{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__73-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"IV ZR 73/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 73/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 16. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Beklagten wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe\n\nfür die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.\n\nStreitwert: 8.553,57 \n\nGründe:\n\nI. Die Parteien streiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche nach\n\nihrer 1998 verstorbenen Mutter, die keinen werthaltigen Nachlaß hinter-\n\nlassen hat.\n\nDie Vorinstanzen haben die 1997 unter Vorbehalt eines Woh-\n\nnungsrechts erfolgte Übertragung eines Hausgrundstücks auf die Be-\n\nklagte als ergänzungspflichtige Schenkung angesehen. Bei der für die\n\nWertberechnung nach dem Niederstwertprinzip gemäß § 2325 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB erforderlichen Festlegung des Bewertungsstichtages haben\n\nsie den Grundstückswert zur Zeit des Erbfalls mit dem zur Zeit des\n\nSchenkungsvollzuges unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes\n\nverglichen. Auf der Grundlage des danach maßgeblichen niedrigeren\n\nGrundstückswertes zur Zeit des Erbfalls haben sie ohne Berücksichti-\n\ngung des zu diesem Zeitpunkt erloschenen Wohnungsrechts dem Ergän-\n\nzungsbegehren stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-\n\nrer Revision.\n\nII. Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte\n\nProzeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der\n\nBeklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil gemäß\n\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO die Fortbildung des Rechts eine\n\nEntscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erfordere, ob sich eine\n\nBerücksichtigung von mit dem Tode entfallenden Nutzungsvorbehalten\n\nstets verbiete, wenn gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Erbfall-\n\nzeitpunkt abzustellen ist. An diese Zulassung ist der Senat gebunden.\n\nAllerdings ist der Zulassungsgrund, der sich weitgehend mit dem der\n\nGrundsatzbedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO deckt (vgl.\n\nUllmann, WRP 2002, 597) nicht gegeben. Er setzt voraus, daß der Ein-\n\nzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung\n\ndes materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszu-\n\nfüllen, weil es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemei-\n\nnerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer \n\nrichtungsweisenden\n\nOrientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in BGHZ\n\n151, 221 und vom 25. März 2003 - VI ZR 335/02 - zur Veröffentlichung\n\nvorgesehen, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten\n\nist und an die sich auch die Vorinstanzen gehalten haben, sind bei dem\n\nWertvergleich zur Feststellung des Bewertungsstichtages vom Erblasser\n\nvorbehaltene Nutzungen außer acht zu lassen (BGHZ 118, 49 ff.; 125,\n\n395 ff.; siehe ferner BGH, Urteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 -\n\nWM 1996, 684 unter 2 c und 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM 1990,\n\n1637 unter I 1). Für ihre spätere Berücksichtigung ist kein Raum mehr,\n\nwenn nach dem Vergleich der Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen\n\nist; sie sind dann erloschen.\n\n2. Prozeßkostenhilfe ist aber - unbeschadet der Zulassung der Re-\n\nvision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die be-\n\nabsichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts in dem darge-\n\nlegten Sinn dient, woran es indes fehlt. Die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts läßt keine Notwendigkeit erkennen für weitere über die\n\nbisher durch den Senat herausgearbeiteten Grundsätze hinausgehende\n\nsachverhaltsbezogene Leitlinien. Es ergeben sich insbesondere keine\n\nzweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch\n\nhöchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen\n\nVerhandlung bedürften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2002\n\n- VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; vom 6. November 2002\n\n- XII ZR 259/01 - NJW-RR 2003, 505 f. und vom 21. November 2002 - V\n\nZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1). Die der Zulassungsfrage zugrun-\n\nde liegende Fallkonstellation ist auch bereits Gegenstand revisionsrecht-\n\nlicher Beurteilung durch den Senat gewesen (vgl. Nichtannahmebe-\n\nschluß vom 26. September 2001 - IV ZR 290/00 - zum Urteil des OLG\n\nMünchen vom 29. September 2000 - 23 U 3045/00). Es kommt daher für\n\ndie Prozeßkostenhilfegewährung allein auf die Erfolgsaussichten in der\n\nSache selbst an, die bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt\n\nwerden können. Solche Erfolgsaussichten bestehen nicht.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/iv-zr-73-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/iv-zr-73-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:30:44.298431+00:00"}}