{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__65-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"IV ZR 65/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Reiseabbruchvers. Verspricht der Versicherer bei einer Reiseabbruchversicherung die Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung, ist bei einer Pauschalreise für die Be- rechnung des Wertes des nicht genutzten Teils der Reiseleistung der Pauschal- preis maßgeblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 65/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2004\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAVB f. Reiseabbruchvers.\n\nVerspricht der Versicherer bei einer Reiseabbruchversicherung die Erstattung des\nWertes der nicht genutzten Reiseleistung, ist bei einer Pauschalreise für die Be-\nrechnung des Wertes des nicht genutzten Teils der Reiseleistung der Pauschal-\npreis maßgeblich.\n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 65/03 - LG Wuppertal\n\nAG Velbert\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer\n\nReiseabbruchversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen\n\ndarüber, ob der zu erstattende Wert der nicht genutzten Reiseleistung auf der\n\nGrundlage des gesamten oder des um die Flugkosten gekürzten Reisepreises\n\nzu berechnen ist.\n\nDer Kläger hatte für sich und seine Ehefrau über einen Reiseveranstalter\n\ndie Naturerlebnisreise \"Naturschauspiel N. \" gebucht. Der Preis pro Per-\n\nson von 5.488 DM umfaßte die komplette Pauschalreise, wobei die eigentliche\n\nRundreise vom 16. bis zum 30. September 2001 dauern sollte. Der Abflug aus\n\nDeutschland erfolgte am späten Abend des 15. September 2001, die Rückkehr\n\nnach Deutschland war für den frühen Morgen des 1. Oktober 2001 geplant.\n\nWeiter hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten ein\n\nVersicherungspaket abgeschlossen, das in der - mit \"Traumurlaub - gut versi-\n\nchert\" überschriebenen - Werbeanzeige der Beklagten im Katalog des Reise-\n\nveranstalters als \"Komplettschutz\" bezeichnet war. Darin enthalten waren unter\n\nanderem eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine \"Feriengarantie\" ge-\n\nnannte Reiseabbruchversicherung. Nach ihren Bedingungen für die Reiseversi-\n\ncherungen gewährte die Beklagte in der Reiserücktrittskostenversicherung Ver-\n\nsicherungsschutz bei Nichtantritt oder verspätetem Reiseantritt (§ 1 AVB RR\n\n00) bei bestimmten, in § 2 aufgezählten Ereignissen. Die Reiseabbruchversi-\n\ncherung sollte laut ihren Bedingungen (AVB RA 00) hierzu ergänzend für den\n\nFall des Reiseabbruchs Versicherungsschutz bieten. Die maßgeblichen Klau-\n\nseln lauten:\n\n“§ 1 ...\n\n1. \nBei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus einem der\nunter § 2 AVB RR genannten Gründe erstattet die (Beklagte) die\nnachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten... .\n\n2. \nBei Abbruch der Reise aus einem der unter § 2 AVB RR\ngenannten Gründe erstattet die (Beklagte) außerdem den Wert der\nnicht genutzten Reiseleistung.\n\nDie während der Reise unerwartet schwer erkrankte oder\n3. \nschwer verletzte Person kann auf Wunsch anstelle der Leistung\nnach Nr. 2 einen Reisegutschein über den vollen Reisepreis der\nabgebrochenen Reise abzüglich Selbstbehalt wählen. ...“\n\nWährend der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers an einer durch\n\nMalariaprophylaxe hervorgerufenen Psychose. Das zwang den Kläger und sei-\n\nne Frau zum Reiseabbruch. Der für den 1. Oktober 2001 vorgesehene Rückflug\n\nwurde auf den 23. September 2001 umgebucht. In den beiden Vorinstanzen\n\nwar zwischen den Parteien unstreitig, daß elf Reisetage entfallen sind.\n\nWährend die Ehefrau - als die unerwartet schwer erkrankte Person - den\n\nGutschein über den vollen Reisepreis wählte, begehrte der Kläger Erstattung\n\ndes Wertes der nicht genutzten Reiseleistung. Diesen berechnete er auf\n\n3.773 DM, indem er von insgesamt 16 Reisetagen ausging, den auf ihn entfal-\n\nlenden Reisepreis (5.488 DM) durch die 16 Reisetage dividierte und die sich so\n\nergebenden 343 DM mit den 11 entfallenen Reisetagen multiplizierte. Die Be-\n\nklagte erstattete jedoch nur 2.420 DM (11 x 220 DM) und damit 1.353 DM (oder\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:3)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:22)(cid:19)(cid:23)(cid:3)(cid:21)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:10)(cid:8)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:6)(cid:9)(cid:3)(cid:30)(cid:27)(cid:21)(cid:6)(cid:9)(cid:31)! \"(cid:24)(cid:21)#(cid:10)(cid:11)%$(cid:16)(cid:3)(cid:10)(cid:8)(cid:12)(cid:11)’&(cid:12)(cid:5)(cid:23)((cid:12)#(cid:10)(cid:5)(cid:23)(cid:8)(cid:28)((cid:10)(cid:3)(cid:12)(cid:11))#(cid:10)*+((cid:12)(cid:3)(cid:20)(cid:5)\",-(cid:3)(cid:12)(cid:11)/.0((cid:10)(cid:3)(cid:12)(cid:11)\n\n691,78 \n\nFlüge bereinigten \"Tagessatzhöhe\" auf eine Bestätigung des Veranstalters und\n\nlegte außerdem 17 Reisetage zugrunde.\n\nDas Amtsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NVersZ 2002, 565 f.,\n\n(cid:8)(cid:12)(cid:3)(cid:20)(cid:11)’(cid:6)(cid:9)(cid:31)! (cid:26).1(cid:3)(cid:22).1(cid:3)3254\n\n(cid:17)(cid:12)(cid:8)\n\nhat die u.a. auf Zahlung des Differenzbetrages von 691,78 \n\ne\n\ninsoweit abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers in\n\nvollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat ausgeführt, bei den AVB RA 00 der Beklagten\n\nhandele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, bei denen etwaige Un-\n\nklarheiten zu Lasten des Verwenders gingen. Dem Kläger sei es nur sehr\n\nschwer möglich, die Kosten für die Flüge zu ermitteln. Im übrigen sei es ge-\n\nrechtfertigt, vom Pauschalgesamtpreis auszugehen, stelle sich doch bei einem\n\nAbbruch z. B. am ersten Tag der Flug nicht als \"Reiseleistung\" dar. Das zeige\n\nauch die von der Beklagten vorgenommene, am Reisepreis orientierte Prämi-\n\nenkalkulation der Reiserücktrittskostenversicherung. Im übrigen sei von 16\n\nReisetagen auszugehen, da es bei einer spätabends beginnenden und früh-\n\nmorgens endenden Reise nicht gerechtfertigt sei, An- und Abreisetag voll mit\n\neinzurechnen.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Erstat-\n\ntungsberechnung nach § 1 Nr. 2 AVB RA 00 der gesamte Pauschalpreis ein-\n\nschließlich des Wertes der Flüge zugrunde zu legen ist.\n\na) Das ergibt eine Auslegung von § 1 AVB RA 00. Sie muß sich - weil es\n\nsich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt - davon leiten lassen,\n\nwie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger\n\nWürdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren\n\nSinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismög-\n\nlichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-\n\nkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).\n\nb) Schon der Wortlaut von § 1 Nr. 2 AVB RA 00 legt dem Versicherungs-\n\nnehmer nahe, daß für den Wert der nicht genutzten Reiseleistung - hat er eine\n\nPauschalreise gebucht - auch der Pauschalpreis maßgeblich ist. Versprochen\n\nwird nicht die Erstattung einzelner Aufwendungen, sondern die des Wertes der\n\nnicht genutzten Reiseleistung, nicht einzelner Reiseteilleistungen. Eine Pau-\n\nschalreise mag sich zwar aus Teilleistungen zusammensetzen, ihr besonderes\n\nMerkmal ist aber, daß diese vom Veranstalter zu einer Gesamtheit, zu einer\n\neinzigen Reiseleistung zusammengefaßt werden. Reiseleistung ist demgemäß\n\nfür den Versicherungsnehmer, der eine Pauschalreise bucht, diese Gesamtlei-\n\nstung, nicht die jeweilige Teilleistung. Der Wert der nicht genutzten Reiselei-\n\nstung ist deshalb vor diesem Hintergrund als Teil des Gesamtpreises zu\n\nbestimmen, in dem der Wert der Reise insgesamt seinen Ausdruck gefunden\n\nhat.\n\nc) In diesem Verständnis der Klausel kann sich der Versicherungsneh-\n\nmer auch dadurch bestätigt sehen, daß gemäß § 1 Nr. 3 AVB RA 00 dem Ver-\n\nsicherten, in dessen Person sich ein Abbruchgrund verwirklicht, wahlweise ein\n\nReisegutschein über den vollen Reisepreis versprochen wird, selbst wenn die-\n\nser etwa Flugleistungen beansprucht hatte. Es ist für den Versicherungsnehmer\n\naber nicht ohne weiteres einsichtig, daß für die Wahlleistung auf den vollen\n\nReisepreis abgestellt wird, bei der Leistung gemäß § 1 Nr. 2 AVB RA 00 dage-\n\ngen nur die tatsächlich nicht in Anspruch genommene Teilleistung - unter Aus-\n\nklammerung etwa der Flugleistungen - den Ausgangspunkt für die Berechnung\n\nder Ersatzleistung bilden könnte.\n\nd) Schließlich spricht auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare\n\nZweck der Reiseabbruchversicherung für dieses Klauselverständnis. Sie soll\n\nden Versicherungsnehmer gegen den Schaden in Gestalt nutzloser Aufwen-\n\ndungen absichern, der ihm entsteht, wenn er die Reise (aus in seiner oder einer\n\nRisikoperson liegenden Gründen im Sinne des § 2 AVB RR 00) abbrechen\n\nmuß. Dabei geht es nicht um die Absicherung eines immateriellen, sondern ei-\n\nnes Vermögensschadens. Bei einer Flugpauschalreise aber ist der Flug un-\n\ntrennbarer Bestandteil der Reise und damit auch des Reisepreises. Muß diese\n\nReise abgebrochen werden, stellen die in den Pauschalpreis eingerechneten\n\nFlugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen dar. Das wird beson-\n\nders deutlich, wenn der Versicherungsfall gleich nach der Ankunft am Urlaubs-\n\nort eintritt und der Versicherte alsbald zurückfliegen muß. Würde ihm bei Eintritt\n\ndes Versicherungsfalles nach Ankunft am Urlaubsort (Flugziel) nur der Wert der\n\ndort zu erbringenden Reiseleistung erstattet, bliebe sein Schaden in Höhe der\n\nin den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten stets ungedeckt. Ein solches\n\nErgebnis stünde nicht nur dem Zweck der Reiseabbruchversicherung entgegen,\n\nes widerspräche auch den werbenden Erklärungen der Beklagten im Zusam-\n\nmenhang mit ihrem Angebot zum Abschluß einer kombinierten Reiserücktritts-\n\nkosten- und Reiseabbruchversicherung. Denn mit der Verwendung der Begriffe\n\n\"Vollschutz\" und \"Feriengarantie\" wird ein Verständnis des Angebots nahege-\n\nlegt, der Versicherungsnehmer erwerbe mit dem Abschluß der Versicherung\n\nauch im Hinblick auf den für ihn beim Reiseabbruch eintretenden Schaden lük-\n\nkenlosen Versicherungsschutz.\n\n2. Die konkrete Erstattungsberechnung des Berufungsgerichts ist eben-\n\nfalls nicht zu beanstanden. Die Anzahl der Ausfalltage war in beiden Vorinstan-\n\nzen unstreitig. Darüber geht die Revision ohne Begründung hinweg. Richtig ist\n\nauch, daß eine Reisedauer von 16 Tagen zugrunde zu legen ist. Für den Zeit-\n\nraum vor dem Abflug am späten Abend des 15. September 2001 und den Zeit\n\nraum nach der Ankunft am frühen Morgen des 1. Oktober 2001 waren Reiselei-\n\nstungen nicht geschuldet und nicht bezahlt. Diese Zeiträume sind deshalb für\n\nden Wert der nicht genutzten Reiseleistung ohne Bedeutung.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/iv-zr-65-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/iv-zr-65-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:49.281966+00:00"}}