{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__43-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"IV ZR 43/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 43/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. November 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nSeiffert, Dr. Leimert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den\n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig\n\nvom 9. Januar 2003 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Göttingen vom 4. April\n\n2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer\n\nnotariellen Urkunde.\n\nSie erwarben am 12. August 1991 von der C. \n\n mbH im Rahmen eines Anlagemodells eine Ei-\n\ngentumswohnung in G. . Mit notarieller Urkunde vom 19. Juni\n\n1991 hatten sie auf der Grundlage eines Treuhandvertrages den Bank-\n\nkaufmann Gr. bevollmächtigt, sie bei der Vorbereitung, Durchfüh-\n\nrung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu ver-\n\ntreten, insbesondere die Erklärungen abzugeben und entgegenzuneh-\n\nmen, welche für den Erwerb des Kaufgegenstandes, dessen Finanzie-\n\nrung und die Absicherung dieser Finanzierung erforderlich waren. Bereits\n\nfür die Kläger als Vollmachtgeber abgegebene Erklärungen wurden ge-\n\nnehmigt, die Übertragung der Vollmacht gestattet. Eine solche Übertra-\n\ngung hatte der Bankkaufmann Gr. am 8. November 1990 auf den\n\nBankkaufmann T. vorgenommen, der bei Abschluß des notariellen\n\nKaufvertrages für die Kläger auftrat.\n\nDen Kaufpreis für die Eigentumswohnung finanzierte die Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten. Der von den Klägern am 26. August 1991\n\nunterzeichnete, unter dem Datum vom 30. September 1996 prolongierte\n\nDarlehensvertrag sieht die Besicherung der Darlehensschuld durch eine\n\nBuchgrundschuld in Höhe von 140.000 DM vor. Die nach § 800 ZPO\n\nvollstreckbare Grundschuld war am 12. August 1991 durch die Vorei-\n\ngentümerin bestellt worden. In derselben notariellen Urkunde hatten die\n\nKläger die persönliche Haftung für die Zahlung eines Betrages in Höhe\n\nder Grundschuldsumme nebst Zinsen und Nebenleistungen übernommen\n\nund sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes\n\nVermögen unterworfen. Sie wurden dabei - ebenso wie die Voreigentü-\n\nmerin - durch die Notarsekretärin S. vertreten, der im notariellen\n\nKaufvertrag entsprechende Vollmachten erteilt worden waren.\n\nNachdem die Kläger ihre Zahlungen auf das Darlehen eingestellt\n\nhatten, betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen\n\nUrkunde. Dagegen haben die Kläger Klage erhoben; sie haben zum ei-\n\nnen Angriffe gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels geführt und\n\nzum anderen materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten\n\nAnspruch geltend gemacht. Das Landgericht hat die Zwangsvollstre-\n\nckung für unzulässig erklärt. Die Berufung der Beklagten hat zur Klag-\n\nabweisung geführt. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Kläger hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Treuhänder sei eine\n\nrechtsbesorgende Tätigkeit von Gewicht übertragen worden. Solche ge-\n\nschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dürfe nur von\n\nPersonen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde\n\neine entsprechende Erlaubnis erteilt worden sei, über die der Treuhänder\n\nGr. nicht verfügt habe. Geschäftsbesorgungsvertrag und Voll-\n\nmacht seien daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig.\n\nDennoch könnten die Kläger nicht geltend machen, die Grundschuldbe-\n\nstellung sei unwirksam. Die Notarsekretärin habe die Bestellung in Ver-\n\ntretung der Voreigentümerin vorgenommen. Zwar sei ihre Vollmacht nach\n\n§ 139 BGB unwirksam, da die C. mbH diese nicht erteilt hätte,\n\nwenn ihr die Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen der fehlerhaften\n\nVertretungsverhältnisse auf seiten der Kläger bekannt gewesen wäre.\n\nDie Kläger müßten sich jedoch nach den §§ 171, 172 BGB so behandeln\n\nlassen, als hätten sie die Notarsekretärin wirksam bevollmächtigt. In der\n\nGrundschuldbestellungsurkunde werde auf die im Kaufvertrag enthaltene\n\nVollmacht Bezug genommen; diese sei für die Beklagte jederzeit einseh-\n\nbar gewesen. Das genüge, damit die Beklagte in ihrem Vertrauen auf die\n\nWirksamkeit der Vollmacht geschützt sei. Ein schuldrechtlicher Anspruch\n\nauf die Rückgewähr der Grundschuld stehe den Klägern nicht zu, weil sie\n\nsich in dem von ihnen persönlich abgeschlossenen Darlehensvertrag\n\nverpflichtet hätten, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld zu\n\nbestellen. Gründe, die zur Unwirksamkeit oder zur Rückabwicklung des\n\nDarlehensvertrages führen müßten, seien nicht erkennbar. Für ein kollu-\n\nsives Zusammenwirken der Beklagten mit der Verkäuferin der Eigen-\n\ntumswohnung oder der Finanzierungsvermittlerin liege kein hinreichen-\n\nder Vortrag vor. Aufklärungs- und Beratungspflichten habe die Beklagte\n\nnicht verletzt; eine Fehlberatung der Vermittlerin müsse sie sich nicht zu-\n\nrechnen lassen.\n\nAuch soweit die Kläger, vertreten durch die Notarsekretärin, in der\n\nGrundschuldbestellungsurkunde die persönliche Haftung für das Grund-\n\nschuldkapital übernommen hätten, könnten sie daraus keine Einwendun-\n\ngen herleiten. Der Mangel der Vollmacht, der aus der Unwirksamkeit des\n\nnotariellen Kaufvertrages folge, könne der Beklagten auch an dieser\n\nStelle nicht entgegengehalten werden. Die Vollstreckungsunterwerfungs-\n\nerklärungen der Kläger seien sowohl in dinglicher als auch in persönli-\n\ncher Hinsicht als wirksam zu behandeln. Zwar seien die Bestimmungen\n\nder §§ 170 ff. BGB auf die prozessuale Erklärung nicht anwendbar, so\n\ndaß eine Rechtsscheinhaftung nicht in Betracht komme. Auch enthalte\n\nder Darlehensvertrag keine Verpflichtung der Kläger, sich der Zwangs-\n\nvollstreckung zu unterwerfen. Sie hätten indes die Bestellung der Grund-\n\nschuld durch die Notarsekretärin S. genehmigt, indem sie den\n\n- zeitlich später geschlossenen - Darlehensvertrag unterzeichnet hätten.\n\nVon der Wirkung der Genehmigung seien die in der Grundschuldbestel-\n\nlungsurkunde enthaltenen Unterwerfungserklärungen erfaßt.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punk-\n\nten nicht stand.\n\n1. Soweit die Beklagte die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die\n\nvon den Klägern übernommene persönliche Haftung betreibt, kommt es\n\ndarauf an, ob die als Vertreterin handelnde Notarsekretärin S. sie\n\nwirksam aus einem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB) ver-\n\npflichten und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das ge-\n\nsamte Vermögen erklären konnte. Beides ist zu verneinen.\n\na) Im Ausgangspunkt richtig ist das Berufungsgericht davon aus-\n\ngegangen, daß der zwischen den Klägern und dem Treuhänder Gr. \n\n abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes\n\ngegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach\n\n§ 134 BGB unwirksam ist. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts war der Treuhänder zur umfassenden Vertretung der Kläger be-\n\nrechtigt. Er sollte für sie die erforderlichen Verträge abschließen und ge-\n\ngebenenfalls rückabwickeln und sämtliche mit dem Erwerbsvorgang ver-\n\nbundenen Erklärungen abgeben oder entgegennehmen. Damit war ihm\n\neine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der\n\nTreuhandvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortliche\n\nAbwicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Der dem Treu-\n\nhänder in diesem Umfang erteilte Auftrag war umfassend und konnte, vor\n\nallem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorhabens, erhebli-\n\nchen Beratungsbedarf mit sich bringen. Er ging über die Wahrung rein\n\nwirtschaftlicher Belange und über einfache Hilfstätigkeiten deutlich hin-\n\naus. Es war vornehmliche Aufgabe des Treuhänders, in eigener Verant-\n\nwortung und Entscheidung konkrete fremde Rechte - die der Kläger - zu\n\nverwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse, insbesondere\n\ndurch den Abschluß von Verträgen oder sogar deren Rückabwicklung, zu\n\ngestalten. Die von ihm geschuldeten Dienstleistungen setzten, wenn sie\n\nsachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskenntnisse vor-\n\naus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine solche geschäftsmä-\n\nßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen be-\n\ntrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis\n\nerteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die erforderliche Erlaubnis\n\nhat der Treuhänder nicht verfügt; der mit den Klägern geschlossene Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag war mithin nichtig (vgl. Senatsurteile vom\n\n26. März 2003 - IV ZR 222/02 - ZIP 2003, 943 unter II 1, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt; vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - unter II\n\n1 zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).\n\nb) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die\n\nnach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit neben dem Treuhandvertrag\n\nselbst auch die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen\n\nGeschäftsbesorgung erteilte Vollmacht erfaßt. Das Verbot unerlaubter\n\nRechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Er-\n\nledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse\n\neiner reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeig-\n\nnete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besor-\n\ngung fremder Angelegenheiten fernhalten. Dieser Zweckrichtung liefe es\n\nzuwider, dem Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegen-\n\nden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche Befugnis zu belas-\n\nsen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bin-\n\ndender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnorm\n\ngeschützten Auftraggeber abzuschließen. Nur bei Unwirksamkeit auch\n\nder Vollmacht kann ein sachgemäßer, dem Ziel des Gesetzes entspre-\n\nchender Schutz erreicht werden (BGH, Urteile vom 25. März 2003 - XI\n\nZR 227/02 - ZIP 2003, 988 unter II 2 b; vom 18. März 2003 - XI ZR\n\n188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 1 b; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 -\n\nWM 2002, 1273 unter II 2; Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 aaO unter\n\nII 2 a). In diesem Zusammenhang macht es keinen Unterschied, daß es\n\nsich bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung um\n\neine einseitige, nicht empfangsbedürftige prozessuale Willenserklärung\n\ngemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt (BGH, Beschluß vom 30. Oktober\n\n1986 - III ZR 262/85 - WM 1987, 307 unter 2), die auf einer entsprechen-\n\nden prozessualen Vollmacht beruht. Denn materiell-rechtliche und pro-\n\nzessuale Vollmachten sind insoweit gleich zu behandeln, weil anderen-\n\nfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären.\n\nEs muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die\n\nseitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen\n\nAuftraggeber vorgenommen wird (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober\n\n2003 aaO unter II 2 b; vom 26. März 2003 aaO unter II 2 b).\n\nc) Haben jedoch die Kläger dem Treuhänder Gr. eine ins-\n\ngesamt nichtige Vollmacht erteilt, konnte dieser seinerseits den Bank-\n\nkaufmann T. und letzterer die Notarsekretärin S. nicht\n\nwirksam bevollmächtigen. Damit ist die Notarsekretärin am 12. August\n\n1991 für die Kläger als Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetreten.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger das\n\nvollmachtslose Handeln ihrer Vertreterin nicht genehmigt. Eine Geneh-\n\nmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt o-\n\nder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des\n\nWillens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft\n\nverbindlich zu machen (Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 aaO unter II\n\n4; vom 26. März 2003 aaO unter II 4; BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO\n\nunter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR\n\n249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu hat das Berufungsgericht we-\n\nder Feststellungen getroffen, noch sind aufgrund des Parteivortrages ü-\n\nberhaupt Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Kläger das Handeln der\n\nNotarsekretärin ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hätten. In\n\nder Unterzeichnung des Darlehensvertrages kann, anders als das Beru-\n\nfungsgericht dies meint, eine solche Genehmigung nicht gesehen wer-\n\nden. Zu einer Genehmigung der Grundschuldbestellung bestand am\n\n26. August 1991 für die Klägerin von vornherein keine Veranlassung,\n\nweil diese am 12. August 1991 nicht durch sie, sondern durch die Vorei-\n\ngentümerin vorgenommen worden war. Unabhängig davon würden sich\n\ndie Wirkungen einer Genehmigung der Grundschuldbestellung nicht auch\n\nauf die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfungserklärung\n\nerstrecken. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, waren derartige\n\nSicherheiten nach dem Inhalt des Darlehensvertrages nicht geschuldet.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zur Absicherung der Darle-\n\nhensverbindlichkeit lediglich die Bestellung einer Grundschuld in ent-\n\nsprechender Höhe verlangt. Die Kläger hätten damit gegen ihre eigenen\n\nInteressen gehandelt, hätten sie sich im nachhinein mit der persönlichen\n\nHaftungsübernahme und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-\n\nvollstreckung \n\nin das gesamte Vermögen durch \n\nihre vollmachtlose\n\nVertreterin einverstanden erklärt. Das kann ihnen nicht unterstellt wer-\n\nden, zumal nichts dafür ersichtlich ist, daß ihnen die Unwirksamkeit der\n\nerteilten Vollmacht bewußt gewesen wäre und sie unbeschadet dessen\n\ngewillt waren, die von ihnen bis dahin als unverbindlich angesehene\n\nHaftungsübernahme nebst Unterwerfungserklärung verbindlich zu ma-\n\nchen.\n\nd) Eine Rechtsscheinhaftung der Kläger scheidet aus. Das Beru-\n\nfungsgericht verweist zutreffend darauf, daß die §§ 172 ff. BGB für die\n\nseitens der Kläger erteilte prozessuale Vollmacht, auf der die Unterwer-\n\nfungserklärung beruht, keine Geltung haben (Urteil vom 22. Oktober\n\n2003 aaO unter II 3).\n\nAber auch für die durch die Notarsekretärin S. erklärte per-\n\nsönliche Haftungsübernahme, die einen materiell-rechtlichen Inhalt hat\n\n(§ 780 BGB) und auf eine entsprechende materiell-rechtliche Vollmacht\n\nzurückzuführen wäre, kommt eine Rechtsscheinhaftung nicht in Betracht.\n\nWer eine aus materiellen Gründen unwirksame notarielle Vollmacht er-\n\nteilt, von der bei der notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts\n\nGebrauch gemacht wird, ist dem im Beurkundungstermin nicht anwesen-\n\nden oder vertretenen Geschäftsgegner - hier der Beklagten - gegenüber\n\naus Gründen der Rechtsscheinhaftung an die beurkundete Erklärung nur\n\ngebunden, wenn der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in\n\ndie Verhandlungsniederschrift aufnimmt und deren Ausfertigung zusam-\n\nmen mit einer (beglaubigten) Abschrift der Vollmacht dem Geschäftsgeg-\n\nner zustellt (vgl. BGHZ 102, 60, 65). Diese Voraussetzungen sind, was\n\ndas Berufungsgericht verkannt hat, nach dem eigenen Vortrag der Be-\n\nklagten nicht gegeben. Danach hat sie lediglich eine vollstreckbare Aus-\n\nfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erhalten sowie eine be-\n\nglaubigte Abschrift des Kaufvertrages \"nebst Vollmacht\". In der Grund-\n\nschuldbestellungsurkunde vom 12. August 1991 wird auf die im Kaufver-\n\ntrag enthaltene Vollmacht der Notarsekretärin S. Bezug genom-\n\nmen. Im notariellen Kaufvertrag hat der beurkundende Notar für die\n\nVollmacht des Bankkaufmanns Gr. vom 19. Juni 1991 bestätigt,\n\ndaß diese in Urschrift vorgelegen hat, und im übrigen auf die von ihm\n\nselbst am 8. November 1990 beurkundete Vollmacht für den Bankkauf-\n\nmann T. verwiesen. Allein die Vollmachtsurkunde vom 19. Juni\n\n1991 ist in beglaubigter Abschrift als Anlage 2 zum Kaufvertrag genom-\n\nmen worden. Nur eine Vollmacht - nämlich die des Bankkaufmanns\n\nGr. - ist der Beklagten mit der beglaubigten Abschrift des Kaufver-\n\ntrages zugesandt worden. Es konnte sich daher bei ihr kein Vertrauen\n\nauf die Wirksamkeit der vom Treuhänder Gr. an den Bankkauf-\n\nmann T. erteilten Untervollmacht bilden und damit auch kein Ver-\n\ntrauen in die Wirksamkeit der von diesem der Notarsekretärin S. \n\nerteilten Vollmacht.\n\n2. Auch zu einer Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld ist die\n\nBeklagte nicht berechtigt. Die von der Notarsekretärin nach § 800 ZPO\n\nabgegebene Unterwerfungserklärung entfaltet gegenüber den Klägern\n\nkeine Wirkung, weil die Vertreterin aus dem vom Berufungsgericht ge-\n\nnannten Grunde (§ 139 BGB) durch die Voreigentümerin nicht wirksam\n\nbevollmächtigt worden ist. Zu einer Genehmigung durch die Voreigentü-\n\nmerin ist nichts vorgetragen; eine Rechtsscheinhaftung kommt - da es\n\nauch insoweit um eine prozessuale Unterwerfungserklärung geht - nicht\n\nin Betracht. Die Kläger dürfen sich ohne Verstoß gegen § 242 BGB auf\n\ndie Unwirksamkeit berufen. Sie haben sich der Beklagten gegenüber le-\n\ndiglich verpflichtet, eine Grundschuld als Sicherheit zur Verfügung zu\n\nstellen, ohne daß im Darlehensvertrag vorgesehen ist, sich in Ansehung\n\ndieser Grundschuld der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 800 ZPO zu\n\nunterwerfen.\n\nSeiffert Dr. Leimert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__43-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/iv-zr-43-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__43-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__43-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/iv-zr-43-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__43-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:03.660129+00:00"}}