{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__94-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"IV ZR 94/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Februar 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VVG § 97; VGB 88 § 15 Nr. 4 Satz 1 Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigen- tumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers, wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 94/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2004\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVVG § 97; VGB 88 § 15 Nr. 4 Satz 1\n\nDer Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigen-\n\ntumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers,\n\nwenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.\n\nBGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt aus einer Wohngebäudeversicherung den\n\nden Zeitwertschaden übersteigenden Teil der Entschädigung, den soge-\n\nnannten Neuwertanteil.\n\nVom 1. Januar 1994 bis zum 1. Juli 1997 unterhielt die Klägerin bei\n\nder Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert\n\nunter Einbeziehung der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbe-\n\ndingungen (VGB 88). In bezug auf die Neuwertspanne ist in § 15 Nr. 4\n\nSatz 1 VGB 88 folgendes bestimmt:\n\n\"Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung\ndes Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-\nsteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren\nnach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er\n\ndie Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in\ngleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle\nwiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.\"\n\nAm 4. Oktober 1996 wurde das versicherte Gebäude durch einen\n\nBrand erheblich beschädigt. Die Beklagte ersetzte der Klägerin den in\n\neinem Gutachten \n\nermittelten \n\nZeitwertschaden \n\nin Höhe \n\nvon\n\n267.542,24 DM, nicht aber die darin festgestellte Neuwertspanne in Hö-\n\nhe von 214.103,33 DM.\n\nAm 23. November 1998 verkaufte die Klägerin das Grundstück. In\n\ndem Kaufvertrag verpflichteten sich die Erwerber, das beschädigte Ge-\n\nbäude mit einem nachgewiesenen Kostenaufwand von mindestens\n\n270.000 DM unverzüglich wieder aufzubauen. Wegen der deswegen von\n\nder Klägerin beanspruchten Neuwertspanne vereinbarten die Kaufver-\n\ntragsparteien einen \n\nin dieser Höhe verminderten Kaufpreis. Am\n\n26. August 1999 wurden die Erwerber als Eigentümer im Grundbuch ein-\n\ngetragen. Der nach Abschluß des Kaufvertrages begonnene Wiederauf-\n\nbau wurde erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Brand fertiggestellt.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Verwendung der Entschädi-\n\ngung gemäß § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 rechtzeitig sichergestellt war. Das\n\nLandgericht hat dies verneint und die Klage auf Auszahlung des gutach-\n\nterlich festgestellten Neuwertanteils abgewiesen. Die Berufung hatte Er-\n\nfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Die\n\nErwerber hätten ihr den Anspruch auf die Neuwertspanne jedenfalls im\n\nJuli 1999 wirksam abgetreten. Auf die Frage, wem er im Falle einer\n\nGrundstücksveräußerung nach dem Versicherungsfall zusteht, komme es\n\ndaher nicht an.\n\nDas Berufungsgericht sieht die Verwendung der Mittel zur Wieder-\n\nherstellung bereits aufgrund der im Kaufvertrag vom 23. November 1998\n\nübernommenen Verpflichtung der Erwerber, das beschädigte Gebäude\n\nwieder aufzubauen, als hinreichend sichergestellt an. Es ist darüber hin-\n\naus der Ansicht, daß auch der Abschluß eines Bauvertrages, dessen\n\nRückgängigmachung ausgeschlossen sei oder zumindest fernliege, eine\n\nhinreichende Sicherstellung darstelle. Das sei hier der Fall. Aus einem\n\nArchitektenschreiben vom 21. September 1999 ergebe sich, daß damals\n\nseitens der Erwerber bereits Bauarbeiten mit einem Gesamtvolumen von\n\n255.002,16 DM in Auftrag gegeben gewesen seien. So existierten u.a.\n\nein Vertrag mit einem Bauunternehmer über 122.817,56 DM vom\n\n10. August 1999 und ein Vertrag mit einer Zimmerei über Dachstuhlar-\n\nbeiten in Höhe von 75.632 DM vom 16. August 1999. Soweit das Begleit-\n\nschreiben des Bauunternehmers vom 10. August 1999 Vorbehalte ent-\n\nhalte, könnten diese als hinfällig betrachtet werden, da die Erwerber das\n\nneu errichtete Gebäude am 1. September 2000 bezogen hätten. Bis zum\n\nAblauf der Dreijahresfrist am 4. Oktober 1999 seien zwar nicht alle zum\n\nWiederaufbau notwendigen Bauverträge abgeschlossen gewesen, eine\n\nAbstandnahme von den bereits begonnenen, nicht unerheblichen Bauar-\n\nbeiten habe jedoch erkennbar ferngelegen.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n1. a) Bei der hier genommenen Wohngebäudeversicherung zum\n\ngleitenden Neuwert unter Einbeziehung der VGB 88 wird der durch § 15\n\nNr. 1 b VGB 88 gewährte Anspruch auf Ersatz der notwendigen Repara-\n\nturkosten durch die in § 15 Nr. 4 VGB 88 getroffene Regelung einge-\n\nschränkt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 -\n\nVersR 2001, 326 unter I 2 a zu § 15 VGB 94 m.w.N.). Nach § 15 Nr. 4\n\nSatz 1 VGB 88 erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zah-\n\nlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (§ 14 Nr. 1 b\n\nVGB 88) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren\n\nnach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Ent-\n\nschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und\n\nZweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wie-\n\nderzubeschaffen. Es handelt sich hierbei um eine sog. strenge Wieder-\n\nherstellungsklausel, nach der die Sicherstellung der Verwendung der\n\nEntschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraus-\n\nsetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist,\n\nder über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne diese Verwendungssi-\n\ncherstellung (im folgenden: Sicherstellung) oder die Wiederherstellung\n\nselbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt\n\n(vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 aaO unter a) und b)).\n\nb) Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständen\n\nfestzustellen, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine\n\nPrognose in dem Sinne, daß bei vorausschauend-wertender Betrach-\n\ntungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher\n\nangenommen werden kann. Das ist im Bereich von Kaskoversicherungen\n\netwa bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag\n\nanerkannt (vgl. BGHZ 103, 228, 235; BGH, Urteil vom 28. Mai 1986 - IVa\n\nZR 197/84 - VersR 1986, 756 unter 2).\n\nDiese Grundsätze lassen sich auf Wohngebäudeversicherungen,\n\nbei denen eine ähnliche Problematik besteht (BGH aaO), übertragen.\n\nDementsprechend bedarf es diesbezüglich Vorkehrungen, die - auch\n\nwenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine ver-\n\nnünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung auf-\n\nkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird\n\nbeispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluß eines\n\nBauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfä-\n\nhigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des\n\nVertrages nur eine fernliegende ist (vgl. OLG Hamm VersR 1984, 175 f.;\n\nPrölss/Martin/Kollhosser, VVG 26. Aufl. § 97 Rdn. 14), oder wenn von\n\nder Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche\n\nEinbußen Abstand genommen werden kann (vgl. Martin, Sachversiche-\n\nrungsrecht 3. Aufl. R IV 35).\n\nc) Bis zur Eintragung der Grundstückserwerber im Grundbuch am\n\n26. August 1999 - mithin innerhalb der Dreijahresfrist - war hier die Si-\n\ncherstellung erfolgt. Sie wurde nach dem im Kaufvertrag festgeschriebe-\n\nnen Wiederaufbau durch die verbindliche Vergabe von Bauleistungen er-\n\nreicht. Die im Begleitschreiben des Bauunternehmers erklärten Vorbe-\n\nhalte und Ergänzungen stehen dem nicht entgegen. Jedenfalls die Ver-\n\ngabe der Dachstuhlarbeiten mit einer Summe von 75.632 DM am\n\n16. August 1999 war uneingeschränkt bindend. Bei einer Abstandnahme\n\nvon dem Vertrag drohten den Bestellern erhebliche Ersatzforderungen\n\ndes Bauunternehmers (§§ 649 BGB, 8 Nr. 1 VOB/B). Sie waren mit die-\n\nsem Vertragsschluß auch unter Berücksichtigung des erhaltenen Kauf-\n\npreisnachlasses einem hinreichend hohen wirtschaftlichen Druck ausge-\n\nsetzt, den Wiederaufbau nach den Planungen des beauftragten Archi-\n\ntekten auch wirklich umzusetzen. Darauf bezogen begegnet die tatrich-\n\nterlich festgestellte bedingungsgemäße Sicherstellung keinen revisions-\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nDamit ist dem erkennbaren Zweck der strengen Wiederherstel-\n\nlungsklausel genügt. Diese Klausel zielt auf die Begrenzung des subjek-\n\ntiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, daß der\n\nVersicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit einer Versiche-\n\nrungssumme - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen\n\neines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen \n\n(vgl.\n\nPrölss/Martin/Kollhosser, aaO § 97 Rdn. 8; BK/Dörner/Staudinger, § 97\n\nVVG Rdn. 7).\n\n2. Der mit der Sicherstellung entstandene Anspruch auf Auszah-\n\nlung der Neuwertspanne steht dem in diesem Zeitpunkt im Grundbuch\n\nals Eigentümer ausgewiesenen Versicherungsnehmer zu.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht in\n\nden Fällen der Veräußerung des Grundstücks nach Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalls der Anspruch auf den Neuwertanteil der Entschädigung in der\n\nPerson des Grundstückserwerbers, wenn bei Versicherung des Grund-\n\nstücks zum gleitenden Neuwert im Versicherungsvertrag eine Wieder-\n\nherstellungsklausel vereinbart ist, der Erwerber nach dem Eigentums-\n\nübergang das versicherte Gebäude fristgerecht wiederherstellt oder die\n\nVerwendung der Entschädigung zu diesem Zweck, die vor dem Eigen-\n\ntumsübergang noch nicht sichergestellt war, fristgerecht sicherstellt (vgl.\n\nBGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87 - VersR 1988, 925 f. und\n\nvom 8. Juli 1992 - IV ZR 229/91 - VersR 1992, 1221 f.; jeweils zu § 7\n\nNr. 3a VGB 62). Folgerichtig muß daher der Anspruch auf die Neu-\n\nwertspanne in der Person des Veräußerers entstehen, wenn die Sicher-\n\nstellung noch vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgt (vgl.\n\nLangheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 98 Rdn. 3). Die Sicherstel-\n\nlung hängt nicht davon ab, was Veräußerer und/oder Erwerber allein\n\noder zusammen für die Wiederherstellung beigetragen haben. Der Ver-\n\näußerer, der - vom Fall der vorzeitigen Beendigung des Versicherungs-\n\nvertrages abgesehen - bis zur Grundbucheintragung des Erwerbers Ver-\n\nsicherungsnehmer bleibt (Römer, ZNotP 1998, 213, 217), muß insbeson-\n\ndere nicht identisch mit demjenigen sein, der letztlich die Sicherstellung\n\nbewirkt.\n\n§ 15 Nr. 4 Satz 1 VGB geht zwar seinem Wortlaut nach davon aus,\n\ndaß der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung sicherzustellen hat.\n\nDiese Formulierung hat aber nicht den Fall der Veräußerung im Blick.\n\nEntscheidend ist nach dem für den durchschnittlichen, versicherungs-\n\nrechtlich nicht vorgebildeten, um Verständnis bemühten Versicherungs-\n\nnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Wiederherstellungsklausel,\n\ndaß in gleicher Art und Zweckbestimmung wieder aufgebaut wird und als\n\nVorstufe eine entsprechende Sicherstellung erfolgt. Dieser Versiche-\n\nrungsnehmer wird verstehen, daß dies für den Erhalt der Bausubstanz,\n\ndie im Interesse des Versicherers, eventuell vorhandener Grundpfand-\n\ngläubiger und der öffentlichen Hand zu schützen ist, ausreichend aber\n\nauch erforderlich ist. Wie diese Mittelverwendung im Einzelfall abgewik-\n\nkelt wird, ist insoweit ohne Belang.\n\nb) In der Person des Versicherungsnehmers einmal entstandene\n\nAnsprüche gehen nicht gemäß § 69 Abs. 1 VVG mit dem Eigentums-\n\nübergang auf den Erwerber über. Sie verbleiben vielmehr bei ihm als\n\nVeräußerer (RGZ 162, 269, 272; OLG Hamm VersR 1987, 661;\n\nPrölss/Martin/Kollhosser, aaO § 69 Rdn. 23 f., 26; Martin, aaO R IV 43;\n\nwohl auch Langheid, aaO § 69 Rdn. 15). Infolgedessen ist die Klägerin\n\ntrotz des Eigentumsübergangs auf die Erwerber am 26. August 1999\n\nForderungsinhaberin geblieben.\n\nc) Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, also regelmäßig der\n\nder Grundbucheintragung, bildet bezogen auf die Verwendungssicher-\n\nstellung im Sinne der strengen Wiederherstellungsklausel die entschei-\n\ndende Zäsur. Dies schafft die - insbesondere auch im Interesse des Ver-\n\nsicherers - notwendige Klarheit, wem er die Neuwertspanne auszuzahlen\n\nhat, so denn im beschriebenen Sinne feststeht, daß die beschädigten\n\nBaulichkeiten über die Neuwertspanne wiederhergestellt werden und die\n\nBausubstanz auf diese Weise in ihrem Wert erhalten wird.\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision stehen dem weder § 55 VVG\n\nnoch ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot entgegen.\n\nDiese Auffassung läßt außer acht, daß nach der Rechtsprechung des\n\nSenats § 55 VVG eine Regelung über Zulässigkeit und Grenzen der\n\nNeuwertversicherung nicht enthält und daß es auch ansonsten ein unge-\n\nschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot im Sinne eines zwingen-\n\nden, die Neuwertversicherung einschränkenden Rechtssatzes nicht gibt\n\n(BGHZ 137, 318, 323, 326; 147, 212, 215 f.). Der Versicherer muß viel\n\nmehr halten, was er vertraglich versprochen hat, es sei denn, daß sich\n\naus dem Gesetz ausdrücklich dem vorgehende Leistungseinschränkun-\n\ngen ergeben. Letzteres ist hier nicht der Fall.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/iv-zr-94-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/iv-zr-94-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:52.631987+00:00"}}