltend, die Be-\n\nklagte könne sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen. Dem ist \n\ndas Berufungsgericht nicht gefolgt. Es könne dahinstehen, ob sich eine \n\nunfallbedingte Invalidität des Klägers aus Sicht der Beklagten aufge-\n\ndrängt habe. Da der Kläger bis zum Ablauf der 15-Monatsfrist bereits \n\nanwaltlich vertreten gewesen sei und sein Anwalt sich schon mit Schrei-\n\nben vom 23. Oktober 2000 bei der Beklagten gemeldet habe, habe diese \n\ndarauf vertrauen dürfen, dass der Anwalt den Kläger auf die am \n\n4. Februar 2001 ablaufende 15-Monatsfrist hinweisen werde. Die auf an-\n\ndere Gründe gestützte Ablehnung der Leistungspflicht durch Schreiben \n\nder Beklagten vom 4. Juli 2000 ändere nichts daran, dass die fristge-\n\nrechte ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens wei-\n\nterhin Anspruchsvoraussetzung bleibe. Der Kläger habe auch die (von \n\nihm erfüllte) Forderung der Beklagten, die Ärzte von der Schweigepflicht \n\nzu entbinden, nicht dahin verstehen können, dass sich die Beklagte \n\nselbst um die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität kümmern \n\nwerde. \n\nII. Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht frei von \n\nRechtsfehlern; sein Urteil ist im Ergebnis aber richtig. \n\n1. Die Ansicht der Revision, nach einer endgültigen Leistungsab-\n\nlehnung des Versicherers komme es auf die Einhaltung der Frist für die \n\närztliche Invaliditätsfeststellung nicht mehr an, insbesondere wenn der \n\nVersicherungsnehmer wie hier zugleich auf den Weg der gerichtlichen \n\nGeltendmachung seiner Ansprüche gemäß § 12 Abs. 3 VVG verwiesen \n\nworden ist, trifft nicht zu. Das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Fest-\n\nstellung der Invalidität ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvor-\n\nliegen nicht entschuldigt werden kann (BGHZ 137, 174, 177; 162, 210, \n\n215 = Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - VersR 2005, 639 un-\n\nter II 3 a). Auch eine Leistungsablehnung ändert nichts daran, dass der \n\nAnspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn Invalidität \n\nnicht \n\nfristgerecht ärztlich \n\nfestgestellt wird (Senat, Beschluss vom \n\n23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 3). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Indessen kann sich das Berufen des Versicherers auf den Ab-\n\nlauf der Frist zur ärztlichen Feststellung im Einzelfall als rechtsmiss-\n\nbräuchlich erweisen, wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar \n\n2005 klargestellt hat (aaO unter II 4). Das ist etwa dann anzunehmen, \n\nwenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers \n\nhinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber \n\ngleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Davon kann auszugehen \n\nsein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend \n\nmacht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste \n\nden Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche ärztliche \n\nFeststellung der Invalidität aber noch fehlt. Gleiches kommt in Betracht, \n\nwenn der Versicherer nach Geltendmachen von Invalidität von sich aus \n\nnoch innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gut-\n\nachten einholt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, \n\ndass er unbeschadet dessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Fest-\n\nstellung der Invalidität zu sorgen habe. \n\n9 \n\na) Diese, sich aus Treu und Glauben ergebenden Nebenpflichten \n\ndes Versicherers entfallen - entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer schon vor Fristab-\n\nlauf anwaltlich beraten wird. Unabhängig von der Sorgfaltspflicht, die den \n\nAnwalt trifft, bleibt der Versicherer seinerseits zur Belehrung verpflichtet, \n\nwenn er Anlass hat anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer die \n\nFrist für die ärztliche Feststellung der Invalidität übersehen oder deren \n\nRechtsfolgen verkannt haben könnte. \n\n10 \n\nb) Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, auch wenn der Versicherer wie hier seine Leistungspflicht aus \n\neinem Gesichtspunkt abgelehnt habe, der in keinem Zusammenhang mit \n\nder Einhaltung der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung steht, be-\n\nrechtige dies den Versicherungsnehmer nicht zu der Annahme, dass sich \n\nder Versicherer auf das Fehlen einer fristgerechten Feststellung nicht \n\nberufen werde. Im vorliegenden Fall war die insoweit nach den Bedin-\n\ngungen einzuhaltende Frist von 15 Monaten im Zeitpunkt der Ablehnung \n\ndes Versicherungsschutzes noch längst nicht abgelaufen. Schon deshalb \n\nhatte die Beklagte keinen Anlass, zugleich mit ihrer Leistungsablehnung \n\nauf den Ablauf dieser Frist hinzuweisen. Ungeachtet dessen lässt sich \n\neiner Leistungsablehnung im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der \n\nVersicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort ange-\n\ngebenen Gründen für nicht gegeben hält. Zu der Frage, wie der An-\n\nspruch zu beurteilen wäre, wenn sich die in der Leistungsablehnung an-\n\ngegebenen Gründe nicht als zutreffend erweisen sollten, hat sich die Be-\n\nklagte in ihrer Leistungsablehnung hier ersichtlich nicht geäußert. Dazu \n\nwar sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) nicht verpflichtet. \n\n11 \n\nc) Der Senat folgt dem Berufungsgericht ferner in der Auffassung, \n\ndass die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht für sich genom-\n\nmen den Kläger noch nicht zu der Annahme berechtigt habe, die Beklag-\n\nte werde selbst für die erforderliche ärztliche Feststellung der geltend \n\ngemachten Invalidität sorgen. Die Obliegenheit des Versicherungsneh-\n\nmers, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden \n\n(§ 9 V AUB 88), dient dem Interesse des Versicherers an einer Überprü-\n\nfung der Behauptungen des Versicherungsnehmers (vgl. zur Untersu-\n\nchungsobliegenheit Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - \n\nVersR 2003, 1165 unter B I 1 a). Das Berufen des Versicherers auf das \n\nFehlen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung ist erst \n\ndann treuwidrig, wenn sich aus den eingeholten Auskünften greifbare \n\nAnhaltspunkte für den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten \n\nDauerschaden ergeben oder wenn der Versicherer von sich aus ein um-\n\nfassendes Gutachten auch zu Dauerfolgen des Unfalls einholt. \n\n12 \n\nd) Daran fehlt es hier. Nach den der Beklagten bis zum Ablauf der \n\n15-Monatsfrist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung zugänglichen ärzt-\n\nlichen Attesten und schriftlichen Auskünften lag der Eintritt eines Dauer-\n\nschadens als Unfallfolge beim Kläger nicht nahe. Wie das Landgericht in \n\nseinem Urteil näher ausgeführt hat, ergaben die genannten Unterlagen \n\nvielmehr im Wesentlichen nur Frakturen des Oberschenkels und des o-\n\nberen Sprunggelenks links sowie ein subakutes Subduralhämatom. Dass \n\ndiese Verletzungen etwa nicht vollständig ausheilen könnten, sondern \n\nden Kläger voraussichtlich auf Dauer gesundheitlich beeinträchtigen \n\nwürden, war den schriftlichen Angaben der Ärzte nicht zu entnehmen; \n\ndas musste sich nach der Art der Verletzungen auch nicht aufdrängen. \n\nZwar hat der Hausarzt des Klägers als Zeuge vor dem Landgericht aus-\n\ngesagt, für ihn sei von vornherein absehbar gewesen, dass ein Dauer-\n\nschaden verbleibe. Darauf kommt es aber nicht an. Von der Beklagten \n\nund deren Mitarbeitern können ärztliche Fachkenntnisse und Erfahrun-\n\ngen grundsätzlich nicht verlangt werden. Legt man die ärztlichen Stel-\n\nlungnahmen zugrunde, gab es hier für die Beklagte bei vernünftiger Be-\n\ntrachtung keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen \n\nDauerschaden davontragen werde. Bei einer solchen Sachlage verhält \n\nsich ein Versicherer nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er den Versiche-\n\nrungsnehmer, der gleichwohl den Eintritt eines Dauerschadens geltend \n\nmacht, nicht auf den drohenden Ablauf der Frist für die ärztliche Invalidi-\n\ntätsfeststellung hinweist. \n\n13 \n\nDie Klage ist daher im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/12 O 312/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2004 - 3 U 217/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/iv-zr-154-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/iv-zr-154-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_154-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:24.971948+00:00"}}