{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_141-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"IV ZR 141/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 307 Bk; AGBG § 9 Bk; KZVKS a.F. § 31 Die Regelung in der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wonach die gesetzliche Rente auch insoweit auf die zugesagte Gesamtversorgung ange- rechnet wird, als die Rente aufgrund einer Pflegetätigkeit des Versicherten durch Beiträge gemäß § 44 SGB XI erworben worden ist, hält einer richterlichen Inhalts- kontrolle stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 141/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nGG Art. 3 Abs. 1; BGB § 307 Bk; AGBG § 9 Bk; KZVKS a.F. § 31 \n\nDie Regelung in der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wonach \ndie gesetzliche Rente auch insoweit auf die zugesagte Gesamtversorgung ange-\nrechnet wird, als die Rente aufgrund einer Pflegetätigkeit des Versicherten durch \nBeiträge gemäß § 44 SGB XI erworben worden ist, hält einer richterlichen Inhalts-\nkontrolle stand. \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - IV ZR 141/04 - LG Köln \n AG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n6. Juli 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Köln vom 18. Mai 2004 wird als unzulässig \n\nverworfen, soweit der Kläger die Zahlung einer um \n\n65,36 € höheren Rente für die Monate August 2000 bi s \n\nDezember 2001 von der Beklagten begehrt. Im übrigen \n\nwird die Revision zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer bei der beklagten Zusatzversorgungskasse des Verbandes der \n\nDiözesen Deutschlands versicherte Kläger fordert eine höhere Versor-\n\ngungsrente. Er war von 1976 bis 1996 vollzeitbeschäftigt beim Caritas-\n\nVerband für die Diözese M. . Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli \n\n2000 arbeitete der Kläger in Altersteilzeit nur noch zu 50%, um sich der \n\nPflege seiner schwerkranken Ehefrau widmen zu können. \n\nDeshalb erhielt der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Pfle-\n\ngeversicherung. Zudem zahlte die gesetzliche Pflegekasse gemäß § 44 \n\nSGB XI Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als \n\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beiträge haben die \n\ngesetzliche Rente, die der Kläger seit 1. August 2000 erhält, um 16,62 € \n\nmonatlich erhöht. Gemäß § 31 Abs. 1 und 2a der Satzung der Beklagten \n\nnach dem Stand vom Januar 1999 (im folgenden: KZVKS a.F.) zahlt die-\n\nse als monatliche Zusatzversorgungsrente den Betrag, um den die Rente \n\nwegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinter der nach \n\nihrer Satzung näher zu berechnenden Gesamtversorgung zurückbleibt. \n\nDa sich die gesetzliche Rente des Klägers wegen seiner Pflegetätigkeit \n\num 16,62 € erhöht hatte, zahlte die Beklagte dem Kl äger seit 1. August \n\n2000 eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente. Der Kläger \n\nmeint, die Beklagte dürfe diesen Mehrbetrag nicht auf die von ihr zuge-\n\nsagte Gesamtversorgung anrechnen. Er verlangt deshalb die Nachzah-\n\nlung dieses Betrages für die Monate August 2000 bis Dezember 2001. \n\nAußerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte bis zu einer Auf-\n\nhebung von § 44 SGB XI verpflichtet sei, die aus dieser Vorschrift fol-\n\ngende Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht auf die von ihr zu gewäh-\n\nrende Gesamtversorgung anzurechnen. \n\nDie Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung zum 1. Juli 2000 dahin \n\ngeändert, daß ein sogenannter fiktiver Arbeitnehmeranteil zur Umlage \n\nsowie ein pauschaler Steueranteil an der Umlage eingeführt wurden \n\n(§ 32 Abs. 3c Satz 1d und 3 KZVKS in der Fassung der 30. Satzungsän-\n\nderung). Dadurch verringerte sich die dem Kläger ab August 2000 zuste-\n\nhende Zusatzversorgung um monatlich 65,36 €. Der Kl äger hält die \n\n30. Satzungsänderung für unwirksam und verlangt Nachzahlung auch \n\ndieser 65,36 € für die Zeit von August 2000 bis Dez ember 2001. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die 30. Satzungsänderung der Beklag-\n\nten nicht nur hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für wirksam zu-\n\nstande gekommen, sondern sieht auch keinen Verstoß gegen höherran-\n\ngiges Recht. Auch soweit die Beklagte unabhängig von dieser Satzungs-\n\nänderung eine aufgrund von Pflegeleistungen erhöhte gesetzliche Rente \n\nnicht besonders berücksichtigt, sondern die gesetzliche Rente uneinge-\n\nschränkt von der unveränderten Höhe der Gesamtversorgung abzieht \n\nund eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente zahlt, sieht \n\ndas Berufungsgericht keinen Grund zu Beanstandungen. Dieses Ergeb-\n\nnis resultiere aus der gewählten pauschalisierenden Verfahrensweise bei \n\nder Berechnung der Zusatzversorgungsrente. Die auf betrieblicher Ebe-\n\nne erfolgte Versorgungszusage gewähre ausschließlich einen Anspruch \n\nauf die näher bestimmte Gesamtversorgung. § 31 Abs. 2 KZVKS a.F. \n\nkönne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß Anteile an der gesetzli-\n\nchen Rente, die auf Pflegeleistungen beruhen, von einer Anrechnung auf \n\ndie Gesamtversorgung der Beklagten ebenso auszunehmen seien, wie \n\ndies in einer nicht analogiefähigen Ausnahmeregelung der Satzung für \n\nRentenanteile auf Grund von Kindererziehungszeiten vorgesehen ist. So \n\nweit reichten auch Sinn und Zweck des § 44 SGB XI nicht, die sich auf \n\nden Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkten. \n\nDer Vortrag des Klägers, Pflegeleistungen würden weit überwiegend von \n\nFrauen erbracht, rechtfertige jedenfalls nicht die Annahme, die Satzung \n\nder Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von \n\nMännern und Frauen, wie er insbesondere im Recht der Europäischen \n\nGemeinschaften zum Ausdruck komme. Denn der Kläger werde wie alle \n\nbehandelt, deren gesetzliche Rente durch Zahlungen der Pflegekasse \n\nhöher ausfalle als ohne diese Zahlungen. Die vom Kläger beanstandete \n\nSatzungsregelung sei vom Geschlecht unabhängig. Ein Anlaß zur Vorla-\n\nge an den EuGH bestehe daher nicht. \n\nII. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Re-\n\nvision zugelassen, ohne insoweit eine Einschränkung auszusprechen. Im \n\nTatbestand und in den Entscheidungsgründen seines Urteils werden die \n\nvom Kläger im Zusammenhang mit seiner Pflegetätigkeit geltend ge-\n\nmachten Ansprüche auf eine höhere Zusatzversorgung der Beklagten \n\nnach Grund und Höhe von den Ansprüchen unterschieden, die der Klä-\n\nger aus einer Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten \n\nherleitet. Am Ende des Berufungsurteils begründet das Berufungsgericht \n\ndie Zulassung der Revision damit, die Rechtssache habe im Hinblick \n\ndarauf grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, \n\nob und in welcher Weise die aus § 44 SGB XI resultierende Erhöhung \n\ndes Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Gewäh-\n\nrung der betrieblichen Zusatzversorgung zugunsten des Versorgungsbe-\n\nrechtigten Berücksichtigung finden müsse. Die Beklagte macht mit Recht \n\ngeltend, daß die Revision damit nur eingeschränkt zugelassen worden \n\nsei. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich \n\ndie Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entschei-\n\ndungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Die Zulassung kann aller-\n\ndings nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt wer-\n\nden, sondern muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, \n\nabtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen. Wenn das Beru-\n\nfungsgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden hat und \n\ndie Revision wegen einer Frage zuläßt, die nur für einen von ihnen er-\n\nheblich ist, ergibt sich daraus regelmäßig eine eindeutige Beschränkung \n\nder Revisionszulassung auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ 153, 358, \n\n360 ff.; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 unter \n\nII 2 und 3). So liegt es hier. Zwar hat der Kläger, soweit er eine Nachzah-\n\nlung von Rentenbeträgen verlangt, in seinem Zahlungsantrag die Beträ-\n\nge zusammengefaßt, die er auf die Unrechtmäßigkeit einer Verrechnung \n\nseiner wegen Pflegeleistungen erhöhten gesetzlichen Rente einerseits \n\nund auf die Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten an-\n\ndererseits stützt. Das ändert aber nichts daran, daß es sich um unter-\n\nschiedliche prozessuale Ansprüche handelt, über die durch Teilurteil hät-\n\nte entschieden werden können, weil sie nach Grund und Höhe voneinan-\n\nder unabhängig sind. Die 30. Satzungsänderung betrifft die Vorschriften \n\ndes § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. nicht, um die es bei der Anrechnung \n\nder durch Pflegetätigkeit erhöhten gesetzlichen Rente auf die Gesamt-\n\nversorgung der Beklagten geht. Die Gesichtspunkte, aus denen Beden-\n\nken gegen die Satzung hergeleitet werden können, stützen sich für jeden \n\nprozessualen Anspruch auf unterschiedliche Sachverhalte, auch soweit \n\ndie Verletzung desselben Grundrechts (etwa aus Art. 3, 14 GG) gerügt \n\nwird. \n\nDamit ist die Revision, soweit die Zahlung einer um 65,36 € höhe-\n\nren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 wegen Un-\n\nwirksamkeit der 30. Satzungsänderung verlangt wird, mangels Zulassung \n\nals unzulässig zu verwerfen. \n\nIII. Soweit der Kläger die Anrechnung des durch seine Pflegetätig-\n\nkeit bedingten Teils der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung \n\nder Beklagten für rechtswidrig hält, dies festgestellt wissen will und des-\n\nhalb die Zahlung einer um 16,62 € höheren Rente für die Monate August \n\n2000 bis Dezember 2001 begehrt, ist die Revision unbegründet. Die Vor-\n\ninstanzen haben die Klage insoweit im Ergebnis mit Recht abgewiesen. \n\n1. Gemäß § 31 Abs. 1 KZVKS a.F. wird als monatliche Versor-\n\ngungsrente der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Abs. 2 der \n\nVorschrift genannten Bezüge hinter der nach der Satzung errechneten \n\nGesamtversorgung zurückbleibt. Soweit es - wie hier - um den Bezug ei-\n\nner gesetzlichen Rente wegen Alters geht (§ 31 Abs. 2a KZVKS a.F.), \n\nhängt deren anrechenbare Höhe von Einschränkungen und Änderungen \n\nab, die im einzelnen unter § 31 Abs. 2 a aa - nn KZVKS a.F. bestimmt \n\nwerden; zusätzlich ist vorgesehen, daß Rentenanteile, die ausschließlich \n\nauf Kindererziehungszeiten beruhen, grundsätzlich nicht der Anrechnung \n\nauf die Gesamtversorgung unterliegen. Rentenanteile, die auf einer Pfle-\n\ngetätigkeit wie der des Klägers im vorliegenden Fall beruhen, werden \n\nnicht erwähnt. \n\nDaran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß die Beklagte \n\ndas System der beamtenähnlichen Gesamtversorgung in einer Neufas-\n\nsung ihrer Satzung durch eine Betriebsrente abgelöst hat. Nach § 69 \n\nAbs. 1 und 2 Satz 1 KZVKS n.F. werden Versorgungsrenten für die am \n\n31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten zum 31. Dezember \n\n2001 festgestellt und als dynamisierte Besitzstandsrenten weitergezahlt. \n\nFür die Höhe der Versorgungsrente des Klägers kommt es mithin nach \n\nwie vor auf § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. an. \n\n2. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine \n\nVersicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge An-\n\nwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsneh-\n\nmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtig-\n\nten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (vgl. BGHZ 142, \n\n103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835 unter 2 a, c; Senatsbeschluß vom \n\n9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 a). Dieser Cha-\n\nrakter der Satzung steht einer gesetzesähnlichen Auslegung entgegen \n\n(vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 \n\nunter 2a; vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 b; \n\nvom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - NJW 2003, 2384 unter 2 a). \n\nDas Berufungsgericht nimmt mit Recht an, der Wortlaut der Sat-\n\nzung lasse eine Auslegung dahin nicht zu, daß der Rentenanteil, den der \n\nKläger wegen seiner Pflegetätigkeit erhält, nicht als Teil der auf die Ge-\n\nsamtversorgung anzurechnenden Bezüge anzusehen sei. Das gilt auch, \n\nwenn auf das Verständnis des durchschnittlichen, bei der Beklagten Ver-\n\nsicherten abgehoben wird. Soweit Rentenanteile aus Kindererziehungs-\n\nzeiten in der Satzung privilegiert werden, liegt es für den Versicherten \n\nfern, diese Regelung auch auf Rentenanteile aufgrund einer Pflegetätig-\n\nkeit zu beziehen. Dem steht schon der Aufbau des § 31 Abs. 2a KZVKS \n\na.F. entgegen, der zahlreiche eng umschriebene Tatbestände auflistet \n\nund damit deutlich werden läßt, daß nur in den im einzelnen aufgeführten \n\nFällen von dem Grundprinzip einer vollen Anrechnung der gesetzlichen \n\nRente auf die von der Beklagten gebotene Gesamtversorgung abgewi-\n\nchen werden soll. Einer über den Wortlaut der Regelung hinausgehen-\n\nden Auslegung zugunsten des Versicherten steht entgegen, daß für eine \n\nFörderung der Kindererziehung über die sozialversicherungsrechtliche \n\nRegelung hinaus auch im Rahmen der von der Beklagten gebotenen Ge-\n\nsamtversorgung nicht dieselben Gründe sprechen wie für eine Förderung \n\nvon Pflegetätigkeiten. Während die Regelung für Kindererziehungszeiten \n\ndie wirtschaftlichen Belastungen erträglich machen soll, die sich aus ei-\n\nner Einschränkung oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Interesse der \n\nErziehung von Kindern ergeben, und damit auch die Bereitschaft, Nach-\n\nwuchs zu bekommen, überhaupt unterstützen kann, soll die verbesserte \n\nsoziale Sicherung der pflegerisch tätigen Personen die Pflegebereit-\n\nschaft insbesondere innerhalb der Familie fördern (vgl. BGHZ 140, 39, \n\n46; Gallon in LPK-SGB XI § 44 Rdn. 5). Beide Förderungszwecke betref-\n\nfen zwar Aufgaben in der Familie als Alternative zur Erwerbstätigkeit, \n\ndiese Aufgaben unterscheiden sich aber ihrer Art nach und im Hinblick \n\nauf die Zielgruppe, denen die jeweilige familienbezogene Tätigkeit zugu-\n\nte kommt. Dem Umstand, daß Rentenanteile aufgrund von Kindererzie-\n\nhungszeiten in der Satzung der Beklagten von der Anrechnung auf die \n\nGesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, läßt sich daher \n\nnicht entnehmen, daß etwas Entsprechendes auch für Rentenanteile ha-\n\nbe gelten sollen, die auf Pflegetätigkeiten des Versicherten beruhen. \n\n3. Die Regelung des § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. hält, soweit \n\ndie durch Pflegetätigkeit erworbenen Rentenanteile auf die zugesagte \n\nGesamtversorgung angerechnet werden, auch einer richterlichen In-\n\nhaltskontrolle (vgl. § 9 AGBG, § 307 BGB) stand. Im Streit ist nicht das \n\ninsoweit kontrollfreie Hauptleistungsversprechen der Beklagten als sol-\n\nches, nämlich die gesetzliche Rente mit einer Zusatzversorgung auf die \n\nHöhe einer näher bestimmten Gesamtversorgung aufzustocken (vgl. \n\nBGHZ 142, 103, 110; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - \n\nVersR 2004, 453 unter I 2 b), sondern die Frage, wie dieses Hauptleis-\n\ntungsversprechen hinsichtlich des auf einer Pflegetätigkeit beruhenden \n\nAnteils der gesetzlichen Rente auszugestalten oder zu modifizieren ist. \n\nDa die Beklagte eine Anstalt Öffentlichen Rechts ist und öffentliche Auf-\n\ngaben wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der \n\nbeiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des \n\nGrundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG aaO; \n\nSenatsbeschluß vom 9. Juli 2003 aaO). \n\na) Daß die Beklagte in ihrer Satzung die aufgrund einer Pflegetä-\n\ntigkeit erworbenen Anteile an der gesetzlichen Rente auf die Gesamtver-\n\nsorgung anrechnet, hat sachliche Gründe; im Hinblick darauf liegt auch \n\nunter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Versicherten we-\n\nder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unangemessene, mit \n\nTreu und Glauben unvereinbare Benachteiligung im Sinne von §§ 9 \n\nAGBG, 307 BGB vor. Nach der Satzung der Beklagten wird die gesetzli-\n\nche Rente durch eine Zusatzversorgungsrente grundsätzlich nur erhöht, \n\nsoweit nicht bereits die gesetzliche Rente ausreicht, um die zugesagte \n\nGesamtversorgung zu sichern. Nach diesem Grundgedanken der Sat-\n\nzung wird die von der Beklagten zu deckende Versorgungslücke gerin-\n\nger, wenn die gesetzliche Rente etwa infolge einer Pflegetätigkeit höher \n\nist. Darin liegt kein Verstoß gegen den Wortlaut und gegen Sinn und \n\nZweck der Regelung des § 44 SGB XI. Denn auch dem bei der Beklagten \n\nZusatzversicherten kommt wie jedem Sozialversicherten zunächst einmal \n\ndie wegen der Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente zugute. Die Be-\n\nklagte behandelt diese Bezüge nicht anders als die auf einer Erwerbstä-\n\ntigkeit beruhenden Rentenbezüge, die der Kläger hätte erzielen können, \n\nwenn er seine Arbeit nicht mit Rücksicht auf die Pflegetätigkeit auf 50% \n\nreduziert hätte. Damit vereitelt oder schmälert die Satzung der Beklagten \n\nden von § 44 SGB XI beabsichtigten Zweck nicht, die Pflegetätigkeit \n\ndurch eine verbesserte soziale Absicherung als Alternative zur Erwerbs-\n\ntätigkeit auszugestalten. \n\nb) Andererseits ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Pflegetätig-\n\nkeit ähnlich wie die Kindererziehung im Rahmen der von ihr gewährten \n\nZusatzversorgung ihrerseits zu fördern, indem sie darauf beruhende An-\n\nteile der gesetzlichen Rente von der Anrechnung auf die von ihr zuge-\n\nsagte Gesamtversorgung freistellt. Der Satzungsgeber der KZVKS a.F. \n\nmußte der Verbesserung der Pflegebereitschaft nicht die gleiche Bedeu-\n\ntung für den Kreis der bei der Beklagten Versicherten beimessen wie \n\ndem Anliegen, das hinter der Regelung für Kindererziehungszeiten steht. \n\nDarin liegt keine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). \n\nAngesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes läßt sich \n\naus ihm regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem \n\nbestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, daß der Staat \n\ndie Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner \n\nBürger schafft (BVerfGE 82, 60, 79 f.). Diese Mindestvoraussetzungen \n\nwerden durch die Anrechnung der nach § 44 SGB XI erhöhten Sozialver-\n\nsicherungsrente auf die von der Beklagten zugesagte Gesamtversorgung \n\nnicht beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß die Be-\n\nklagte, obwohl der Kläger nur noch zu 50% in Altersteilzeit gearbeitet \n\nhat, gemäß § 34a Abs. 3 Satz 4 KZVKS a.F. zugunsten des Klägers von \n\neinem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 90% eines vollbeschäftig-\n\nten Mitarbeiters in vergleichbarer Stellung ausgeht. \n\nc) Auch eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspo-\n\nsition des Klägers wird nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern \n\neines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehören weder \n\neine bestimmte Leistungshöhe oder -art, noch eine bestimmte Festset-\n\nzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden \n\nElemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigen-\n\ntumsschutz einbezogen (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 aaO unter II \n\n1 d a.E. sowie vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, \n\n1505 unter 2 a.E.). Daß dem Kläger hier nicht einmal dieser Anspruchs-\n\nkern verbliebe, ist weder dargetan noch ersichtlich. \n\n4. Endlich verstößt die angegriffene Satzungsregelung auch nicht \n\ngegen ein gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, weil eine \n\nPflegetätigkeit nach der Behauptung des Klägers überwiegend von Frau-\n\nen ausgeübt werde. \n\na) In Betracht käme hier insbesondere ein Verstoß gegen Art. 6 \n\nAbs. 1 h der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 (ABLEG Nr. L 225 \n\nvom 12. August 1986 S. 40), geändert durch Art. 1 Nr. 3 Richtlinie \n\n96/97/EG vom 20 Dezember 1996 (ABLEG Nr. L 46 vom 17. Februar \n\n1997 S. 20). Danach verletzt eine Bestimmung, die in Systemen der be-\n\ntrieblichen Sicherheit für Männer und Frauen unterschiedliche Leistungs-\n\nniveaus bewirkt, den Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine unmittelbare \n\nDiskriminierung liegt hier nicht vor, da nach der Satzung der Beklagten \n\nSozialrentenerhöhungen wegen einer Pflegetätigkeit sowohl bei Frauen \n\nals auch bei Männern auf die Zusatzversorgung angerechnet werden. \n\nNach der Behauptung des Klägers werden solche Pflegeleistungen aber \n\nganz überwiegend von Frauen erbracht. Die angegriffene Regelung der \n\nSatzung der Beklagten könnte daher auf eine mittelbare Diskriminierung \n\nhinauslaufen. \n\nb) Abgesehen davon, ob sich der Kläger als Mann überhaupt auf \n\neine derartige Diskriminierung berufen könnte, wäre die angegriffene \n\nSatzungsregelung der Beklagten, selbst wenn sie einen erheblich höhe-\n\nren Prozentsatz von Frauen als von Männern betrifft, jedenfalls objektiv \n\ngerechtfertigt, wenn sie auf Gründen beruht, die nichts mit einer Diskri-\n\nminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Ob und inwieweit ei-\n\nne Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer \n\nangewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Män-\n\nner, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf-\n\ngrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist, hat das nationale \n\nGericht, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des \n\ninnerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, unter Berücksichtigung aller \n\nUmstände festzustellen (st. Rspr. vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 1999, \n\nRs. C-167/97 - Seymour-Smith und Perez - Slg. 1999, I - 666 Rdn. 67 \n\nund 69; Urteil vom 2. Oktober 1997, Rs. C-1/95 - Gerster - Slg. 1997, \n\nI - 5274 Rdn. 34 und 35; Urteil vom 7. März 1996, Rs. C-278/93 - Freers \n\nund Speckmann - Slg. 1996, I - 1182 Rdn. 28). \n\nc) Hier beruht die uneingeschränkte Anrechnung auch der auf ei-\n\nner Pflegetätigkeit beruhenden Anteile der gesetzlichen Rente auf die \n\nGesamtversorgung der Beklagten auf dem Grundgedanken der Zusatz-\n\nversorgung, die gesetzliche Rente nur insoweit bis zur Höhe einer Ge-\n\nsamtversorgung aufzustocken, wie sie hinter der Gesamtversorgung zu-\n\nrückbleibt; eine Versorgungslücke, deren Deckung die Satzung der Be-\n\nklagten bezweckt, besteht daher nicht, soweit der Versicherte eine we-\n\ngen seiner Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente erhält. Diese Ge-\n\nsichtspunkte haben mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts \n\nnichts zu tun. Auch die Regelung, daß auf Kindererziehungszeiten beru-\n\nhende Rentenanteile nach der Satzung der Beklagten von der Anrech-\n\nnung auf die Gesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, \n\nnicht aber Rentenanteile, denen Pflegetätigkeiten zugrunde liegen, hat \n\nsozialpolitische Gründe, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Ge-\n\nschlecht des Versicherten stehen. Vielmehr rechtfertigt sich die unter-\n\nschiedliche Förderung im Hinblick auf Unterschiede in der Bedeutung, \n\ndie der jeweiligen familienbezogenen Arbeit und der Personengruppe, \n\nder sie zugute kommt, beigemessen wird. Eine Vorlage an den Gerichts-\n\nhof der Europäischen Gemeinschaften kommt daher hier nicht in Be-\n\ntracht. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/iv-zr-141-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/iv-zr-141-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:51.854929+00:00"}}