{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_145-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"IV ZR 145/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 94 § 5 (3) b Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versi- cherer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Ge- genstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechts- schutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangs- rechtsstreits zusammenhängen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 145/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. September 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nARB 94 § 5 (3) b \n\nEndet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versi-\n\ncherer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers \n\nauch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Ge-\n\ngenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechts-\n\nschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangs-\n\nrechtsstreits zusammenhängen. \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 145/04 - LG Wiesbaden \n AG Wiesbaden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. September 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. März 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amts-\n\ngerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAuf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechts-\n\nschutzversicherung (ARB 94/2000, vgl. VerBAV 1994, 97 ff., im folgen-\n\nden: ARB 94) hat der Kläger mit dem beklagten Rechtsschutzversicherer \n\nArbeits-Rechtsschutz vereinbart (§ 2b ARB 94). Er verlangt Erstattung \n\nder Kosten seines Prozessbevollmächtigten in einem Kündigungsschutz-\n\nprozess. Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das An-\n\nstellungsverhältnis sei nicht durch eine fristlose, hilfsweise fristgemäße \n\nKündigung der Arbeitgeberin beendet worden, sondern bestehe unbefris-\n\ntet zu den vertragsgemäßen Konditionen auf unbestimmte Zeit fort. Die \n\nParteien jenes Rechtsstreits einigten sich in einem Vergleich vor dem \n\nArbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher, betriebs-\n\nbedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpflichtete sich die \n\nArbeitgeberseite u.a., dem Kläger bis zum vorgesehenen Ende des Ar-\n\nbeitsverhältnisses ungeachtet seiner Freistellung von der Arbeitsleistung \n\nLohn sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen \n\nund ein wohlwollendes Zeugnis mit der Note \"gut\" zu erteilen; der Kläger \n\nverpflichtete sich seinerseits, den Generalschlüssel des Firmengeländes \n\nherauszugeben. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits ge-\n\ngeneinander aufgehoben. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstands-\n\nwert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 14.340 € und für \n\nden Vergleich auf 30.150 € fest. Der Anwalt des Klä gers berechnete da-\n\nnach seine Gebühren auf insgesamt 2.299,12 €. Die B eklagte erstattete \n\n1.992,88 €, verweigert aber die Zahlung von Mehrkos ten bezüglich der \n\nVergleichsgebühr, soweit sie durch den höheren Streitwert des Ver-\n\ngleichs entstanden sind. \n\n2 \n\nDie hier maßgeblichen Bestimmungen der ARB 94 lauten: \n\n§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz \n\nSoweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: \n\n(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines \n\nRechtsschutzfalles \n\na) … \nb) … \nc) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem \nder Versicherungsnehmer oder ein anderer einen \nVerstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschrif-\nten begangen hat oder begangen haben soll. \n\n... \n\n§ 5 Leistungsumfang \n\nSoweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: \n\n (1) Der Versicherer trägt \n\na) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Ver-\ngütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen \nRechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-\ntung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansäs-\nsigen Rechtsanwaltes. ... \n\nb) ... \n\n(2) ... \n\n (3) Der Versicherer trägt nicht \n\na) ... \nb) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständ-\nlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht \ndem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer ange-\nstrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent-\nsprechen, ... \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 306,24 € stattge-\n\ngeben; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der \n\nKläger seinen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückweisung der Berufung \n\nder Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts. \n\n1. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, dass den streitigen Ver-\n\ngleichsmehrkosten kein Versicherungsfall im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 \n\nzugrunde liege. Deckungsschutz habe die Beklagte nur für die Kündi-\n\ngungsschutzklage als solche gewährt. Im Vergleich vor dem Arbeitsge-\n\nricht seien darüber hinaus weitere Punkte geregelt worden wie insbeson-\n\ndere die Zeugniserteilung und die Herausgabe eines Schlüssels. Es sei \n\nnicht ersichtlich, dass über diese weiteren Punkte überhaupt Streit zwi-\n\nschen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bestanden habe. Dass inso-\n\nweit vorsorglich ein künftig etwa möglicher Streit habe ausgeschlossen \n\nwerden sollen, rechtfertige die Annahme eines Versicherungsfalles nicht \n\n(in diesem Sinne auch LG Hannover r+s 1993, 466 f.). \n\n6 \n\n2. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Auslegung der hier \n\nvereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt vielmehr, dass bei Been-\n\ndigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits \n\ndurch gerichtlichen Vergleich dessen Kosten - soweit der Versicherungs-\n\nnehmer keinen Erfolg hatte - vom Versicherer grundsätzlich auch inso-\n\nweit zu tragen sind, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert \n\nerhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Ge-\n\ngenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls \n\nVersicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand \n\ndes verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen. \n\n7 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine \n\nVersicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher \n\nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer \n\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs \n\nverstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines \n\nVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse \n\nund damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versi-\n\ncherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des \n\nVersicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz \n\nnicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies \n\ngebietet. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungs-\n\nschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden \n\n(vgl. BGHZ 123, 83, 85; Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - \n\nVersR 2004, 1596 unter II 1). \n\n8 \n\nb) Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die Beklagte für den \n\nKündigungsschutzprozess, den der Kläger gegen seine Arbeitgeberin ge-\n\nführt hat, gemäß § 4 (1) c ARB 94 Versicherungsschutz zu leisten hatte. \n\nDas hat sie dem Kläger in einer Deckungszusage \"zunächst für die \n\n1. Instanz\" bestätigt, auch soweit bei einem Erfolg des Kündigungs-\n\nschutzantrages zusätzlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend \n\ngemacht wurde. Versicherungsschutz hatte die Beklagte nach § 4 (1) c \n\nARB 94 deshalb zu leisten, weil es bei dem Rechtsstreit um die Wirk-\n\nsamkeit der von der Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochenen Kündi-\n\ngung und damit um einen vom Kläger behaupteten Verstoß der Arbeitge-\n\nberin gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ging. Im Übrigen \n\nlassen sich § 4 (1) c ARB 94 zwar zeitliche Grenzen des Versicherungs-\n\nschutzes entnehmen, nicht aber eine nähere Begrenzung des Leistungs-\n\numfangs. \n\n9 \n\nc) Zum Leistungsumfang ist § 5 (1) a ARB 94 zu entnehmen, dass \n\nder Versicherer bei einem Rechtsschutzfall im Inland die Vergütung ei-\n\nnes für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Diese Zu-\n\nsage wird der Höhe nach nur insofern eingeschränkt, als der Versicherer \n\nnur die gesetzliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts \n\nansässigen Rechtsanwalts trägt (sowie unter zusätzlichen Vorausset-\n\nzungen die Kosten eines Verkehrsanwalts). Zur gesetzlichen Vergütung \n\ngehörte im Zeitpunkt der Beendigung des Kündigungsschutzprozesses \n\nauch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (vgl. heute VV Nr. 1000 \n\nzum RVG). Dabei handelt es sich um Kosten einer einverständlichen Er-\n\nledigung des Rechtsstreits, die in § 5 (3) b ARB 94 ausdrücklich ange-\n\nsprochen werden. Mit dieser Vorschrift schließt der Versicherer zwar \n\nseine Leistungspflicht hinsichtlich solcher Kosten einer einverständlichen \n\nErledigung aus, die nicht der Misserfolgsquote des Versicherungsneh-\n\nmers entsprechen. Davon abgesehen geht aber auch die Vorschrift des \n\n§ 5 (3) b ARB 94 davon aus, dass der Versicherer die im Zusammenhang \n\nmit einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits entstandenen \n\nKosten zu tragen hat. \n\n10 \n\nd) Bei der einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch \n\neinen Vergleich ist aber dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige \n\nStreitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 2 b). \n\nDie Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die \n\nGrundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch. \n\nDas wird auch der verständige Versicherungsnehmer in Betracht ziehen. \n\nDeshalb bedingt der Umstand, dass ihm gemäß § 4 (1) ARB 94 ein \n\nRechtsschutzanspruch für einen bestimmten - hier durch einen Verstoß \n\nim Sinne des § 4 (1) c ARB 94 konkretisierten - Rechtsschutzfall zusteht, \n\nnicht notwendig und zugleich ein Verständnis des § 5 (3) b ARB 94 da-\n\nhin, dass nur solche Kosten vom Versicherer zu tragen sind, die durch \n\ndie vergleichsweise Erledigung des konkreten Rechtsschutzfalles unmit-\n\ntelbar entstanden sind. Der Versicherungsnehmer kann nicht davon aus-\n\ngehen, dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung \n\nanderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rah-\n\nmen der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem \n\nunmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammen-\n\nhang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls de-\n\nckungspflichtig wäre. Das gilt schon deshalb, weil die Miterledigung an-\n\nderer Streitpunkte in solchen Fällen zumindest geeignet sein kann, den \n\nEintritt eines weiteren Rechtsschutzfalles zu verhindern und weitere Kos-\n\nten zu vermeiden. Der Versicherungsnehmer wird deshalb die Wendung \n\n\"Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung \n\nentstanden sind\" dahin verstehen, dass sie auch solche Kosten ein-\n\nschließt, die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstan-\n\nden sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streites in \n\nrechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese \n\ngrundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte. Dass zudem hinsichtlich \n\nder weiteren in die Erledigung einbezogenen Gegenstände bereits ein \n\nVerstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 vorliegen, also bereits ein kon-\n\nkreter Rechtsschutzanspruch gegeben sein müsste, erschließt sich dem \n\nVersicherungsnehmer dagegen aus § 5 (3) b ARB 94 nicht. Denn aus \n\nseiner Sicht zielt die einverständliche Regelung weiterer, im Zusammen-\n\nhang mit dem unmittelbaren Streitgegenstand stehender Punkte gerade \n\nauch darauf, einen weiteren Verstoß und damit einen weiteren Rechts-\n\nschutzfall nicht eintreten zu lassen. \n\n11 \n\ne) Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte für die im Vergleich mit \n\nerledigten Fragen, wenn sie streitig geworden wären, im Rahmen des \n\nvereinbarten Arbeits-Rechtsschutzes Deckung zu gewähren. Die getrof-\n\nfenen Vereinbarungen betreffen Rechtsfragen in engem Zusammenhang \n\nmit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die es im Ausgangs-\n\nrechtsstreit ging, auch soweit der Vergleich die Erteilung eines wohlwol-\n\nlenden Zeugnisses für den Kläger oder die Rückgabe seines General-\n\nschlüssels vorsieht. Von einer unnötigen Erhöhung der Kosten (vgl. § 17 \n\n(5) c cc ARB 94) kann hier nicht die Rede sein. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.10.2003 - 93 C 2910/03-19 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 10 S 6/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-145-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-145-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:17.974728+00:00"}}