{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__29-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IV ZR 29/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG §§ 3, 5, 9 Bk, Cl; TB/KK Nr. 2 d zu MB/KK § 4 Abs. 3; TB/KK Nr. 1 zu MB/KK § 5 a) Schlafapnoegeräte sind Hilfsmittel i.S. von Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK und keine Heilapparate i.S. von Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK. b) Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK ist wirksam (§§ 3, 5, 9 AGBG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 29/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nAGBG §§ 3, 5, 9 Bk, Cl; TB/KK Nr. 2 d zu MB/KK § 4 Abs. 3; TB/KK Nr. 1 zu \nMB/KK § 5 \n\na) Schlafapnoegeräte sind Hilfsmittel i.S. von Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK \n\nund keine Heilapparate i.S. von Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK. \n\nb) Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TB/KK zu \n\n§ 4 Abs. 3 MB/KK ist wirksam (§§ 3, 5, 9 AGBG). \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - LG Freiburg \n AG Emmendingen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Freiburg vom 10. Januar 2003 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als privater Kran-\n\nkenversicherer des unter einem Schlafapnoe-Syndrom leidenden Klägers \n\ndie Anschaffungskosten für ein Nachtbeatmungsgerät (CPAP-Gerät) er-\n\nstatten muß. \n\nDem zwischen ihnen bestehenden Krankheitskostenversicherungs-\n\nvertrag \n\nliegen neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen \n\n(MB/KK) des Beklagten auch dessen Tarifbedingungen (TB/KK) zugrun-\n\nde, deren Nr. 2 d zu § 4 Abs. 3 MB/KK der Beklagte mit Wirkung zum \n\n1. Januar 2000 das Wort \"ausschließlich\" hinzufügte, so daß diese Klau-\n\nsel nunmehr lautet: \n\n\"Soweit tariflich vorgesehen, werden die Kosten für medizini-\nsche Hilfsmittel und deren Reparaturen erstattet; als solche \n\ngelten ausschließlich: Brillengläser, Brillengestelle bis zu ei-\nnem Rechnungsbetrag von 215,15 DM (110 €), Kontaktl\ninsen, \nHörgeräte, Sprechgeräte (elektronische Kehlköpfe), Arm- und \nBeinprothesen, Geh- und Stützapparate, orthopädische Schu-\nhe (abzüglich einer Selbstbeteiligung von 195,58 DM (100 €)), \nKrankenfahrstühle bis zu einem Rechnungsbetrag von \n1.564,66 DM (800 €) sowie in einfacher Ausführung B ruch-\nbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe und Einlagen. Leistun-\ngen für jedes Hilfsmittel werden nur einmal im Kalenderjahr \ngewährt.\" \n\nWeiter enthalten die TB/KK des Beklagten u. a. folgende Regelun-\n\ngen: \n\nNr. 2 c zu § 4 Abs. 3 MB/KK: \n\"Als Heilmittel gelten ausschließlich: Medizinische Bäder, \nMassagen, Bestrahlungen, Inhalationen, elektrische und phy-\nsikalische Heilbehandlung, Heilgymnastik. ...\" \n\nNr. 1 zu § 5 MB/KK: \n\"Nicht erstattungsfähig sind auch bei ärztlicher Verordnung: \nKosten für die Beschaffung von Heilapparaten (Massagegerä-\nte, Heizkissen, Bestrahlungslampen, Fieberthermometer \nu.ä.)... .“ \n\nEine Untersuchung im Schlaflabor 2001 ergab bei dem Kläger ein \n\nschweres Schlafapnoe-Syndrom mit häufigen Atempausen im Schlaf und \n\ndadurch bedingten erheblich erhöhten Gesundheitsrisiken durch Herzin-\n\nfarkt, Bluthochdruck und Schlaganfall. Ihm wurde ein CPAP-Gerät ver-\n\nordnet, das er für 2.404,42 € erwarb. \n\nDer Beklagte verweigert eine Kostenerstattung, weil es sich bei \n\ndem CPAP-Gerät um einen Heilapparat handele und im übrigen auch die \n\nAufzählung der Hilfsmittel abschließend sei. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger sein in den Vorinstanzen er-\n\nfolglos gebliebenes Begehren auf Zahlung des Erstattungsbetrages wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die vom Kläger genommene \n\nVersicherung sieht nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedin-\n\ngungen eine Kostenerstattung für das Nachtbeatmungsgerät nicht vor. \n\nSein Zahlungsbegehren ist daher nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das fragliche Gerät sei \n\nweder den Heilmitteln noch den Hilfsmitteln zuzuordnen. Letztgenannte \n\nseien Gegenstände, die eine körperliche Behinderung unmittelbar ausgli-\n\nchen oder milderten, ohne sie zu heilen oder zu lindern. Das CPAP-\n\nGerät beeinflusse die Atemaussetzungen während des Schlafes als sol-\n\nche. Es handele sich deshalb um einen Heilapparat. Die Anschaffungs-\n\nkosten für Heilapparate seien nach den Versicherungsbedingungen je-\n\ndoch nicht erstattungsfähig. Selbst wenn es sich aber um ein Hilfsmittel \n\nhandele, bleibe die Klage erfolglos. Die Hilfsmittelaufzählung sei auch \n\nschon vor Einfügung des Wortes \"ausschließlich\" abschließend gewesen. \n\nDer Leistungsausschluß sei weder überraschend im Sinne des § 3 AGBG \n\nnoch stelle er einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar, da Leistungsbe-\n\nschreibungen grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle unterlägen. Soweit \n\nder Kläger sich darauf berufe, ihm sei von der Beklagten ein 100%iger \n\nVersicherungsschutz versprochen worden, sei dieser Vortrag unsubstan-\n\ntiiert. Werbematerial oder ähnliches, aus dem sich das ergeben könne, \n\nhabe er nicht vorgelegt. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Der Umfang des dem Kläger in der Krankheitskostenversiche-\n\nrung zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem mit \n\ndem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrundelie-\n\ngenden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit \n\nTarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 3 \n\nMB/KK). Daraus folgt hier: Nach § 1 Abs. 1 a MB/KK gewährt der Versi-\n\ncherer im Versicherungsfall (\"medizinisch notwendige Heilbehandlung \n\neiner versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen\"; § 1 Abs. 2 \n\nSatz 1 MB/KK) Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung und \n\nsonst vereinbarte Leistungen. Art und Höhe der Versicherungsleistungen \n\nergeben sich nach § 4 Abs. 1 MB/KK aus dem vereinbarten Tarif mit sei-\n\nnen Tarifbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR \n\n137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a). \n\nWas verordnete medizinische Geräte und nicht ärztliche Anwen-\n\ndungen anlangt, differenzieren die TB/KK zwischen Hilfsmitteln (Nr. 2 d \n\nzu § 4 Abs. 3 MB/KK) einerseits und Heilmitteln (Nr. 2 c zu § 4 Abs. 3 \n\nMB/KK) und Heilapparaten (Nr. 1 zu § 5 MB/KK) andererseits. Für Heil-\n\napparate ist die Erstattung von Anschaffungskosten ausgeschlossen, für \n\nHilfs- und Heilmittel - die nicht abstrakt, sondern über Aufzählungen de-\n\nfiniert werden - ist eine Kostenerstattung nach entsprechender Verord-\n\nnung (§ 4 Abs. 3 MB/KK) vorgesehen. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das CPAP-\n\nGerät als Hilfsmittel im Sinne der Tarifbedingungen einzustufen. Zu \n\nRecht hat dagegen das Berufungsgericht angenommen, daß die Aufzäh-\n\nlung der Hilfsmittel, für die Erstattungsleistungen zugesagt sind, ab-\n\nschließend ist. Das ergibt die Auslegung der Tarifklauseln Nr. 2 c und d \n\nTB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK sowie Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK. Insoweit \n\nkommt es nicht darauf an, ob die Klausel in der ursprünglichen oder \n\ndurch Einfügen des Wortes \"ausschließlich\" der geänderten Fassung \n\nzugrunde zu legen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind \n\nAllgemeine Versicherungsbedingungen - und dazu rechnen auch die Ta-\n\nrifbedingungen - so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versiche-\n\nrungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des er-\n\nkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die \n\nVerständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-\n\nrungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-\n\nsen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig). \n\na) Der Regelungszusammenhang der §§ 1 Abs. 1 a, 1 Abs. 3 und 4 \n\nAbs. 1 MB/KK lenkt den Blick des Versicherungsnehmers gerade auch \n\nbei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Gerätekosten deutlich und \n\nunmißverständlich auf die Tarifbedingungen des von ihm genommenen \n\nTarifs (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR \n\n1995, 328 unter II 3 a), denn dieser Leistungsbereich wird sonst lediglich \n\nin § 4 Abs. 3 MB/KK unter den Gesichtspunkten des Verordnungserfor-\n\ndernisses angesprochen. Bei aufmerksamer Durchsicht dieser Bedin-\n\ngungen wird ihm zunächst klar, daß das CPAP-Gerät nicht bei den Heil-\n\nmitteln unterzubringen ist, weil in Nr. 2 c TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nur \n\nAnwendungen aufgeführt sind. Bei den in Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK auf-\n\ngezählten Heilapparaten fällt ihm der Zusammenhang mit den Heilmitteln \n\nauf und daß sie vor allem Geräte bezeichnen, die zur Durchführung der \n\ndarüber erfaßten Anwendungen verwendet werden können (z.B. Massa-\n\ngegeräte/Massagen; Bestrahlungslampen/Bestrahlungen). Diese Bezie-\n\nhung zwischen Heilmitteln und Heilapparaten drängt sich ihm bereits \n\nnach der von dem Beklagten gewählten Terminologie (\"Heil-\") auf. Be-\n\nstärkt wird er in diesem Eindruck durch die unmittelbare Entsprechung, \n\ndie diese Geräte bei den Heilmitteln finden. Der durchschnittliche Versi-\n\ncherungsnehmer darf und wird daher unter Heilapparaten nach Um-\n\nschreibung und Bezug in den Tarifbedingungen Geräte verstehen, die \n\nbei Heilmitteln zum Einsatz kommen können, erweitert um Diagnosege-\n\nräte (z.B. Fieberthermometer). Dazu gehören Nachtbeatmungsgeräte \n\nnicht; insbesondere fehlt bei ihnen eine korrespondierende Anwendung \n\nim Sinne der Heilmittelbeschreibung. Die Heilapparateklausel ist dafür \n\nnicht einschlägig. \n\nb) Daß es sich um ein Hilfsmittel im Sinne der Tarifbedingungen \n\nhandelt, erhellt sich dem Versicherungsnehmer sodann vor allem, wenn \n\ner sich Wirkungsweise und Einsatzmodalitäten des CPAP-Gerätes vor \n\nAugen führt. Der ihm im Schlaf über eine dicht schließende Maske zuge-\n\nführte kontinuierliche Luftstrom erzeugt im Nasenrachenraum einen \n\nÜberdruck, der in der Art einer (pneumatischen) Schienung die Atemwe-\n\nge offenhält und so einen temporären Kollaps mit Atemaussetzungen im \n\nGefolge verhindert. Zwar mögen dem durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer im Einzelfall die medizinisch-organischen Wirkungszusammen-\n\nhänge nicht stets und umfassend geläufig sein, zumal für nächtliche \n\nAtemaussetzungen auch unterschiedliche körperliche Ursachen in Be-\n\ntracht kommen können. Er erkennt jedoch, daß darüber wie bei den in \n\nNr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK aufgelisteten Hilfsmitteln (z.B. Bril-\n\nlen, Hör- und Sprechgeräte) körperliche Defekte über einen längeren \n\nZeitraum und nicht wie bei den Heilapparaten auf die Dauer einer medi-\n\nzinischen Anwendung begrenzt ausgeglichen werden. Mit dem Gerät \n\nwird - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine \n\nErsatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen \n\nFunktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezem-\n\nber 1986 - IVa ZR 78/85 - VersR 1987, 278 unter II 5; OLG Köln VersR \n\n1989, 1142). Eine etwaige darüber hinausgehende positive Beeinflus-\n\nsung der Grunderkrankung durch den Einsatz des CPAP-Gerätes steht \n\n- wiederum für den Versicherungsnehmer erkennbar - nach den TB/KK \n\nder Einordnung als Hilfsmittel nicht entgegen, denn darin werden auch \n\nsolche aufgeführt, denen zusätzlich Linderungs- und auch gewisse Heil-\n\nwirkungen zukommen können (z.B. Bruchbänder, orthopädische Schuhe, \n\nGummistrümpfe, Einlagen). \n\nc) Der enumerative Charakter der Hilfsmittelaufzählung wird dem \n\num Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bereits durch den Ver-\n\ngleich mit der Aufzählung der Heilapparate in Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK \n\ndeutlich vor Augen geführt. Dort wird die beispielhafte Auflistung durch \n\nden Zusatz \"u.ä.\" kenntlich gemacht, während es bei den Hilfsmitteln an \n\ndiesem Zusatz gerade fehlt. Die sprachliche Gestaltung dieser Liste mit \n\nder Verknüpfung des letzten genannten Gegenstandes mit einem \"und\" \n\nverdeutlicht den endgültigen Abschluß der Aufzählung und weist damit \n\nzusätzlich auf ihren abschließenden Charakter hin. \n\nFür den verständigen Versicherungsnehmer ist das Anliegen des \n\nVersicherers, auf diese Weise eine sonst nicht mehr überschaubare und \n\nsteuerbare Ausuferung des Hilfsmittelersatzes zu verhindern, durchaus \n\nerkennbar und nachvollziehbar. Das zeigt ihm allein schon die bei den \n\naufgeführten Hilfsmitteln ausnahmslos vorgesehene Deckelung durch \n\nBetragsbegrenzungen, Selbstbeteiligungsbeträge und Beschränkungen \n\nauf einfache Ausführungen sowie durch jeweils einmalige Leistung pro \n\nKalenderjahr. Bei einer nicht abschließenden Aufzählung liefe das für \n\ndiesen Leistungsbereich des Hilfsmittelersatzes typischerweise gewählte \n\nKostensteuerungskonzept (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 \n\naaO) weitgehend \n\nleer. Denn der Versicherer hätte \n\nfür \n\njedwede \n\n- einschließlich derzeit nicht einmal auf dem Markt befindlicher oder ent-\n\nwickelter - Hilfsmittel Ersatz ohne jegliche Kostenbegrenzung zu erbrin-\n\ngen und damit gegenüber den benannten, bei den Erstattungskosten ge-\n\ndeckelten Hilfsmitteln sogar relativ mehr zu leisten. Das hat er - für den \n\nVersicherungsnehmer erkennbar - gerade ausschließen wollen, um so \n\neine auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers liegende \n\nverläßliche, annehmbare moderate Prämienkalkulation zu ermöglichen, \n\ndie sonst nicht mehr zu erreichen wäre. Ein Verständnis, Versicherungs-\n\nnehmer erhielten die Kosten für alle nicht genannten Hilfsmittel in voller \n\nHöhe und unabhängig von der Häufigkeit ihres Erwerbs ersetzt, findet in \n\ndieser Tarifgestaltung bei unbefangener Betrachtung keine Grundlage. \n\nDem Versicherungsnehmer wird das mit der Klauselfassung deutlich vor \n\nAugen geführt; unklar (§ 5 AGBG) bleibt - entgegen der Auffassung der \n\nRevision - insoweit nichts. \n\n3. In dieser Auslegung verstößt Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 \n\nMB/KK nicht gegen § 3 AGBG; sie hält auch einer Inhaltskontrolle nach \n\n§ 9 AGBG stand. \n\na) Ein überraschenden Klauseln im Sinne von § 3 AGBG innewoh-\n\nnender Überrumpelungseffekt scheidet aus, weil keine Regelungen ent-\n\nhalten sind, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich ab-\n\nweichen und mit denen er nach den Umständen vernünftigerweise nicht \n\nzu rechnen brauchte. Gerade in Anbetracht des mit dem Hauptleistungs-\n\nversprechen in § 1 Abs. 1 a MB/KK weit gesteckten Leistungsrahmens, \n\nalle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu \n\nübernehmen, wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, daß die-\n\nses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Ein-\n\nschränkungen nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 \n\naaO unter II 3 a, 4 a). Darauf wird er - wie vorstehend ausgeführt - auch \n\nausdrücklich hingewiesen, § 4 Abs. 1 MB/KK. Eine Erwartungshaltung, \n\nihm werde jedes auch erst neu auf den Markt kommende Hilfsmittel \n\n- zumindest aber bei starker medizinischer Indikation - bezahlt, kann er \n\ndanach vernünftigerweise nicht entwickeln. Sie fände in der Vertragsge-\n\nstaltung keinen Anhalt. \n\nDaß die vom Beklagten angebotene Versicherung über Werbung \n\noder sonstiges Informationsmaterial weitergehende Erwartungen hätte \n\nwecken können und dürfen, ist nicht dargetan. Zutreffend hat das Beru-\n\nfungsgericht entsprechenden substantiierten Vortrag des Klägers ver-\n\nmißt. \n\nb) Die Tarifbedingung ist - entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - als eine das Hauptleistungsversprechen einschränkende \n\nRegelung inhaltlich zu kontrollieren. Der Überprüfung ist gemäß § 8 \n\nAGBG nur der enge Bereich von Leistungsbezeichnungen entzogen, oh-\n\nne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des we-\n\nsentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenom-\n\nmen werden kann (BGHZ 123, 83 f. und ständig). Mit § 1 Abs. 1 a MB/KK \n\nist das Hauptleistungsversprechen in der Krankheitskostenversicherung \n\nindes hinreichend bestimmbar beschrieben \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n17. März 1999 aaO unter II 2 c). \n\naa) Die Ausgrenzung nicht benannter Hilfsmittel und damit im vor-\n\nliegenden Fall des CPAP-Gerätes gefährdet nicht den Vertragszweck im \n\nSinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nicht jede Leistungsbegrenzung be-\n\ndeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern \n\nist zunächst \n\ngrundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versiche-\n\nrers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung \n\nbeim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, \n\n137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit \n\nder Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und \n\ndamit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko \n\nzwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig). \n\nDas ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluß eines Krankenversi-\n\ncherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer - soweit es die \n\nKrankheitskosten anlangt - eine Abdeckung seines Kostenrisikos, das \n\nihm durch die notwendige Behandlung von Krankheiten entsteht (Se-\n\nnatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 4 b bb). Dem wird die vom \n\nKläger bei dem Beklagten genommene Krankenversicherung in ihrer ta-\n\nriflichen Ausgestaltung gerecht. Der Bereich der Heilbehandlung als jeg-\n\nliche ärztliche Tätigkeit, die durch die entsprechende Krankheit verur-\n\nsacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den \n\nRahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Hei-\n\nlung, Besserung oder auch nur Linderung der Krankheit abzielt (BGHZ \n\n133, 208, 211), bleibt vollständig abgedeckt; er wird insbesondere durch \n\nNr. 2 TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nicht beschränkt. Das primäre Lei-\n\nstungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige \n\närztliche Heilbehandlung bleibt unangetastet. Soweit es die nicht ärztli-\n\nchen sonstigen Leistungen wie z.B. die Hilfsmittel anlangt, steht die Lei-\n\nstungszusage ohnehin unter dem Vorbehalt des entsprechend Vereinbar-\n\nten. Schon deshalb ist für eine Vertragszweckgefährdung im Sinne einer \n\nAushöhlung des Krankenversicherungsvertrages bei einer abschließen-\n\nden Hilfsmittelregelung der vorliegenden Art regelmäßig kein Raum. \n\nDer Zweck einer solchen Versicherung wird nicht bereits dann \n\nmaßgeblich in Frage gestellt, wenn der Versicherungsnehmer nach dem \n\nzugrunde gelegten Tarif im Rahmen eines ärztlich behandelten Befundes \n\ndie Kosten für ein ihm verordnetes Hilfsmittel, das im täglichen Einsatz \n\nAusgleich für die ausgefallene Körperfunktion schaffen soll, selbst zu \n\ntragen hat. Das gilt grundsätzlich auch, wenn diese die Heilbehandlung \n\nbegleitende Maßnahme als notwendig anzusehen ist, um der Möglichkeit \n\nsonst entstehender auch schwerwiegender Gesundheitsrisiken vorzu-\n\nbeugen. Dem Versicherungsnehmer wird damit auch nicht der zunächst \n\nzugesagte effektive Versicherungsschutz über die tariflich geregelte Er-\n\nstattungsfähigkeit sonstiger Leistungen für bestimmte Erkrankungen oder \n\nBehandlungsarten sofort wieder entzogen \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n17. März 1999 aaO unter II 4 b bb). Ihm wird nur zugemutet, einen Ko-\n\nstenbeitrag zu im übrigen abgesicherten Behandlungen bei dem Einsatz \n\nvon Hilfsmitteln zu leisten. Der generelle Versicherungsschutz bei Er-\n\nkrankungen wird durch solche Kostenbeteiligungen - selbst wenn sie im \n\nEinzelfall nicht unerheblich sind - nicht derart verkürzt, daß er in bezug \n\nauf das versicherte Krankheitsrisiko seinen Zweck verlöre. So bleibt bei \n\ndem in Rede stehenden Schlafapnoe-Syndrom insbesondere die ärztli-\n\nche Versorgung einschließlich verhaltensberatender und medikamentö-\n\nser Therapie in dem vertraglich vorgesehenen Umfang weiterhin abgesi-\n\nchert. Es handelt sich mithin um bloße Leistungsbeschränkungen auf der \n\nEbene unterhalb der (ärztlichen) Heilbehandlung, die nach den jeweili-\n\ngen vom Versicherer angebotenen und vom Versicherungsnehmer ge-\n\nwählten Tarifen unter dem Gesichtspunkt der Vertragszweckgefährdung \n\nnicht zu beanstanden sind. \n\nbb) Daraus folgt zugleich, daß die fragliche Klausel den Versiche-\n\nrungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-\n\ngemessen benachteiligt, § 9 Abs. 1 AGBG. Denn die Versicherer als \n\nVerwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen damit \n\nnicht treuwidrig einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspart-\n\nners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinrei-\n\nchend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 137, 147). Sie wollen - wie \n\nbereits vorstehend bei der Klauselauslegung dargelegt - mit der ab-\n\nschließenden Aufzählung die Leistungspflichten bei den zum Teil kosten-\n\nintensiven und vor allem angesichts der ständig fortschreitenden medizi-\n\nnisch-technischen Entwicklung kaum zu kalkulierenden Hilfsmitteln über-\n\nschaubar halten. Für eine Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämienge-\n\nstaltung fehlte es sonst an den erforderlichen zuverlässigen Grundlagen. \n\nDas liegt aber auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers. \n\nDie erforderliche Abwägung der zu beachtenden Interessen läßt eine un-\n\nzulässige Einschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers durch \n\ndie Hilfsmittelklausel, an deren Transparenz keine Zweifel angemeldet \n\nwerden und auch sonst nicht ersichtlich sind, nicht erkennen. \n\n4. Ob im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben \n\ngemäß § 242 BGB eine Erstattungspflicht für an sich nicht vorgesehene \n\nHilfsmittel geboten sein kann, um einen Leistungsanspruch des Versi-\n\ncherungsnehmers zu begründen, kann offenbleiben. Der Vortrag der in-\n\nsoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerseite genügt dafür nicht. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/iv-zr-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/iv-zr-29-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:32:27.890834+00:00"}}