{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__90-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"IV ZR 90/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 90/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Mai 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Deggendorf vom 11. März 2003 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privat-Rechts-\n\nschutzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis lagen zunächst die \n\nARB 75 und später die ARB 95 zugrunde, wobei sich die Allgemeinen \n\nVersicherungsbedingungen in dem hier entscheidenden Teil entsprechen \n\n(im folgenden: ARB 75). \n\nDer Kläger verlangt Deckungsschutz für die Verfolgung deliktischer \n\nAnsprüche gegen seine Ehefrau. Diese begründet er damit, er habe ihr in \n\neinem Zeitraum von 10 Jahren zu Anlagezwecken einen Betrag von etwa \n\n350.000 DM ausgehändigt. Seine Ehefrau habe das Geld unterschlagen \n\nund ihn durch Vorlage gefälschter Kontoauszüge darüber getäuscht. Er \n\nhabe die Sache erst im März 2000 aufgedeckt, als er auf den vermeint-\n\nlich angelegten Betrag zum Erwerb eines Hauses habe zurückgreifen \n\nwollen. Mit anwaltlicher Hilfe erreichte der Kläger, daß seine Ehefrau am \n\n20. November 2000 ein notarielles Schuldanerkenntnis über 350.000 DM \n\nabgab und nachfolgend zu dessen Absicherung eine Grundschuld in \n\ngleicher Höhe bestellte. Durch die Rechtsverfolgung sind dem Kläger \n\nAnwaltskosten von 3.203,03 € entstanden, von denen \n\nihn die Beklagte \n\nnach seiner Auffassung freistellen muß. Die Beklagte beruft sich unter \n\nanderem deshalb auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger gegen seine Ob-\n\nliegenheiten aus § 15 (1) a und § 16 (3) ARB 75 verstoßen habe. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen objektiven Verstoß des Klägers \n\ngegen die §§ 15 (1) a, 16 (3) ARB 75 bejaht, weil er die Beklagte erst am \n\n27. Juni 2001 von der Beauftragung eines Rechtsanwalts unterrichtet \n\nhabe. Weder zu diesem Zeitpunkt noch danach habe er sie über sämtli-\n\nche Umstände des Versicherungsfalles in Kenntnis gesetzt, sondern sich \n\nauf die unsubstantiierte Darstellung beschränkt, es seien 350.000 DM an \n\ndie Ehefrau geflossen. Die Obliegenheitsverletzungen seien jedenfalls \n\ngrob fahrlässig erfolgt. Der Kläger habe seinem Rechtsanwalt nicht vor \n\nMai 2001 mitgeteilt, daß er rechtsschutzversichert sei; es sei zudem \n\nnicht nachzuvollziehen, daß er sich nicht wenigstens annähernd an Ein-\n\nzelheiten erinnern könne, wie es zur Überlassung eines Betrages in der \n\ngenannten Größenordnung an die Ehefrau gekommen sei. Den Nach-\n\nweis, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des \n\nVersicherungsfalles noch auf die Feststellung des Umfangs der vom Ver-\n\nsicherer zu erbringenden Leistungen Einfluß gehabt habe, habe der Klä-\n\nger nicht geführt. Die Beklagte habe vergeblich nähere Informationen \n\nangefordert; aufgrund der unzureichenden Angaben des Klägers sei ihr \n\ndie Beurteilung ihrer Eintrittspflicht nicht möglich. Ihr sei es auch nicht \n\nnach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Obliegenheitsverletzung \n\nzu berufen. Sie habe schon vorgerichtlich geltend gemacht, daß der Klä-\n\nger seiner Obliegenheit aus § 15 (1) a ARB 75 nicht nachgekommen sei; \n\nvor dem Amtsgericht habe sie dann zusätzlich die Obliegenheitsverlet-\n\nzung nach § 16 (3) ARB 75 angeführt. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Für das vorliegende Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßord-\n\nnung in ihrer ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgeblich, \n\nweil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 13. Juni 2002 \n\ngeschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach reicht für die Dar-\n\nstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Berufungsurteil \n\ndie Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen \n\nUrteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das macht eine Aufnahme der \n\nBerufungsanträge in das Berufungsurteil indes nicht entbehrlich (BGHZ \n\n154, 99, 100 f.; BGH, Urteile vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - WM 2003, \n\n2424 unter II 1 a; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - BGH-Report \n\n2004, 474 unter II; vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 - VersR 2004, 497 \n\nunter 2; vom 11. Februar 2004 - IV ZR 91/03), an deren Wiedergabe es \n\nvorliegend fehlt. Das Berufungsurteil muß die Anträge nicht unbedingt \n\nwörtlich enthalten, aber erkennen lassen, welches Ziel der Kläger mit der \n\nBerufung verfolgt. Das kann hier allein dem Gesamtzusammenhang der \n\nUrteilsgründe entnommen werden. Es wird nur sinngemäß deutlich, daß \n\nder Kläger seinen - vom Amtsgericht abgewiesenen - Klageantrag wei-\n\nterverfolgt und eine Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsan-\n\nwaltskosten in Höhe von 3.203,03 € verlangt. Sein B egehren, mit der Be-\n\nrufung eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erreichen, \n\nist damit den Formulierungen des Berufungsurteils gerade noch zu ent-\n\nnehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 aaO). \n\n2. Die Rechtsfragen, die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulas-\n\nsung der Revision gegeben haben, erweisen sich als nicht entschei-\n\ndungserheblich. Das folgt bereits aus dem Berufungsurteil selbst. Das \n\nBerufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten angenommen und \n\ndiese mit einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 15 (1) a, (2) \n\nARB 75 begründet, die neben die ebenfalls bejahte Obliegenheitsverlet-\n\nzung nach §§ 16 (3), 15 (2) ARB 75 tritt. Auf diese Obliegenheitsverlet-\n\nzung hat sich die Beklagte bereits in ihrem Versicherungsleistungen ab-\n\nlehnenden Schreiben vom 12. September 2001 - und im folgenden wie-\n\nderholt - berufen; anders als die Obliegenheitsverletzung nach §§ 16 (3), \n\n15 (2) ARB 75 ist sie nicht erstmals in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Amtsgericht geltend gemacht worden. Auf die \"zeitlichen Grenzen \n\nder Rüge von Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherer\" kann es \n\ndaher aus eigener Sicht des Berufungsgerichts nicht ankommen. Da es \n\nweiter davon ausgeht, daß der Kläger die Beklagte nicht unverzüglich \n\nvollständig im Sinne des § 15 (1) a ARB 75 unterrichtet hat, kann ebenso \n\ndahinstehen, in \"welchem zeitlichen Rahmen\" Mitteilungspflichten des \n\nVersicherungsnehmers nach § 16 (3) ARB 75 bestehen. Es bedarf insbe-\n\nsondere keiner rechtlichen Klärung, ob der Kläger mit der Anzeige des \n\nbehaupteten Versicherungsfalles bis zum 27. Juni 2001 zuwarten durfte, \n\nnachdem er seine Interessen bereits aus eigener Veranlassung wahrge-\n\nnommen hatte und die Angelegenheit, für die er Versicherungsschutz \n\nbegehrt, mit anwaltlicher Hilfe seit mehreren Monaten abgeschlossen \n\nwar. \n\n3. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte \n\ndem Kläger deshalb keinen Rechtsschutz zu gewähren hat, weil sie nach \n\n§ 15 (2) i.V. mit § 15 (1) a ARB 75 von der Verpflichtung zur Leistung \n\nfreigeworden ist. Der Kläger ist seiner Obliegenheit nicht hinreichend \n\nnachgekommen, die Beklagte unverzüglich und wahrheitsgemäß über \n\nsämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, Beweismit-\n\ntel und Unterlagen anzugeben sowie auf Verlangen zur Verfügung zu \n\nstellen. Die Beklagte war daher berechtigt, mit Schreiben vom \n\n12. September 2001 Leistungen abzulehnen. \n\na) Das von der Beklagten gegebene Leistungsversprechen umfaßt \n\nnach § 26 (2) i.V. mit § 14 (1) ARB 75 die Geltendmachung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. \n\nAls Versicherungsfall gilt der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegen-\n\nden Schadensereignisses, welches geeignet ist, diesen rechtlich zu be-\n\ngründen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR \n\n2003, 638 unter 1 a). Begehrt der Versicherungsnehmer Versicherungs-\n\nschutz, hat er den Versicherer über die Umstände des Schadensereig-\n\nnisses umfassend zu informieren. Er hat ihm alle Tatsachen, die zu dem \n\nSchadensersatzanspruch führen, nach Maßgabe des § 15 (1) a ARB 75 \n\nvorzutragen. Nur auf dieser Grundlage ist der Versicherer zur Prüfung in \n\nder Lage, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt und in \n\nwelchem Umfang dieser seine Leistungspflicht auslöst. \n\nb) Der Kläger hat der Beklagten diese Prüfung nicht ermöglicht. Er \n\nberuft sich darauf, seine Ehefrau habe in einem Zeitraum von etwa 10 \n\nJahren einen Betrag von insgesamt 350.000 DM veruntreut. Er habe ihr \n\ndas Geld überlassen, damit sie es gewinnbringend anlege. Seine Ehe-\n\nfrau habe das Geld nicht dem vorgesehenen Zweck zugeführt; es sei \n\nspurlos verschwunden. Das allein vermag die Beklagte über den behaup-\n\nteten Schadensersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-\n\nmungen - § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Untreue oder veruntreuender Unter-\n\nschlagung (§§ 266, 246 StGB) - nicht ausreichend zu unterrichten. Sie \n\nhat schon mit Schreiben vom 30. Juli 2001 zu Recht darauf verwiesen, \n\ndaß sich der vom Kläger geschilderte Sachverhalt nicht mit der zwischen \n\nihm und seiner Ehefrau am 20. November 2000 getroffenen Vereinba-\n\nrung in Einklang bringen läßt. Dort hat sich die Ehefrau verpflichtet, an \n\nden Kläger \"zum Ausgleich der von diesem erbrachten finanziellen und \n\npersönlichen Leistungen\" eine Zahlung von 350.000 DM zu leisten. Bei \n\ndieser Sachlage hätte es dem Kläger oblegen, den aufgezeigten Wider-\n\nspruch aufzulösen und zu diesem Zweck die Beklagte über alle Einzel-\n\nheiten des behaupteten Versicherungsfalles in Kenntnis zu setzen, etwa \n\ndarüber, wie viele Einzelzahlungen er an seine Ehefrau geleistet hat und \n\nin welcher Höhe sich diese - jedenfalls im ungefähren - bewegt haben, \n\nob und welche genauen Vorgaben er seiner Ehefrau für die Geldanlage \n\ngemacht hat und weshalb er sich bis zum 2. März 2000 nicht um den \n\nVerbleib der seiner Ehefrau ausgehändigten Geldmittel gekümmert ha-\n\nben will. Über Einzelheiten der nach seiner Behauptung gefälschten Kon-\n\ntoauszüge - insbesondere des dem Kläger von seiner Ehefrau zur \n\nKenntnis gebrachten Kontoauszuges über das Festgeldkonto mit einem \n\nangeblichen Guthabensaldo von 575.000 DM - ist die Beklagte ebenfalls \n\nnicht unterrichtet worden. Schließlich hat der Kläger der Beklagten trotz \n\nmehrfacher Aufforderung keine Auskunft darüber gegeben, von welchen \n\nKonten die der Ehefrau überlassenen Geldbeträge ursprünglich stamm-\n\nten. In diesem Zusammenhang geht es, anders als der Kläger dies \n\nmeint, nicht um die Offenlegung, welche Herkunft die Geldmittel letztlich \n\nhatten, sondern um den Nachweis, in dem genannten Zeitraum tatsäch-\n\nlich über einen Betrag in Höhe von 350.000 DM verfügt zu haben. Das \n\nSchreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 5. Juli \n\n2001 konnte zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen. Daß die in der \n\nVereinbarung vom 20. November 2000 gewählte Formulierung \"erbrachte \n\nfinanzielle und persönliche Leistungen\" den von der Ehefrau angeblich \n\nverwirklichten Straftatbestand nach außen nicht in Erscheinung treten \n\nlassen sollte, genügt hierfür nicht. Denn dies erklärt noch nicht, weshalb \n\nneben \"finanziellen Leistungen\" auch \"persönliche Leistungen\" Erwäh-\n\nnung finden. \n\nc) Den erforderlichen Nachweis, daß die Verletzung der Obliegen-\n\nheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, hat der \n\nKläger nicht erbracht (§ 15 (2) Satz 1 ARB 75; vgl. BGH, Urteil vom \n\n24. Juni 1998 - IV ZR 216/97 - NVersZ 1998, 31 und ständig). Das Beru-\n\nfungsgericht hat rechtsfehlerfrei grobe Fahrlässigkeit zugrunde gelegt. \n\nDer danach erforderliche Kausalitätsgegenbeweis (§ 15 (2) Satz 2 ARB \n\n75; vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 72/92 - VersR 1993, 960 \n\nunter I 3, in BGHZ 122, 388 nicht abgedruckt und ständig), ist vom Klä-\n\nger ebenfalls nicht geführt worden. Die dagegen erhobenen Revisions-\n\nangriffe greifen nicht durch. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/iv-zr-90-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/iv-zr-90-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:14.511752+00:00"}}