{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"IV ZR 153/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 153/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Januar 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung \n\nder Beklagten gegen die Abweisung \n\nihrer Widerklage \n\nbetreffend Einräumung von Miteigentum an dem Grund-\n\nstück R. 120 sowie Auskunft über die Einnahmen aus \n\ndiesem Grundstück seit dem Erbfall zurückgewiesen wor-\n\nden ist. \n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nSoweit die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss \n\ndes Senats vom 14. September 2005 zurückgewiesen wor-\n\nden ist, hat die Beklagte - die Gerichtskosten nach dem \n\nWert des erfolglosen Teils \n\nihrer Beschwerde, d.h. \n\n48.983,45 € - sowie die außergerichtlichen Kosten des Klä-\n\ngers und des Widerbeklagten zu 2) in Höhe von 48% des \n\nGesamtstreitwerts \n\ndes \n\nBeschwerdeverfahrens \n\nvon \n\n101.483,47 € zu \n\ntragen \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom \n\n17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter \n\n2). \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte fordert mit ihrer Widerklage u.a. von ihren Brüdern, \n\ndem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2), ihr aufgrund von § 2287 BGB \n\ndas Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem mit einem Mehrfamilien-\n\nhaus bebauten Grundstück einzuräumen, das der Erblasser und Vater \n\nder Parteien zu seinen Lebzeiten den beiden Brüdern übertragen hat. \n\nDieses Grundstück war im Erbvertrag des Vaters mit der vorverstorbenen \n\nMutter allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht wor-\n\nden. \n\nDie Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Dagegen \n\nwendet sich die Beklagte mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\n1. Die Vorinstanzen haben in der Übertragung des Grundstücks \n\nnur an die beiden Brüder der Beklagten keinen Missbrauch der lebzeiti-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ngen Verfügungsbefugnis des Erblassers gesehen, weil er einen Aus-\n\ngleich für Vorempfänge der Beklagten habe schaffen wollen. Diese An-\n\nnahme habe die für den geltend gemachten Anspruch beweispflichtige \n\nBeklagte nicht widerlegen können. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 (IV ZR \n\n56/04 - ZEV 2005, 479 unter 2) näher ausgeführt hat, lässt sich das Ver-\n\nhalten eines Erblassers, der im Hinblick auf Vorempfänge einzelner Ver-\n\ntragserben der Meinung ist, er müsse abweichend vom Erbvertrag ande-\n\nren Vertragserben einen Ausgleich durch lebzeitige Zuwendungen ver-\n\nschaffen, nicht als Wahrung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erb-\n\nlassers werten, das von den benachteiligten Vertragserben hinzunehmen \n\nwäre. Die uneigennützige Absicht des Erblassers, Abkömmlinge nach \n\ndem Vorbild von § 1924 Abs. 4 BGB gleich zu behandeln, auch wenn \n\ndamit vom bindenden Erbvertrag abgewichen wird, steht für sich ge-\n\nnommen der Annahme einer missbräuchlichen Benachteiligung von Ver-\n\ntragserben im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB nicht entgegen. \n\n7 \n\nb) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zuwendungen der \n\nEltern zugunsten der Beklagten, die den Erblasser nach dem Inhalt des \n\nnotariellen Vertrages mit den Brüdern der Beklagten bewogen haben, \n\ndiesen das Grundstück R. 120 unter Ausschluss der Beklagten \n\nzu übertragen, u.a. darin bestanden haben sollen, dass die Beklagte \n\n10 Jahre lang mietfrei gewohnt und damit monatlich rund 800 DM erspart \n\nhabe. Die Beklagte hat eingeräumt, in den Jahren 1967 bis 1976 keine \n\nMiete an die Eltern gezahlt zu haben. Die Revision macht mit Recht gel-\n\ntend, dass diese Umstände bei Abschluss des Erbvertrages der Eltern im \n\nJahre 1979 bekannt waren. Sie haben ihre drei Kinder gleichwohl zu \n\ngleichen Teilen eingesetzt. Die Meinung des Erblassers, er müsse einen \n\nAusgleich für die Brüder der Beklagten schaffen, deute auf einen Sin-\n\nneswandel hin, dem der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gerade be-\n\ngegnen soll. Einer solchen Wertung des vorliegenden Sachverhalts steht \n\nnicht entgegen, dass in Fällen einer sittlichen Verpflichtung oder eines \n\naltersbedingten Versorgungsbedarfs das lebzeitige Eigeninteresse des \n\nErblassers schon beim Abschluss des Erbvertrages vorhanden sein kann \n\nund gleichwohl eine spätere, den Vertragserben beeinträchtigende \n\nSchenkung - bei Berücksichtigung nachträglich eingetretener Verände-\n\nrungen - rechtfertigt (BGHZ 83, 44, 46). \n\n8 \n\nc) Das Berufungsgericht wird den Voraussetzungen des § 2287 \n\nAbs. 1 BGB daher noch einmal nachzugehen und auch zu prüfen haben, \n\nob die streitige lebzeitige Verfügung des Erblassers im Hinblick auf \n\nPflichtteilsansprüche der Brüder der Beklagten deren nach dem Erbver-\n\ntrag berechtigte Erberwartungen objektiv überhaupt beeinträchtigt haben \n\n(vgl. BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR \n\n217/93 - ZEV 1996, 25 unter 3 a). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/iv-zr-153-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1924","ref_norm":"1924","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/iv-zr-153-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:50.343398+00:00"}}