{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__55-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IV ZR 55/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 55/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch \n\nam 19. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Klägers vom 9. Dezember 2003 \n\ngegen den Senatsbeschluß vom 18. November 2003 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nMit der Gegenvorstellung wendet sich der Kläger allein gegen die \n\nStreitwertfestsetzung für seine erfolglos gebliebene Beschwerde gegen \n\ndie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 2003. \n\nDer Senat hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der Wertfest-\n\nsetzung für das Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht festge-\n\nsetzt, da der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsur-\n\nteil insgesamt begehrte. Diese Wertfestsetzung ist vom Berufungsgericht \n\nnach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO zutreffend nach den - vom Kläger \n\nnicht einmal angegriffen - Angaben der Beklagten zu 1) und 2) in den \n\nVorinstanzen zum Wert des Nachlasses vorgenommen worden, die sich \n\nan dem von ihnen ermittelten Verkehrswert des Hausgrundstückes als \n\ndem Hauptnachlaßgegenstand mit gut 500.000 DM ausgerichtet haben. \n\nDie davon abweichenden, zusätzlichen Angaben des Klägers zu \n\ndem Nachlaßbestand in der Gegenvorstellung sind für die Bewertung der \n\nBerufungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) - insbesondere ihrer Wi-\n\nderklageanträge -, gegen die sich der Kläger weiterhin zu wenden ver-\n\nsucht hat, nicht maßgeblich. \n\nSoweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 6. Mai \n\n2004 darum gebeten hat, von einer Entscheidung über die Gegenvorstel-\n\nlung noch abzusehen, um zu anderen Punkten - wie seine anwaltliche \n\nVertretung und die Richterablehnung im Verfahren vor dem Oberlandes-\n\ngericht - vortragen zu können, war dies nicht zu berücksichtigen. Dieses \n\nVorbringen ist nicht Gegenstand der Gegenvorstellung, die allein von ei-\n\nnem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und \n\nbegründet werden kann. Soweit sich eine solche Gegenvorstellung ge-\n\ngen die rechtskräftige Entscheidung des Senats über die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde richten soll, wäre sie - abgesehen davon - auch nicht \n\nzulässig. \n\nGegen das Begehren des Klägers, Kopien aus der Senatsakte bei \n\nKostenübernahme zu erhalten, bestehen keine Bedenken. \n\nDamit ist das Verfahren vor dem Senat endgültig abgeschlossen. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/iv-zr-55-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/iv-zr-55-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:20.952830+00:00"}}