{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__63-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"IV ZR 63/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 63/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 4. Februar 2003 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit \n\nWirkung ab 1. Januar 2001. \n\nEr ist 1941 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem \n\nDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-\n\nligt ist. Seit 1. November 1998 bezieht der Kläger eine Zusatzrente we-\n\ngen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten. Nach § 33 Abs. 2 Buchst. a, \n\nDoppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: BVKS) in der für die Be-\n\nrechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berück-\n\nsichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, \n\nvon dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemona-\n\nten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezah-\n\nlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftig-\n\nten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere, außerhalb des öf-\n\nfentlichen Dienstes zurückgelegte Beschäftigungszeiten nur zur Hälfte \n\n(sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit \n\ngeltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätz-\n\nlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente \n\nauszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatz-\n\nversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hin-\n\nter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb \n\n(§ 31 BVKS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrech-\n\nnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen \n\nRente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = \n\nNJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt die Beklagte zu ver-\n\npflichten, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zu-\n\nrückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine \n\nneue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören zwar auch Be-\n\nrechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten \n\nvon der Beklagten bezogen haben, zu dem Personenkreis, für den das \n\nBundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. \n\nSelbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Ren-\n\ntenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und § 33 Abs. 2 \n\nBuchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. seit dem 1. Januar 2001 insoweit \n\nunwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine \n\nGrundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls \n\nhier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft \n\ngewordenen Vertrages geschlossen werden könne. \n\nEs sei nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Tarifvertragspartei-\n\nen durch Auslegung der Satzung eine Berechnung vorzunehmen, die \n\nnicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche oder mit dem gel-\n\ntenden Betriebsrentenrecht möglicherweise nicht in Einklang stehe. Da-\n\nher habe das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung zu \n\n§ 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) keine eigenständige Regelung getrof-\n\nfen, sondern die Tarifvertragsparteien aufgefordert, ab dem 1. Januar \n\n2001 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Vor-\n\ngaben entspreche. Eine solche Neuregelung sei nunmehr mit der rück-\n\nwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten \n\nvom 1. März 2002 geschaffen worden. Sie enthalte eine Grundentschei-\n\ndung der beteiligten Sozialpartner darüber, inwieweit die Versorgung der \n\nArbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst an die Beamtenversor-\n\ngung angeglichen werden solle. Diese Grundentscheidung hätten Gerich-\n\nte grundsätzlich hinzunehmen, wobei die Beklagte auch bei der Umset-\n\nzung der Grundentscheidung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit habe. \n\nDiesen Spielraum habe die Beklagte mit ihrer neuen Satzung nicht \n\nüberschritten. Sie habe die vor dem 1. Januar 2001 bestehende Un-\n\ngleichbehandlung dadurch aufgehoben, dass sie das bisherige Gesamt-\n\nversorgungssystem durch ein kapitalgedecktes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt habe, welches beitragsbezogen sei und nunmehr ausschließlich \n\nZeiten und Entgelte während einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst \n\nberücksichtige. Damit stelle sich das Problem der Halbanrechnung von \n\naußerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Beschäftigungszei-\n\nten nicht mehr. Zwar werde der Kläger durch das neue System nicht un-\n\nmittelbar erfasst, weil er seine bisherige Rente nach der Satzung als - ab \n\n2002 dynamisierte - Bestandsrente weitererhalte (vgl. § 69 Abs. 1 und 2 \n\nBVKS n.F.). Er werde dadurch jedoch nicht mehr in verfassungswidriger \n\nWeise benachteiligt, da unstreitig die Bestandsrente höher sei als die \n\nRente, die dem Kläger nach dem neuen Betriebsrentensystem zustünde. \n\nAllerdings setze sich innerhalb der Gruppe der Bezieher von Be-\n\nstandsrenten die Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Rentnern, \n\ndie keine Anrechnungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu-\n\nrückgelegt hätten, zu denjenigen, welche solche Anrechnungszeiten \n\naufwiesen, fort. Doch halte sich dies noch im Rahmen einer zulässigen \n\nGeneralisierung, weil die Beklagte angesichts der hochkomplizierten Re-\n\ngelungsmaterie zu Vereinfachungen gezwungen, davon eine nur verhält-\n\nnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den \n\nGleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Zusätzlich werde die Ungleichbe-\n\nhandlung künftig auch durch die Dynamisierung der Besitzstandsrenten \n\nteilweise kompensiert. \n\n2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 eine Zusatz-\n\nversorgungsrente erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die dortige Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBLS) a.F., welcher im hier entscheidenden Punkt der Regelung \n\nin § 33 Abs. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa BVKS a.F. entspricht, zwar \n\nim Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von \n\nGrundrechten der dortigen Beschwerdeführerin aber \"(noch) nicht\" fest-\n\ngestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit \n\njedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Sat-\n\nzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Ver-\n\neinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf \n\nnehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Perso-\n\nnen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr in-\n\ntensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin \n\nzu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versi-\n\nchertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im \n\nöffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer \n\nstärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hin-\n\nreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-\n\nnachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten \n\nerworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses \n\nTeils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres \n\n2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Träger der Zu-\n\nsatzversorgung durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, \n\n600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung seiner Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nb) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag auch bei \n\nden Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ih-\n\nnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei vol-\n\nler Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fas-\n\nsung der BVKS ergeben würde. Anders als das Berufungsgericht meint, \n\nbezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht \n\nauf Rentenberechtigungen, die - wie beim Kläger - bereits vor dem \n\n1. Januar 2001 entstanden sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Novem-\n\nber 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.). Der Kläger des vorlie-\n\ngenden Verfahrens gehört damit nicht zu jenen jüngeren Versicher-\n\ntengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffas-\n\nsung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das \n\nBundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungs-\n\nrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisie-\n\nrung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruch-\n\nloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die \n\njüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. \n\nBis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch \n\nhingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon \n\nausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 \n\nRentner bei Zusatzversorgungsträgern wie der Beklagten geworden sind, \n\nnoch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf \n\nder (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch \n\nangesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren \n\ndiese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Ma-\n\nterials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengut-\n\nachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende \n\nAbgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfas-\n\nsungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht bereits seit 1998 eine Zu-\n\nsatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er an-\n\ngehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzuneh-\n\nmen. \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die dortige Beschwer-\n\ndeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungs-\n\ngericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stich-\n\ntag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist \n\nnicht ersichtlich. \n\nc) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes aus § 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nBuchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. (entsprechend hier § 33 Abs. 2 a, \n\naa BVKS a.F.) bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Ver-\n\nsicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungs-\n\nberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit \n\nliegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf \n\nsich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur \n\nUngleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-\n\ntengruppe trotz Kritik von Seiten der Versorgungsträger in jedem Punkte \n\nzu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bun-\n\ndesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der \n\nHalbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versi-\n\ncherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst \n\nverbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen ei-\n\nner zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine \n\nsehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese \n\nUngleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres \n\n2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Inter-\n\nesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungs-\n\nträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die \n\nUngleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Re-\n\ngelung zu treffen ist. \n\nd) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich \n\nnach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der BVKS richtet, \n\nnicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche-\n\nnem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund \n\nihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger \n\nals bisher. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die \n\ner nach der neuen Satzung der Beklagten erhält, wirtschaftlich im Ergeb-\n\nnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neu-\n\nem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öf-\n\nfentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch er-\n\nsichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundes-\n\nverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist \n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - für die Zukunft aus-\n\ngeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie \n\ndem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach \n\ndem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen \n\nder Gleichbehandlung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-63-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/iv-zr-63-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:10.118142+00:00"}}