{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_120-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"IV ZR 120/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AMBUB 94); BGB § 242 Cd 1. Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Maschinen- Betriebsunterbrechungs-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entschädi- gung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand ver- größert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wieder- beschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig ge- nügend Kapital zur Verfügung steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen Risikoausschluss dar. 2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwid- rig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Ma- schinenschadenversicherung Versicherungsleistungen für die Reparatur der be- schädigten oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet. 3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden durch Kreditaufnahme zu mindern und zu den Anforderungen, die dabei an die Darle- gungslast des Versicherungsnehmers zu stellen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 120/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. November 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAVB Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AMBUB 94); \nBGB § 242 Cd \n\n1. Eine Klausel \n\nin Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Maschinen-\nBetriebsunterbrechungs-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entschädi-\ngung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand ver-\ngrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wieder-\nbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig ge-\nnügend Kapital zur Verfügung steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen \nRisikoausschluss dar. \n\n2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwid-\nrig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Ma-\nschinenschadenversicherung Versicherungsleistungen für die Reparatur der be-\nschädigten oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet. \n\n3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden durch \nKreditaufnahme zu mindern und zu den Anforderungen, die dabei an die Darle-\ngungslast des Versicherungsnehmers zu stellen sind. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - OLG Bremen \n LG Bremen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. November 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre-\n\nmen vom 6. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Klage in Höhe von 102.258,37 € \n\nabgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Versicherungsleistungen \n\naus einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung, ferner wegen \n\nSchadensersatzes infolge Verzuges mit Leistungen aus einer Maschi-\n\nnenversicherung in Anspruch. \n\n2 \n\nSie hat das von ihr an der S. mit fünf Turbinen betriebene Was-\n\nserkraftwerk nach Maßgabe und im Rahmen eines vom Bundesverband \n\nDeutscher Wasserkraftwerke mit der Beklagten abgeschlossenen Rah-\n\nmenvertrages seit 1993 gegen Maschinenschäden und Maschinen-\n\nBetriebsunterbrechung versichert. Dem kombinierten Vertrag liegen die \n\nAllgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) und die All-\n\ngemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen \n\n(AMBUB 94) zugrunde. \n\n3 \n\n§ 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 bestimmt, dass der Versicherer keine \n\nEntschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch \n\nden Umstand vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wie-\n\nderherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sa-\n\nchen beziehungsweise Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Ver-\n\nfügung steht. \n\n4 \n\nAb dem 10. Oktober 1997 hatte das zuständige Wasserwirt-\n\nschaftsamt den zum Kraftwerk führenden Werkkanal für mehrmonatige \n\nArbeiten an einem baufälligen Wehr trockenlegen lassen. Bei einer aus \n\ndiesem Anlass am 26. Oktober 1997 vorgenommenen Kontrolluntersu-\n\nchung stellte sich heraus, dass am Schaufelrad der Turbine 2 mehrere \n\nLeitschaufeln ausgebrochen waren. Die Klägerin meldete den Schaden \n\nnoch am selben Tag der Beklagten, die ihn mit Schreiben vom 8. Dezem-\n\nber 1997 dem Grunde nach als Versicherungsfall anerkannte, um einen \n\nprüffähigen Kostenvoranschlag für die Reparatur bat und im Weiteren die \n\nWeisung erteilte, die Reparatur umgehend in Auftrag zu geben. Infolge-\n\ndessen ließ die Klägerin das Schaufelrad ausbauen und in die Werkstatt \n\nder W. Anlagenbau GmbH in H. bringen. Diese empfahl die \n\nAnfertigung eines neuen Schaufelrades für 206.500 DM und veran-\n\nschlagte die Gesamtkosten für die Reparatur auf etwa 303.000 DM (zzgl. \n\nMehrwertsteuer). Auf dieser Basis erteilte die Klägerin im März 1998 den \n\nReparaturauftrag, der noch vor Abschluss der Arbeiten des Wasserwirt-\n\nschaftsamtes am trockengelegten Wehr ausgeführt werden sollte. \n\n5 \n\nNachdem die Beklagte eine erste Abschlagsrechnung der W. \n\nGmbH über 80.000 DM beglichen hatte, stellte sie sich in der Folgezeit \n\nauf den Standpunkt, sie schulde wegen erheblicher Verschleißerschei-\n\nnungen der gesamten Anlage nur noch eine Zeitwertentschädigung für \n\ndas beschädigte Schaufelrad. Sie verweigerte deshalb eine zweite Ab-\n\nschlagszahlung, als die W. GmbH im Mai 1998 weitere 72.897 DM in \n\nRechnung stellte. Da auch die Klägerin diese Rechnung nicht beglich, \n\nstellte die W. GmbH die Reparaturarbeiten ein und kündigte den Repa-\n\nraturauftrag mit Schreiben vom 8. Oktober 1998. Inzwischen war im Juli \n\n1998 der Werkkanal wieder geflutet worden. \n\n6 \n\nZu einer Reparatur der Turbine 2 kam es nicht mehr. Zwar schlos-\n\nsen die Parteien in einem ersten Rechtsstreit um die Versicherungsleis-\n\ntungen am 20. März 2001 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte ver-\n\npflichtete, 270.000 DM für die Reparatur zu zahlen, und einen ersatzfä-\n\nhigen Betriebsunterbrechungsschaden dem Grunde nach anerkannte. \n\nDie Firma W. GmbH nahm indessen die Reparaturarbeiten am Schau-\n\nfelrad auch nach Zahlung der genannten 270.000 DM an die Klägerin im \n\nApril 2001 nicht wieder auf. Im Februar 2002 wurde das Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen der W. GmbH eröffnet. \n\n7 \n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit aus der Maschinen-\n\nBetriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsleistungen \n\nin (von \n\nder Beklagten bestrittener) Höhe von 51.867,74 DM (26.519,55 €) für die \n\nBetriebsausfallzeit der Turbine 2 seit der Wiederinbetriebnahme des \n\nWerkkanals (14. Juli 1998) bis zum Ende der in § 3 Abs. 3 AMBUB 94 \n\nvertraglich vereinbarten \"Haftzeit\" (26. Oktober 1998) gefordert. \n\n8 \n\nDie Klägerin ist weiter der Auffassung, die im Vergleich vom \n\n20. März 2001 festgelegte Summe von 270.000 DM sei der Betrag, den \n\ndie Beklagte für die Reparatur der beschädigten Turbine 2 aus der Ma-\n\nschinenversicherung geschuldet habe. Mit dieser Leistung habe sich die \n\nBeklagte seit dem 26. Oktober 1998 infolge einer an diesem Tage erklär-\n\nten Leistungsablehnung in Verzug befunden. Insoweit müsse sie den \n\nweiteren Betriebsausfall der Turbine 2 nach Ende der vorgenannten Haft-\n\nzeit, also seit dem 27. Oktober 1998, als Verzugsschaden ersetzen. Für \n\ndie Zeit bis zum 30. September 2001 hat die Klägerin insoweit einen wei-\n\nteren - verzugsbedingten - Betriebsausfallschaden von 476.764,85 DM \n\n(243.766,00 €) errechnet und in den Vorinstanzen geltend gemacht. \n\n9 \n\nDie Beklagte hält sich für leistungsfrei und meint, der Schaden sei \n\nnur deshalb eingetreten, weil der Klägerin das nötige Kapital gefehlt ha-\n\nbe, um die Reparatur des Schaufelrades rechtzeitig auf eigene Kosten \n\nvornehmen zu lassen. Dafür müsse die Beklagte nach § 3 Abs. 2 lit. d \n\nAMBUB 94 nicht eintreten. \n\n10 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nhat die Klägerin ihre Klage auf die Zahlung von insgesamt noch \n\n102.258,37 € (weiterhin 26.519,55 € aus der Betriebsunterbrechungsver-\n\nsicherung, jedoch nur noch 75.738,82 € Verzugsschadensersatz) be-\n\nschränkt. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat sowohl einen Anspruch aus der Ma-\n\nschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung als auch einen Anspruch \n\nauf Verzugsschadensersatz verneint. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n1. Die Betriebsunterbrechung vom 14. Juli bis zum 26. Oktober \n\n1998 sei allein Folge des Umstandes, dass die Klägerin nicht die nach \n\nihrer Behauptung noch benötigten weiteren 307.490 DM zur Fortführung \n\nder Reparatur des Schaufelrades noch während der Zeit, als der Werk-\n\nkanal trocken gelegt gewesen sei, aufgebracht habe. Dafür müsse die \n\nBeklagte nach § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nicht aufkommen. \n\n14 \n\nDass sie sich im zugleich bestehenden Maschinenversicherungs-\n\nvertrag zum Reparaturkostenersatz verpflichtet habe, ändere an diesem \n\nErgebnis nichts. Bei der Klauselkontrolle des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 \n\nnach § 9 AGBG habe der Maschinenversicherungsvertrag außer Betracht \n\nzu bleiben, weil die gebotene typisierende Betrachtungsweise die \"spe-\n\nziellen Umstände des Einzelfalles\" unbeachtet lassen müsse. Die Klau-\n\nsel halte danach einer Inhaltskontrolle Stand, da sie lediglich eine Scha-\n\ndensabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht, wie sie grundsätz-\n\nlich in den §§ 254 BGB, 62 VVG geregelt sei, \"als Negativvoraussetzung \n\nbei der Leistungsbeschreibung\" enthalte. Die Beklagte handele auch \n\nnicht treuwidrig, wenn sie sich auf § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 berufe. \n\nZwar habe ihre Verpflichtung aus der Maschinenversicherung gerade si-\n\ncherstellen sollen, dass der Klägerin Kapital für eine notwendige Ma-\n\nschinenreparatur zur Verfügung gestanden habe, es müsse aber auch im \n\nRahmen des § 242 BGB die Schadensminderungspflicht der Klägerin be-\n\ndacht werden, wie sie als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und \n\nGlauben in den §§ 254 BGB, 6 VVG, 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB \n\n94 ihren Niederschlag gefunden habe. \n\n15 \n\nBei Beachtung dieser Pflicht habe die Klägerin hier einen Kredit \n\naufnehmen und so die Fortführung der Reparatur des Turbinenrades \n\ndurch die W. GmbH sicherstellen müssen. Zwar sei ein Geschädigter \n\nnicht grundsätzlich verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu be-\n\nseitigen oder gar einen Kredit dafür aufzunehmen. Drohe aber - wie \n\nhier - ein besonders hoher Schaden, so könne den Geschädigten die Ob-\n\nliegenheit zur Vorfinanzierung treffen. Diese zwischen Schädiger und \n\nGeschädigtem geltende Obliegenheit bestehe insbesondere im Versiche-\n\nrungsverhältnis. Die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert darge-\n\nlegt, dass es ihr ab Mai 1998 bis zur Kündigung des Reparaturauftrags \n\nim Oktober 1998 nicht möglich gewesen sei, einen entsprechenden Kre-\n\ndit aufzunehmen. Zwar müsse hier grundsätzlich der Versicherer - wie \n\nein Schädiger - dartun, dass der Anspruchsteller Schadensminderungs-\n\npflichten verletzt habe. Doch treffe den Anspruchsteller die Pflicht, zu-\n\nnächst substantiiert darzulegen, wieso er zur Kreditaufnahme nicht in der \n\nLage gewesen sei. Dem habe die Klägerin nicht genügt. Infolge der Ob-\n\nliegenheitsverletzung könne sich die Beklagte im Hinblick auf die §§ 11 \n\nAbs. 1b und Abs. 2 AMBUB 94 sowie die §§ 6 Abs. 3 und 62 Abs. 2 VVG \n\nhier auf die volle Leistungsfreiheit berufen. Einen Entlastungs- oder Kau-\n\nsalitätsgegenbeweis habe die Klägerin nicht geführt. \n\n16 \n\n2. Den Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens in der Ma-\n\nschinenversicherung hat das Berufungsgericht ebenfalls an der Scha-\n\ndensminderungspflicht der Klägerin (§ 254 BGB) scheitern lassen. Die \n\nKlägerin habe den Verzugsschaden deshalb alleine zu verantworten, weil \n\ner gar nicht erst eingetreten wäre, wenn sie ihre Schadensminderungs-\n\nobliegenheit aus der Betriebsunterbrechungsversicherung erfüllt hätte. \n\nBeide Verträge könnten insoweit nicht isoliert betrachtet werden. \n\n17 \n\n18 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. \n\n1. Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall nach Treu und Glau-\n\nben verwehrt, sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversiche-\n\nrung auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu beru-\n\nfen. Auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten \n\naus den §§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG \n\nkommt nicht in Betracht. \n\n19 \n\na) § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 enthält für die Maschinen-Betriebs-\n\nunterbrechungsversicherung einen Risikoausschluss, bei dem es von \n\nvornherein nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer seinen \n\nzur Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschadens führenden Man-\n\ngel an Kapital verschuldet hat. \n\n20 \n\nFür diese Auslegung sprechen aus der maßgeblichen Sicht eines \n\nverständigen Versicherungsnehmers zunächst schon Wortlaut und Stel-\n\nlung der Klausel innerhalb des Bedingungswerkes der AMBUB 94. Aus-\n\nweislich seiner Überschrift und seines weiteren Inhalts gibt § 3 der Be-\n\ndingungen im Anschluss an § 1, welcher den Gegenstand der Maschi-\n\nnen-Betriebsunterbrechungsversicherung grundsätzlich regelt, und § 2, \n\nwelcher den Begriff des in § 1 der Bedingungen vorausgesetzten Sach-\n\nschadens und die versicherten Gefahren erläutert, eine nähere Definition \n\ndes ersatzfähigen Unterbrechungsschadens. Erst in § 11 AMBUB 94 fin-\n\nden sich Regelungen über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im \n\nVersicherungsfall. \n\n21 \n\nFür die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einem ech-\n\nten Risikoausschluss letztlich entscheidend ist darüber hinaus der mate-\n\nrielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisie-\n\nrende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der \n\nVersicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in \n\nerster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, \n\nvon dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz be-\n\nhält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise \n\nDeckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird \n\nhingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Ver-\n\nhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Oblie-\n\ngenheit vor (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. Juni 2004 - IV ZR 201/03 - \n\nVersR 2004, 1132 unter II 3 a; vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR \n\n2000, 969 unter 1 a; vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, \n\n328 unter II 2 a und ständig; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 \n\nRdn. 7). \n\n22 \n\nDanach ergibt die Auslegung des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94, dass \n\nder Versicherer für vergrößerte Unterbrechungsschäden, die auf verspä-\n\ntete Reparatur oder verspäteten Ersatz schadhafter Maschinen infolge \n\nKapitalmangels des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind, von \n\nvornherein nicht haften will, und zwar ohne Rücksicht darauf, worauf der \n\nKapitalmangel beruht und ob der Versicherungsnehmer ihn verschuldet \n\nhat. Die Klausel lässt keine Bereitschaft des Versicherers erkennen, je-\n\ndenfalls dann Leistungen zu erbringen, wenn der Versicherungsnehmer \n\nkeine Schuld an seinem Kapitalmangel trägt, sondern macht deutlich, \n\ndass dem Versicherer daran gelegen ist, nicht in eine Auseinanderset-\n\nzung um die Ursachen eines solchen Kapitalmangels verwickelt zu wer-\n\nden. Die Leistungsfreiheit knüpft deshalb an den objektiv schadensur-\n\nsächlichen Kapitalmangel unabhängig von den Gründen seiner Entste-\n\nhung an. Die Klausel enthält deshalb auch keine Aufforderung an den \n\nVersicherungsnehmer, sich nach Kräften um das erforderliche Kapital zu \n\nbemühen. \n\n23 \n\nb) Anders als die Revision meint, zwingen die von den Vertrags-\n\nparteien gewählte Kombination von Maschinen-Betriebsunterbrechungs-\n\nversicherung und Maschinenversicherung und die von der Beklagten in \n\nder Maschinenversicherung übernommene Verpflichtung, der Klägerin \n\ndie Mittel für die Reparatur der beschädigten Turbine zur Verfügung zu \n\nstellen, nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Risikobeschrän-\n\nkung des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94. \n\n24 \n\nDie Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) \n\neinerseits und die Allgemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Ver-\n\nsicherungsbedingungen (AMBUB 94) andererseits beschreiben - jeweils \n\nin sich geschlossen - unterschiedliche Rechtsprodukte, die unterschiedli-\n\nche Risiken abdecken und auf dem Markt in der Weise angeboten wer-\n\nden, dass der Abschluss des einen Versicherungsvertrages ohne den \n\njeweils anderen möglich ist. Die den Versicherungsschutz beschreiben-\n\nden Klauseln sind deshalb jeweils im Kontext des sie enthaltenden Rege-\n\nlungsgefüges und ohne Rücksicht auf die Klauseln der anderen Versi-\n\ncherungsart auszulegen. \n\n25 \n\nAllerdings ist der Revision zuzugeben, dass die von den Parteien \n\ngewählte Kombination beider Versicherungsverträge deren gegenseitige \n\nErgänzung und insoweit einen lückenlosen Versicherungsschutz gegen \n\nSachschäden und durch sie bedingten Ertragsausfall bezweckte. Auch \n\ndies führt indes zu keiner einschränkenden Auslegung der Risikoaus-\n\nschlussklausel des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94. Denn nach den beiden \n\nVersicherungsverträgen bestand für die Klägerin der angestrebte lücken-\n\nlose Versicherungsschutz. Dass der Klägerin dennoch ein Nachteil ent-\n\nstanden ist, beruht nicht darauf, dass sie von der genannten Risikoaus-\n\nschlussklausel in der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung \n\nmit Blick auf die Maschinenversicherung unangemessen benachteiligt \n\noder um den bezweckten lückenlosen Versicherungsschutz gebracht \n\nworden wäre. Stattdessen beruht der Nachteil der Klägerin vorwiegend \n\nauf dem Umstand, dass die Beklagte ihre in der Maschinenversicherung \n\nnach § 2 AMB 91 übernommene Entschädigungsverpflichtung für unvor-\n\nhersehbar eingetretene Schäden an versicherten Sachen zunächst nicht \n\nordnungsgemäß erfüllt hat, wie aufgrund des zwischen den Parteien am \n\n20. März 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mittlerweile fest-\n\nsteht. \n\n26 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die verspä-\n\ntete Erfüllung der Hauptleistungspflicht aus § 2 AMB 91 jedoch zur Fol-\n\nge, dass sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung die \n\nBerufung der Beklagten auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d \n\nAMBUB 94 als rechtsmissbräuchlich erweist und es der Beklagten inso-\n\nweit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, die Leistung zu \n\nverweigern. Denn sie hat durch ihre Leistungsverzögerung in der Ma-\n\nschinenversicherung den Kapitalmangel der Klägerin als Voraussetzung \n\nfür den Leistungsausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu verant-\n\nworten, weil die Kombination beider Versicherungsverträge erkennbar \n\nbezweckte, der Klägerin im Falle eines Maschinenschadens das nötige \n\nKapital für Reparaturen zur Verfügung zu stellen. Aus ihrem vertragswid-\n\nrigen Verhalten in der Maschinenversicherung kann die Beklagte in der \n\nMaschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung keine Vorteile ziehen. \n\n27 \n\nBei der nach § 242 BGB gebotenen Abwägung durfte das Beru-\n\nfungsgericht der Klägerin einen vermeintlichen Verstoß gegen ihre Scha-\n\ndensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht anlasten. Denn es geht \n\nhier allein um die Frage, ob die Beklagte ihr Hauptleistungsversprechen \n\naus der Betriebsunterbrechungsversicherung erfüllen muss oder sich auf \n\neinen Leistungsausschluss berufen darf. Ein Schadensersatzanspruch, \n\ndem ein Mitverschuldenseinwand entgegengestellt werden könnte, steht \n\nalso nicht in Rede. Gegenüber Erfüllungsansprüchen ist § 254 BGB je-\n\ndoch nicht anwendbar (vgl. dazu BGHZ 25, 300, 310 f.; BGH, Urteil vom \n\n14. November 1966 - VII ZR 112/64 - NJW 1967, 248 unter IV 2 e \n\nm.w.N.; Heinrichs in Palandt, BGB 64. Aufl. § 254 Rdn. 4). \n\n28 \n\nd) Die Klägerin hat - ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte im \n\nRechtsstreit bisher darauf berufen hat - auch nicht schuldhaft gegen ihre \n\nSchadensminderungsobliegenheit aus den §§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 \n\nAMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG verstoßen, so dass weder die Beklagte \n\nnach den genannten Vorschriften unmittelbar leistungsfrei geworden ist, \n\nnoch der Klägerin eine solche Obliegenheitsverletzung mittelbar im \n\nRahmen der vorgenannten Abwägung nach § 242 BGB angelastet wer-\n\nden kann. \n\n29 \n\nDie Klägerin hat vielmehr nach der schriftlichen Anerkennung ei-\n\nnes Versicherungsfalls durch die Beklagte deren Weisung entsprochen \n\nund unverzüglich die Reparatur des Turbinenschaufelrades in Auftrag \n\ngegeben. Damit waren Maßnahmen in die Wege geleitet, die geeignet \n\nwaren, die Reparatur noch während der Stilllegung des Kraftwerks we-\n\ngen der Arbeiten des Wasserwirtschaftsamtes am Werkkanal abzu-\n\nschließen. Ein weiter gehender, von der Beklagten zu erstattender Be-\n\ntriebsausfall infolge des Turbinenschadens wäre also bei ungehindertem \n\nFortgang der eingeleiteten Reparatur gar nicht entstanden. Dass der Re-\n\nparaturauftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, lag allein \n\ndaran, dass die Beklagte in Widerspruch zu ihren zuvor abgegebenen \n\nErklärungen und der ersten Abschlagszahlung pflichtwidrig ab Mai 1998 \n\nweitere Abschlagszahlungen verweigerte. Bei dieser Sachlage hat die \n\nKlägerin schon objektiv nicht gegen ihre Obliegenheit zur Abwendung ei-\n\nnes Unterbrechungsschadens verstoßen. \n\n30 \n\nIm Übrigen könnte ihr auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ent-\n\ngegen der gesetzlichen Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht angelastet \n\nwerden. Denn mit dem Abschluss der Maschinenversicherung, deren Lei-\n\nstungsvoraussetzungen hier erfüllt waren, hatte die Klägerin ausreichend \n\ndafür Sorge getragen, dass ihr für eine unverzügliche Schadensbehe-\n\nbung - und damit gerade auch zur Abwendung oder Minderung eines ver-\n\ngrößerten Betriebsunterbrechungsschadens - die erforderlichen Mittel \n\nzur Verfügung standen. Angesichts dieser Leistungspflicht der Beklagten \n\naus der Maschinenversicherung hatte sie es selbst in der Hand, für eine \n\nrechtzeitige Turbinenreparatur und damit eine möglichst kurze Betriebs-\n\nunterbrechung zu sorgen. Deshalb war es der Klägerin nicht zuzumuten, \n\nden Betriebsunterbrechungsschaden mittels Kreditaufnahme abzuwen-\n\nden oder zu mindern. \n\n31 \n\ne) Auf die von der Revision angesprochenen Fragen der Inhalts-\n\nkontrolle des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nach den §§ 9 AGBG/307 BGB \n\nkommt es nach allem nicht mehr an. \n\n32 \n\n2. Den von der Klägerin geltend gemachten Verzugsschadenser-\n\nsatz hat das Berufungsgericht ebenfalls mit fehlerhafter Begründung ab-\n\ngelehnt. \n\n33 \n\na) Aufgrund des Vergleichs vom 20. März 2001 steht die Leis-\n\ntungspflicht der Beklagten aus der Maschinenversicherung zwischen den \n\nParteien bindend fest; die Beklagte schuldete für die Reparatur des Tur-\n\nbinenschaufelrades 270.000 DM. Mit Schreiben der Rechtsanwälte der \n\nKlägerin vom 20. Oktober 1998 wurde die Beklagte zur Begleichung der \n\nzweiten Reparatur-Teilrechnung \n\nin Höhe von 63.082 DM bis zum \n\n26. Oktober 1998 aufgefordert. Diese Teilleistung war zu diesem Zeit-\n\npunkt jedenfalls nach § 11 Abs. 2 VVG fällig. Die Beklagte hat aber mit \n\ndem Antwortschreiben vom 26. Oktober 1998 weitere, über den Zeitwert \n\ndes Schaufelrades und bereits gezahlte 80.000 DM hinausgehende Leis-\n\ntungen endgültig abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen des Verzu-\n\nges nach § 284 BGB a.F. erfüllt, denn die Erstattung von Reparaturkos-\n\nten war damit insgesamt verweigert. \n\n34 \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Er-\n\nsatz des nachfolgenden Betriebsausfalls als Verzugsschaden abgelehnt, \n\nweil es meint, die Klägerin sei wegen ihrer Schadensabwendungs- und \n\nSchadensminderungsobliegenheit in der Betriebsunterbrechungsversi-\n\ncherung verpflichtet gewesen, den Eintritt dieses Verzugsschadens von \n\nvornherein zu verhindern, insoweit treffe sie ein die Haftung der Beklag-\n\nten völlig ausschließendes Mitverschulden an der Schadensentstehung. \n\nBeide Versicherungsverträge könnten insoweit nicht isoliert betrachtet \n\nwerden. \n\n35 \n\nDas kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Klägerin \n\neine schuldhafte Verletzung der genannten Obliegenheit hier nicht anzu-\n\nlasten ist. \n\n36 \n\nc) Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die \n\nBeklagte als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraus-\n\nsetzungen des Mitverschuldenseinwandes nach § 254 BGB trägt. Die \n\nBeweislastumkehr aus § 6 Abs. 3 VVG für die Verschuldens- und Kausa-\n\nlitätsfrage kommt ihr insoweit nicht zugute. \n\n37 \n\nEin Geschädigter ist im Übrigen grundsätzlich nicht verpflichtet, \n\nden Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit \n\nzur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar \n\n2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553 unter II 3 b m.w.N.). Eine solche \n\nPflicht kann im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und auch nur \n\nausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit \n\nohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung \n\nnicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. \n\ndazu BGH aaO mit Hinweis auf MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 \n\nRdn. 97, 99 m.w.N.). Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer \n\nderartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig \n\n(vgl. BGH aaO). Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte \n\nin der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubie-\n\nten, und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten \n\nauch akzeptiert worden wäre. \n\n38 \n\nZwar trifft es zu, dass an diese primäre Darlegungslast des Schä-\n\ndigers die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten anknüpft, soweit \n\nUmstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen \n\nnicht vortragen kann. \n\n39 \n\nHier hat das Berufungsgericht die Anforderungen an diese sekun-\n\ndäre Darlegungslast der Klägerin aber weit überspannt. Sie hat vorgetra-\n\ngen, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann bereits einen Kredit in Hö-\n\nhe von ungefähr 4,7 Mio. DM aufgenommen und neben anderen Bürgen \n\nbereits die Bürgschaft für einen weiteren Kredit über mehr als 8 Mio. DM \n\nübernommen gehabt. Die Rückzahlung des erstgenannten Kredits habe \n\ndie kreditgewährende Bank wegen geschäftlicher Misserfolge der Kläge-\n\nrin schon als gefährdet eingestuft. Sie habe deshalb von ihrer Hausbank \n\nkeine Kredite mehr erhalten, wie ein Sachbearbeiter der Bank ihrem \n\nEhemann auf Anfrage mitgeteilt habe. Die Klägerin hat weiter eine Erklä-\n\nrung ihres Steuerberaters zu Gewinnen und Verlusten aus all ihren Un-\n\nternehmungen im Jahre 1998 vorgelegt. \n\n40 \n\nMit diesem Vortrag war die Beklagte ausreichend in die Lage ver-\n\nsetzt, ihrerseits substantiiert zu der Frage vorzutragen, ob es für die Klä-\n\ngerin ein Leichtes gewesen sei, den benötigten Kredit für die Reparatur \n\nzu erhalten. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2003 - 12 O 350/02 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 06.04.2004 - 3 U 58/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/iv-zr-120-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/iv-zr-120-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:45.641630+00:00"}}