{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_106-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"IV ZR 106/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 94 §§ 4 (1) Satz 1 c), 3 (1) d) dd) 1. Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt. 2. Der Streit um den Neuwertanteil in einer Feuerversicherung unterliegt nicht dem Risikoausschluss der so genannten Baufinanzierungsklausel in § 3 (1) d) dd) ARB 94.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 106/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. September 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nARB 94 §§ 4 (1) Satz 1 c), 3 (1) d) dd) \n\n1. Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB \n94 genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines \nRechtskonflikts in sich trägt. \n\n2. Der Streit um den Neuwertanteil in einer Feuerversicherung unterliegt nicht dem \nRisikoausschluss der so genannten Baufinanzierungsklausel in § 3 (1) d) dd) ARB \n94. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichtung, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2004 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Be-\n\nklagten vom 5. Januar 2000 bis 31. März 2002 gehaltenen Privat-, Be-\n\nrufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbständige für eine \n\nKlage gegen den Feuerversicherer der von ihr gemeinsam mit ihrem \n\nSohn im Dezember 2001 erworbenen Schlossanlage. Der Rechtsschutz-\n\nversicherung liegen die ARB 96 zugrunde, die, soweit für den Streitfall \n\nvon Interesse, den ARB 94 (VerBAV 1994, 97 ff.) entsprechen. \n\nZu der Schlossanlage gehört ein denkmalgeschütztes Gebäude, \n\ndas bereits am 28. Januar 2001 teilweise abgebrannt war. Die Erwerber \n\nbeabsichtigen, das Gebäude wiederherzustellen. Sie verlangen von dem \n\nFeuerversicherer unter Berufung auf die AFB 87, die dem Versiche-\n\nrungsvertrag zugrunde liegen sollen, die Differenz zwischen der an den \n\nVoreigentümer geleisteten Zeitwertentschädigung und den Wiederher-\n\nstellungskosten, den so genannten Neuwertanteil. \n\nDie Beklagte verweigert Deckung, weil der Rechtsschutzfall gemäß \n\n§ 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 nicht während der Laufzeit des Rechtsschutz-\n\nversicherungsvertrages eingetreten sei; in dieser Zeit habe der Feuer-\n\nversicherer noch nicht endgültig über die Regulierung des Neuwertan-\n\nteils entschieden gehabt. § 4 (1) ARB 96 lautet auszugsweise: \n\n\"... \n\n(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines \n\nRechtsschutzfalles \n\n... \nc) ... von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer \noder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder \nRechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben \nsoll. \n\nDie Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn \ndes Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Be-\nendigung eingetreten sein. \n\n...\" \n\nDes weiteren beruft sich die Beklagte auf den Risikoausschluss \n\ngemäß § 3 (1) d) dd) ARB 96 (so genannte Baufinanzierungsklausel), in \n\ndem es unter anderem heißt: \n\n\"§ 3 ... \n\nRechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher \nInteressen in ursächlichem Zusammenhang mit ... \n\nd) aa) ... \n\n bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Ge-\nbäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Ver-\nsicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwer-\nben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, \n\n cc) ... \n\n dd) der Finanzierung eines unter aa) bis cc) genannten \n\nVorhabens.\" \n\nDas Landgericht hat den Antrag auf Feststellung von Versiche-\n\nrungsschutz für die inzwischen erhobene Klage gegen den Feuerversi-\n\ncherer abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Mit der Revi-\n\nsion begehrt die Beklagte Wiederherstellung der Entscheidung des \n\nLandgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat aus ihrer Rechts-\n\nschutzversicherung Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten \n\nfür die Interessenwahrnehmung gegenüber ihrem Feuerversicherer. Das \n\nBerufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in RuS 2004, 459, hat im \n\nErgebnis zutreffend den nachvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalls \n\nverneint und die Baufinanzierungsklausel für unanwendbar gehalten. \n\nI. Zum Eintritt des Versicherungsfalls \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Feuerversicherer ha-\n\nbe spätestens Ende Februar 2002 gegen Rechtspflichten im Sinne von \n\n§ 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 verstoßen, als ein Angestellter der das Versi-\n\ncherungsverhältnis betreuenden Versicherungsmaklerfirma die bei sei-\n\nnen Mitarbeitern eingeholte Auskunft, über die Zeitwertentschädigung \n\nhinaus würden keine weiteren Leistungen erbracht, dem Sohn der Kläge-\n\nrin mitgeteilt habe. Mit der darin zumindest enthaltenen Ankündigung ei-\n\nner ernsthaften Leistungsverweigerung verstoße der leistungspflichtige \n\nVersicherer gegen die so genannte Leistungstreuepflicht als allgemeine, \n\ndie vertragliche Hauptleistungspflicht ergänzende Nebenpflicht. Diese \n\ngebiete es, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder Leis-\n\ntungserfolg beeinträchtigen könnte. \n\nJedenfalls auf diese Mitteilung sei abzustellen. Das bestätige der \n\nAusschluss des Rechtsschutzes in § 4 (3) a) ARB 96, wenn eine Wil-\n\nlenserklärung oder Rechtshandlung vor dem Beginn des Versicherungs-\n\nschutzes den Verstoß ausgelöst hat. Aus dieser Regelung, mit der er-\n\nsichtlich so genannten Zweckabschlüssen vorgebeugt werden solle, fol-\n\nge einerseits, dass es der Klägerin, hätte sie bei Erlangung der Kenntnis \n\nvon der Ablehnungsabsicht des Feuerversicherers noch keinen Rechts-\n\nschutz gehabt, verwehrt gewesen wäre, im Hinblick auf die künftige Aus-\n\neinandersetzung noch einen die Einstandspflicht des Versicherers be-\n\ngründenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Dann müsse anderer-\n\nseits dieses aus dem Zusammenhang mit § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 ge-\n\nwonnene Verständnis auch im gegebenen \"umgekehrten\" Fall zugrunde \n\ngelegt werden, in dem eine Rechtshandlung, die einen bestimmten Ver-\n\nstoß nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 auslöst, noch in versicherter Zeit ein-\n\ngetreten ist, möglicherweise aber - wegen zwischenzeitlicher Beendigung \n\ndes Versicherungsvertrages - nicht mehr dieser Verstoß selbst. \n\nFür die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes sei daher \n\ndie mitgeteilte Ankündigung der Leistungsverweigerung ihrerseits als be-\n\ndingungsgemäßer Verstoß anzusehen oder einem solchen Verstoß zu-\n\nmindest gleichzustellen. \n\nDas hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n2. a) Die von der Klägerin unterhaltene Rechtsschutzversicherung \n\nschloss - nach dem Wegfall des Ausschlusses in § 4 (1) h) ARB 75 (vgl. \n\nHarbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 94/2000 \n\nRdn. 9) - gemäß §§ 28 (3), 2 d) ARB 96 sachlich die Interessenwahr-\n\nnehmung aus Versicherungsverträgen ein; sie erfasste mithin gegen-\n\nständlich die Auseinandersetzung mit dem Feuerversicherer um den \n\nNeuwertanteil (vgl. Mathy, VersR 2005, 872, 873, 875). \n\nRechtsschutz erhält die Klägerin dafür jedoch nur, wenn sich der \n\nmit diesem Streit um den Leistungsumfang in Zusammenhang gebrachte \n\nVersicherungsfall (Rechtsschutzfall) - wie in jeder anderen Versicherung \n\nauch - in versicherter Zeit - hier also vor dem Versicherungsende am \n\n31. März 2002 - ereignet hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 \n\n- IV ZR 115/88 - VersR 1990, 416 unter 2 b). Gemäß § 4 (1) Satz 1 c) \n\nARB 96 gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der \n\nBeteiligten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat \n\noder verstoßen haben soll. Bei Versicherungsstreitigkeiten kommt für ei-\n\nnen Versicherungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die \n\nVerletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der \n\nVertragsparteien in Betracht und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß \n\nzeitlich vor, gleichzeitig mit oder auch nach dem Ereignis erfolgt ist, das \n\nseinerseits Versicherungsfall für das streitige Versicherungsverhältnis \n\n(hier: der Brand) ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Februar 1984 - IVa ZA \n\n7/83 - VersR 1984, 434; Harbauer/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 55; \n\nMathy, aaO S. 875). Für die danach vorzunehmende Festlegung des \n\nVersicherungsfalls als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtver-\n\nletzung kommt es auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versiche-\n\nrungsnehmer den Verstoß begründet (vgl. BGH, Urteil vom 19. März \n\n2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 1). Das gilt auch für die \n\nzeitliche Komponente des Versicherungsfalls und damit den Eintritt des \n\nRechtsschutzfalles. Frühester Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtenver-\n\nstoßes ist hier nach dem Klägervortrag die dem Feuerversicherer ange-\n\nlastete Auskunft, wegen des Erwerbs eines bereits brandgeschädigten \n\nHausgrundstücks den Neuwertanteil nicht leisten zu müssen. \n\nDas Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage in nicht zu bean-\n\nstandender Weise festgestellt, dass in der von Schadensachbearbeitern \n\ndes Feuerversicherers Ende Februar 2002 nach außen gegebenen Erklä-\n\nrung, für den Schadenfall keine weiteren Leistungen zu erbringen, ein \n\nvon § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 geforderten Verstoß gegen Rechtspflichten \n\nliegt, der Versicherungsfall also noch vor Ablauf der Versicherung einge-\n\ntreten ist. \n\nb) Die Ankündigung einer ernsthaften Leistungsverweigerung des \n\nVersicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer kann einen Verstoß \n\ngegen die Leistungstreuepflicht darstellen. Die Revision meint jedoch \n\n- abgesehen davon, ob die Leistungsverweigerung hier überhaupt ernst-\n\nhaft angekündigt worden sei - ein pflichtwidriges Verhalten des Versiche-\n\nrungsmaklers könne durch die Weitergabe der erhaltenen Auskunft dem \n\nFeuerversicherer - weil für ihn unvorhersehbar - nicht zugerechnet wer-\n\nden. Mit seiner ablehnenden Äußerung habe der Feuerversicherer im \n\nRahmen des ursprünglichen Versicherungsverhältnisses mit dem Vorei-\n\ngentümer gehandelt. Dies könne keinen Pflichtenverstoß gegenüber der \n\nKlägerin als neuer Versicherungsnehmerin begründen. \n\nMit diesen Erwägungen ist der Eintritt des Rechtsschutzfalles vor \n\nVertragsablauf nicht in Zweifel zu ziehen. Der Rechtsschutz auslösende \n\nVerstoß ist bereits mit der nach außen getragenen, begründeten Erklä-\n\nrung, nicht mehr leisten zu müssen und zu wollen, begangen. Mit dieser \n\nnach Darstellung der Klägerin unzutreffenden, der Vertragslage wider-\n\nsprechenden Auskunft hat der Feuerversicherer begonnen, gegen seine \n\nPflichten aus dem Versicherungsvertrag zu verstoßen. Zu einer solchen \n\nErklärung über die seiner Beurteilung nach nicht bestehende Leistungs-\n\npflicht und die dafür gegebene Begründung war er - aus Sicht der Kläge-\n\nrin - vertraglich nicht berechtigt. Alles weitere - wie etwa die von der Re-\n\nvision behandelten Umstände bei Weitergabe und Kenntnisnahme der \n\nErklärung - ist dann nicht mehr von Belang. \n\n3. Das ergibt die Auslegung der Klausel, bei der es auf die Sicht-\n\nweise des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungs-\n\nnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt \n\n(BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Wortlaut und erkennbarer Sinn und \n\nZweck des § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 machen ihm deutlich, dass ein (be-\n\nhaupteter) Verstoß gegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften objek-\n\ntiv zu verstehen ist, subjektive Elemente mithin keine entscheidende Rol-\n\nle spielen. \n\na) Anknüpfend an den Wortlaut wird dem Versicherungsnehmer \n\nzunächst klar, dass sich ein Verstoß schon begrifflich auf einen im tat-\n\nsächlichen Geschehen wurzelnden Vorgang beziehen muss. Ihm wird \n\ndaher einleuchten, dass sein Vortrag nicht nur ein Werturteil enthalten \n\ndarf, sondern einen Tatsachenkern haben muss, der die Beurteilung er-\n\nlaubt, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien \n\nausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, und dass es inso-\n\nfern weiterer qualifizierender Voraussetzungen nicht bedarf, also ein \n\nadäquater Ursachenzusammenhang ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom \n\n20. Oktober 1982 - IVa ZR 48/81 - VersR 1983, 125 unter III; Harbau-\n\ner/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 57 und § 4 ARB 94/2000 Rdn. 5). Die-\n\nses Verständnis entspricht auch der gefestigten zu den insoweit ver-\n\ngleichbaren Regelungen in den ARB 75 ergangenen Rechtsprechung \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1985 - IVa ZR 186/83 - VersR 1985, 540 \n\nunter 3 a und c und 14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 un-\n\nter I 4). Um so den Eintritt des Rechtsschutzfalles in zeitlicher Sicht fest-\n\nzulegen, muss der in dem erhobenen Vorwurf liegende Tatsachenkern \n\ngeeignet sein, den Keim für eine (zukünftige) versicherungsrechtliche \n\nAuseinandersetzung zu legen. \n\nb) Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Ver-\n\nstoßes im Sinne des § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 genügt danach - worauf \n\nauch die Revisionserwiderung zutreffend abstellt - jeder tatsächliche, ob-\n\njektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts \n\nin sich trägt. Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und \n\ndamit gewissermaßen bereits \"vorprogrammiert\" (vgl. BGH aaO VersR \n\n1984, 530 unter I 3 e). Es wird - anders als bei den vorstehenden Rege-\n\nlungen unter a) und b) - nicht an ein äußerlich wahrnehmbares, sinnfälli-\n\nges Ereignis angeknüpft, das sich vom Tagesgeschehen abhebt. Un-\n\nschädlich ist demgemäß auch, dass das den Verstoß ausmachende ge-\n\nsetz- oder vertragswidrige Verhalten - wie häufig in diesen Fällen - nicht \n\nzugleich oder nicht ohne weiteres nach außen dringt. Die Annahme eines \n\ntatsächlichen, objektiv \n\nfestzumachenden Vorganges, durch den ein \n\nRechtskonflikt mit Aufwendungen von Rechtskosten bereits angelegt ist, \n\nhindert das nicht (vgl. Harbauer/Maier, aaO § 14 ARB 75 Rdn. 39). \n\nc) Mit der nach außen bekundeten ablehnenden Haltung, deren \n\nErnsthaftigkeit sich schon aus der dafür gegebenen Begründung ergibt, \n\nden umstrittenen Anspruch nicht erfüllen zu müssen und zu wollen, be-\n\nginnt sich - objektiv feststellbar - die vom Rechtsschutzversicherer über-\n\nnommene Gefahr zu verwirklichen; der - spätere - kostenträchtige \n\nRechtsstreit ist danach kein noch versicherbares ungewisses Risiko \n\nmehr (vgl. BGH aaO). Dass diese erklärte fehlende Leistungsbereitschaft \n\neiner etwaigen endgültigen Ablehnungsentscheidung noch vorangeht und \n\nletztere gegebenenfalls erst ankündigt, steht der nach dem Klägervortrag \n\ndamit verbundenen Vertragsverletzung als Verstoß im Sinne von § 4 (1) \n\nSatz 1 c) ARB 96 nicht entgegen. Mit einer solchen nach außen - hier an \n\nden mit dem Versicherungsverhältnis befassten Makler - gerichteten, ein-\n\nschränkungslos erklärten Leistungsverweigerung - auch wenn darin noch \n\nkeine abschließende Bescheidung liegen und ein Leistungsantrag nicht \n\neinmal ausdrücklich gestellt worden sein sollte - verlässt der Vertrags-\n\npartner den geschützten Bereich der inneren Willensbildung, in dem er \n\nnoch keinen Rechtsverstoß begeht, selbst wenn er für sich die Entschei-\n\ndung schon getroffen haben sollte. Wann Äußerungen dieser Art bereits \n\neine Vertragsverletzung und damit einen Rechtsverstoß gemäß § 4 (1) \n\nSatz 1 c) ARB 96 bilden und nicht mehr dem die Ablehnungsentschei-\n\ndung in Übereinstimmung mit der vertraglichen Pflichtenstellung erst \n\nnoch vorbereitenden internen Prüfungsbereich zuzuordnen sind, richtet \n\nsich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer näheren abstrakt \n\ngenerellen Festlegung nicht zugänglich (vgl. Harbauer/Maier, aaO § 14 \n\nARB 75 Rdn. 44). Jedenfalls lässt hier die nicht bestimmten Empfängern \n\nvorbehaltene, mithin für die beteiligten Kreise freigegebene Erklärung, \n\nwie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, dass und warum eine Leis-\n\ntungspflicht nicht bestehe, die von der Rechtsschutzversicherung erfass-\n\nte Gefahr eintreten. Der Versicherungsnehmer hat jetzt Anlass erhalten, \n\nfür die Durchsetzung seiner Rechte auch kostenauslösende Maßnahmen, \n\nwie etwa die Konsultation eines Rechtsanwalts, zu ergreifen. Dagegen \n\nhat er sich versichert und ist es hier auch noch gewesen. \n\nd) Mit ihren Zurechnungserwägungen verlässt die Revision die im \n\nInteresse der Versicherungsnehmer und Versicherer gebotene möglichst \n\nexakte, leicht nachprüfbare zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls \n\nanhand objektiver Kriterien durch Einbeziehung subjektiver Momente, die \n\ndieser Zielsetzung und der damit zugleich intendierten Vorbeugung von \n\nManipulationsgefahren wie etwa durch Zweckabschlüsse zuwider läuft \n\nund daher grundsätzlich auszuscheiden hat (vgl. Harbauer/Maier, aaO \n\n§ 14 ARB 75 Rdn. 41 und 70 mit vielen weiteren Nachweisen). Abzustel-\n\nlen ist - wie bereits ausgeführt - auf den im tatsächlichen Geschehen \n\nwurzelnden Vorgang; welches Bewusstsein der Vertragspartner etwa da-\n\nbei hatte und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Versiche-\n\nrungsnehmer sind insoweit ohne Belang. Ausreichend ist für den bedin-\n\ngungsgemäßen Eintritt des Versicherungsfalls ein möglichst eindeutig zu \n\nbestimmender Vorgang, dessen konfliktauslösende Bedeutung für alle \n\nBeteiligten - wenn auch erst nachträglich, wie das gerade bei Vertrags-\n\nverletzungen typischerweise der Fall ist - erkennbar ist (Harbauer/Maier, \n\naaO § 14 Rdn. 1 und 41). \n\ne) Zu Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang \n\nauf § 4 (3) a) ARB 96 hin. Dieser enthält keine zusätzliche Definition des \n\nRechtsschutzfalles - neben der in § 4 (1) Satz 1 c) ARB 96 -, die an die \n\nMerkmale Willenserklärung und Rechtshandlung anknüpft, wie die Revi-\n\nsion anzunehmen scheint. Mit dieser Regelung soll nur erkennbar ver-\n\nmieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher \n\nRechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsver-\n\ntrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, \n\nund in diesem Sinn gewissermaßen \"vorprogrammiert\" sind; sie soll den \n\nVersicherer davor schützen, Rechtsschutz für Streitigkeiten zu gewäh-\n\nren, deren Ursachen schon in der Zeit vor Abschluss des Versicherungs-\n\nvertrages liegen (vgl. BGH aaO; OLG Köln NVersZ 2001, 367). Mit der \n\nRevisionserwiderung kann dies als zeitliche Vorverlagerung des Haf-\n\ntungsausschlusses bei Eintritt eines Versicherungsfalls erst zu einem \n\nspäteren Zeitpunkt verstanden werden. Der vom Berufungsgericht inso-\n\nfern gesehene Gleichlauf bei der zeitlichen Abgrenzung für den Versi-\n\ncherungsbeginn und das Versicherungsende entspricht der Senatsrecht-\n\nsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 - IVa ZR 186/83 - VersR \n\n1985, 540 unter 3 c). \n\nII. Zum Ausschluss des Baufinanzierungsrisikos \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf den \n\nNeuwertanteil unterfalle bei der gebotenen engen Auslegung von Risiko-\n\nausschlussklauseln nach dem erkennbaren Zweck nicht der Baufinanzie-\n\nrungsklausel. \n\n1. Die Revision meint, vor dem wirtschaftlichen Hintergrund, die \n\nFinanzierung für die Wiederherstellung des Gebäudes sicherzustellen, \n\nkönne die Neuwertversicherung durchaus als ein versicherungswirt-\n\nschaftliches Instrument der individuellen vorsorgenden Baufinanzierung \n\nfür den Schadenfall gelten. Jedenfalls für den Erwerber eines brandge-\n\nschädigten Gebäudegrundstücks, dem es nicht einmal um vorsorgliche \n\nMaßnahmen zur Absicherung vor unvorhersehbaren Gefahren gehe, \n\nsondern nur darum, Leistungen für einen dem Versicherer bereits be-\n\nkannten Schadenfall nach dem Neuwert zu erhalten, stelle sich diese In-\n\nteressenwahrnehmung als typisches Baufinanzierungsrisiko dar. Wegen \n\ndes zweckbestimmten Einsatzes der Neuwertentschädigung müsse die-\n\nser Risikoausschluss eingreifen. \n\n2. Das trifft nicht zu. \n\nLeistungen eines Brandversicherers sind kein Instrument der Bau-\n\nfinanzierung. Streitigkeiten darüber sind dem Versicherungsverhältnis \n\nund nicht einem Finanzierungsverhältnis zuzuordnen. Daran ändert auch \n\ndie Festlegung in dem Versicherungsvertrag, die Entschädigungsleistung \n\nfür eine Wiederaufbaumaßnahme zu verwenden, nichts. Es bedarf daher \n\nkeiner Erörterung, inwieweit die Voraussetzungen der in § 3 (1) d) dd) in \n\nBezug genommenen Baumaßnahmen nach aa) bis cc) hier erfüllt sind. \n\nNach dem - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennba-\n\nren - Zweck und der bei Risikoausschlüssen gebotenen engen Ausle-\n\ngung (BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR \n\n89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und ständig) sind bereits die von § 3 \n\n(1) d) dd) ARB 96 geforderten Voraussetzungen der Baufinanzierung \n\nnicht gegeben. \n\na) Nach den Bedingungen, die dem Versicherungsverhältnis, in \n\ndas die Klägerin gemäß § 69 VVG eingetreten ist, zugrunde liegen sol-\n\nlen, erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den Neuwertan-\n\nteil nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des \n\nVersicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwen-\n\nden wird, um das versicherte Gebäude in gleicher Art und Zweckbestim-\n\nmung wiederherzustellen (§ 11 Nr. 5 AFB 87). Es handelt sich um eine \n\nsogenannte strenge Wiederherstellungsklausel, nach der die Sicherstel-\n\nlung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung Voraus-\n\nsetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, \n\nder über den Zeitwert hinausgeht (Senat, Urteil vom 18. Februar 2004 \n\n- IV ZR 94/03 - VersR 2004, 512 unter II 1 a). Zweck dieser Klausel ist, \n\ndas subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen, der davor ge-\n\nschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Ver-\n\nwendbarkeit einer Versicherungssumme - in Versuchung geraten könnte, \n\nsich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu \n\nverschaffen (Senat aaO unter II 1 c). \n\nb) Es geht um den Anspruch des Versicherungsnehmers, Aus-\n\ngleich für einen speziellen Teil seines erlittenen Sachschadens zu erhal-\n\nten. Der Streit darüber, ob die Voraussetzungen dieses Leistungsan-\n\nspruchs gegeben sind, selbst wenn er sich auf die Sicherstellung des \n\nVerwendungszwecks beschränkt, bleibt ein Streit um einen solchen Ent-\n\nschädigungs- bzw. Ersatzanspruch. Auch mit Blick auf Einhaltung des \n\nVerwendungszwecks \"Wiederaufbau\" hat der Feuer- oder Gebäudeversi-\n\ncherer nicht ein Bauvorhaben zu finanzieren, sondern für einen Scha-\n\ndenausgleich zu sorgen. Der Risikoausschluss des § 3 (1) d) dd) ARB 96 \n\nbezieht sich zwar auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhält-\n\nnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung eines Bauvor-\n\nhabens eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen \n\nBaurisiko voraus; er greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang \n\nmit der Finanzierung der Baumaßnahme besteht und knüpft damit nicht \n\nmehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (Se-\n\nnat, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 \n\nunter II 2 c). Trotz dieser weiten Fassung muss es sich aber immer noch \n\num eine Finanzierungsangelegenheit in dem Sinne handeln, dass das \n\n\"Vorhaben\" finanziert werden muss (Senat aaO unter II 3 c). Darauf zielt \n\nder Abschluss einer Sachversicherung nicht, sondern auf Ersatz des \n\ndurch einen Versicherungsfall erlittenen Vermögensschadens (§ 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 VVG). Die bloße Zweck- und Verwendungsbindung der von einem \n\nSachversicherer zu leistenden Versicherungssumme vermag ein solches \n\nFinanzierungsverhältnis nicht zu begründen. \n\nSoweit die Klauselverwender auch den Ausschluss von Streitigkei-\n\nten aus an sich in den Deckungsschutz einbezogenen Versicherungsver-\n\nhältnissen im Auge gehabt haben sollten, wenn die Versicherungsleis-\n\ntung in ein Bauvorhaben fließen muss, wäre das der Regelung nach \n\nWortlaut und erkennbarem Sinn und Zweck nicht mit der erforderlichen \n\nDeutlichkeit zu entnehmen. Mit einer solchen Lücke im genommenen \n\nVertragsrechtsschutz braucht ein durchschnittlicher Versicherungsneh-\n\nmer nicht zu rechnen. Der Unterschied zwischen rechtsschutzversicher-\n\nten Versicherungsrisiken und nicht rechtsschutzversicherten Baufinan-\n\nzierungsrisiken bleibt bestehen, wenn die Versicherungsleistung, um die \n\ngestritten wird, für Bauzwecke zu verwenden ist, sofern sie dem Versi-\n\ncherungsnehmer zugesprochen wird. § 3 (1) d) ARB 96 verfolgt den \n\n- auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - \n\nZweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und auch im \n\nKostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtli-\n\nchen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert \n\naufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Rechtsschutzversi-\n\ncherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil \n\nder in dieser Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versiche-\n\nrungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (Senat aaO VersR 2004, \n\n1596 unter II 2 b m.w.N.). Zu diesem ausgeschlossenen Risikobereich \n\ngehört die in der vorliegenden Rechtsschutzversicherung gerade einge-\n\nschlossene Interessenwahrnehmung aus Versicherungsverträgen nicht. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_106-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/iv-zr-106-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_106-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_106-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/iv-zr-106-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_106-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:11.687353+00:00"}}