{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"IV ZR 146/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB §§ 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1 1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflicht- versicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähig- keit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsun- fähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrneh- mungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht einge- treten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich. 2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätz- lich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklä- rung des Geschehens mitzuwirken. 3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versiche- rungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 146/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. November 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAKB §§ 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1 \n\n1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflicht-\nversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich \nverletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähig-\nkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsun-\nfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrneh-\nmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht einge-\ntreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich. \n\n2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten \nRechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätz-\nlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherer jeweils neu die \nObliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklä-\nrung des Geschehens mitzuwirken. \n\n3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versiche-\nrungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so \nwird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine \nLeistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten \nHöchstbeträge begrenzt ist. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04 - Brandenburgisches OLG \n LG Neuruppin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. November 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai \n\n2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm Abend des 6. April 2001 verursachte der Kläger, der am selben \n\nTag aus einer mehrwöchigen stationären psychotherapeutischen Be-\n\nhandlung entlassen worden war, als Führer seines bei der Beklagten \n\nhaftpflichtversicherten Pkw zwei Unfälle. Zunächst stieß er gegen \n\n20.30 Uhr in H. und sodann gegen 21.00 Uhr in V. jeweils \n\ngegen am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge, wobei er die Unfallorte \n\nin beiden Fällen umgehend verließ und seine Fahrt fortsetzte. Etwa zwei \n\nStunden nach dem zweiten Unfall wurde der Kläger stark alkoholisiert \n\nund schlafend in seinem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug aufge-\n\nfunden. Zu seiner Alkoholisierung gab er an, er habe erst nach Beendi-\n\ngung seiner Fahrt Alkohol zu sich genommen. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagte hat die vom Kläger verursachten Schäden an den \n\nbeiden betroffenen Fahrzeugen mit 3.199,78 € und 2.949,47 € reguliert \n\nund nimmt den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit wegen dieser Beträ-\n\nge (zusammen 6.149,25 €) widerklagend in Regress. \n\nDer Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklag-\n\nte nicht berechtigt sei, die vorgenannten Beträge von ihm zurückzufor-\n\ndern. Er meint, mit dem jeweils unerlaubten Entfernen vom Unfallort \n\nnicht zugleich seine Aufklärungsobliegenheit aus § 7 I Abs. 2 der dem \n\nVersicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für \n\ndie Kraftfahrtversicherung (AKB) verletzt zu haben, vielmehr sei er seiner \n\nvertraglichen Aufklärungspflicht unverzüglich durch eine entsprechende \n\nSchadensmeldung nachgekommen. Weiter habe er zum Zeitpunkt beider \n\nUnfälle in einer akuten persönlichen Belastungssituation gestanden und \n\nsei deshalb vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen. \n\nSelbst wenn man aber annehme, er habe Obliegenheiten schuldhaft ver-\n\nletzt, sei die Leistungsfreiheit der Beklagten hier auf einen Betrag von \n\ninsgesamt maximal 5.112,92 € begrenzt. Allenfalls in dieser Höhe könne \n\ndie Beklagte bei ihm Regress nehmen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abge-\n\nwiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die nur \n\ngegen die letztgenannte Verurteilung gerichtete Berufung hat das Beru-\n\nfungsgericht den Kläger unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur \n\nZahlung von 5.112,92 € verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Kläger \n\nweiterhin die vollständige Abweisung der Widerklage. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei wegen der wiederholten Verletzung von nach dem \n\nVersicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten leistungsfrei. Nachdem \n\nder Kläger unstreitig den objektiven und subjektiven Straftatbestand des \n\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) in der Unfall-\n\nnacht zweimal erfüllt habe, habe er zugleich jeweils auch die ihm nach \n\n§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB auferlegte Aufklärungsobliegenheit verletzt. Ins-\n\nbesondere in Fällen, in denen - wie hier - eine alkoholbedingte Fahrun-\n\ntüchtigkeit des Fahrers mitursächlich für den Eintritt des Versicherungs-\n\nfalles geworden sein könne, bestehe auch bei ansonsten klarer Haf-\n\ntungslage ein Interesse des Versicherers daran fort, dass sich der Versi-\n\ncherungsnehmer nicht vorzeitig von der Unfallstelle entferne. \n\n8 \n\nWegen dieser Obliegenheitsverletzungen und der sich daraus er-\n\ngebenden Leistungsfreiheit könne die Beklagte nach § 3 Nr. 9 Satz 2 \n\nPflVG die von ihr infolge ihrer Einstandspflicht gegenüber den Geschä-\n\ndigten (§ 3 Nr. 1 PflVG) erbrachten Leistungen vom Kläger ersetzt ver-\n\nlangen. Ihre Leistungsfreiheit gegenüber dem Kläger sei hier aber nach \n\n§ 6 Abs. 1 KfzPflVV i.V. mit § 7 V Abs. 2 Satz 1 AKB auf einen Betrag \n\nvon zweimal 2.556,46 € (5.112,92 €) begrenzt. \n\n9 \n\nDie grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 KfzPflVV geltende Haftungsbe-\n\nschränkung auf einen Betrag von (einmal) 2.556,46 € verdoppele sich \n\nzwar nicht wegen besonders schwerwiegenden Verschuldens des Klä-\n\ngers nach § 6 Abs. 3 KfzPflVV i.V. mit § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB, denn \n\nbesonders schwere Schäden, etwa Personenschäden, seien bei den Un-\n\nfällen nicht entstanden und das Verhalten des Klägers gehe auch nicht \n\nüber die bei einer Unfallflucht üblichen Pflichtverstöße hinaus. Im Übri-\n\ngen habe er durch das im Ermittlungsverfahren eingeholte nervenärztli-\n\nche Gutachten nachgewiesen, dass seine Steuerungsfähigkeit zur Zeit \n\nder Unfälle infolge einer krankhaften seelischen Störung erheblich ver-\n\nmindert gewesen sei. \n\n10 \n\nDass die Beklagte dennoch in Höhe von insgesamt 5.112,92 € leis-\n\ntungsfrei sei, beruhe darauf, dass der Kläger sich in zwei Fällen uner-\n\nlaubt vom Unfallort entfernt und damit seine Aufklärungsobliegenheit \n\nzweimal verletzt habe. Das berechtige die Beklagte dazu, den Kläger für \n\njede dieser Obliegenheitsverletzungen mit einem Betrag von 2.556,46 € \n\nin Regress zu nehmen. Beide im Abstand von ungefähr einer halben \n\nStunde geschehenen Obliegenheitsverletzungen stünden zwar in einem \n\ngewissen zeitlichen Zusammenhang, seien aber dennoch als rechtlich \n\nselbständige Handlungen zu werten, bei denen unterschiedliche Rechts-\n\ngüter verschiedener Geschädigter verletzt worden seien. Beide Unfälle \n\nseien daher verschiedene, voneinander unabhängige Versicherungsfälle. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger \n\nhabe dadurch, dass er nach beiden Unfällen jeweils den objektiven und \n\nsubjektiven Straftatbestand des § 142 StGB erfüllt hat, zugleich die ihm \n\nnach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB auferlegte Obliegenheit verletzt, alles zu \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\ntun, was zur Aufklärung des Tatbestandes (des Versicherungsfalls) dien-\n\nlich sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR \n\n71/99 - VersR 2000, 222 unter II m.w.N.). \n\n2. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. \n\na) Sie meint allerdings, die Beklagte könne sich mit Blick auf das \n\nzweimalige unerlaubte Entfernen vom Unfallort deshalb nicht auf Leis-\n\ntungsfreiheit berufen, weil eine krankhafte seelische Störung die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Klägers zur Unfallzeit erheblich beeinträchtigt habe, \n\nder Kläger also vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen \n\nsei. Nach der vom Bundesgerichtshof für folgenlose Obliegenheitsverlet-\n\nzungen entwickelten Relevanzrechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGHZ 53, \n\n160, 164; BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, \n\n182 ff. m.w.N.) habe die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Voraus-\n\nsetzung, dass dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden \n\nvorzuwerfen sei. Auch wenn die im Jahre 1975 eingeführte Neufassung \n\ndes § 7 V AKB anstelle eines erheblichen Verschuldens des Versiche-\n\nrungsnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für die Leistungsfreiheit \n\ndes Versicherers genügen lasse, zwinge das Gebot von Treu und Glau-\n\nben hier dazu, die verminderte Schuldfähigkeit des Versicherungsneh-\n\nmers mit der Folge zu berücksichtigen, dass sich der Versicherer nicht \n\nauf Leistungsfreiheit berufen könne. Das ergebe sich auch aus der Wer-\n\ntung des § 6 Abs. 3 KfzPflVV. Wenn dort als Folge einer besonders \n\nschwerwiegenden vorsätzlich begangenen Verletzung der Haftungsfrei-\n\nbetrag des Versicherers gegenüber der Sanktion für normal vorsätzliches \n\nVerhalten (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV) verdoppelt werde, müsse umgekehrt die \n\nLeistungsfreiheit entfallen, wenn das Verschulden des Versicherungs-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\nnehmers infolge verminderter Schuldfähigkeit deutlich hinter dem Nor-\n\nmalfall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverlet-\n\nzung zurückbleibe. \n\nb) Dem folgt der Senat nicht. \n\naa) Er hat bereits in der Entscheidung BGHZ 84, 84, 87 anerkannt, \n\ndass die Versicherer mit der zum 1. Januar 1975 eingeführten Neufas-\n\nsung des § 7 V AKB der früher zur vorangegangenen Fassung des § 7 V \n\nAKB (BGHZ 53, 160, 164) entwickelten Relevanzrechtsprechung ausrei-\n\nchend Rechnung getragen haben. Soweit die Neufassung des § 7 V AKB \n\nfür die Leistungsfreiheit des Versicherers Vorsatz oder grobe Fahrlässig-\n\nkeit genügen lässt, verbietet sich ein isolierter ergänzender Rückgriff auf \n\ndie erhöhten Verschuldensanforderungen der früheren Relevanzrecht-\n\nsprechung. Diese fußte auf der Erwägung, die völlige Leistungsfreiheit \n\ndes Versicherers nach dem so genannten \"Alles-oder-Nichts-Prinzip\" \n\n(§ 7 V Satz 1 AKB in der vor 1975 geltenden Fassung) sei eine zu harte \n\n\"Strafe\" für den Versicherungsnehmer, wenn sie ihn ohne Rücksicht dar-\n\nauf treffe, ob dem Versicherer durch eine Obliegenheitsverletzung über-\n\nhaupt Nachteile entstanden seien (vgl. dazu BGHZ 84, 84, 87). Vor die-\n\nsem Hintergrund wurde im Rahmen einer Härtekorrektur unter anderem \n\nein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers als Vorausset-\n\nzung der völligen Leistungsfreiheit gefordert. Mit Einführung der - an die \n\nRegelungen der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV angebunde-\n\nnen - Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit in § 7 V Abs. 2 und 3 AKB \n\nist die Drohung vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers für den \n\nVersicherungsnehmer gerade in Fällen hoher Schäden weitgehend ab-\n\ngemildert. \n\n17 \n\nbb) Für die Frage, ob der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit \n\ngemäß § 7 V AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich \n\neingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Vorsatz bedeutet \n\ndas Wollen einer Tatbestandsverwirklichung bei gleichzeitigem Wissen \n\num die Tatumstände. Solange ein Täter nicht den Zustand einer Zurech-\n\nnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluß der \n\nWahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch \n\nnicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich (vgl. dazu \n\nBGH, Urteile vom 22. November 1962 - II ZR 79/60 - VersR 1963, 79 un-\n\nter I 2 und 4; vom 17. November 1966 - II ZR 156/64 - VersR 1967, 125 \n\nunter IV 2 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 64. Aufl. § 827 Rdn. 2). Das \n\ngilt, wie ein Vergleich der §§ 20 und 21 StGB zeigt, im Übrigen auch im \n\nStrafrecht, wo eine nur verminderte Schuldfähigkeit die vorsätzliche Be-\n\ngehung einer Straftat nicht ausschließt, sondern lediglich im Rahmen der \n\nSanktionshöhe Berücksichtigung findet. Bei Anwendung des § 7 V AKB \n\nkann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Verminde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit des Versicherungsnehmers nur bei Prüfung \n\nder Frage einer besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung im \n\nSinne des Absatzes 2 der Klausel (bzw. des § 6 Abs. 3 KfzPflVV) be-\n\nrücksichtigt werden. \n\n18 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, die \n\nvom Kläger verursachten beiden Unfälle stellten jeweils selbständige \n\nVersicherungsfälle dar, für die die Beklagte wegen der vom Kläger in bei-\n\nden Fällen verletzten Aufklärungsobliegenheit jeweils bis zu den in § 6 \n\nAbs. 1 KfzPflVV genannten Höchstbeträgen leistungsfrei und der Kläger \n\nKläger ihr gegenüber dementsprechend gemäß § 3 Nr. 9 PflVG regress-\n\npflichtig geworden ist. \n\n19 \n\na) § 7 I Abs. 1 AKB definiert den bedingungsgemäßen Versiche-\n\nrungsfall als das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden \n\nSchaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche \n\ngegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. In § 7 V \n\nAbs. 1 und 2 AKB wird daran anknüpfend die Regelung des § 6 KfzPflVV \n\nübernommen, der in seinem Absatz 1 bestimmt, dass die Leistungsfrei-\n\nheit des Versicherers wegen einer nach Eintritt \"des Versicherungsfalls\" \n\nvorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung im \n\nRegelfall beschränkt ist. Damit wird deutlich ausgedrückt, dass die mit \n\ndem Höchstbetrag bewirkte Sperrwirkung für die Leistungsfreiheit jeweils \n\nnur für die Abwicklung eines Versicherungsfalls im Sinne der vorange-\n\nstellten Definition des § 7 I Abs. 1 AKB gelten soll. Das gilt insbesondere \n\nauch mit Blick auf die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsneh-\n\nmers. Denn jeder Versicherungsfall hat zur Folge, dass den Versiche-\n\nrungsnehmer die Obliegenheit trifft, umfassend an der Aufklärung des \n\nGeschehens mitzuwirken (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Leistet der Versiche-\n\nrungsnehmer diese gebotene Aufklärung nicht, so wird der Versicherer \n\nleistungsfrei, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs-\n\nobliegenheit durch eine oder mehrere Handlungen verletzt. Für jeden \n\nVersicherungsfall treten Leistungsfreiheit und die Leistungsbegrenzung \n\ndes § 7 V Abs. 2 AKB/§ 6 Abs. 1 KfzPflVV nur einmal ein. Verursacht er \n\nhingegen weitere selbständige Versicherungsfälle und verletzt er auch \n\nnach diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig Obliegenheiten, so wird der \n\nVersicherer hinsichtlich dieser weiteren Versicherungsfälle gegenüber \n\ndem Versicherungsnehmer erneut leistungsfrei und ist seine Leistungs-\n\nfreiheit erneut auf die in § 6 KfzPflVV genannten Höchstbeträge be-\n\ngrenzt. \n\n20 \n\nb) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Recht-\n\nsprechung bereits umfangreich erörterte Frage, ob die Höchstbeträge für \n\ndie Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 5 Abs. 3 und § 6 KfzPflVV \n\nzu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versi-\n\ncherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Ob-\n\nliegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall führende \n\nTrunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil \n\nvom 14. September 2005 - IV ZR 216/04; OLG Düsseldorf VersR 2004, \n\n1129; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG \n\nVersR 2003, 637 f.; OLG Köln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR \n\n2000, 843 f.). Hier ist vielmehr zu entscheiden, nach welchen Maßstäben \n\nsich ein einzelner Versicherungsfall von mehreren Versicherungsfällen \n\nunterscheidet, denn danach bestimmt sich nicht nur der Umfang der \n\nLeistungspflicht des Versicherers nach § 10 Abs. 6 AKB, sondern \n\nzugleich auch die Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB. \n\n21 \n\nc) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mehrere Versiche-\n\nrungsfälle vorliegen, wenn zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter \n\nunterschiedlicher Personen geschädigt werden. Anderes kann allenfalls \n\ndann gelten, wenn sich die einzelnen Schadensereignisse als Teil eines \n\neinheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs dar-\n\nstellen (vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7 \n\nAKB Rdn. 7, § 10 AKB Rdn. 111). Ob ein solcher angenommen werden \n\nkann, ist nach der Verkehrsauffassung bei natürlicher Betrachtungsweise \n\nzu entscheiden. \n\n22 \n\nd) Anders als die Revision meint, erweisen sich die beiden vom \n\nKläger verursachten Unfälle bei Anlegung dieser Maßstäbe als selbstän-\n\ndige Versicherungsfälle. Beide sind im Abstand von etwa einer halben \n\nStunde in verschiedenen Ortschaften geschehen und stehen damit weder \n\nin einem engen zeitlichen, noch in einem engen räumlichen Zusammen-\n\nhang. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 O 59/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 12 U 2/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/iv-zr-146-04","cited_norms":[{"jurabk":"KfzPflVV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"KfzPflVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/iv-zr-146-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:05.166409+00:00"}}