{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__30-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"IV ZR 30/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 30/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch \n\nund Dr. Franke \n\nam 4. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-\n\nschen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar \n\n2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 30.000 € \n\nGründe: \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat we-\n\nder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Das Berufungsgericht hält bei der Arglistanfechtung für unerheb-\n\nlich, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den verschwiegenen Ge-\n\nsundheitsbeeinträchtigungen und den zur Berufsunfähigkeit führenden \n\nBeschwerden gegeben ist. Damit weicht es zwar von der Rechtspre-\n\nchung des Oberlandesgerichts Nürnberg ab und hätte - von seinem \n\nStandpunkt aus - die Revision zulassen müssen. Auf dieser Abweichung \n\nberuht das Berufungsurteil aber nicht, wie die Beschwerdeerwiderung zu-\n\ntreffend ausführt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg hat \n\ndie Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täu-\n\nschung ausnahmsweise nur dann keine Rückwirkung, wenn evident oder \n\nunstreitig ist, daß zwischen dem arglistig verschwiegenen Umstand und \n\ndem Eintritt des Versicherungsfalles kein ursächlicher Zusammenhang \n\nbesteht (VersR 2001, 1368 und VersR 2000, 437). Diese Voraussetzun-\n\ngen liegen hier nicht vor, weil das Fehlen des Kausalzusammenhangs \n\nstreitig und nicht evident ist. Auf die vereinzelt gebliebene und in Litera-\n\ntur und Rechtsprechung einhellig abgelehnte Ansicht des Oberlandesge-\n\nrichts Nürnberg kommt es deshalb nicht an. Die Beschwerde legt auch \n\nnicht dar, daß eine darüber noch hinausgehende Einschränkung der \n\nRückwirkung der Arglistanfechtung in Literatur oder Rechtsprechung ver-\n\ntreten wird. \n\n2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb geboten, weil \n\ndas Berufungsgericht das Verschweigen der Gastritis- und Bronchitiser-\n\nkrankungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit als Anfechtungsgrund \n\nmitberücksichtigt hat. \n\na) Zum einen trifft der Vorwurf der Beschwerde nicht zu, das Beru-\n\nfungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nNachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist \n\nnicht beachtet (BGH, Urteile vom 19. Februar 1993 - V ZR 249/91 - \n\nNJW-RR 1993, 948 unter II 3 und vom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63 - \n\nNJW 1966, 39). Das Berufungsgericht hat die zuverlässige Kenntnis vom \n\nAnfechtungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 BGB der schriftlichen Aus-\n\nkunft des Hausarztes D. vom 9. Februar 2000 und dessen schrift-\n\nlicher Zeugenaussage vom 23. Juni 2002 entnommen. Der Beklagte hat \n\nvorgetragen, das wahre Ausmaß der Beschwerden und Behandlungen \n\nerst durch die Arztauskunft vom 9. Februar 2000 erfahren zu haben. \n\nDemgegenüber hätte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen darlegen \n\nund beweisen müssen, daß der Beklagte - wie sie jetzt geltend macht - \n\nbereits durch den Bericht des Arztes D. vom 5. Dezember 1999 \n\nzuverlässige Kenntnis von der arglistigen Täuschung und nicht nur einen \n\nentsprechenden Verdacht hatte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. März \n\n1992 - VIII ZR 291/90 - NJW 1992, 2346 unter II 6 und vom 26. April \n\n1973 - III ZR 116/71 - WM 1973, 750 unter II 2). Das ist nicht geschehen. \n\nDie knappen Angaben im Arztbericht vom 5. Dezember 1999 legen eine \n\nsolche Kenntnis auch nicht nahe. Deshalb hat der Beklagte sich in der \n\nKlagerwiderung vom 20. Dezember 2000 noch innerhalb der Frist des \n\n§ 124 Abs. 1 BGB zur Begründung der Arglistanfechtung auch auf die im \n\nAnfechtungsschreiben vom 5. Mai 2000 nicht genannten Gastritis- und \n\nBronchitiserkrankungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit berufen. \n\nb) Abgesehen davon hat das Berufungsgericht für die Arglistan-\n\nfechtung in erster Linie auf die verschiedenen Wirbelsäulenbeschwerden \n\nabgestellt und dies erkennbar für ausreichend gehalten. \n\n3. Der Streitwert liegt innerhalb der Gebührenstufe bis 30.000 €. \n\nDie Herabsetzung gegenüber der Festsetzung durch das Berufungsge-\n\nricht ergibt sich daraus, daß es nach Klagerhebung fällig gewordene, im \n\nZahlungsantrag 1a enthaltene Beträge von 9.123 DM (4.664,52 €) streit-\n\nwerterhöhend berücksichtigt hat, ohne sie vom Wert des Feststellungs-\n\nantrags abzuziehen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. November \n\n1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 und vom 28. September 1993 \n\n- III ZR 81/93 - BGHR ZPO § 9 Schadensrente 1). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/iv-zr-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/iv-zr-30-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:16.758247+00:00"}}