{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_140-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"IV ZR 140/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 4 Zur Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bei der Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 140/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBGB § 2339 Abs. 1 Nr. 4 \n\nZur Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bei der \nErbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB. \n\nBGH, Beschluß vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04 - OLG München \n LG Landshut \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 16. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 31. März 2004 wird auf Kosten des Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 41.422,91 € \n\nGründe: \n\nDie Beschwerde hat nicht aufzuzeigen vermocht, daß das Beru-\n\nfungsurteil auf den von ihr geltend gemachten Zulassungsgründen be-\n\nruht. \n\n1. Zu Recht rügt sie allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte sei bereits wegen der bindenden Wirkung seiner \n\nrechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für erbunwürdig zu erklären. \n\nEine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das \n\nZivilprozeßrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar \n\n(Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 14 EGZPO Rdn. 3). Aus diesem \n\nGrund setzt § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO anderslautende landesrechtliche \n\nProzeßvorschriften außer Kraft. Der Zivilrichter muß sich seine Überzeu-\n\ngung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an ein-\n\nzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden. Allerdings \n\ndarf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- \n\nund Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt \n\nlassen, er ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen auseinan-\n\nderzusetzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH, \n\nUrteil vom 27. September 1988 - XI ZR 8/88 - BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 \n\nNr. 1 Strafurteil 1; BAG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 AZR 455/97 - \n\nNJW 1999, 82 unter II 2 b). Die freie Tatsachenprüfung findet ihre Gren-\n\nze nur, soweit Existenz und Inhalt eines Strafurteils Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen eines Anspruchs bilden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September \n\n1982 - IVb ZR 576/80 - NJW 1983, 230 unter 2 zu § 581 ZPO; siehe fer-\n\nner etwa §§ 8, 9 StrEntschG). \n\nLetzteres ist bei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der als \n\nGründe für eine Erbunwürdigkeit in § 2339 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB bezeich-\n\nneten Handlungen nicht der Fall; nach einhelliger zutreffender Auffas-\n\nsung scheidet eine Bindungswirkung aus (Staudinger/Olshausen, [2004] \n\nBGB § 2339 Rdn. 28; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2339 Rdn. 2; \n\nDeutscher Erbrechtskommentar/Stiewe, BGB § 2339 Rdn. 2; Weimar, \n\nMDR 1962, 633, 634). Gründe für eine andere Beurteilung bei der Erb-\n\nunwürdigkeit wegen Urkundenfälschung sind weder dargetan noch sonst \n\nersichtlich. \n\n2. Trotz dieser vom Berufungsgericht abweichend von der gelten-\n\nden Rechtslage behandelten prozeßrechtlichen Frage kommt eine Zulas-\n\nsung der Revision nicht in Betracht. Die Frage ist nicht entscheidungser-\n\nheblich; es kann ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei \n\nVerneinung der Bindungswirkung und ausdrücklicher Berücksichtigung \n\ndes Berufungsvorbringens anders entschieden hätte (vgl. nur BGH, Urteil \n\nvom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205; Beschlüsse vom \n\n11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - MDR 2003, 647 und vom 19. Dezem-\n\nber 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831). \n\nDas Landgericht hat unter gebotener Einbeziehung des Strafver-\n\nfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1988 aaO) und insbesonde-\n\nre unter zulässiger urkundsbeweislicher Verwertung einzelner Beweiser-\n\ngebnisse (vgl. BAG aaO) wie der erstatteten Schriftgutachten nach ent-\n\nsprechenden ausführlichen Hinweisen aufgrund umfassender Beweis-\n\nwürdigung rechts- und verfahrensfehlerfrei sich die Überzeugung von der \n\nTäterschaft des Beklagten verschafft. Das Berufungsgericht billigt aus-\n\nweislich seines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO vom \n\n19. März 2003 diese Beurteilung des Landgerichts. Im Lichte dieses Be-\n\nschlusses ist auch der Satz in den Gründen des Berufungsurteils zu se-\n\nhen, wonach das Landgericht den Beklagten zu Recht für erbunwürdig \n\nerklärt hat. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und Beweisergebnis hat \n\ndie Berufung nicht wirksam anzugreifen vermocht. Ihr dagegen gerichte-\n\ntes Vorbringen ist - wie dies bereits im vorangegangenen Wiederauf-\n\nnahmeverfahren angenommen worden ist - unerheblich. Den Beweisan-\n\ngeboten war nicht nachzugehen. Insbesondere geben die vorgelegten \n\nPrivatgutachten S. und P. bereits in Ermangelung ausreichender \n\nUntersuchungsgrundlagen keinen Anlaß, an den überzeugend begründe-\n\nten Untersuchungsergebnissen der im Strafverfahren herangezogenen \n\nSachverständigen zu zweifeln. Deren Anhörung hat der Beklagte trotz \n\nentsprechender Hinweise des Landgerichts indes nicht beantragt. Das \n\nBerufungsvorbringen beschränkt sich im Kern auf ein schlichtes Bestrei-\n\nten, die Testamente verfaßt zu haben. Das reicht aber angesichts der \n\nvom Landgericht umfassend gewürdigten Umstände und Beweisergeb-\n\nnisse in Verbindung mit den Einlassungen des Beklagten im Strafverfah-\n\nren nicht aus. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß das Beru-\n\nfungsgericht im Ergebnis anders als geschehen entschieden hätte. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-140-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2339","ref_norm":"2339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-140-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:21.806245+00:00"}}