{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"IV ZR 153/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 153/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 14. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 wird insoweit zu-\n\ngelassen, als die Berufung der Beklagten gegen die Abwei-\n\nsung ihrer Widerklage betreffend die Einräumung von Mitei-\n\ngentum an dem Grundstück Rheinstraße 120 sowie Auskunft \n\nüber die Einnahme aus diesem Grundstück seit dem Erbfall \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nIm übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die \n\nNichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. \n\nStreitwert bis zum 14. September 2005: \n\n101.483,47 €\n\n, \n\nfür das weitere Verfahren \n\n 52.500,00 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Auszahlung des \n\nGuthabens eines dem Geschäftsbetrieb des Erblassers, des Vaters der \n\nParteien, zuzuordnenden Nachlasskontos in Höhe von 12.858,45 € an \n\nden Kläger aufgrund eines Vorausvermächtnisses im Erbvertrag der El-\n\ntern der Parteien zuzustimmen. Soweit die Beklagte die Feststellung ih-\n\nrer Alleinberechtigung an vier weiteren Nachlasskonten, die Übertragung \n\neines Drittels an dem Grundstück Rheinstraße 120 sowie hinsichtlich \n\ndieses Objekts Auskunft über die seit dem Erbfall gezogenen Einkünfte \n\nbegehrt, ist ihre Widerklage vom Landgericht abgewiesen worden. Ihre \n\nBerufung blieb ohne Erfolg. Die Beklagte möchte mit der Revision, die \n\nvom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ihre Schlussanträge \n\naus zweiter Instanz in vollem Umfang weiterverfolgen. \n\n2 \n\nMit der Nichtzulassungsbeschwerde macht sie zwei Zulassungs-\n\ngründe geltend: Zum einen sei ihr Vortrag unter Verletzung u.a. von \n\n§ 296 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG zu Unrecht zurückgewiesen worden, \n\nder Erblasser habe ihr die Nachlasskonten zu seinen Lebzeiten nicht \n\n- wie die Vorinstanzen angenommen haben - als eine diese Miterben be-\n\neinträchtigende, vom Erbvertrag der Eltern abweichende Schenkung, \n\nsondern als Entgelt dafür übertragen, dass die Beklagte ihren Brüdern \n\nauf Veranlassung des Erblassers Miteigentum an einem der Beklagten \n\nallein gehörenden Haus Talstraße 2 eingeräumt habe. Zum anderen \n\nwendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung der \n\nVorinstanzen, der Erblasser habe das Grundstück Rheinstraße 120 zu \n\nseinen Lebzeiten den beiden Brüdern der Klägerin übertragen dürfen, \n\nohne dass dies als beeinträchtigende, dem Erbvertrag widersprechende \n\nSchenkung gewertet werden könne, weil die Verfügung durch ein lebzei-\n\ntiges Eigeninteresse des Erblassers, nämlich einen Ausgleich für Vor-\n\nempfänge der Beklagten zu schaffen, gerechtfertigt sei. Insoweit hält die \n\nBeschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforder-\n\nlich. \n\n3 \n\nII. 1. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung im Umfang der Klage-\n\nforderung mit der Revision angreifen möchte, sind die vorgetragenen Zu-\n\nlassungsgründe nicht erheblich. In Betracht kommen insoweit nur die \n\nRügen der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Vorbringens zur \n\nEntgeltlichkeit der lebzeitigen Kontenübertragungen als verspätet. Das \n\nBerufungsgericht stützt die Klageforderung indessen auf §§ 2174, 2288 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser \n\nden erbvertraglich vermachten Gegenstand entgeltlich oder unentgeltlich \n\nweiterübertragen und damit dem Nachlass entzogen hat. Vielmehr ist die \n\nBeklagte als Miterbin unabhängig davon verpflichtet, der Erfüllung des \n\nerbvertraglichen Vermächtnisses zugunsten des Klägers zuzustimmen \n\n(§ 2058 BGB). Darauf weist das Berufungsgericht in seinem Urteil aus-\n\ndrücklich hin. Damit setzt sich die Beklagte in der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nicht auseinander. \n\n4 \n\n2. Soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie an den \n\nvier weiteren Konten aus dem Nachlass des Vaters der Parteien mit ei-\n\nnem Wert von insgesamt 67.734,41 € aufgrund lebzeit\n\niger Übertragung \n\ndes Erblassers allein berechtigt sei, haben die Vorinstanzen die Wider-\n\nklage abgewiesen, weil die Beklagte, wenn ihr die Konten überhaupt \n\nwirksam übertragen worden seien, deren Gegenwert nach § 2287 Abs. 1 \n\nBGB aufgrund des Erbvertrages der Eltern der Parteien zu zwei Dritteln \n\nan ihre Brüder herauszugeben habe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des \n\nErblassers daran, die Konten allein der Beklagten zukommen zu lassen, \n\nsei nicht erkennbar. Den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe ihr \n\ndie Konten nicht geschenkt, sondern als Entgelt dafür übertragen, dass \n\nsie auf seine Veranlassung ihren Brüdern Miteigentum an dem der Be-\n\nklagten allein gehörenden Haus Talstraße 2 eingeräumt habe, haben die \n\nVorinstanzen als verspätet zurückgewiesen. Die insoweit in der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet und rechtferti-\n\ngen die Zulassung der Revision auch nicht wegen einer Verletzung von \n\nArt. 103 Abs. 1 GG. \n\n5 \n\na) Nach Vorliegen der Klageerwiderung sowie der Stellungnahme \n\ndes Klägers und des Drittwiderbeklagten zur Widerklage hat das Landge-\n\nricht zur Vorbereitung des Termins zur ersten mündlichen Verhandlung \n\nam 21. August 2002 in einer Verfügung vom 4. Februar 2002 u.a. den \n\nHinweis gegeben, in Bezug auf die streitige Abtretung der Konten sei zu \n\nklären, ob § 2287 BGB Platz greife; auch insoweit wurde den Parteien \n\neine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen gesetzt. Zu Unrecht rügt \n\ndie Beschwerde, die Dauer dieser Frist sei unklar. Der vorliegende Fall \n\nunterscheidet sich vielmehr deutlich von demjenigen, der dem von der \n\nBeschwerde zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts NJW \n\n1982, 1453, 1454 zugrunde lag. Die Frist ist auf der Grundlage der (in \n\nder Verfügung nicht ausdrücklich genannten) Vorschrift des § 273 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO gesetzt worden; einer Belehrung über die Folgen einer Ver-\n\nsäumnis bedurfte es daher nicht (anders als nach §§ 276 Abs. 2, 277 \n\nAbs. 2 ZPO). Inhaltlich sind die Anforderungen an die aufgegebene Stel-\n\nlungnahme zwar - dem Stand des Parteivortrags bis zu dieser Aufklä-\n\nrungsverfügung entsprechend - vom Landgericht nicht näher konkretisiert \n\nworden; damit war die Auflage aber auch nicht etwa unklar oder missver-\n\nständlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 - NJW-RR \n\n1990, 856 unter II 2 a cc). Das Landgericht hat in der Verfügung vom \n\n4. Februar 2002 auf die Darlegungs- und Beweislast zu § 2287 BGB \n\nzwar nicht ausdrücklich hingewiesen. Das entband die Beklagte jedoch \n\nnicht davon, sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu erklären, zumal sie - an-\n\nders als der Kläger und der Widerbeklagte zu 2), die sich bereits mit \n\nSchriftsatz vom 18. März 2002 zu der streitigen Frage geäußert haben - \n\nan den Vereinbarungen mit dem Erblasser über dessen hier streitige \n\nKonten unmittelbar beteiligt war. Die Beklagte war daher verpflichtet, zu-\n\nnächst einmal die Umstände darzulegen, die den Erblasser nach ihrer \n\nMeinung bewogen haben konnten, zu ihren Gunsten zu verfügen (vgl. \n\nBGHZ 66, 8, 16 f.; 97, 188, 192 f.). \n\n6 \n\nb) Erst lange nach Ablauf der gesetzten Frist und nachdem das \n\nLandgericht am Schluss seiner zweiten mündlichen Verhandlung am \n\n12. März 2003 weiteren Termin auf den 8. Oktober 2003 bestimmt hatte, \n\nhat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. August 2003 erstmals vorgetra-\n\ngen, die Abtretung der Sparkonten sei nicht - wie § 2287 BGB voraus-\n\nsetzt - unentgeltlich erfolgt, sondern als Gegenleistung für die Übertra-\n\ngung von zwei Dritteln Miteigentumsanteilen an dem der Beklagten allein \n\ngehörenden Grundstück Talstraße 2 an die Brüder. Daraufhin hat das \n\nLandgericht der Beklagten mit Verfügung vom 9. September 2003 aufge-\n\ngeben, nähere Umstände für die behauptete Vereinbarung vorzutragen \n\nund klarzustellen, ob der von ihr erwähnte, bereits vernommene Zeuge \n\nnunmehr zu deren Beweis benannt werde. Auch wenn das Landgericht in \n\nder Verfügung vom 9. September 2003 nicht auf den Ablauf der bereits \n\ngesetzten Frist hingewiesen hat, konnte die anwaltlich vertretene Beklag-\n\nte angesichts dieser Verfügung nicht davon ausgehen (wie die Be-\n\nschwerde meint), dass die ihr aufgegebene Substantiierung nicht mehr \n\nals verspätet angesehen, sondern in jedem Fall berücksichtigt werde. \n\nVielmehr war das Landgericht gehalten, auch verspäteten Vortrag nach \n\nMöglichkeit noch zu berücksichtigen, soweit sich eine Verzögerung des \n\nRechtsstreits durch vorbereitende Maßnahmen vermeiden ließ (vgl. \n\nBGHZ 75, 138, 142 f.). \n\n7 \n\nc) Der Verfügung vom 9. September 2003 kam die Beklagte inner-\n\nhalb der darin gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 15. September 2003 \n\nnach. Gleichwohl lud das Landgericht den Zeugen nicht schon bei Ein-\n\ngang dieses Schriftsatzes zu dem bereits anberaumten Verhandlungs-\n\ntermin am 8. Oktober 2003, sondern gab zunächst der Gegenseite Gele-\n\ngenheit zur Stellungnahme, die auf eine Woche befristet, auf deren An-\n\ntrag dann aber um eine weitere Woche verlängert wurde. Die Stellung-\n\nnahme des Klägers und des Widerbeklagte zu 2) ging fristgerecht am \n\n4. Oktober 2003, einem Samstag, beim Landgericht ein. Darin traten sie \n\ndem Vorbringen der Beklagten zur Entgeltlichkeit substantiiert entgegen. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts war die Verlängerung der Frist \n\nzur Stellungnahme des Klägers und Widerbeklagten angemessen u.a. im \n\nHinblick darauf, dass sie an den streitigen Vorgängen anders als die Be-\n\nklagte nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Ladung des von der Beklag-\n\nten benannten Zeugen zum Verhandlungstermin am Mittwoch, dem \n\n8. Oktober 2003, sei dem Landgericht am Montag, dem 6. Oktober 2003, \n\nals die Stellungnahme des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) vorlag, \n\nnicht mehr zuzumuten gewesen. \n\n8 \n\nDiese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Wie aus § 273 Abs. 3 \n\nZPO zu entnehmen ist, besteht für das Gericht keine Verpflichtung zu \n\nvorbereitenden Maßnahmen wie der Ladung eines Zeugen, solange nicht \n\naufgrund des Vortrags der Gegenseite im Prozess feststeht, ob und in \n\nwelchem Umfang eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird (BGH, Ur-\n\nteil vom 30. September 1986 - X ZR 2/86 - NJW 1987, 499 unter 3). Das \n\nGericht ist auch nicht verpflichtet, eine Verzögerung des Verfahrens in-\n\nfolge verspäteten Vorbringens durch besondere Eilanordnungen außer-\n\nhalb des üblichen Geschäftsgangs auszugleichen (BGH, Urteil vom \n\n13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79 - NJW 1980, 1102 unter II 3 a bb). Die \n\nBeklagte hätte den Zeugen, auf den es nach der Verfügung des Landge-\n\nrichts vom 9. September 2003 ersichtlich ankam, vielmehr von sich aus \n\nzur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2003 stellen können. Eines \n\nbesonderen Hinweises darauf, der ohnehin im normalen Geschäftsgang \n\nnicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre, bedurfte es hier nicht (vgl. \n\nzu einem besonderen Fall BGH, Urteil vom 25. März 1980 - KZR 10/79 - \n\nNJW 1980, 1848 unter 3). \n\n9 \n\nd) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war es grundsätz-\n\nlich zwar Sache der Vertragserben und nicht der Beklagten als der \n\nEmpfängerin von Zuwendungen des Erblassers, die Voraussetzungen \n\nder Vorschrift des § 2287 BGB vorzutragen und zu beweisen. Weder aus \n\nder schriftlichen Erklärung des Erblassers über die Abtretung der Konten \n\nvom 19. November 1998, die die Beklagte für echt hält, noch aus der \n\nschriftlichen Vereinbarung vom 6. Dezember 1998, worin der Erblasser \n\nder Beklagten für die Übertragung von Miteigentum zugunsten der Brü-\n\nder an dem Grundstück Talstraße 2 die Zahlung von 315.000 DM bis zur \n\nFälligkeit einer entsprechenden, als Festgeld angelegten Summe Ende \n\nJuni 1999 verspricht, noch aus dem notariellen Vertrag über die Einräu-\n\nmung von Miteigentum zugunsten der Brüder vom 23. Dezember 1998 \n\nergibt sich aber ein Hinweis darauf, dass der Erblasser das Entgelt für \n\ndie Übertragung des Miteigentums gerade durch Abtretung der hier strei-\n\ntigen Konten aufbringen wollte. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil \n\naus der die Frage der Gegenleistung des Erblassers regelnden Urkunde \n\nvom 6. Dezember 1998 entnommen, die die Vermutung der Vollständig-\n\nkeit und Richtigkeit für sich habe. Die insoweit erhobene Rüge der Be-\n\nklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon \n\nausgegangen, dass sich die Vertragserben, auch wenn sie an der Errich-\n\ntung dieser Urkunde persönlich nicht beteiligt waren, dennoch als \n\nRechtsnachfolger des Erblassers auf deren Vermutungswirkung berufen \n\nkönnen. Mithin war es hier Sache der Beklagten, die von ihr behauptete \n\nZweckbestimmung der Kontenübertragung zu beweisen. \n\n10 \n\n3. Im Übrigen beansprucht die Beklagte mit ihrer Widerklage auf-\n\ngrund von § 2287 BGB das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem \n\nmit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück Rheinstraße 120 so-\n\nwie Auskunft über die aus diesem Objekt seit dem Erbfall gezogenen \n\nEinkünfte. Dieses Grundstück war im Erbvertrag der Eltern nach deren \n\nTod allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht wor-\n\nden. Insoweit handelt es sich um einen rechtlich und tatsächlich selb-\n\nständigen Teil des gesamten Streitstoffs, der vom rechtlichen Schicksal \n\nder unter II 1 und 2 behandelten anderen Gegenstände dieses Rechts-\n\nstreits unabhängig ist (vgl. BGHZ 153, 358, 361 f.). Bezüglich dieses \n\nTeils lässt der Senat die Revision zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-153-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2288","ref_norm":"2288","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-153-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:08.764602+00:00"}}