{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_135-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"IV ZR 135/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 2000 § 1 Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 135/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nARB 2000 § 1 \n\nWird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche \ngeführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, \ndie dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - IV ZR 135/04 - LG Berlin \n AG Hohenschönhausen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch \n\nund Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des \n\nLandgerichts Berlin vom 6. Mai 2004 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Privat- und Berufs-\n\nRechtsschutzversicherung für Nichtselbständige, in die ihr Lebenspartner \n\n(im folgenden: Versicherter) einbezogen ist. Dem Versicherungsvertrag \n\nliegen Allgemeine Bedingungen \n\nfür die Rechtsschutzversicherung \n\nzugrunde, die den ARB 2000 entsprechen. Ihr § 1 lautet: \n\n\"Aufgaben der Rechtsschutzversicherung \n\nDer Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsneh-\nmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und \nträgt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen \nKosten (Rechtsschutz).\" \n\nDer Versicherte verfolgte im Klagewege gegenüber seinem frühe-\n\nren Arbeitgeber Ansprüche auf Zahlung restlichen Arbeitsentgeltes. Der \n\nArbeitgeber erhob Widerklage, die verschiedene Schadensersatzansprü-\n\nche zum Gegenstand hatte. Da zwei dieser Schadensersatzansprüche \n\nauf Vorfälle zurückzuführen waren, die in die Zeit vor Versicherungsbe-\n\nginn fielen, beschränkte die Beklagte ihre Deckungszusage für Klage und \n\nWiderklage auf einen Streitwert von 15.060 €. Den G esamtstreitwert \n\nsetzte das Arbeitsgericht auf 53.858,49 € fest. Nac hdem sich die Partei-\n\nen vor dem Landesarbeitsgericht vergleichsweise geeinigt hatten, wur-\n\nden die Kosten des Rechtsstreits durch gerichtlichen Beschluß gegen-\n\neinander aufgehoben. Der Prozeßbevollmächtigte des Versicherten be-\n\nrechnete seine Gebühren und Auslagen \n\nfür beide \n\nInstanzen mit \n\n7.474,12 €. Die Beklagte erstattete daraus unter Be rücksichtigung des \n\nvereinbarten Selbstbehaltes von 153 € je Versicheru ngsfall einen Betrag \n\nvon 2.132,90 €. Sie ist der Auffassung, die Klägeri n sei damit bereits \n\nüberzahlt, weil sie, die Beklagte, lediglich 28% der Kosten des Rechts-\n\nstreites zu übernehmen habe. Das entspreche dem Verhältnis des \n\nStreitwertes gemäß Deckungszusage zum tatsächlichen Gesamtstreit-\n\nwert. Die Klägerin hingegen errechnet die von der Beklagten auszuglei-\n\nchenden Kosten nach einem (fiktiven) Streitwert von 15.060 €. Sie hat \n\nvon der Beklagten verlangt, den Versicherten - unter Berücksichtigung \n\ndes Selbstbehaltes und der bereits geleisteten Zahlung - in Höhe weite-\n\nrer 1.215,53 € von den Honoraransprüchen seines Pro zeßbevollmächtig-\n\nten freizustellen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 507,87 € \n\nstattgegeben; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat sich im wesentlichen der Begründung \n\ndes Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat ausgeführt: Der gebühren-\n\nrechtliche Vorteil, der aus der Degression der Gebührensätze gemäß Ge-\n\nrichtskostengesetz und Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte fol-\n\nge, müsse sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer \n\nzugute zukommen. Die tatsächlich angefallenen Kosten seien in dem \n\nVerhältnis zu teilen, das dem Anteil des versicherten Teils der Kosten an \n\nden Gesamtkosten entspreche. Dieser Anteil - hier 36,21% der Gesamt-\n\nkosten in erster Instanz und 38,93% der Gesamtkosten in zweiter In-\n\nstanz - sei dadurch zu ermitteln, daß berechnet werde, welche Kosten \n\nentstanden wären, hätten die Parteien sowohl über den versicherten als \n\nauch über den nicht versicherten Streitgegenstand einen eigenen Prozeß \n\ngeführt. Diese Lösung entspreche dem Ausgleich, wie er zwischen \n\nStreitgenossen vorgenommen werde, die in unterschiedlichem Umfang \n\nan einem Rechtsstreit beteiligt gewesen seien. Ergänzend hat das Beru-\n\nfungsgericht darauf verwiesen, es sei mit § 55 VVG nicht zu vereinbaren, \n\nwenn dem Versicherungsnehmer der gesamte Degressionsvorteil belas-\n\nsen werde. Ihm dürfe für den gedeckten Teil nicht mehr erstattet werden, \n\nals ihm konkret als Schaden entstanden sei. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die ARB 2000 keine \n\nausdrückliche Aussage darüber treffen, welche Kosten der Versicherer \n\nzu übernehmen hat, wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über \n\nunversicherte Ansprüche geführt. Allgemeine Versicherungsbedingungen \n\nsind indes so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungs-\n\nnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter \n\nBerücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen \n\nmuß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-\n\nrungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an \n\n(BGHZ 123, 83, 85 und ständig). \n\nEin solchermaßen um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer \n\nwird für die Frage der Kostenerstattung § 1 ARB 2000 zum Ausgangs-\n\npunkt nehmen, der das grundsätzliche Leistungsversprechen des Versi-\n\ncherers enthält. Der Versicherer hat danach dafür zu sorgen, daß der \n\nVersicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, \n\nund trägt die für diese Interessenwahrnehmung \"erforderlichen Kosten\", \n\ndie der Höhe nach durch die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt \n\nsind (§ 5 IV ARB 2000). Durch die Beschränkung auf die \"erforderlichen \n\nKosten\" bringt der Versicherer zum Ausdruck, daß sein Leistungsver-\n\nsprechen von vornherein nur die Kosten umfassen soll, die zur Rechts-\n\nverfolgung objektiv notwendig sind (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversi-\n\ncherung 7. Aufl. § 1 ARB 94/2000 Rdn. 4). \n\nEinem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ohne weiteres \n\neinsichtig, daß die Kosten, die zur Verfolgung seiner Rechte notwendig \n\nwerden, bei Erteilung der Deckungszusage durch den Versicherer ihrem \n\nUmfang nach noch nicht feststehen. Sie lassen sich nicht verläßlich im \n\nvoraus bestimmen, weil sie vom weiteren Verlauf der rechtlichen Ausein-\n\nandersetzung abhängig sind. So fallen, was auch einem nicht rechtskun-\n\ndigen oder prozeßerfahrenen Versicherungsnehmer geläufig ist, unter-\n\nschiedliche Kosten an, je nachdem, ob mit der anderen Partei bereits \n\naußergerichtlich eine Einigung erzielt wird oder aber ein Rechtsstreit an-\n\ngestrengt werden muß, der eine unter Umständen kostspielige Beweis-\n\naufnahme oder eine Prozeßführung über mehrere Instanzen erfordert. \n\nDer Versicherungsnehmer wird daher lediglich erwarten, nach Maßgabe \n\nder ihm erteilten Deckungszusage innerhalb der vereinbarten Leistungs-\n\nart (§ 2 ARB 2000) und im Leistungsumfang des § 5 I, III ARB 2000 \n\nRechtsschutz zu erhalten und vom Versicherer in diesem Rahmen von \n\nden für seine Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten freigehalten \n\nzu werden. In welcher Höhe diese angefallen sind, läßt sich erst nach \n\nAbschluß der rechtlichen Interessenwahrnehmung beurteilen; insoweit \n\nkommt es allein auf die tatsächlich entstandenen und nicht auf die bei \n\nErteilung der Deckungszusage voraussichtlich entstehenden Kosten an. \n\n2. Mit dieser Auslegung des - entgegen dem Standpunkt der Revi-\n\nsion weder unklar noch mißverständlich (§§ 5 AGBG a.F., 305c Abs. 2 \n\nBGB n.F.) abgefaßten - § 1 ARB 2000 läßt sich die in der Instanzrecht-\n\nsprechung und Literatur vertretene Auffassung nicht vereinbaren, wo-\n\nnach der durch die Degression der Gebührensätze bedingte Vorteil dem \n\nVersicherungsnehmer zugute kommen soll. Der Rechtsstreit ist dieser \n\nAnsicht zufolge in einen versicherten und in einen unversicherten Teil \n\naufzuspalten. Für die gebührenrechtliche Abrechnung sei der versicherte \n\nTeil so zu behandeln, als sei über ihn ein eigener Prozeß geführt wor-\n\nden; die daraus zu errechnenden Gebühren seien vom Rechtsschutzver-\n\nsicherer zu erstatten. Denn beschränke sich der Versicherungsnehmer \n\ndarauf, seine rechtlichen Interessen im Rahmen der Deckung geltend zu \n\nmachen, habe der Versicherer die Kosten nach dem vollen Wert des ge-\n\ndeckten Anspruchs zu übernehmen. Nichts anderes könne gelten, wenn \n\ndie Rechtsverfolgung darüber hinausgehe, weil sie neben dem gedeck-\n\nten Anspruch weitere, ungedeckte Ansprüche zum Gegenstand habe \n\n(OLG Hamm VersR 1993, 94; v. Bühren, MDR 2001, 1393 f.; Meyer, \n\nJurBüro 2000, 70; Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutz 2. Aufl. \n\n§ 10 Rdn. 133; Harbauer, Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. Vor § 21 \n\nARB 75 Rdn. 5). \n\nDie (höheren) Kosten eines fiktiven, allein über den versicherten \n\nTeil der Ansprüche geführten Rechtsstreits unter Ausblendung des tat-\n\nsächlichen Prozeßverlaufes - hier: Erhebung einer Widerklage durch den \n\nProzeßgegner - können für den Leistungsanspruch des Versicherungs-\n\nnehmers nicht maßgebend sein, weil sie das überschreiten, was vom \n\nLeistungsversprechen des Versicherers gemäß § 1 ARB 2000 umfaßt ist. \n\nEin ungerechtfertigter Vorteil ist für diesen damit nicht verbunden. Denn \n\ner hat sich nur zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die für die Inter-\n\nessenwahrnehmung (objektiv) erforderlich werden. Die notwendigen Ko-\n\nsten reduzieren sich, sollte es als Folge späterer Streitwerterhöhung \n\n- selbst wenn diese durch nicht versicherte rechtliche Interessen veran-\n\nlaßt ist - zu einer Gebührendegression kommen. Der Sinn und Zweck \n\ndes in § 1 ARB 2000 definierten Rechtsschutzes liegt darin, Versiche-\n\nrungsnehmer und Versichertem zur ungestörten Durchsetzung ihrer \n\nrechtlichen Interessen zu verhelfen, indem sie davon ausgehen können, \n\nvon den dafür erforderlichen Kosten freigehalten zu werden. Allein das \n\nentspricht dem Charakter der Rechtsschutzversicherung als Schaden-\n\nversicherung (BGH, Urteil vom 24. April 1967 – II ZR 229/64 – VersR \n\n1967, 774 unter II 2), bei der der Versicherer gemäß seiner vertraglich \n\nübernommenen Leistungspflicht im Versicherungsfall den konkret einge-\n\ntretenen Schaden zu ersetzen hat; den Schaden, dessen Deckung er \n\nübernommen hat, bilden hier die dem Versicherungsnehmer oder Versi-\n\ncherten tatsächlich entstandenen Kosten. \n\n3. Hat ein Rechtsstreit versicherte und nicht versicherte rechtliche \n\nInteressen zum Gegenstand, sind die auf den durch Rechtsschutz abge-\n\ndeckten Teil entfallenden, objektiv notwendigen Kosten daher aus dem \n\nGesamtstreitwert zu errechnen. Der Versicherer hat die Quote der Pro-\n\nzeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, \n\nfür den er eintrittspflichtig ist; maßgeblich ist also das Verhältnis des \n\ndurch die Versicherung gedeckten Teils des Streitgegenstandes zum ge-\n\nsamten Gegenstandswert (OLG München VersR 2003, 765; Harbauer/ \n\nStahl, 7. Aufl. aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 1 (1) Rdn. 4; LG Düsseldorf \n\nr + s 1992, 309; LG Karlsruhe r + s 1993, 66 zum Rechtsschutz in Straf-\n\nsachen). Dem wird die Berechnungsweise der Beklagten gerecht. Ange-\n\nsichts eines Gesamtstreitwerts von 53.858,49 €, der versicherte Interes-\n\nsen in Höhe von 15.060 € einschließt, machen die vo n ihr zu überneh-\n\nmenden Kosten 27,96% - von der Beklagten aufgerundet auf 28% - der \n\nGesamtkosten aus. \n\nHingegen begegnet die Berechnungsmethode des Oberlandesge-\n\nrichts Köln (NVersZ 2002, 30; zustimmend Armbrüster in Prölss/Martin, \n\nVVG 27. Aufl. ARB 75 § 2 Rdn. 5), der das Berufungsgericht zugunsten \n\nder Klägerin gefolgt ist und an die der Senat daher gebunden ist, Beden-\n\nken. Nach dieser Auffassung ist in den Fällen der Teildeckung zunächst \n\nfestzustellen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Kosten sind \n\nsodann in dem Verhältnis zu teilen, das dem Anteil des versicherten \n\nTeils daran entspricht. Der \"versicherte Anteil\" seinerseits wird durch die \n\nBerechnung der Kosten ermittelt, die entstanden wären, wenn ein Pro-\n\nzeß nur hinsichtlich der versicherten und ein weiterer hinsichtlich der \n\nnicht versicherten Streitgegenstände geführt worden wäre. \n\nSomit stellt auch das Oberlandesgericht Köln auf die fiktiven Ko-\n\nsten eines Rechtsstreits ab, der in dieser Form nicht stattgefunden hat, \n\nobwohl sich die Verpflichtung des Versicherers zur Kostenübernahme \n\nausschließlich an den für den versicherten Teil tatsächlich angefallenen \n\nKosten ausrichtet. Zudem kann sich die Berechnung zum Nachteil des \n\nVersicherungsnehmers auswirken, wenn - anders als hier und in dem \n\nvom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall - der Streitwert des un-\n\ngedeckten Teils des Rechtsstreits geringer ist als derjenige des gedeck-\n\nten Teils. Das Berufungsgericht hat dem Versicherten in Übernahme des \n\namtsgerichtlichen Rechenwerks eine Freistellung von 36,21% der Ge-\n\nsamtkosten in erster Instanz und von 38,93% der Gesamtkosten in zwei-\n\nter Instanz zugebilligt und damit mehr, als ihm unter Zugrundelegung ei-\n\nnes versicherten Anteils von 27,96% am Gesamtstreitwert zustünde. Lä-\n\nge aber umgekehrt der gedeckte Teil des Rechtsstreits bei 38.798 € und \n\nder ungedeckte Teil bei 15.060 €, wäre nach der Ber echnungsweise des \n\nBerufungsgerichts eine Freistellung 63,79% der Gesamtkosten in erster \n\nInstanz und von 61,07% der Gesamtkosten der zweiten Instanz zuzuer-\n\nkennen; das wäre weniger, als sich nach dem Verhältnis des versicher-\n\nten Teils (72,04%) zum Gesamtstreitwert ergäbe. Eine solche Berech- \n\nnung würde dem Leistungsversprechen des Versicherers, sämtliche für \n\ndie Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, nicht ge-\n\nrecht. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/iv-zr-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/iv-zr-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:59.017820+00:00"}}