{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_151-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"IV ZR 151/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 151/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 7. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 27.950,36 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht \n\nden Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver-\n\nletzt hat. \n\nDer von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Be-\n\nrufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klä-\n\ngerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der \n\nZeugen N. in erster und zweiter Instanz beruhten auf Missverständnis-\n\nsen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung \n\ndargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem \n\nProzessverhalten der Klägerin und dem Aussageverhalten der Zeugen in \n\nrechtsfehlerfreier und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den \n\nSchluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Was-\n\nserleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheits-\n\nvorschrift also für bewiesen gehalten. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht brauchte, anders als die Beschwerde meint, \n\ndie Zeugin S. nicht dazu zu vernehmen, der Zeuge K. M. \n\nN. habe gegenüber dem Zeugen P. nicht geäußert, die Leitungen \n\nseien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr un-\n\nterstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten. \n\n4 \n\nZur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung ver-\n\nwiesen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 01.11.2002 - 1 O 265/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 216/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_151-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/iv-zr-151-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_151-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_151-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/iv-zr-151-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_151-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:14.544341+00:00"}}