{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZB__54-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"IV ZB 54/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 54/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nam 6. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDas Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluß des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n30. August 2004 wird verworfen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu \n\ntragen. \n\nStreitwert: 22.151 € \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin fordert als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach \n\nihrer im Jahre 2000 gestorbenen Mutter im Wege der Stufenklage zu-\n\nnächst Auskunft über den Verbleib von näher bezeichneten Aktien und \n\nKontoguthaben der Mutter. Die Beklagte zu 1) ist die Adoptivtochter des \n\n1987 verstorbenen Ehemannes der Mutter. Dieser hatte die Mutter der \n\nKlägerin als Vorerbin und die Beklagte als Nacherbin seines Vermögens \n\neingesetzt. Das streitige Aktiendepot sowie das Konto der Mutter be-\n\nstanden bei der als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) in An-\n\nspruch genommenen Beklagten zu 2). \n\nDie Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1) bereits eine Stufen-\n\nklage erhoben, in der es um Auskunft über den Stand des Nachlasses \n\nsowohl ihrer Mutter als auch des Ehemannes der Mutter ging. Diese Kla-\n\nge wurde rechtskräftig abgewiesen, u.a. weil die Klägerin nicht bewiesen \n\nhabe, daß die Beklagte zu 1) im Besitz von Nachlaßwerten der Mutter \n\nsei; bei den auf den Namen der Mutter lautenden Konten und Depots ha-\n\nbe es sich um Vermögenswerte gehandelt, die in den Nachlaß nach dem \n\nEhemann der Mutter, also in die Vorerbschaft, fielen, die die Mutter nicht \n\nvon ihrem eigenen Vermögen getrennt verwaltet habe. Im Hinblick auf \n\ndiese Entscheidung im Vorprozeß hat das Landgericht die Klage im vor-\n\nliegenden Verfahren gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig abgewie-\n\nsen; bezüglich der Beklagten zu 2) fehle es an einem Anspruchsgrund. \n\nDas Oberlandesgericht hat seine Rechtsauffassung in einem Hinweis er-\n\nläutert und die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-\n\ngewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde entsprechend §§ 543 ff. ZPO; sie hält aber auch eine \n\nRechtsbeschwerde entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO \n\nfür zulässig. In bezug auf die Beklagte zu 2) hat sie das Rechtsmittel zu-\n\nrückgenommen. Die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO, wonach ein Be-\n\nschluß wie der hier vom Berufungsgericht erlassene unanfechtbar ist, \n\nverstößt nach Auffassung der Klägerin gegen die Verfassung. In der Sa-\n\nche sieht sie ihre Verfahrensgrundrechte, insbesondere Art. 103 Abs. 1 \n\nGG verletzt, weil die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, daß es im \n\nVorprozeß um den Stand des Nachlasses u.a. der Mutter der Klägerin \n\ngegangen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe die Klägerin dagegen von \n\nder Zugehörigkeit der streitigen Aktien und Kontenguthaben zum Nach-\n\nlaß ihrer Mutter aus; Streitgegenstand sei nunmehr der Verbleib dieser \n\nVermögensgegenstände. \n\nII. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen. Wie das \n\nBundesverfassungsgericht inzwischen geklärt hat (NJW 2005, 659 f.), \n\nverstößt es nicht gegen das Recht auf gleichen Rechtsschutz aus Art. 3 \n\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, daß nur Beschlüsse, die ei-\n\nne Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Be-\n\nschlüsse, die eine Berufung als unbegründet zurückweisen (§ 522 Abs. 3 \n\nZPO). Vielmehr kann der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit \n\neine einheitliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Zu-\n\nlässigkeitsvoraussetzungen eher für notwendig erachten als bei materiel-\n\nlen, oft auf den Einzelfall oder die Tatsachenfeststellung bezogenen Fra-\n\ngen. Davon ist im Ergebnis auch der Senat in seinem Beschluß vom \n\n10. Dezember 2003 ausgegangen (IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 unter \n\nII 1 und 2; ebenso BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - \n\nNJW 2005, 73 unter II). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/iv-zb-54-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/iv-zb-54-04","retrieved":"2026-07-10 16:53:56.908434+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-06/iv-zb-54-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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