{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR___6-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"IV ZR 6/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bk; VVG § 14; AVB Warenkredit 1999 §§ 4, 9, 15 a) §§ 4 Nr. 3, 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a i.V.m. Nr. 2 und 15 Abs. 1 AVB Warenkredit 1999 führen weder für sich allein noch in ihrem Zu- sammenspiel zu einer für den Versicherungsnehmer unangemesse- nen Benachteiligung. b) § 103 Abs. 1 InsO läßt § 14 Abs. 1 VVG unberührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 6/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. November 2003\nFritz,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 307 Bk; VVG § 14; AVB Warenkredit 1999 §§ 4, 9, 15\n\na) §§ 4 Nr. 3, 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a i.V.m. Nr. 2 und 15 Abs. 1 AVB\nWarenkredit 1999 führen weder für sich allein noch in ihrem Zu-\nsammenspiel zu einer für den Versicherungsnehmer unangemesse-\nnen Benachteiligung.\n\nb) § 103 Abs. 1 InsO läßt § 14 Abs. 1 VVG unberührt.\n\nBGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 6/03 - OLG Koblenz\n LG Mainz\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n26. November 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2002\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der V. GmbH & Co.\n\nVertriebs KG (im folgenden: Schuldnerin) Versicherungsschutz aus einer\n\nbei der Beklagten genommenen Warenkreditversicherung. Dem Versi-\n\ncherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Warenkreditver-\n\nsicherung (AVB Warenkedit 1999) zugrunde, die auszugsweise wie folgt\n\nlauten:\n\n§ 1 Gegenstand der Versicherung\n\nDer Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle\nan Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstlei-\nstungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra-\nges durch Zahlungsunfähigkeit versicherter Kunden entste-\nhen.\n\n§ 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes\n\n...\n\n3. Der Versicherungsschutz erlischt für alle versicherten For-\nderungen mit Beendigung des Versicherungsvertrages, soweit\nnicht der Versicherungsfall eingetreten ist.\n...\n\n§ 9 Versicherungsfall\n\n1. Der Versicherungsfall tritt nur ein, wenn der Kunde zah-\nlungsunfähig wird.\n\nZahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn\n\na) das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung\nvom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist\n...\n\n2. Als Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gilt\nim Falle a) ... der Tag des Gerichtsbeschlusses.\n\n§ 15 Aufhebung und Beendigung des Versicherungsvertrages\n\nDer Versicherer hat das Recht, im Falle der Eröffnung des In-\nsolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungs-\nnehmers den Versicherungsvertrag mit einer Frist von 1 Mo-\nnat zu kündigen.\n\nNachdem über das Vermögen der Schuldnerin am 29. März 2000\n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die Beklagte den\n\nVersicherungsvertrag mit Wirkung zum 7. Mai 2000. Die vom Kläger\n\ngeltend gemachten Ansprüche betreffen Forderungsausfälle der Schuld-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:4)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:10)(cid:19)(cid:13)(cid:20)(cid:16)(cid:1)(cid:13)(cid:4)(cid:13)(cid:20)(cid:21)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:20)(cid:16)(cid:22)\n\nnerin in Höhe von insgesamt 42.008,46 \n\ne-\n\ntreten sind. Bei fünf dieser Kunden wurde im Zeitraum vom 29. Mai 2000\n\n(cid:0)\n\nbis 23. April 2001 entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Er-\n\nöffnung desselben mangels Masse abgewiesen.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.853,19 \n\nn-\n\n(cid:20)(cid:16)(cid:4)(cid:23)(cid:6)(cid:16)(cid:9)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:2)\n\nsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte zur\n\n(cid:20)(cid:16)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:16)(cid:9)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:30)(cid:2)(cid:31)(cid:20)(cid:16)(cid:9) (cid:4)(cid:23)(cid:20)\"!#(cid:4)(cid:23)$%(cid:19)(cid:16)$&(cid:24)’(cid:4)(cid:23)(cid:2))(*(cid:24),+.-(cid:23)$/(cid:1)(cid:13)(cid:4)(cid:23)(cid:20)10324(cid:2)5(cid:24)6(cid:1)(cid:13)(cid:4)(cid:23)$87\n\nZahlung weiterer 2.107,07 \n\ne-\n\nvision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung hinsichtlich vier\n\nversicherter Forderungen im wesentlichen wie folgt begründet: Die Be-\n\nklagte habe den Versicherungsvertrag gemäß § 15 Abs. 1 AVB Waren-\n\nkredit 1999 wirksam zum 7. Mai 2000 gekündigt. Durch die Kündigung\n\nsei das Versicherungsverhältnis beendet worden mit der Folge, daß ge-\n\nmäß § 4 Nr. 3 AVB Warenkredit 1999 der Versicherungsschutz für alle\n\nForderungen erloschen sei, soweit nicht der Versicherungsfall gemäß § 9\n\nAVB Warenkredit 1999 eingetreten sei. Letzteres sei bei den in Rede\n\nstehenden Forderungen jedenfalls vor dem 7. Mai 2000 nicht der Fall\n\ngewesen. Die Klausel des § 15 Abs. 1 AVB Warenkredit 1999 entspreche\n\nder Regelung des § 14 Abs. 1 VVG und sei schon deshalb nicht gemäß\n\n§ 9 AGBG unwirksam. Auch gegen die Wirksamkeit des § 4 Nr. 3 AVB\n\nWarenkredit 1999 bestünden insoweit keine Bedenken. Es gebe keinen\n\nGrundsatz des deutschen Versicherungsrechts, daß ein einmal in Dek-\n\nkung genommenes Risiko bis zu seinem endgültigen Wegfall unkündbar\n\nversichert bleibe. Eine unangemessene Benachteiligung des Versiche-\n\nrungsnehmers sei auch nicht darin zu erkennen, daß § 9 Nr. 1 AVB Wa-\n\nrenkredit 1999 für den Eintritt des Versicherungsfalles auf die im Insol-\n\nvenzverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse und nicht bereits\n\nauf die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-\n\nstelle. Eine zusammenwirkende Betrachtung der genannten Klauseln\n\nführe zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagten könne nicht angeson-\n\nnen werden, für bereits begründete Forderungen der Schuldnerin gegen\n\nDritte auf unbestimmte Zeit einstandspflichtig zu sein, ohne hierfür für\n\nden Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das von ihr\n\nweiterhin zu tragende Ausfallrisiko entsprechende Prämien zu erhalten\n\noder auch nur der Ungewißheit über eine Vertragsfortsetzung nach den\n\n§§ 103 ff. InsO ausgesetzt zu sein.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die wesentlichen\n\nRechtsfragen, die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revi-\n\nsion gegeben haben, sind durch den Senat bereits entschieden. Den-\n\nnoch ist der Senat an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebun-\n\nden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Beklagte be-\n\nrechtigt war, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Nach § 14 Abs. 1\n\nVVG kann sich der Versicherer für den Fall der Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis\n\nausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Mo-\n\nnat zu kündigen. Von dieser ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit hat\n\ndie Beklagte mit § 15 Abs. 1 AVB Warenkredit 1999 Gebrauch gemacht.\n\nIn Anbetracht dessen, daß die Klausel den Regelungsgehalt des § 14\n\nAbs. 1 VVG wiedergibt, benachteiligt sie den Versicherungsnehmer nicht\n\nunangemessen.\n\n2. Nach dem Leistungsversprechen der Beklagten in § 1 AVB Wa-\n\nrenkredit 1999 sind dem Versicherungsnehmer die Ausfälle an Forderun-\n\ngen aus Warenlieferungen sowie Werk- und Dienstleistungen zu erset-\n\nzen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zah-\n\nlungsunfähigkeit versicherter Kunden entstehen. Der Versicherungs-\n\nschutz erlischt für alle in Deckung genommenen Forderungen mit der\n\n- durch die Beklagte zum 7. Mai 2000 wirksam herbeigeführten - Beendi-\n\ngung des Versicherungsvertrages, soweit nicht der Versicherungsfall be-\n\nreits eingetreten ist (§ 4 Nr. 3 AVB Warenkredit 1999). Das Berufungsge-\n\nricht ist zu Recht davon ausgegangen, daß für die von der Klagabwei-\n\nsung betroffenen Forderungen während der Dauer des Versicherungs-\n\nverhältnisses der Versicherungsfall nicht eingetreten ist.\n\na) Wann für den Versicherungsnehmer ein Forderungsausfall\n\ndurch Zahlungsunfähigkeit des Kunden gegeben ist, bestimmt sich nach\n\nder Regelung des § 9 AVB Warenkredit 1999. Darin hat sich der Versi-\n\ncherer bemüht, die - ohnehin schwierige - Feststellung des Eintritts der\n\nZahlungsunfähigkeit an möglichst eindeutige Umstände wie den Zeit-\n\npunkt des Erlasses gerichtlicher Beschlüsse anzuknüpfen. Das entspricht\n\ndem wohlverstandenen Interesse des Versicherungsnehmers, weil der\n\nihm obliegende Nachweis der Voraussetzungen des Versicherungsfalls\n\nauf diese Weise leicht zu erbringen ist. Die in § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a\n\ni.V. mit Nr. 2 AVB Warenkredit 1999 getroffenen Bestimmungen stellen\n\ndaher ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung des Versiche-\n\nrungsnehmers im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB dar (vgl. BGHZ 120,\n\n291, 298 f).\n\nb) Auch die Regelung über das Erlöschen des Versicherungs-\n\nschutzes in § 4 Nr. 3 AVB Warenkredit 1999 hält einer Inhaltskontrolle\n\nstand. Einen einheitlichen Typus der Kreditversicherung mit bestimmt\n\nstrukturierter vertraglicher Nachhaftung gibt es nicht (BGH, Urteil vom\n\n17. September 1986 - IVa ZR 73/85 - VersR 1987, 68 unter I 2). Es zählt\n\nweder zu den Wesensmerkmalen der Kreditversicherung, daß der Versi-\n\ncherer Versicherungsschutz für den Ausfall von einmal in das Versiche-\n\nrungsverhältnis einbezogenen Forderungen auch dann schuldet, wenn\n\ndie Zahlungsunfähigkeit des Kunden erst nach formeller Vertragsbeendi-\n\ngung eingetreten ist, noch gehört es allgemein zu den Eigentümlichkei-\n\nten des deutschen Versicherungsrechts, daß ein in Deckung genomme-\n\nnes Risiko bis zu seinem endgültigen Wegfall unkündbar versichert bleibt\n\n(BGH aaO unter I 1 u. II 2 a).\n\n3. Die von der Revision erhobenen Einwendungen führen zu keiner\n\nanderen Beurteilung.\n\na) Allerdings ist ihr zuzugeben, daß nach der zum 1. Januar 1999\n\nin Kraft getretenen Insolvenzordnung der Fortführung eines insolventen\n\nUnternehmens - wie hier der Schuldnerin - eine weit größere Bedeutung\n\nzukommt als unter der Geltung der früheren Konkursordnung. Ohne den\n\nFortbestand der durch die in Vermögensverfall geratene Gesellschaft\n\nabgeschlossenen Versicherungsverhältnisse kann dem \n\nInsolvenzver-\n\nwalter eine Fortführung des Betriebes wesentlich erschwert oder sogar\n\nunmöglich werden. Denkbar ist weiter, daß der Insolvenzverwalter einen\n\nMassekredit nur erhält, wenn nicht lediglich die künftigen Forderungen\n\nder Schuldnerin gegen ihre Kunden an das Kreditinstitut sicherungshal-\n\nber abgetreten werden, sondern zusätzlich über eine Warenkreditversi-\n\ncherung gegen Ausfall abgesichert sind. Gleichwohl ist der Revision\n\nnicht darin zuzustimmen, daß deshalb dem Insolvenzverwalter bei Versi-\n\ncherungsverträgen ein - nur im Rahmen des § 119 InsO abdingbares -\n\nWahlrecht nach § 103 InsO zukommen müsse, vom anderen Teil - dem\n\nVersicherer - Erfüllung zu verlangen. Denn der speziell auf Versiche-\n\nrungsverhältnisse zugeschnittene und damit vorrangige § 14 Abs. 1 VVG\n\nsieht demgegenüber vor, daß sich der Versicherer für den Fall der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungs-\n\nnehmers die Befugnis ausbedingen kann, das bestehende Versiche-\n\nrungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Diese Vor-\n\nschrift hat der Gesetzgeber anläßlich der Verabschiedung der Insolvenz-\n\nordnung nur redaktionell angepaßt, indem er die Worte \"des Konkurses\n\noder des Vergleichsverfahrens\" durch die Worte \"der Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens\" ersetzt hat (Art. 88 Ziff. 2 EGInsO vom 5. Oktober\n\n1994, BGBl. I S. 2911, 2946). Hieraus folgt, daß er ihren sachlichen Re-\n\ngelungsgehalt nicht ändern und an ihrem Vorrang gegenüber den allge-\n\nmeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen festhalten wollte. Er hat den\n\nZeitraum von einem Monat bis zum Wirksamwerden der durch den Versi-\n\ncherer ausgesprochenen Kündigung nach wie vor als ausreichend ange-\n\nsehen, um den Insolvenzverwalter in die Lage zu versetzen, anderweitig\n\nfür Versicherungsschutz zu sorgen.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision führen das Zusammenspiel\n\nder §§ 4 Nr. 3, 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a i.V. mit Nr. 2 und 15 Abs. 1 AVB\n\nWarenkredit 1999 und die Möglichkeit des Versicherers, sich bei Insol-\n\nvenz des Versicherungsnehmers ungeachtet der von diesem über einen\n\nlängeren Zeitraum bezahlten Prämien kurzfristig vom Vertrag und damit\n\nvon den versicherten Risiken zu lösen, nicht zu einer unangemessenen\n\nund den Versicherungsnehmer einseitig benachteiligenden Verschiebung\n\ndes Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung. Diese Be-\n\ntrachtungsweise hat nur das Ende des Versicherungsverhältnisses im\n\nBlick. Ebenso kann es aber zu seinem Beginn geschehen, daß die in den\n\nVersicherungsschutz einbezogenen Forderungen schon nach kurzer Zeit\n\nnotleidend werden und einen Versicherungsfall herbeiführen. In diesen\n\nFällen ist es der Versicherer, der Nachteile zu tragen hat, weil er ein-\n\ntrittspflichtig ist, obwohl er für das versicherte Risiko bis dahin nur gerin-\n\nge Versicherungsprämien bekommen hat. Deshalb ist es nicht unange-\n\nmessen im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB, wenn bei Beendigung des\n\nVersicherungsvertrages durch Kündigung nach § 15 Abs. 1 AVB Waren-\n\nkredit 1999 der Versicherungsschutz auch hinsichtlich solcher Forderun-\n\ngen erlischt, für die der Versicherer während einer längeren Laufzeit des\n\nVersicherungsvertrages Versicherungsprämien erhalten hat, ohne daß\n\nder Versicherungsfall eingetreten wäre.\n\nIII. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat\n\ngeprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/iv-zr-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/iv-zr-6-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:36.672281+00:00"}}