{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__91-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"IV ZR 91/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 91/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2004\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Februar 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der\n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n11. März 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um den Fortbestand einer vom Kläger bei der\n\nBeklagten genommenen Zusatz-Krankenversicherung, nachdem die Be-\n\nklagte mit Schreiben vom 3. April 2001 den Rücktritt vom Versicherungs-\n\nvertrag erklärt hat. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist in den\n\nVorinstanzen erfolglos geblieben. Die am 3. Dezember 2001 bei Gericht\n\neingereichte Klage habe die mit dem Schreiben vom 3. April 2001 in Lauf\n\ngesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt.\n\nDas Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich\n\neine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtli-\n\nchen Urteil und einen ergänzenden Hinweis, daß eine mit weiterem\n\nSchreiben der Beklagten vom 6. Juni 2001 gesetzte Frist keine neue Kla-\n\ngefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt habe.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die vom Einzelrichter des Landgerichts ohne Begründung und oh-\n\nne erkennbaren Zulassungsgrund zugelassene Revision führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils, da dieses nicht ausreichend erkennen\n\nläßt, welches Ziel der Kläger mit seiner Berufung verfolgt hat. Somit ent-\n\nhält das Berufungsurteil keine der Vorschrift des § 540 ZPO n.F. entspre-\n\nchende Darstellung des Sach- und Streitstandes und leidet infolgedessen\n\nan einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl.\n\ndazu BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003,\n\n1743 unter I).\n\nFür das vorliegende Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung\n\nin ihrer ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend, weil die\n\nmündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Oktober 2002 ge-\n\nschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Zwar reicht nach § 540 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO n.F. für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streit-\n\nstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amts-\n\ngerichtlichen Urteils anstelle eines Tatbestandes aus. Eine solche Bezug-\n\nnahme kann sich indes nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten Be-\n\nrufungsanträge erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das\n\nBerufungsurteil ist daher auch nach neuem Recht, das eine weitgehende\n\nEntlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt\n\n(BGH aaO; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 540 Rdn. 1), nicht entbehrlich\n\n(BGH aaO m.w.N.). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht\n\nunbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang\n\nmuß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungsklä-\n\nger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei einer Berufung des\n\nKlägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sach-\n\nantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsa-\n\nche genügen (BGH aaO). Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es\n\naber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe be-\n\nschränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus\n\nwenigen Sätzen bestehende Darlegung der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, wonach die Belehrung im zweiten Schreiben der Beklagten keine\n\nneue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt habe und die Beru-\n\nfung der Beklagten auf den Fristablauf nicht treuwidrig gewesen sei. Das\n\nBerufungsbegehren des Klägers wird daraus nicht ausreichend erkennbar.\n\nII. Ergänzend bemerkt der Senat :\n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Blick auf das Schreiben der Be-\n\nklagten vom 3. April 2001 nicht beachtet, daß der Anwendungsbereich des\n\n§ 12 Abs. 3 VVG nur dann eröffnet ist, wenn der Versicherungsnehmer ei-\n\nnen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abgelehnt hat. Dage-\n\ngen ist die Vorschrift weder anwendbar, wenn der Versicherer den Rück-\n\ntritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat oder Ansprüche auf Rückgewähr\n\nbereits erbrachter Leistungen erhebt, noch dann, wenn er lediglich Lei-\n\nstungen für die Zukunft verweigert (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG\n\n2. Aufl. § 12 Rdn. 37, 38; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12\n\nRdn. 23, 27, 54). Mit dem Schreiben vom 3. April 2001 ist der Kläger von\n\nder Beklagten lediglich dahin belehrt worden, er könne gegen den \"heute\n\nerklärten Rücktritt\" innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich\n\nvorgehen. Mit dieser auf den bloßen Rücktritt bezogenen Erklärung konnte\n\ndie Beklagte aber - wie dargelegt - die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in\n\nLauf setzen.\n\nDaß mit dem genannten Schreiben zugleich ein vom Kläger erhobe-\n\nner Anspruch abgelehnt worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben nicht\n\nmit hinreichender Deutlichkeit, erst recht nicht, daß auch insoweit über die\n\nFrist des § 12 Abs. 3 VVG belehrt werden sollte. Denn die Beklagte hat\n\nden Kläger im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt vom 14. bis\n\n22. Februar 2001 lediglich zur Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen\n\naufgefordert.\n\n2. Darauf kommt es indessen nicht einmal an, weil dem Kläger je-\n\ndenfalls mit Schreiben vom 6. Juni 2001 - und zwar diesmal unter aus-\n\ndrücklicher Erwähnung einer Leistungsablehnung hinsichtlich eingereich-\n\nter Rechnungen - eine neue Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG erteilt wor-\n\nden ist, wonach er gegen die mitgeteilte Entscheidung (\"diese Entschei-\n\ndung\") innerhalb von sechs Monaten nach Zugang \"dieses Schreibens\"\n\ngerichtlich vorgehen könne. Das konnte der Kläger nur dahin verstehen,\n\ndaß mit dem Ablehnungsschreiben vom 6. Juni 2001 unter Aufgabe der\n\nfrüheren Fristsetzung - wenn diese sich überhaupt auf eine Leistungsab-\n\nlehnung bezog - eine neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf ge-\n\nsetzt werden sollte.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/iv-zr-91-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/iv-zr-91-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:03.938776+00:00"}}