{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"IV ZR 146/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB §§ 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1 1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaft- pflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vor- sätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steue- rungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zu- rechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich. 2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätz- lich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherungsnehmer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfas- send an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. 3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versiche- rungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei sei- ne Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genann- ten Höchstbeträge begrenzt ist.","text_plain":"berichtigter Leitsatz \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAKB §§ 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1 \n\n1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaft-\npflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vor-\nsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steue-\nrungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zu-\nrechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss \nder Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also \nnoch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich. \n\n2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten \nRechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätz-\nlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherungsnehmer \njeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfas-\nsend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. \n\n3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versiche-\nrungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so \nwird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei sei-\nne Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genann-\nten Höchstbeträge begrenzt ist. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04 - Brandenburgisches OLG \n LG Neuruppin","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/iv-zr-146-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/iv-zr-146-04-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:27.169734+00:00"}}