{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_150-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"IV ZR 150/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 150/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-\n\nsal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 1. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 2004 wird auf seine Ko-\n\nsten als unzulässig verworfen. \n\nStreitwert: bis 17.000 € \n\nGründe: \n\nI. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist allein \n\nder Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß \n\nseine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht \n\ndurch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde. \n\nDas Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben; \n\ndas Berufungsgericht hat ihn abgewiesen. \n\nMit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revisi-\n\non, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will. \n\nII. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-\n\ndegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nDa der Fortbestand der Lebensversicherung und der Berufsunfä-\n\nhigkeits-Zusatzversicherung im Streit ist, muß bei der Wertbemessung, \n\nwas auch von der Beschwerde im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt \n\nwird, auf beide Versicherungen abgestellt werden. \n\nBei der Risikolebensversicherung ist, weil der Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles ungewiß ist, die Beschwer mit 20% der Versicherungs-\n\nsumme anzusetzen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - \n\nBGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4). \n\nDie Beschwer bei der Zusatzversicherung konkretisiert sich in der \n\nRentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Se-\n\nnatsbeschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.). \n\nDabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem 3,5-fa-\n\nchen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der \n\nmonatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von jeweils 50% vorzu-\n\nnehmen, wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalles, mithin \n\nder Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch un-\n\ngeklärt ist, während bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit sich der Fest-\n\nstellungsabschlag auf 20% beläuft (Senat, Urteil vom 13. Dezember \n\n2000 - IV ZR 279/99 - VersR 2001, 601 unter 2 b; Beschlüsse vom \n\n29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3; vom \n\n12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II b und vom \n\n17. Mai 2000 aaO). \n\nOhne Erfolg hält die Beschwerde einen Abschlag bei noch unge-\n\nklärter Berufsunfähigkeit in Höhe von 20% für gerechtfertigt, wenn inso-\n\nweit bereits Leistungsklage erhoben ist. Die Rechtshängigkeit etwaiger \n\nLeistungsansprüche spielt für die Wertbemessung von Feststellungsan-\n\nträgen betreffend Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen keine Rolle \n\n(Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ \n\nNr. 1). Der 50%ige Abschlag vom Wert einer entsprechenden Leistungs-\n\nklage berücksichtigt in angemessener Weise, daß bislang ungeklärt ist, \n\nob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versi-\n\ncherungsbedingungen geworden ist, sich auch die Dauer einer etwaigen \n\nBerufsunfähigkeit zur Zeit nicht beurteilen läßt und es um einen Feststel-\n\nlungsausspruch geht. \n\nEs besteht kein Anlaß, von diesen gefestigten Bemessungsgrund-\n\nsätzen abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durch-\n\ngreifenden Gründe aufzuzeigen. \n\nDanach bemißt sich die Beschwer wie folgt: \n\n20% der Versicherungssumme von 30.000 DM = \n\n 3.067,75 € \n\n50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten \nmonatlichen Rente von 613,55 € = \n\n12.884,55 € \n\n50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen \nPrämie von 60,50 DM laut Versicherungsschein = \n\n 649,60 € \n\n(bzw. von 54,87 DM gem. dem Schreiben der Beklagten \nvom 4. April 2000 = \n\nSumme \n(bzw. \n\n 589,15 €) \n\n16.601,90 € \n16.541,45 €) \n\nDamit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in jedem Fall nicht \n\nerreicht. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/iv-zr-150-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/iv-zr-150-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:02.677734+00:00"}}