{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__38-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"IV ZR 38/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 178 e Im Hinblick auf § 178 e VVG sind die Vorschriften des § 21 Abs. 1 b) Nr. 1 und c) sowie Abs. 2 der Satzung der Krankenversorgung des Bundesbahnbeamten unwirk- sam, soweit danach der Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt das Ende der Mit- gliedschaft bei der Beklagten zur Folge hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 38/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. Oktober 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 178 e\n\nIm Hinblick auf § 178 e VVG sind die Vorschriften des § 21 Abs. 1 b) Nr. 1 und c)\n\nsowie Abs. 2 der Satzung der Krankenversorgung des Bundesbahnbeamten unwirk-\n\nsam, soweit danach der Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt das Ende der Mit-\n\ngliedschaft bei der Beklagten zur Folge hat.\n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 9. Januar 2003 aufgehoben und das Urteil\n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 30. Januar 2002 abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, daß der Kläger über den 30. April\n\n2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über das Fortbestehen der Mitgliedschaft des\n\nKlägers bei der Beklagten. Der Kläger war Beamter der früheren Deut-\n\nschen Bundesbahn und seit 1969 Mitglied der beklagten Krankenversor-\n\ngung der Bundesbahnbeamten. Diese erfüllt als Körperschaft öffentlichen\n\nRechts auf der Grundlage ihrer Satzung und nach Maßgabe ihres Tarifs\n\ndie Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die dem\n\ndurch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens\n\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gebildeten Bundeseisenbahn-\n\nvermögen (BEV) obliegt. Das BEV deckt durch pauschale Zuschüsse den\n\nFinanzbedarf der Beklagten zu gegenwärtig etwa 75%; daneben erhebt\n\ndie Beklagte Beiträge von ihren Mitgliedern.\n\nDurch rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n\n11. April 2000 wurde dem Kläger aus disziplinarischen Gründen das Ru-\n\nhegehalt aberkannt; auf der Grundlage der Bundesdisziplinarordnung\n\n(BDO) wurde ihm befristet ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Deshalb\n\nteilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Mitgliedschaft bei ihr habe zum\n\n30. April 2000 geendet. Sie beruft sich auf § 21 ihrer Satzung, in dem es\n\nheißt:\n\n1 - Die Mitgliedschaft endet\n\na) ...\n\nb) durch Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienst des BEV\n\n1. bei Beamten, sofern sie weder Ruhegehalt noch sonstige\nVersorgungsbezüge durch das BEV erhalten (siehe auch\nAbs. 2),\n\n.... \n\nc) durch Verlust des Anspruchs des Mitglieds auf Bezüge, Ruhe-\ngehalt oder sonstige Versorgungsbezüge, Witwen- oder Witwer-\ngeld mit dem letzten Tage des Bezuges (siehe auch Abs. 2); ...\n\n.....\n\n2 - Unterhaltsbeitrag nach der BDO, Gnadenunterhaltsbeitrag oder\nÜbergangsgeld nach § 47 BeamtVG gelten nicht als Ruhege-\nhalt oder sonstige Versorgungsbezüge im Sinne von Abs. 1 b\nZiffer 1 und 1 c.\n\nMit Schreiben vom 5. und 6. Juni 2000 verlangte der Kläger ver-\n\ngeblich die Fortsetzung der Krankenversicherung durch die Beklagte. Er\n\nträgt vor, wegen seines Alters und seiner Vorerkrankungen sei ihm der\n\nNeuabschluß einer privaten Krankenversicherung nicht zuzumuten; er\n\nhabe Angebote zu monatlichen Beiträgen von 2.500 bis 2.900 DM erhal-\n\nten, die seinen vom Dienstherrn vorläufig gezahlten Unterhaltsbeitrag\n\noder eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsrente überstiegen. Der Weg in\n\ndie gesetzliche Krankenversicherung sei ihm versperrt, weil er weder so-\n\nzialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer noch Rentner sei. Die Beklagte\n\nsei jedoch nach § 178 e VVG verpflichtet, den Versicherungsschutz im\n\nRahmen ihrer Tarife, d.h. gegen entsprechenden Beitragszuschlag, so\n\nanzupassen, daß der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wer-\n\nde. Soweit die Satzung dem entgegenstehe, sei sie nichtig. Deshalb hat\n\nder Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden\n\nBescheide zur Fortsetzung der Krankenversicherung über den 30. April\n\n2000 hinaus zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, daß der Kläger\n\nüber den 30. April 2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist. Die-\n\nse vertritt den Standpunkt, sie müsse nicht leisten, weil auch der Dienst-\n\nherr, dessen Verpflichtungen sie übernommen habe, wegen eines\n\nDienstvergehens keine Fürsorgeleistungen mehr zu erbringen habe. Sie\n\nsei weder eine private noch eine gesetzliche Krankenversicherung.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger seine Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten ge-\n\nblieben.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von einem pri-\n\nvatrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien aus (vgl. BGH, Urteil vom\n\n5. Februar 1981 - IVa ZR 50/80 - NJW 1981, 2005 unter I); die Sat-\n\nzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB (vgl.\n\nBGHZ 103, 370, 383).\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar als be-\n\ntriebliche Sozialeinrichtung des BEV dessen Verpflichtungen aus § 79\n\nBBG zu erfüllen; damit stimme das in § 21 der Satzung vorgesehene En-\n\nde der Mitgliedschaft bei einem Verlust des Anspruchs auf Bezüge oder\n\nRuhegehalt aber überein, weil mit dem Beamtenstatus auch der Fürsor-\n\ngeanspruch gegen den Dienstherrn verloren gehe. Da die Beklagte vom\n\nDienstherrn keine Zuschüsse mehr für den Kläger erhalte, verstoße die\n\nBeendigung seiner Mitgliedschaft auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei nicht verletzt, weil dem Kläger und seiner\n\nFamilie in Krankheitsfällen immerhin Sozialhilfe zustehe.\n\nDer Kläger könne sich zur Begründung seines Anspruchs auch\n\nnicht auf die entsprechende Anwendung von § 178 e VVG stützen. Die\n\nBeklagte sei mit einem privaten Krankenversicherer nicht vergleichbar.\n\nDas BEV bediene sich der Beklagten im Rahmen zulässigen Ermessens\n\nzur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht. Soweit die zu diesem Zweck vom\n\nBEV pauschal an die Beklagte gezahlten Zuschüsse die entstandenen\n\nAufwendungen nicht decken, bleibe den Mitgliedern der Beklagten nicht\n\netwa wie anderen Beamten, die Leistungen nach den Beihilfevorschriften\n\ndes Bundes erhalten, selbst überlassen, sich (einkommensunabhängig)\n\nprivat zu versichern. Vielmehr erhebe die Beklagte von ihren Mitgliedern\n\nnach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelte Beiträge, aus de-\n\nnen die von den Zuschüssen des Dienstherrn nicht gedeckten Leistun-\n\ngen der Beklagten finanziert werden. Dieses einheitliche Krankenversi-\n\ncherungssystem der Beklagten könne nicht in einen der Beihilfe und ei-\n\nnen anderen, der privaten Krankenversicherung entsprechenden Teil\n\naufgespalten werden, um auf letzteren § 178 e VVG anzuwenden. Der\n\nKläger habe seinen Versicherungsschutz bei der Beklagten aus eigenem\n\nVerschulden verloren und nicht etwa deshalb, weil er ohne Erfolg in die\n\ngesetzliche Krankenversicherung habe wechseln wollen; deshalb sei die\n\nBeklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger nach § 5 Abs. 10 SGB V\n\nwieder aufzunehmen.\n\n2. Die Satzung der Beklagten ist, soweit sie an den Verlust des\n\nRuhegehalts in jedem Fall das Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten\n\nknüpft, nach § 9 AGBG unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger unan-\n\ngemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des auf Mitglieder\n\nder Beklagten entsprechend anzuwendenden § 178 e VVG nicht verein-\n\nbar ist.\n\na) Die Vorschrift gibt dem privat Krankenversicherten (mit Beihilfe-\n\nberechtigung nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes) einen\n\nAnspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bei\n\nseinem Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife, so daß ein ver-\n\nänderter Beihilfebemessungssatz, aber auch ein weggefallener Beihilfe-\n\nanspruch ausgeglichen werden. Hat der Beihilfeberechtigte auf ergän-\n\nzenden privaten Versicherungsschutz völlig verzichtet, wird er von\n\n§ 178 e VVG allerdings nicht geschützt (Präve, VersR 1998, 397; Berli-\n\nner Kommentar zum VVG/Hohlfeld, § 178 e Rdn. 2). In allen anderen\n\nFällen schafft § 178 e VVG einen zeitlich auf zwei Monate nach Ände-\n\nrung der Beihilfeberechtigung befristeten Anspruch auf Vertragsaufstok-\n\nkung. Diese Regelung ist nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig,\n\num das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer\n\nvollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im\n\nKrankheitsfall zu sichern (BR-Drucks. 23/94 S. 314; BT-Drucks. 12/6959\n\nS. 105). Auf diese Weise sollen unzumutbare Prämien im Fall eines\n\nNeuabschlusses von Versicherungsverträgen vermieden werden. Die\n\nRegelung entspricht, auch soweit es um den Versicherungsschutz bei\n\nvollständigem Wegfall des Beihilfeanspruchs etwa wegen Ausscheidens\n\naus dem öffentlichen Dienst geht, der vor ihrem Inkrafttreten geübten\n\nPraxis (vgl. OLG Köln VersR 1988, 285), die nach der Reform des Versi-\n\ncherungsaufsichtsrechts im Jahre 1994 durch § 178 e VVG gesetzlich\n\nfestgeschrieben worden ist (Renger, VersR 1993, 678, 681; Präve,\n\nVersR 1998, 397, 400). Aufgrund seiner Schutzfunktion ist § 178 e VVG\n\nzugunsten der Versicherten zwingend (§ 178 o VVG). Der hinter dieser\n\nVorschrift stehende Gedanke findet auch in § 5 Abs. 10 SGB V Aus-\n\ndruck. Danach ist, wenn der Versicherungsnehmer den Krankenversiche-\n\nrungsvertrag kündigt, der private Krankenversicherer zum erneuten Ab-\n\nschluß eines Versicherungsvertrages ohne Risikoprüfung zu den bisher\n\ngeltenden Tarifbedingungen verpflichtet, wenn der vom Versicherungs-\n\nnehmer geplante Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung nicht\n\nzustande kommt und er damit Gefahr läuft, Krankenversicherungsschutz\n\nzu zumutbaren Bedingungen zu verlieren (vgl. BT-Drucks. 14/1245 S. 59;\n\nHauck/Haines/Gerlach, SGB V, K § 5 Rdn. 502 f.; Wannagat/Eichen-\n\nhofer/Wollenschläger, § 5 SGB V Rdn. 129 f.).\n\nb) Mit Recht macht die Revision geltend, daß das besondere Kran-\n\nkenversorgungssystem der Beklagten von dem durch § 178 e VVG ge-\n\nwährleisteten Schutz nicht ausgenommen werden kann. Daß es in den\n\nGesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift nicht erwähnt wird (vgl. insbe-\n\nsondere BT-Drucks. 12/6959 und 7595), steht seiner Einbeziehung nicht\n\nentgegen, sondern spricht dafür, daß es übersehen wurde. Der vom Ge-\n\nsetzgeber mit § 178 e VVG verfolgte Zweck, das Interesse der im öffent-\n\nlichen Dienst stehenden Versicherten an einer vollen Deckung ihrer\n\nKrankheitskosten auch dann zu gewährleisten, wenn sich die Beihilfe\n\nverringert oder ganz wegfällt, trifft auf die Mitglieder der Beklagten in\n\ngleicher Weise zu: Sie gehören zum öffentlichen Dienst, empfangen über\n\ndie Mitgliedschaft bei der Beklagten die Fürsorgeleistungen ihres Dienst-\n\nherrn, darüber hinaus aber für die durch den pauschalen Zuschuß des\n\nDienstherrn nicht gedeckten Aufwendungen erhebliche weitere, von der\n\nBeklagten durch das Beitragsaufkommen finanzierte Leistungen. Damit\n\nkann die Beklagte insgesamt etwa 90% der Aufwendungen erstatten, so\n\ndaß für ihre Mitglieder im allgemeinen kein Anlaß besteht, zusätzlich ei-\n\nne private Krankenversicherung abzuschließen.\n\nZwar beschränkt sich der Anteil dieser durch Beiträge finanzierten\n\nLeistungen auf etwa 25% der Gesamtleistungen der Beklagten; die Bei-\n\nträge sind auch ungeachtet der lediglich am Bedarf ausgerichteten Lei-\n\nstungen nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelt. Gleich-\n\nwohl bietet die Beklagte auf diesem Wege gegen Entgelt einen ergän-\n\nzenden Schutz vor den Folgen ungewisser Ereignisse auf der Grundlage\n\neines Risikoausgleichs unter der Vielzahl ihrer durch die gleiche Gefahr\n\nbedrohten Mitglieder; sie orientiert sich insofern jedenfalls zum Teil an\n\nden für eine Versicherung typischen Prinzipien (zu letzteren vgl. BVerwG\n\nNJW 1992, 2978). Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte generell wie\n\nein privater Krankenversicherer zu behandeln ist, erfüllt sie jedenfalls für\n\ndie Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn traditionell aus ei-\n\nner Hand nicht nur die Aufgaben der Beihilfe, sondern gerade auch einer\n\ngemeinschaftlichen Eigenvorsorge für die von der Beihilfe nicht gedeck-\n\nten Aufwendungen mit Hilfe von Beiträgen der Mitglieder. Im Hinblick\n\ndarauf können die Mitglieder der Beklagten nicht etwa Beihilfeberechtig-\n\nten gleichgestellt werden, die auf eine private Krankenversicherung für\n\ndie von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen völlig verzichtet ha-\n\nben. Beide Aufgaben der Beklagten stehen auch nicht in untrennbarem\n\nZusammenhang: Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Sat-\n\nzung der Beklagten eine Reihe von Fällen kennt, in denen Mitglieder Lei-\n\nstungen erhalten, auch wenn ihnen kein Fürsorgeanspruch gegen das\n\nBEV mehr zusteht. In diesen Fällen setzt das BEV jährlich im voraus ei-\n\nnen Zuschlag des Mitglieds zu den Beiträgen fest, durch den der fehlen-\n\nde Fürsorgeanspruch abgegolten wird (§ 28 Abs. 2 der Satzung). Mithin\n\nbleibt das Begehren des Klägers auch im Rahmen des bei der Beklagten\n\nVersicherbaren.\n\nDanach ist § 178 e VVG seinem Zweck nach jedenfalls entspre-\n\nchend auf die Mitglieder der Beklagten anzuwenden. Deren Interesse an\n\neiner weiterhin (mit rund 90% so gut wie) vollen Deckung ihrer Krank-\n\nheitskosten trotz Verringerung oder Wegfalls von Fürsorgeleistungen des\n\nDienstherrn ist nicht weniger schutzwürdig als das anderer Angehöriger\n\ndes öffentlichen Dienstes. Die Eigenständigkeit der Fürsorgegewährung\n\ndurch die Beklagte mit ihren Unterschieden im einzelnen gegenüber der\n\nfür andere Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Beihilferege-\n\nlung (dazu vgl. BGHZ 19, 348, 354) rechtfertigt es nicht, die Mitglieder\n\nder Beklagten vom Schutz des § 178 e VVG auszunehmen. Die Rege-\n\nlungen des § 178 e VVG und des § 5 Abs. 10 SGB V stellen im übrigen\n\nnicht darauf ab, ob der Versicherte schuldlos in die Verlegenheit geraten\n\nist, seinen privaten Krankenversicherungsschutz erweitern oder erneuern\n\nzu müssen. Anders als die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst hängt\n\ndie zur Daseinsvorsorge notwendige Krankenversorgung nicht davon ab,\n\ndaß der Berechtigte seine Dienstpflichten nicht verletzt.\n\nc) Dem trägt § 21 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1, Buchst. c und Abs. 2 der\n\nSatzung der Beklagten nicht Rechnung. Soweit dort die Beendigung der\n\nMitgliedschaft mit der Folge eines Ausschlusses auch von der beitragsfi-\n\nnanzierten Krankenversorgung in Fällen vorgesehen ist, in denen der\n\nAnspruch auf Bezüge oder Ruhegehalt aus disziplinarischen Gründen\n\nverloren geht oder nur noch ein Unterhaltsbeitrag nach der BDO geleistet\n\nwird, ist die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken des § 178 e\n\nVVG unvereinbar und daher unwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).\n\nÜber die Höhe der vom Kläger nach vollständigem Wegfall seines\n\nFürsorgeanspruchs zu entrichtenden Beiträge ist hier nicht zu entschei-\n\nden.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__38-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/iv-zr-38-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__38-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__38-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/iv-zr-38-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__38-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:46:27.394706+00:00"}}