{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__56-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"IV ZR 56/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001), VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998, VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F. für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen. Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 56/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: nein\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2004\nHeinekamp,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),\nVBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,\nVBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000\n\nNachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)\n\nmit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.\n\nfür die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist\n\nfür die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001\n\nbegonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung\n\ndes § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft\n\ngetreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.\n\nDurch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5\n\nBetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen\n\nVersicherten nicht unangemessen benachteiligt.\n\nBGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Januar 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des\n\nBundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.\n\nSie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai\n\n1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Ar-\n\nbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis\n\nbeschäftigt.\n\nSeit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres -\n\nbezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n\neine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Be-\n\nklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem\n\n14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen\n\nSatzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Aus-\n\nkunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine\n\nmonatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Be-\n\nschäftigungszeitraum \n\neine monatliche \n\nVersicherungsrente \n\nvon\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:9)(cid:4)(cid:23)(cid:24)(cid:16)(cid:26)(cid:25)(cid:13)(cid:27)(cid:19)(cid:28)(cid:21)(cid:1)(cid:15)(cid:25)(cid:13)(cid:3)(cid:26)(cid:1)(cid:30)(cid:29)(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:31)(cid:10)(cid:16) (cid:25)(cid:13)(cid:27)!(cid:28)\"(cid:1)(cid:4)(cid:31)$#(cid:22)(cid:3)(cid:26)%(cid:22)(cid:16)!(cid:31)(cid:10)(cid:1)&(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n182,85 DM (93,49 \n\n(cid:0)’(cid:1)(cid:4)(cid:31)(cid:10)%(cid:22)(cid:1)(cid:4)((cid:26)(cid:1)(cid:15))+*,(cid:25)-(cid:1)(cid:22)(cid:16)(cid:19)(cid:1)&(cid:31)/.0(cid:1)(cid:4)(cid:31)1(cid:1)(cid:22)(cid:27)!(cid:28)(cid:22)(cid:3)(cid:22)#(cid:22)(cid:3)(cid:26)%\n\ne von\n\nmonatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 \n\nlag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in des-\n\nsen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE\n\n98, 365 ff.) nachgebildet war.\n\nIn ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte\n\n- nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden\n\nNeufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung\n\nvom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem\n\n1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18\n\n(cid:0)2)3*4(cid:25)(cid:13)(cid:1)\n\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 \n\nAnwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbe-\n\nstimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65\n\nAbs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März\n\n2001 bis zum 28. Februar 2003 \n\n(d.h. bis zur Vollendung des\n\n62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betrag\n\nauf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von\n\n(cid:14)65(cid:26)#(cid:26)(cid:16)(cid:19)(cid:9)(cid:4)7\n\n123,23 DM (63,01 \n\nmengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und\n\n120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.\n\nDie entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65\n\nAbs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt:\n\n§ 65 VBLS a.F.\n\n\"(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten,\nbei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e\n[Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente] ... ein-\ngetreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das\n63. Lebensjahr vollendet. ...\"\n\n§ 101 VBLS a.F.\n\n\"(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendi-\ngung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßge-\nbend, wenn\n\n...\n\nc) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 ge-\nschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998\ngeendet hat.\"\n\nDie Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Ren-\n\ntenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wo-\n\nnach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Be-\n\nschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von\n\n5 #(cid:26)(cid:16)8(cid:5)9(cid:1)(cid:4)(cid:28)(cid:26)(cid:1)(cid:22)(cid:3)+(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:15)(cid:11)(cid:12)(cid:11):(cid:5)9(cid:1)(cid:15))\n\n182,85 DM = 93,49 \n\nMit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001\n\nbis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von\n\n(cid:0)2(cid:14);7<(cid:25):(cid:5)=(cid:28)>(cid:25)(cid:12)(cid:3)@?;(cid:1)(cid:15)(cid:25)A(cid:5)B(cid:1)(cid:4)(cid:31)1(cid:1)\n\n(cid:0)C((cid:26)(cid:1)(cid:22)%(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:28)(cid:22)(cid:31)9(cid:5)D)FE(cid:17)(cid:25)G(cid:11)\n\n185,34 DM (94,76 \n\n 62,11 DM (31,76 \n\ns-\n\nweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß die\n\nBeklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in\n\n(cid:7)\n\nder vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt\n\ndie in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die\n\nBeklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Ver-\n\nsorgungsrente zu gewähren hat.\n\n1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37\n\nAbs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit\n\n(§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS\n\na.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der\n\nVersicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert\n\noder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b\n\nVBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Kläge-\n\nrin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frau-\n\nen der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e\n\nVBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nach-\n\ndem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Ar-\n\nbeitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß ein\n\nAnspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1\n\nBuchst. a VBLS a.F.).\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfal-\n\nlen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem\n\n1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar\n\n2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrenten-\n\nsystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und\n\n2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der\n\nKlägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu die-\n\nsem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.\n\n2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungs-\n\nrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzuneh-\n\nmen.\n\na) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als\n\nAllgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-\n\ncherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungs-\n\nverträge, die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ih-\n\nrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versi-\n\ncherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der\n\nArbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG\n\nVersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestim-\n\nmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und\n\n2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht\n\ndurch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.\n\nb) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente ge-\n\nhört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhalts-\n\nkontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-\n\nche legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne\n\nsie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen\n\nVertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden.\n\nKlauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern,\n\nausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren\n\n(BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR\n\n180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Lei-\n\nstungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus\n\n§ 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F.,\n\nwonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Ge-\n\nsamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142,\n\n103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte\n\nenthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als\n\n- nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versi-\n\ncherungsrente, die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungs-\n\npflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungs-\n\nbeträge bestimmt.\n\nII. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich\n\ndie Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.\n\n1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum\n\n4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG\n\ndie Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS\n\na.F. berechnet.\n\na) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonach\n\nVersicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhe-\n\nre und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vor-\n\nschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion\n\nauf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkung\n\nab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für\n\ndie Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzli-\n\nchen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezo-\n\ngen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG\n\na.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Ber-\n\nger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitneh-\n\nmer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44a\n\nVBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und\n\nArbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem.\n\nzu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18\n\nBetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\nvom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000\n\nunwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung\n\nmehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002,\n\n608 unter II 3).\n\nb) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Be-\n\nklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar\n\n2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2\n\nAGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Be-\n\nklagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenan-\n\nspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit-\n\n(cid:0)’(cid:3)(cid:22)(cid:25)-(cid:27)!(cid:28)(cid:6)(cid:5)H#(cid:22)(cid:3)8?;(cid:1)(cid:22)(cid:16)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)D(cid:11)(cid:12)(cid:25)(cid:13)(cid:27)!(cid:28)\n\ntelten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 \n\nauf insgesamt 267,38 DM (136,71 \n\ne-\n\n(cid:0)I(cid:1)(cid:4)(cid:31)$(cid:28)(cid:26)J(cid:4)(cid:28)(cid:6)(cid:5)D)(cid:4)KL(cid:11)M(cid:11)-(cid:1)(cid:4)(cid:31)1(cid:20)>(cid:25)M(cid:3)(cid:26)%(cid:22)(cid:16)H(cid:16)N(cid:5)B(cid:9)(cid:4)(cid:3)(cid:26)(cid:20)O(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:31)QPR(cid:11):S(cid:22)%\n\nrin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des\n\n62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach\n\n§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten\n\nnämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1\n\nBetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhen\n\nder Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender An-\n\nwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4\n\nBuchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, so-\n\nweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung\n\nihres 62. Lebensjahres.\n\nc) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18\n\nBetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die\n\nvom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht mög-\n\nlich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus\n\n§ 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der Voll-\n\nLeistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach\n\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfakto-\n\nren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG\n\nu.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin -\n\nvor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem\n\nöffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach\n\ndem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber\n\n- wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE\n\n98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG\n\nalter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastun-\n\ngen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden\n\n(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber\n\nnur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden\n\nFaktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18\n\nBetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht\n\n3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).\n\nd) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - An-\n\nwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende\n\nBenachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrau-\n\nensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwir-\n\nkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen ge-\n\nknüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraus-\n\nsehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne\n\neiner unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen\n\ngegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet wor-\n\nden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist\n\nam 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte\n\ndamit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001\n\nschon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträg-\n\nlich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der\n\nNeufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung\n\nder Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit\n\nder gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein\n\nberechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der\n\nNeuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.\n\nDurch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird\n\ndie Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1\n\nGG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine\n\nGruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten\n\nanders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter-\n\nschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die un-\n\ngleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110;\n\nBVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte\n\nBenachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu\n\nden Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen\n\nauch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres\n\nAnspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für\n\nFrauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare ge-\n\nsetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht\n\nzu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.\n\nDie Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen\n\nNeuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung\n\nder Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verlet-\n\nzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechts-\n\nposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls ge-\n\nhören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder ei-\n\nner Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art\n\nnoch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf\n\nBeitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-\n\nkonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in\n\nMaunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GG\n\nRdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.\n\n2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange-\n\nwandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision\n\nnicht unwirksam.\n\na) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfakto-\n\nren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt\n\ninsoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren\n\n§ 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen,\n\nweil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der\n\nBeklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der\n\nSatzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).\n\nb) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt\n\ndie Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ\n\n103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unan-\n\ngemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB).\n\naa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.\n\nbereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das\n\ngezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der\n\nBerechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unter-\n\nschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente\n\nerfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitneh-\n\nmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-\n\ngung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Ent-\n\nwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.\n\nHingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter.\n\nIhre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt viel-\n\nmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft\n\nsich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten\n\neinen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge\n\nzu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994,\n\n1133 unter 2 c m.w.N.).\n\nDadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des\n\nFinanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.\n\nNach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat\n\nneben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren\n\ndas Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen\n\nerbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Lei-\n\nstungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge\n\nzur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie\n\neingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Lei-\n\nstungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten\n\nbzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigen\n\nEntgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei\n\nKiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTV\n\nErl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Be-\n\nklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtver-\n\nsicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Lei-\n\nstungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch\n\ngerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gil-\n\nbert/Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182s\n\nAnm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS\n\na.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versi-\n\ncherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu\n\nberechnen \n\nsei. \n\nNachdem \n\ndie \n\nBeklagte \n\naufgrund \n\nder\n\n14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar\n\n1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlagever-\n\nfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die\n\nAnwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstande-\n\nnen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen\n\n(Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).\n\nbb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem\n\n1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1\n\nBuchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen.\n\nEr ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente\n\n0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von\n\ndenen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der\n\nVersicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Un-\n\ngeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versi-\n\ncherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente\n\nzu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Ent-\n\ngelte, für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letzten\n\nPflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO\n\nB 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in\n\nder Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht\n\nzustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zu-\n\nsatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und\n\n1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet\nwürde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß\n\ndie Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die\n\nUmlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als\n\nBenachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berech-\n\nnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.\n\ncc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im\n\nRahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ\n\n103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 -\n\nVersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der\n\nVersicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht ge-\n\ngeben, weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Lei-\n\nstungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung\n\nder Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kern\n\ndes Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (Papier\n\naaO).\n\nc) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versor-\n\ngungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benach-\n\nteiligt, weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente\n\nnicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.\n\nDie Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002,\n\ndenn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin\n\nnach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht ge-\n\nboten, die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1\n\nVBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente.\n\nWährend erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen\n\nRentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung\n\nanzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 40-\n\n43b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der\n\nGrundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert\n\nworden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am\n\nVersorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathema-\n\ntisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte,\n\ndem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen ver-\n\nsicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewäh-\n\nren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133\n\nunter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im\n\nInteresse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem\n\nFall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim\n\nAusscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf\n\nRente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).\n\nbb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannah-\n\nmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die\n\nBezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber\n\nBetriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16\n\nBetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen\n\ngarantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu\n\neinem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente\n\ninfolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den\n\neinzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung stati-\n\nscher Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für den\n\nZeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat\n\ndeshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember\n\n2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, späte-\n\nstens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente\n\nunter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Be-\n\ntriebsrentenrecht zu überprüfen.\n\ncc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit\n\nihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maße\n\ngefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39\n\nVBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1%\n\nerhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Rege-\n\nlung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung\n\n(1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente,\n\ndie den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausge-\n\nschlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgespro-\n\nchen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.\n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nSeiffert\n\nDr. Kessal-Wulf \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/iv-zr-56-03","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 237a","ref_norm":"237a","n":1},{"jurabk":"VerstV 2003","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/iv-zr-56-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:42.081212+00:00"}}