{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_116-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"IV ZR 116/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 116/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 7. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 2. April 2004 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: Bis 550.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger schloss bei der Beklagten, einer deutschen Nieder-\n\nlassung einer schweizerischen Versicherungsgenossenschaft auf Ge-\n\ngenseitigkeit, in den Jahren 1988 und 1991 drei Leibrentenversicherun-\n\ngen mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen \n\nEinmalbeiträge in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. DM ab. Die Versicherun-\n\ngen sind nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde ge-\n\nnehmigten Geschäftsplans am Überschuss in Form einer Zusatzrente be-\n\nteiligt. Im Gegensatz zu den unverändert weiter gezahlten Garantieren-\n\nten wurden die Überschussrenten seit November 1996 mehrfach gekürzt. \n\nDer Kläger hält die Kürzungen für unberechtigt und verlangt die Weiter-\n\nzahlung der Überschussrenten in der anfänglichen Höhe (Rückstände \n\nvon 126.604,87 € und Feststellung für die Zeit ab Dezember 2002; dazu \n\nunten II. 1.). \n\n2 \n\nDarüber hinaus macht er einen finanziellen Ausgleich dafür gel-\n\ntend, dass ihm im Zusammenhang mit der zum 1. Juli 1997 erfolgten \n\nUmwandlung der Muttergesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach \n\nschweizerischem Recht keine Anteilsrechte zugeteilt wurden. Ausgehend \n\nvom Eigenkapital ergebe sich anstelle eines Anspruchs auf Aktienzutei-\n\nlung ein Anspruch auf Zahlung von 325.181,63 € (dazu II. 2.). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie darauf gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Er-\n\nfolg. \n\nII. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Be-\n\nrufungsurteil ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht darge-\n\nlegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache \n\nhat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Kürzung der Überschussrenten\n\na) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich. Das Berufungsge-\n\nricht habe hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Überschussbeteiligung \n\nden Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen \n\nRechtsschutz dadurch verletzt, dass es dem Kläger überzogene Sub-\n\nstantiierungspflichten auferlegt und seinen gesamten unter Sachverstän-\n\ndigenbeweis gestellten Vortrag als prozessual unzulässige Ausforschung \n\nerachtet habe. Ohne Kenntnis der von der Beklagten ausgewiesenen \n\nÜberschüsse und ihres Geschäftsplans könne er nicht beurteilen, ob die \n\nFestsetzung der Höhe der Überschussbeteiligung im Rahmen des unter-\n\nnehmerischen Spielraums liege, und dürfe deshalb auch nur vermutete \n\nTatsachen unter Beweis stellen. \n\nb) Die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten greift \n\nnicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers - wie \n\nschon das Landgericht - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-\n\ngen, ihn aber ohne Rechtsfehler als unerheblich, weil unsubstantiiert an-\n\ngesehen. \n\naa) Der Kläger ist gemäß § 15 Abs. 1 der Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen (AVB) am Überschuss nur nach Maßgabe des jeweili-\n\ngen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans beteiligt, der \n\nfür den Altbestand in vollem Umfang weiter gilt (§ 11c VAG). Nach der \n\nvom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats \n\n(BGHZ 128, 54, 57 ff.; 87, 346, 351 ff.) hat der Kläger keinen Anspruch \n\nauf einen weiteren, vom Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu be-\n\nstimmenden Betrag und keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermitt-\n\nlung des Gewinns. Die Beklagte war deshalb auch nicht verfahrensrecht-\n\nlich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast verpflich-\n\ntet, zur Höhe und zur Art der Ermittlung des Gewinns vorzutragen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbb) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 \n\nzur Überschussermittlung (NJW 2005, 2376, betreffend den Fall BGHZ \n\n128, 54) hat an dieser für die Entscheidung des Berufungsgerichts und \n\ndes Senats maßgebenden Rechtslage nichts geändert. Das Bundesver-\n\nfassungsgericht hat ausgesprochen, bis zur Neuregelung der Über-\n\nschussbeteiligung, die es dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2007 \n\naufgegeben hat, bleibe es bei der gegenwärtigen Rechtslage (aaO \n\nS. 2381), die mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidungen hätten \n\nBestand. Das ist hier insbesondere deshalb sachgerecht, weil es nicht \n\num die vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie beanstandete Er-\n\nmittlung des Schlussüberschussanteils geht. Es kommt hinzu, dass es \n\nsich bei den Kürzungen der Überschussrenten aufgrund genehmigter \n\nGeschäftspläne um in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge \n\nhandelt, bei denen das Interesse des Klägers an einer Neuberechnung \n\nder Überschussbeteiligung seit Ende 1996 hinter die Interessen der Be-\n\nklagten und der übrigen Beteiligten am Fortbestand der inzwischen vor-\n\ngenommenen Überschussverteilung zurücktritt (vgl. insoweit zur Be-\n\nstandsübertragung BVerfG NJW 2005, 2363, 2376 und BVerwG NJW \n\n2007, 2199 ff.). Auch in der Instanzrechtsprechung wird die Ansicht ver-\n\ntreten, in derartigen Fällen sei für die Überschussbeteiligung bis zur ge-\n\nsetzlichen Neuregelung die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich (OLG \n\nKarlsruhe VersR 2007, 1256 f.; OLG Celle VersR 2007, 930, 932 f.; LG \n\nKöln VersR 2007, 343 f.). \n\n10 \n\n11 \n\n2. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft\n\na) Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision wegen grund-\n\nsätzlicher Bedeutung für erforderlich zur Klärung der Frage, ob deutsche \n\nVersicherungsnehmer durch die nach schweizerischem Recht erfolgte \n\nUmwandlung der Muttergesellschaft von einer Genossenschaft auf Ge-\n\ngenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft mit der dadurch verbundenen \n\nAufgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit hinsichtlich der Über-\n\nschussbeteiligung und der Berechtigung auf Aktienzuteilung im Verhält-\n\nnis zu den schweizerischen Versicherungsnehmern und Genossen be-\n\nnachteiligt werden dürften. Da das Berufungsgericht sich mit dem Vor-\n\ntrag des Klägers dazu, insbesondere zur Ausbootung der deutschen Ver-\n\nsicherungsnehmer nicht auseinandergesetzt habe, habe es zudem des-\n\nsen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt. \n\n12 \n\nb) Ein Gehörsverstoß liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß ge-\n\ngen das Willkürverbot. Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das \n\nLandgericht - mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und \n\nzutreffend angenommen, dass eine Rechtsgrundlage für den geltend \n\ngemachten Anspruch bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag des \n\nKlägers nicht ersichtlich ist. Er war weder Genosse noch Mitglied des \n\nschweizerischen Unternehmens. Dessen Rechtsformänderung war we-\n\ngen der aufsichtsrechtlich gebotenen Trennung der Versicherungsbe-\n\nstände und der Vermögen ohne Einfluss auf die deutsche Niederlassung. \n\nDie Muttergesellschaft ist als schweizerischer Lebensversicherer ein \n\nDrittstaatenunternehmen i.S. von §§ 105 bis 110 VAG (Lipowsky in \n\nPrölss, VAG 12. Aufl. vor § 53c Rdn. 6; Zeides, Die rechtliche Behand-\n\nlung der Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunterneh-\n\nmen in Deutschland S. 161; Wrabetz, NVersZ 2001, 385, 386). Ihre deut-\n\nsche Niederlassung ist im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbstän-\n\ndige Rechtspersönlichkeit zu behandeln und unterliegt dem deutschen \n\nAufsichts- und Vertragsrecht, ihr Versicherungsbestand und das Vermö-\n\ngen sind territorial gebunden (BGHZ 17, 74, 76 ff.; 9, 34, 38 ff.; Zeides \n\naaO S. 183 ff.; Winter, Versicherungsaufsichtsrecht S. 601 f.). Eine Be-\n\nstandsübertragung von der Niederlassung auf das schweizerische Unter-\n\nnehmen hat demgemäß nicht stattgefunden. \n\n13 \n\nDaraus folgt, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung zukommt (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Senatsbeschluss vom \n\n10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 a). Die Be-\n\nschwerde vermag auch nicht darzulegen, dass die vom Kläger vertretene \n\nAnsicht in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und überhaupt an-\n\nderweitig vertreten wird. \n\n14 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 05.06.2003 - 12 O 22748/02 - \nOLG München, Entscheidung vom 02.04.2004 - 25 U 3621/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_116-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/iv-zr-116-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_116-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_116-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/iv-zr-116-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_116-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:53.210763+00:00"}}