{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__75-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"IV ZR 75/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 5 Abs. 2 Zu den Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen in Nach- tragsversicherungsscheinen","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 75/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. März 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG § 5 Abs. 2 \n\nZu den Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen in Nach-\ntragsversicherungsscheinen \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 75/03 - OLG München \n LG München I \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Februar 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision \n\nder Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 21. November 2000 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die Rückerstattung von Versicherungs-\n\nprämien. \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der früheren \n\nKlägerin (im folgenden: Schuldnerin), nach Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 30. Mai 2001. \n\nEr begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien, \n\nwelche die Schuldnerin über den Zeitraum des Bestehens einer Bauträ-\n\nger-Betriebshaftpflichtversicherung vom 1. April 1988 bis 31. Dezember \n\n1996 an die Beklagte entrichtet hat. Zwischen den Parteien besteht Streit \n\nüber die Bemessungsgrundlage der Versicherungsprämien. Der Kläger \n\nträgt vor, die geschuldete Jahresprämie habe 0,2 Promille der Jahres-\n\nbausumme zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer betragen, eine \n\nMindestprämie sei nicht vereinbart worden. Nach dem Vortrag der Be-\n\nklagten habe die geschuldete Jahresprämie sich hingegen auf \n\n0,2 Promille der Jahresumsatzsumme - mindestens aber auf 30.000 DM - \n\nzuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer belaufen. Die Schuldnerin \n\nhat an die Beklagte Versicherungsprämien in Höhe von 323.664,36 DM \n\nentrichtet. Bei einer Prämienberechnung nach der Jahresbausumme hät-\n\nte die Schuldnerin nach Ansicht des Klägers jedoch lediglich Prämien in \n\nHöhe von 160.599,41 DM an die Beklagte entrichten müssen. Den Diffe-\n\nrenzbetrag in Höhe von 163.064,95 DM = 83.373,78 € (zuzüglich Zinsen) \n\nfordert er mit der Klage zurück. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat ihr in Höhe von 70.709,15 DM = 36.153,01 € (zuz üglich Zinsen) \n\nstattgegeben; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der \n\nRevision verfolgt der Kläger das Klagebegehren in vollem Umfang weiter. \n\nSoweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, erhebt die Be-\n\nklagte Anschlußrevision und wendet sich gegen ihre Verurteilung insge-\n\nsamt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Rückforde-\n\nrungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 (1. Alt.) BGB für das erste Ver-\n\nsicherungsjahr 1988/89 sowie für die Versicherungsjahre 1991/92, 1995 \n\nund 1996 in - unstreitiger - Höhe von insgesamt 70.709,15 DM für be-\n\ngründet erachtet und der Klage insoweit stattgegeben. Dabei ist es da-\n\nvon ausgegangen, daß dem Versicherungsvertrag die vertraglichen Ver-\n\neinbarungen zugrunde zu legen seien, wie sie die Klägerseite vorgelegt \n\nhat. Danach ist unter Ziffer 9.1 bestimmt, daß die Prämienberechnung \n\nnach der Jahresbausumme - ohne Mindestprämie - zu erfolgen habe. \n\nDiese Prämienbemessungsgrundlage habe für die vorgenannten Jahre \n\nkeine Änderung erfahren. Eine gegenüber dieser schriftlichen Vereinba-\n\nrung vorrangige Individualabrede dahin, daß von der Jahresumsatzsum-\n\nme auszugehen sei, habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. \n\nFür die Versicherungsjahre 1989/90, 1990/91, 1992, 1993 und \n\n1994 hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Rückforderungsan-\n\nspruchs hingegen mit der Begründung verneint, daß die Beitragszahlun-\n\ngen für diese Zeit ihre Rechtsgrundlage fänden in entsprechenden Nach-\n\nträgen zum Versicherungsschein, durch welche die Prämienbemes-\n\nsungsgrundlage für das jeweilige Versicherungsjahr wirksam gemäß § 5 \n\nAbs. 1 und 2 VVG auf den Jahresumsatz und für das Versicherungsjahr \n\n1994 auf eine Mindestprämie umgestellt worden sei. Die vorgenomme-\n\nnen Beitragsänderungen seien wirksam, weil die Schuldnerin in den \n\nNachträgen jeweils eine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG \n\ngenügende Belehrung erhalten habe, auf die Änderungen besonders \n\naufmerksam gemacht worden sei und ihnen nicht widersprochen habe. \n\nII. Dagegen wenden sich beide Parteien mit Recht. \n\n1. a) Die Beklagte rügt mit ihrer Anschlußrevision einen Verfah-\n\nrensfehler des Berufungsgerichts: Der Vortrag der Beklagten, zwischen \n\nden Parteien sei bereits vor Übersendung eines Versicherungsscheins \n\nals Grundlage für die Prämienberechnung die Jahresumsatzsumme ver-\n\neinbart worden, habe dem Landgericht für eine Beweiserhebung ausge-\n\nreicht. Auf der Grundlage einer Vernehmung des von der Beklagten als \n\nZeugen benannten Versicherungsangestellten und einer Würdigung der \n\nmit dem Zeugen erörterten schriftlichen Vertragsunterlagen sei es in sei-\n\nnem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten als Prämienbe-\n\nrechnungsgrundlage die Jahresumsatzsumme sowie eine jährliche Min-\n\ndestprämie von 30.000 DM vereinbart; soweit der ursprüngliche Versi-\n\ncherungsschein davon abweiche, ergäben die dortigen Angaben keinen \n\nSinn. Danach habe das Berufungsgericht nicht ohne erneute Verneh-\n\nmung dieses Zeugen die Auffassung vertreten dürfen, eine vertragliche \n\nVereinbarung, der Prämienberechnung die Jahresumsatzsumme zugrun-\n\nde zu legen, sei der landgerichtlichen Aussage des Zeugen nicht zu ent-\n\nnehmen. \n\nb) Dem ist zuzustimmen. \n\nZwar weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Schuldnerin \n\ndem ihr übersandten Versicherungsschein und den beigefügten Bedin-\n\ngungen nicht widersprochen habe; darin ist unter 9.1 vorgesehen, daß \n\ndie Prämienberechnung nach der Jahresbausumme erfolge. Diese wird \n\nunter 9.2 mit 150.000 DM angegeben; die Jahresprämie sollte dem Wort-\n\nlaut nach 0,2 Promille davon betragen. Als Nettobetrag der Prämie wird \n\nan dieser Stelle aber nicht der sich danach rechnerisch ergebende Be-\n\ntrag von 30 DM, sondern ein Beitrag von 30.000 DM angegeben. Das \n\nsind 0,2 Promille der von der Schuldnerin unstreitig als Jahresumsatz \n\nangegebenen 150.000.000 DM. Im Hinblick auf diesen in sich wider-\n\nsprüchlichen Text ist trotz des Schweigens der Schuldnerin auf die Über-\n\nsendung des Versicherungsscheins mit diesen Bedingungen nicht aus-\n\ngeschlossen, daß die Parteien bei den Vertragsverhandlungen tatsäch-\n\nlich übereinstimmend von einer Bemessung der Prämie auf 0,2 Promille \n\nder Jahresumsatzsumme ausgegangen sind. Wenn dies der Fall war, \n\nkonnte die Schuldnerin auch die ihr zugesandten Vertragsunterlagen \n\nnicht anders verstehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist - unabhängig von der Regelung des § 5 VVG - der wahre \n\nWille der Erklärenden maßgebend, wenn der Erklärungsempfänger er-\n\nkannt hat, was der irrtümlich Erklärende in Wahrheit gewollt hat (BGH, \n\nUrteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94 - VersR 1995, 648 unter 2). \n\nDa das Landgericht nach Vernehmung des Versicherungsange-\n\nstellten die Überzeugung gewonnen hat, daß ungeachtet unzutreffender \n\nAngaben in den schriftlichen Unterlagen eine Prämienberechnung auf \n\nder Grundlage der Jahresumsatzsumme vereinbart worden sei, hätte das \n\nBerufungsgericht die protokollierte Aussage des Zeugen nicht anders \n\nverstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen dürfen, ohne den \n\nZeugen noch einmal zu vernehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom \n\n28. März 2003 - V ZR 47/02 - BGH-Report 2003, 1109 m.w.N.). \n\n2. Gelangt das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen \n\nund erneuter Beweiswürdigung wiederum zu dem Ergebnis, daß für die \n\nPrämienberechnung nach den ursprünglichen Vertragsgrundlagen die \n\nJahresbausumme maßgebend sein sollte, bleibt zu prüfen, ob aufgrund \n\nspäterer Nachträge zum Versicherungsschein jedenfalls für diejenigen \n\nJahre von der Jahrsumsatzsumme bzw. einer Mindestprämie auszuge-\n\nhen ist, für die das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Auch in-\n\nsoweit kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. \n\nNachträge fallen ebenso wie die ursprüngliche Police unter den \n\nBegriff des Versicherungsscheins im Sinne von § 5 Abs. 1 VVG (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 1965 - II ZR 165/63 - VersR 1966, 129 un-\n\nter II; OLG Hamm VersR 1993, 169 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG \n\n2. Aufl. § 5 Rdn. 2; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 5 Rdn. 1; \n\nBK/Schwintowski, § 5 VVG Rdn. 5; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 5 \n\nAnm. 4). Die Revision macht mit Recht geltend, daß den Anforderungen \n\ndes § 5 Abs. 2 VVG in den Nachträgen hier nicht genügt sei, so daß trotz \n\nfehlenden Widerspruchs der Schuldnerin Abweichungen vom ursprüngli-\n\nchen Vertrag nicht als genehmigt gelten. \n\nDie von der Beklagten übersandten Nachträge enthalten im we-\n\nsentlichen eine Prämienabrechnung sowie folgende Belehrung: \n\nDieser Nachtrag ist ergänzender Bestandteil des Versiche-\nrungsscheins. Für ihn gelten die gleichen allgemeinen und \nbesonderen Bedingungen, sofern sie durch Vorstehendes \n\nnicht geändert sind. Falls innerhalb eines Monats nach \nEmpfang dieses Nachtrages Einwendungen gegen dessen \nInhalt nicht erhoben werden, gilt er als vom Versicherungs-\nnehmer genehmigt. \n\nAus den Nachträgen zum Versicherungsschein geht aber weder \n\nhervor, ob überhaupt vom ursprünglichen Vertragsinhalt abgewichen \n\nwerden sollte, noch ist erkennbar, welche Abweichungen im einzelnen \n\nals genehmigt gelten sollten. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 VVG fordert je-\n\ndoch ausdrücklich, daß auf die einzelnen Abweichungen besonders auf-\n\nmerksam zu machen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer \n\nauf Abweichungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen, \n\nkann schon deshalb nicht von einer fiktiven Genehmigung nach § 5 \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG ausgegangen werden. \n\nZwar ist in den dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein \n\nbeigefügten Prämienrechnungen unter anderem von der (Jahres-)Um-\n\nsatzsumme oder von einer Mindestprämie die Rede. Die Beklagte hat \n\naber nicht zum Ausdruck gebracht, daß auf diesem Wege dem Versiche-\n\nrungsnehmer nachteilige Abweichungen von dem früher geltenden Be-\n\nrechnungsmodus vereinbart werden sollten. Sie hat auch nicht an ande-\n\nrer Stelle klargestellt, daß mit der Verwendung neuer Begriffe aus Anlaß \n\nder Inrechnungstellung von Versicherungsprämien eine Änderung der \n\nPrämienbemessungsgrundlage zum Nachteil der Schuldnerin verbunden \n\nsein sollte. Mithin kommt hier eine Genehmigung schon deshalb nicht in \n\nBetracht, weil die Beklagte in den Nachträgen zum Versicherungsschein \n\nauf Änderungen der vereinbarten Grundlagen für die Prämienberechnung \n\nnicht hinreichend aufmerksam gemacht hat. \n\n3. Weitergehende Ansprüche des Klägers, sofern sie überhaupt \n\nbestehen, sind jedenfalls nicht wegen Leistung in Kenntnis der Nicht-\n\nschuld (§ 814 BGB) noch wegen Verjährung (§ 12 Abs. 1 VVG) ausge-\n\nschlossen. \n\na) Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Ver-\n\nbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende \n\ngewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGHZ 113, 62, \n\n70; Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381 unter \n\nII 4 a) schließt diese Vorschrift eine Kondiktion erst aus, wenn der Lei-\n\nstende im Zeitpunkt der Leistung nicht nur die Tatumstände kennt, aus \n\ndenen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er \n\nnach der Rechtslage nichts schuldet. Hierzu hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sich eine Kenntnis der Schuldnerin von \n\nder wahren Rechtslage nicht feststellen lasse. Es kann deshalb nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, daß die Schuldnerin wissentlich überhöhte \n\nVersicherungsprämien an die Beklagte entrichtet hat. \n\nb) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG verjähren die Ansprüche aus dem \n\nVersicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf \n\nJahren. Ob Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Versicherungs-\n\nprämien unter § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG fallen, ist umstritten. Teilweise \n\nwerden Ansprüche auf Rückzahlung unverdienter Prämie zu den Ansprü-\n\nchen aus dem Versicherungsvertrag gerechnet (RG JW 1938, 876; \n\nPrölss in Prölss/Martin, aaO § 12 Rdn. 6). Teilweise werden sie aber \n\nauch dem gesetzlichen Schuldverhältnis der ungerechtfertigten Bereiche-\n\nrung zugeordnet (OLG Düsseldorf VersR 1992, 557), auf welches die \n\nkurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Anwendung \n\nfindet (BGHZ 32, 13, 15 ff.; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - IV ZR \n\n339/90 - VersR 1992, 479 unter II 3 a). Die Entscheidung ist danach zu \n\ntreffen, ob der Rückzahlungsanspruch im Versicherungsvertrag - ins-\n\nbesondere in einer Satzung, in Allgemeinen Versicherungsbedingungen \n\noder im Wege ergänzender Vertragsauslegung - eine vertragliche Aus-\n\ngestaltung erfahren hat oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober \n\n1989 - IVa ZR 221/88 - aaO; Senatsurteile vom 18. September 1991 - IV \n\nZR 233/90 - VersR 1991, 1357 unter II 4 und vom 26. Februar 1992 - IV \n\nZR 339/90 - aaO unter II 3 a und b). Im erstgenannten Fall handelt es \n\nsich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 \n\nAbs. 1 VVG verjährt, im zuletzt genannten Fall liegt ein gesetzlicher An-\n\nspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vor, auf den die Verjäh-\n\nrungsvorschriften des BGB Anwendung finden. \n\nHier haben die in Rede stehenden Rückzahlungsansprüche keine \n\nvertragliche Ausgestaltung erfahren. Auch in § 8 AHB, der Vertragsbe-\n\nstandteil geworden ist, findet sich keine Regelung eines Rückzahlungs-\n\nanspruchs wegen zuviel gezahlter Versicherungsprämien, obschon diese \n\nBestimmung (u.a.) mit dem Wort \"Prämienrückerstattung\" überschrieben \n\nist. Die Ansprüche des Klägers unterliegen deshalb der Regelverjährung \n\ndes § 195 BGB a.F. und sind noch nicht verjährt. \n\n4. Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangen sollte, daß \n\ndie Prämie nach der Jahresbausumme zu berechnen war, wird es sich \n\nmit dem von der Beklagten geltend gemachten Einwand der Verwirkung \n\nauseinanderzusetzen und, falls dieser Einwand nicht durchgreift, auch \n\nFeststellungen zur Höhe der Jahresbausumme und der danach geschul-\n\ndeten Prämien zu treffen haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/iv-zr-75-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/iv-zr-75-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:52.360400+00:00"}}