{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZB__11-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"IV ZB 11/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig. 2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und te- lefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 11/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht \n\nerstattungsfähig. \n\n2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \n§ 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso \nwie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen \nProzessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und te-\nlefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in \nHöhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der \nKosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung. \n\nBGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 21. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar \n\n2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 1.560,57 € \n\nGründe: \n\nI. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Verkehrs-\n\nanwaltskosten für ein beim Oberlandesgericht Köln vor Inkrafttreten des \n\nOLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1. August 2002 geführtes Beru-\n\nfungsverfahren. \n\nDer Kläger ist ein nach § 22a AGBG, jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \n\n§ 4 UKlaG \n\nin die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener \n\nVerbraucherverband, der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig \n\nist und seinen Sitz in Hamburg hat. Er nahm die Beklagte, ein in Köln \n\nansässiges Lebensversicherungsunternehmen, beim dortigen Landge-\n\nricht auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in ihren All-\n\ngemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Anspruch, weil sie den \n\nvom Bundesgerichtshof durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, \n\n354 ff. und 373 ff.) für unwirksam erklärten Klauseln in den AVB anderer \n\nLebensversicherer gleichartig seien. Das Landgericht gab der Klage im \n\nWesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos, ebenso die \n\nNichtzulassungsbeschwerde. \n\nIm Verfahren vor dem Landgericht ließ sich der Kläger von seinen \n\nin Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten, die auch \n\nsonst für ihn tätig waren. Da diese damals beim Oberlandesgericht Köln \n\nnoch nicht postulationsfähig waren, bestellte er bei diesem Gericht zuge-\n\nlassene Rechtsanwälte zu seinen Prozessbevollmächtigten. Die erstin-\n\nstanzlichen Klägervertreter waren im Berufungsverfahren als Verkehrs-\n\nanwälte tätig. \n\nDer Kläger hat beantragt, für das Berufungsverfahren Kosten sei-\n\nner Verkehrsanwälte in Höhe von 1.600,57 € festzuse tzen. Das Landge-\n\nricht hat nur 40 € unter dem Gesichtspunkt der sons t notwendig gewese-\n\nnen Kosten einer schriftlichen und telefonischen Information der Pro-\n\nzessbevollmächtigten durch den Kläger selbst als erstattungsfähig gegen \n\ndie Beklagte festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\nhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde \n\nzugelassen, mit der der Kläger den Festsetzungsantrag in vollem Um-\n\nfang weiterverfolgt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sei es \n\nzur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung nicht not-\n\nwendig gewesen, die örtlichen Vertrauensanwälte des Klägers für die In-\n\nformation der Kölner Berufungsanwälte einzuschalten. Nach der insoweit \n\nvergleichbaren Rechtslage für den Landgerichtsprozess bis zur Erweite-\n\nrung der Postulationsfähigkeit auf alle bei einem Land- oder Amtsgericht \n\nzugelassenen Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2000 sei es erstattungs-\n\nrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt und geboten gewesen, die auswär-\n\ntige Partei auf die Möglichkeit einer Informationsreise zu ihrem Rechts-\n\nanwalt am Prozessgericht zu verweisen. Dagegen seien nach damals \n\nwohl einhelliger Meinung die Kosten eines Verkehrsanwalts nur erstat-\n\ntungsfähig gewesen, wenn der Partei diese Reise unmöglich oder unzu-\n\nmutbar gewesen sei. Von diesem auch vom Bundesgerichtshof für den \n\nfrüheren Rechtszustand im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB \n\n30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1)) gebilligten Grundsatz zu-\n\ngunsten des Klägers abzuweichen, bestehe kein Anlass. Er habe seine \n\nKölner Prozessbevollmächtigten ohne unzumutbare Anforderungen \n\nselbst über den Tatsachenstoff ins Bild setzen können. Der im Beru-\n\nfungsverfahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt sei weitgehend \n\nunstreitig gewesen. Die rechtliche Bewältigung des Tatsachenstoffs und \n\ndie prozessbezogene Beratung gehöre nicht zu den Aufgaben des Ver-\n\nkehrsanwalts, sondern des Prozessbevollmächtigten. \n\nDie durch die Mitwirkung der Verkehrsanwälte ersparten Kosten \n\nseien mit 40 € für schriftliche und telefonische In formationen nicht zu \n\nniedrig bemessen. Die - grundsätzlich anzuerkennenden - Kosten für ei-\n\nne Informationsreise zu den Kölner Rechtsanwälten seien nicht erspart \n\nworden, weil ein persönliches Informationsgespräch für die Prozessfüh-\n\nrung nicht notwendig gewesen wäre. Zu den satzungsgemäßen Aufga-\n\nben des Klägers als Verbraucherschutzverein gehöre neben der Bera-\n\ntung seiner Mitglieder auch, durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die \n\nÜbereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirt-\n\nschaftsordnung zu überprüfen bzw. herzustellen. Ein solcher Verein sei \n\nauf juristisch vorgebildete Mitarbeiter angewiesen, die in der Lage sein \n\nmüssten, einen auswärtigen Anwalt selbst zu informieren. Bediene sich \n\nder Verein dafür statt eigener Mitarbeiter frei praktizierender Rechtsan-\n\nwälte, handele es sich um für einen satzungsgemäßen Zweck aufge-\n\nwandte Kosten. Der Kläger, der im Übrigen seinerzeit zwei Volljuristen \n\nbeschäftigt habe, müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe er \n\nseine Kölner Berufungsanwälte unmittelbar schriftlich und ergänzend te-\n\nlefonisch unterrichten können. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es im \n\nSinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsver-\n\nteidigung im Berufungsverfahren nicht notwendig war, die Hamburger \n\nRechtsanwälte des Klägers als Verkehrsanwälte einzuschalten. \n\naa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungs-\n\nfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten \n\nnach Erweiterung der Postulationsfähigkeit bei den Landgerichten auf al-\n\nle bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit \n\n1. Januar 2000 und bei den Oberlandesgerichten auf alle bei einem \n\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit 1. August 2002 \n\nführt, anders als die Beschwerde meint, nicht dazu, die Anforderungen \n\nan die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nach früherem \n\nRecht herabzusetzen. Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist \n\nes ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Reisekosten \n\ndes auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nHalbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten \n\ndes mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten, \n\nwenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht \n\nwesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 - I ZB \n\n28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 1; vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - \n\nNJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht \n\nund vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - GRUR 2005, 271 unter II 2, je-\n\nweils m.w.N.). Soweit damit im Vergleich zur früheren Rechtslage eine \n\nhöhere Kostenbelastung der unterliegenden Partei verbunden ist, beruht \n\ndies auf der vom Gesetzgeber vorgenommenen Erweiterung der Postula-\n\ntionsfähigkeit (ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 \n\naaO unter B II 2 b). Die daraus vom Bundesgerichtshof gezogenen kos-\n\ntenrechtlichen Konsequenzen betreffen demgemäß allein die reisebe-\n\ndingten höheren Kosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und \n\nnicht die Kosten des in anderer Funktion tätigen Verkehrsanwalts. Die \n\ndemgegenüber vorher für die obsiegende Partei bestehende kostenrecht-\n\nliche Einengung auf die Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten \n\noder, wenn ihr diese Reise ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar \n\nwar, auf die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten, war aufgrund der \n\nbeschränkten Postulationsfähigkeit berechtigt, wie der VIII. Zivilsenat im \n\nBeschluss vom 16. Oktober 2002 aaO weiter ausgeführt hat. Diese Ein-\n\nschränkung hat die obsiegende Partei für vor der Rechtsänderung ent-\n\nstandene Kosten ebenso hinzunehmen wie die unterliegende Partei eine \n\nhöhere Belastung durch Reisekosten nach Erweiterung der Postulations-\n\nfähigkeit. \n\nbb) Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskos-\n\nten ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor der Erweiterung der Postulationsfä-\n\nhigkeit war es, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt, in der \n\nRechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur im Wesentli-\n\nchen einhellige Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts, \n\ninsbesondere im Berufungsverfahren, grundsätzlich nicht notwendig ist \n\nund im Allgemeinen nur die Kosten einer oder gegebenenfalls mehrerer \n\nInformationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmäch-\n\ntigten erstattungsfähig sind (OLG Hamm JurBüro 1987, 270 f.; OLG \n\nFrankfurt Rpfleger 1999, 463 f.; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 41 f.; OLG \n\nHamburg MDR 2002, 542; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. RVG VV \n\n3400 Rdn. 48 ff., 70 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 98 ff., \n\n117 ff.; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 91 Rdn. 13 \"Verkehrsanwalt\"; Mu-\n\nsielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27 ff., jeweils m.w.N.). Danach sind \n\nKosten des Verkehrsanwalts nach den Umständen des Einzelfalles aus-\n\nnahmsweise erstattungsfähig, wenn es der Partei etwa wegen Krankheit \n\noder sonstiger persönlicher Unfähigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, \n\nden Prozessbevollmächtigten am entfernten Gerichtsort persönlich oder \n\nschriftlich und telefonisch zu informieren. Im Berufungsverfahren kann \n\ndie Beteiligung eines Verkehrsanwalts überhaupt nur dann notwendig \n\nwerden, wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger \n\nProzessstoff in das Verfahren eingeführt wird (Bork, aaO Rdn. 117). Da-\n\nbei entsteht für den Berufungsbeklagten ein Bedürfnis für die Einschal-\n\ntung eines Verkehrsanwalts deshalb erst nach Zustellung der Berufungs-\n\nbegründung. \n\nDie Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der \n\nRegel, insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat \n\nauch der Bundesgerichtshof gebilligt und in letzter Zeit bestätigt (vgl. \n\nBeschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881; Urteil vom \n\n21. März 1991 - IX ZR 186/90 - NJW 1991, 2084 unter II 3 b; Beschlüsse \n\nvom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b bb (1); vom 4. August 2004 \n\n- XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662 unter III für die Rechtsbeschwerde \n\nund vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997 unter 2 b \n\ngenerell zur Einschaltung eines Verkehrsanwalts nach Erweiterung der \n\nPostulationsfähigkeit). Die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kos-\n\nten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzlichen Beschränkung sei-\n\nnes Pflichtenkreises. Nach § 52 Abs. 1 BRAGO, jetzt RVG VV 3400 führt \n\ner lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten. Die \n\nProzessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber \n\ndie vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzuneh-\n\nmende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtig-\n\nten und des Verkehrsanwalts BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 - IX \n\nZR 41/86 - NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 - aaO un-\n\nter II 1; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - BGH-Report 2005, \n\n947 unter II 3 a bb; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; MünchKomm-ZPO/ \n\nBelz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; Hartmann, aaO Rdn. 11 ff.). \n\ncc) Das Beschwerdegericht hat die gesamten Umstände des Falles \n\nrechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass die Einschaltung der Ham-\n\nburger Verkehrsanwälte zur Verteidigung gegen die Berufung nicht not-\n\nwendig war, weil der Kläger seine Kölner Prozessbevollmächtigten ohne \n\nunzumutbare Anforderungen selbst hätte informieren können. Für die \n\nEntscheidung kam es darauf an, ob die vom Kläger angegriffenen AVB-\n\nKlauseln der Beklagten mit den durch die Urteile des Bundesgerichtshofs \n\nvom 9. Mai 2001 für unwirksam erklärten Klauseln vergleichbar sind und \n\nob eine Wiederholungsgefahr bestand. Die Beschwerde behauptet nicht \n\nund es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers nicht in der Lage gewesen seien, die damit verbundenen und \n\nhöchstrichterlich geklärten Rechtsprobleme vollständig zu bewältigen. \n\nDer Sachverhalt ist, wie die Beschwerde einräumt, im Berufungsverfah-\n\nren weitgehend unstreitig geblieben. Die sachgerechte anwaltliche Inte-\n\nressenvertretung des Klägers im Berufungsverfahren war damit sicher-\n\ngestellt. Darüber hinaus hatte der Hamburger Rechtsanwalt als nach \n\n§ 141 ZPO bevollmächtigter Vertreter des Klägers an der Berufungsver-\n\nhandlung teilgenommen und Gelegenheit, alle ihm wesentlich erschei-\n\nnenden Gesichtspunkte vorzutragen. Die Festsetzung der Kosten dieser \n\nReise ist nicht beantragt. \n\nb) Die Verkehrsanwaltskosten sind auch nicht in Höhe der Kosten \n\neiner fiktiven Informationsreise des Klägers zu den Kölner Prozessbe-\n\nvollmächtigten erstattungsfähig. \n\naa) Im Allgemeinen sind die durch die Beauftragung von Verkehrs-\n\nanwälten entstehenden Kosten in Höhe der dadurch ersparten Kosten für \n\nInformationsreisen der Partei erstattungsfähig, wenn solche Reisen \n\nzweckmäßig gewesen wären (OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 265, 267; \n\nOLG Nürnberg MDR 2001, 597 f.; Zöller/Herget, aaO; Hartmann, aaO \n\nRdn. 50, 74, 88, 92, 98, 109, 115; Bork, aaO Rdn. 103). Das wird häufig \n\nder Fall sein, denn es ist das grundsätzlich schützenswerte Interesse der \n\nPartei anzuerkennen, ihren Prozessbevollmächtigten persönlich kennen \n\nzu lernen. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn schon im Zeitpunkt der \n\nBeauftragung der Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens \n\nfeststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessfüh-\n\nrung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober \n\n2002 aaO unter B II 2 b bb (2) und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - \n\nGRUR 2005, 271 unter II 3 b m.w.N.). Das kommt beispielsweise in Be-\n\ntracht bei einer Partei mit eigener Rechtsabteilung, die die Sache bear-\n\nbeitet (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO m.w.N.). In diesen \n\nFällen ist davon auszugehen, dass die Partei im Allgemeinen in der Lage \n\nsein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevoll-\n\nmächtigten schriftlich und telefonisch zu instruieren (vgl. BGH, Beschlüs-\n\nse vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027 f. und vom \n\n18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 855 unter II 2). Ande-\n\nrerseits ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung erstattungs-\n\nrechtlich nicht gehalten, eine solche einzurichten (BGH, Beschlüsse vom \n\n11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 unter II 2 b bb; \n\nvom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - r+s 2005, 91 unter 2 a; vom \n\n25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 2 und vom \n\n2. Dezember 2004 aaO). Wenn die Bearbeitung von Rechtsangelegen-\n\nheiten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehört, sondern rechtli-\n\nche Auseinandersetzungen sich lediglich als Reflex der Teilnahme am \n\nRechtsverkehr darstellen, kann nicht erwartet werden, dass eine Rechts-\n\nabteilung eingerichtet wird oder rechtskundige Mitarbeiter beschäftigt \n\nwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b \n\nbb). \n\nbb) Anders liegt es bei Verbänden, deren satzungsgemäße Aufga-\n\nbe darin besteht, rechtliche Interessen ihrer Mitglieder oder bestimmter \n\nGruppen wahrzunehmen und im Klagewege durchzusetzen. Dazu gehö-\n\nren die Verbände, denen eine gesetzliche Klagebefugnis eingeräumt ist, \n\nz.B. nach § 3 UKlaG, § 13 AGBG, § 8 UWG n.F., § 13 UWG a.F.. Sie \n\nmüssen nach dem Gesetz so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben \n\nerfüllen können. \n\nFür einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der \n\nsich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen \n\n(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F.), hat der Bun-\n\ndesgerichtshof entschieden, er sei wie ein Unternehmen mit einer eige-\n\nnen Rechtsabteilung zu behandeln (BGH, Beschluss vom 18. Dezember \n\n2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 2). Ein solcher Verband \n\nmuss personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass er das \n\nWettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten kann; er muss auch \n\nohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich \n\nschwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzu-\n\nmahnen. Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen \n\ngenügende personelle Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unter-\n\nnehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Pro-\n\nzessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruie-\n\nren. \n\nFür einen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherverband gilt nichts ande-\n\nres. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG ist Voraussetzung für \n\ndie Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine \n\nsachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Eine sachgerechte Aufgabener-\n\nfüllung ist aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nur gewährleistet, wenn \n\ndie dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung \n\nvorhanden ist (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. \n\n§ 8 UWG Rdn. 3.57; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb 7. Aufl. S. 478; \n\nOVG Münster GRUR 2004, 347 f.; vgl. ferner BGH, Urteile vom 30. Juni \n\n1972 - I ZR 16/71 - NJW 1972, 1988 unter I 3 und vom 7. November \n\n1985 - I ZR 105/83 - NJW 1986, 1347 unter II). Dazu gehört, dass der \n\nVerbraucherverband mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden \n\nRechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist \n\nund den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitar-\n\nbeiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen \n\nFällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die \n\n§§ 307-309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG \n\nzu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist re-\n\ngelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Pro-\n\nzessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Das schließt es \n\nnicht aus, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des \n\nVerbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann \n\nals notwendig anzuerkennen, wenn ein eingehendes persönliches Man-\n\ndantengespräch erforderlich war. \n\ncc) Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden, dass das Beschwerdegericht nur die ersparten Kosten für eine \n\nschriftliche und telefonische Information als erstattungsfähig anerkannt \n\nhat. \n\nDer Vereinszweck des Klägers, der knapp 50.000 Mitglieder hat, \n\nbesteht nach § 2 seiner Satzung darin, die Interessen der Versicherten \n\nwahrzunehmen (auch im Sinne eines Verbraucher-Schutzvereins), ins-\n\nbesondere durch allgemeine Informationen sowie durch Beratung seiner \n\nMitglieder zum Wissen um \"Versicherung\" beizutragen und durch seine \n\nAktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswe-\n\nsens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu über-\n\nprüfen bzw. herzustellen. Um wesentliche Rechtsfragen des Versiche-\n\nrungswesens zu klären, führt der Kläger Musterprozesse. \n\nEs liegt auf der Hand, dass diese Aufgaben ohne rechtskundige \n\nMitarbeiter im Sinne des vorstehend unter bb) Ausgeführten nicht sach-\n\ngerecht erfüllt werden können. Der Kläger hatte seinerzeit auch zwei \n\nVolljuristen beschäftigt. Das Beschwerdegericht hat alle Umstände des \n\nFalles tatrichterlich dahin gewürdigt, dass ein persönliches Informations-\n\ngespräch mit den Kölner Berufungsanwälten nicht erforderlich war. Das \n\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte und musste seine \n\nProzessbevollmächtigten deshalb durch die vorhandenen rechtskundigen \n\nMitarbeiter schriftlich und telefonisch instruieren. Er kann sich nicht dar-\n\nauf berufen, dass seine personelle Ausstattung entgegen den gesetzli-\n\nchen Anforderungen nicht ausreichte, um die satzungsgemäßen Aufga-\n\nben sachgerecht zu erfüllen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/iv-zb-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/iv-zb-11-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:39.267220+00:00"}}