{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__32-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"IV ZR 32/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IV ZR 32/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-URTEIL\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die\n\nRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Juni 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin zu 1) werden das Ur-\n\nteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf vom 21. Januar 2003 aufgehoben und das Urteil\n\nder 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n26. März 2002 geändert, soweit zu ihrem Nachteil er-\n\nkannt worden ist.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\nder Klägerin zu 1) aufgrund des zwischen den Parteien\n\ngeschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrages\n\n bedingungsgemäßen Versicherungsschutz \n\nzu\n\ngewähren für die Geltendmachung von Schadensersatz-\n\nAnsprüchen aus ihrer Beteiligung an dem geschlosse-\n\nnen Immobilienfonds Nr. ..., S. M. der WGS,\n\ngegen\n\n1. die L. B. -W. ,\n\n2. den Initiator des Projekts, K. N. ,\n\n3. den Vermittler der Fondsanteile, G. S. .\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon den Kosten der ersten Instanz und des Berufungs-\n\nverfahrens trägt sie die außergerichtlichen Kosten der\n\nKlägerin zu 1) voll sowie die gerichtlichen und ihre ei-\n\ngenen außergerichtlichen Kosten zu 41%. Die Kläger zu\n\n2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nVon den gerichtlichen Kosten und den außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 32%\n\nund der Kläger zu 3) 27%.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversi-\n\ncherung; dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen\n\nzugrunde, die den ARB 75 entsprechen. Die Versicherung umfaßt Fami-\n\nlien-Rechtsschutz gemäß § 25 ARB 75 unter Einschluß von Vertrags-\n\nRechtsschutz.\n\nIm Jahre 1994 zeichnete die Klägerin sechs Anteile an dem ge-\n\nschlossenen \"WGS-Immobilien-Fonds Nr. ...\". Gesellschaftszweck war\n\ndie Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals noch\n\nin Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben im\n\nProspekt wurden für das Gebäude statt zwölf nur sieben Geschosse\n\ngenehmigt, was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Die\n\nKlägerin macht geltend, sie sei durch irreführende Prospektangaben,\n\ninsbesondere über die Höhe der aus dem Objekt zu erzielenden Mietein-\n\nnahmen, zum Gesellschaftsbeitritt und zum Abschluß der auf den An-\n\nteilserwerb gerichteten Finanzierung veranlaßt worden. Sie möchte den\n\nInitiator des Projekts und den Anlagevermittler auf Schadensersatz in\n\nHöhe \n\nihrer Zins- und Tilgungsaufwendungen, die sie mit etwa\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:8)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:19)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:31)(cid:19)(cid:4)(cid:3) (cid:30)(cid:13)!\"(cid:3) (cid:19)$#&%’(cid:30)(cid:13)(cid:12)((cid:3) (cid:19)(cid:31))*(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:4)+(cid:13),(cid:13)(cid:3) (cid:19)\n\n310.000 DM (158.500 \n\ns-\n\nersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die finanzierende Bank begrün-\n\ndet sie damit, diese habe sie trotz eines Wissensvorsprungs nicht über\n\nden tatsächlichen Wert der Fondsanteile aufgeklärt.\n\nDie Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage un-\n\nter Hinweis auf § 4 (1) k ARB 75, der wie folgt lautet:\n\n\"§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse\n\n(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die\nWahrnehmung rechtlicher Interessen ...\n\nk) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung,\nErrichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verän-\nderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungs-\nnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden\nGrundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen.\"\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihr bedin-\n\ngungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das Landgericht\n\nhat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg ge-\n\nblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die Beklagte hat der\n\nKlägerin bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Hierüber\n\nwar durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu ent-\n\nscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-\n\ngen der Risikoausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein qualifi-\n\nzierter Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwerks\n\nkönne auch dann gegeben sein, wenn der Initiator des Immobilienfonds\n\nund der Vermittler der Fondsanteile die Anleger arglistig über die zu er-\n\nwartende Rendite täuschten. Die Klägerin, die Gesamthandseigentum an\n\ndem Gebäude habe erwerben sollen, führe das Ausbleiben der verspro-\n\nchenen Rendite maßgeblich darauf zurück, daß das Bauwerk nicht mit\n\nder laut Prospekt vorgesehenen vermietbaren Fläche habe errichtet wer-\n\nden dürfen. Ihr Anlageziel sei daher ohne die Verwirklichung eines Bau-\n\nvorhabens nicht zu erreichen gewesen. Der Baurisikoausschluß greife\n\naber auch im Verhältnis der Klägerin zu der beteiligten Bank. Zwischen\n\ndem Gesellschaftsbeitritt, dem Bauträgervertrag und der Kreditgewäh-\n\nrung habe neben einem zeitlichen ein innerer sachlicher Bezug bestan-\n\nden; die gesellschaftsbezogenen Verträge und die Vereinbarungen der\n\nKlägerin mit der Bank hätten insoweit eine Einheit gebildet.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen - hier der Risikoausschluß des § 4 (1) k ARB 75 - so\n\nauszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-\n\nständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung\n\ndes erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es\n\nauf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne\n\nversicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine\n\nInteressen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Bei\n\nRisikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers re-\n\ngelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird,\n\nals der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbe-\n\nreich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter\n\nBeachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise\n\nerfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht\n\ndamit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß\n\nihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senats-\n\nurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).\n\n2. Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auch\n\nfür den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck,\n\ndie erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko\n\nschwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkei-\n\nten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden\n\nVorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen ver-\n\nhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammenge-\n\nschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.\n\na) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der\n\nPlanung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom\n\nVersicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und\n\nErrichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammen-\n\nhang muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüber\n\nhinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2\n\na; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2; vom\n\n1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470 unter 2; vom\n\n14. Februar 1990 - IV ZR 4/89 - VersR 1990, 485 unter 4; vom\n\n10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44 unter 3). Die Klausel\n\nerfaßt das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die\n\nüber die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt\n\nwerden. Es geht um die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die\n\nder Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäu-\n\ndes hat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer\n\nbei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt\n\nsich ihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durch-\n\nsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in\n\nkeinem unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus der Finanzierung\n\nund dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes (vgl.\n\nSenatsurteil vom 10. November 1993 aaO unter 3) oder - wie hier - dem\n\nErwerb und der Finanzierung von Fondsanteilen ergeben, selbst wenn\n\nder Zweck der Gesellschaft, der die Klägerin beigetreten ist, in der Er-\n\nrichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht (vgl. Senatsurteil\n\nvom 19. Februar 2003 aaO).\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be-\n\nsondere Zusammenhang im Falle der Klägerin zu verneinen. Die von ihr\n\ngeltend gemachten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsaus-\n\nschluß allein unterfallende Baurisiko. Die Klägerin hält nicht die Planung\n\noder Errichtung des Objekts für fehlerhaft. Sie beruft sich statt dessen\n\ndarauf, der Prospekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe\n\nder erzielbaren Mieteinnahmen und die Wirtschaftlichkeit des Anlagemo-\n\ndells insgesamt. Sie fühlt sich über den Wert der erworbenen Fondsan-\n\nteile getäuscht und - da ihr eine sichere Kapitalanlage versprochen wor-\n\nden sei - von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilien-\n\nfonds GbR und dem Vermittler der Fondsanteile deliktisch geschädigt.\n\nÄhnlich verhält es sich mit den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nsprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Diese richten\n\nsich gegen die beteiligte Bank, die in das Vertriebssystem eingebunden\n\ngewesen und detaillierte Kenntnisse über die tatsächliche Ertragsfähig-\n\nkeit des Anlagemodells gehabt haben soll. Die Rechtsverfolgung der\n\nKlägerin ist damit ausschließlich dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko\n\nzuzuordnen. Ihr Vorwurf der deliktischen Schädigung und der Verletzung\n\nvertraglicher Pflichten steht außerhalb des mit der Klausel verfolgten\n\nZwecks; er betrifft insbesondere keinen Vorgang, der die Baumaßnah-\n\nmen unmittelbar begleitet und mit dieser in dem geforderten qualifizierten\n\nZusammenhang gestanden hat. Die Täuschung, auf die die Klägerin sich\n\nberuft, mag die Werthaltigkeit der Fondsanteile zum Gegenstand haben,\n\ninsbesondere weil sich eine geringere Geschoßzahl auf die aus der Im-\n\nmobilie zu erzielenden Mietverträge auswirkt; einen Baumangel hat dies\n\njedoch nicht zur Folge. Will der Versicherer auch diese mit dem Erwerb\n\nverbundenen Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen, muß er\n\ndie Klausel entsprechend deutlich formulieren. Da die Beklagte dies un-\n\nterlassen hat, ist die Klausel in dem engeren Sinne zu verstehen, daß sie\n\nallein das - hier nicht berührte - Baurisiko umfaßt.\n\nDer Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinen Urteilen vom\n\n19. Februar 2003 (aaO unter II 2 b) und vom 10. November 1993 (aaO\n\nunter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom\n\n16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt, hält er an der dor-\n\ntigen Sichtweise nicht fest.\n\n3. Auf fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann sich die\n\nBeklagte für ihre Leistungsablehnung nicht berufen. Das ist ihr schon\n\ndeshalb verwehrt, weil sie die darauf gestützte Ablehnung der Klägerin\n\nnicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, sondern erstmals in den vorlie-\n\ngend zu entscheidenden Deckungsprozeß eingebracht hat. Daß sie Lei-\n\nstungen zunächst aus einem anderen Grund abgelehnt hat, steht dem\n\nnicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 -\n\nunter II 3, zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 19. März\n\n2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 2).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-32-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/iv-zr-32-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:41.413326+00:00"}}