{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__28-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"IV ZR 28/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3 Zum Streitwert der bestrittenen Befugnisse eines Testamentsvoll- streckers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIV ZR 28/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nEGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3\n\nZum Streitwert der bestrittenen Befugnisse eines Testamentsvoll-\nstreckers.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - OLG Celle\n LG Hannover\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt\n\nund Felsch\n\nam 17. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\n\nim Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle\n\nvom 9. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 2)\n\nals unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 5.000 \n\nGründe:\n\nI. Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung der beiden\n\nNachlässe ihrer Eltern. Dabei geht es jetzt noch um drei Komplexe:\n\n1. Die Klägerin hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testa-\n\nmentsvollstrecker, d.h. als Beklagter zu 2), auf Feststellung in Anspruch\n\ngenommen, daß er verpflichtet sei, das ursprünglich den Eltern gehören-\n\nde Hausgrundstück bei der Auseinandersetzung auf sich persönlich zu\n\nübertragen und der Klägerin die im gemeinschaftlichen Testament der\n\nEltern vorgesehene Ausgleichszahlung von 750.000 DM zu leisten. Das\n\nLandgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Klage insoweit nicht - wie vom Beklagten zu 2) beantragt - als unzu-\n\nlässig, sondern als unbegründet abgewiesen, weil das Haus nach dem\n\nTod des zuerst verstorbenen Vaters von der Mutter als befreiter Vorerbin\n\nschon zu Lebzeiten jeder der Parteien je zur Hälfte übertragen worden\n\nist, damit wirksam aus dem Nachlaß ausgeschieden sei und einer Erb-\n\nauseinandersetzung nicht mehr unterliege.\n\n2. Ferner hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin den Be-\n\nklagten zu 2) verurteilt, unverzüglich Abrechnungen über Einnahmen und\n\nAusgaben aus der Vermietung von vier der Klägerin gehörenden Eigen-\n\ntumswohnungen für die Zeit vom 24. März 1997 bis zum 31. Dezember\n\n2000 zu erteilen. Insoweit ist die Berufung zurückgewiesen worden, weil\n\nder Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker den Hausverwaltungsver-\n\ntrag, den die Mutter der Parteien als Nießbraucherin dieser Wohnungen\n\nabgeschlossenen hatte, nicht unverzüglich beendet habe. Wegen unbe-\n\nrechtigter Geschäftsführung habe er dafür zu sorgen, daß die nach dem\n\nTod der Mutter erzielten Mieteinnahmen nicht in den Nachlaß gelangen,\n\nsondern an die Klägerin abgeführt werden.\n\n3. Schließlich hat das Berufungsgericht die Widerklage des Be-\n\nklagten zu 2), mit der er die Feststellung begehrt, die Klägerin sei als\n\nbefreite Vorerbin nach der Mutter nicht berechtigt, das Vorerbe ohne Be-\n\ndarf für den Lebensunterhalt frei für sich zu verbrauchen, als unzulässig\n\nabgewiesen. Dem Beklagten zu 2) fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO er-\n\nforderliche rechtliche Interesse. Die von ihm beantragte Feststellung be-\n\nziehe sich auf die Zeit nach der bereits abgeschlossenen Erbauseinan-\n\ndersetzung; die dem Beklagten zu 2) obliegende Testamentsvollstrek-\n\nkung beschränke sich aber darauf, die Auseinandersetzung zu bewirken.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner\n\nBeschwerde möchte der Beklagte zu 2) erreichen, daß das Berufungs-\n\nurteil, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, aufgehoben und seinen\n\nSchlußanträgen in der zweiten Instanz stattgegeben wird. Zu den drei\n\ndargestellten Komplexen legt der Beschwerdeführer im Hinblick auf\n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO Gesichtspunkte dar, die nach seiner Auf-\n\nfassung die Zulassung der Revision rechtfertigen.\n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-\n\nfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 26 Nr. 8\n\nEGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 \n\ne-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:13)(cid:21)(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:31)(cid:30)(cid:21)(cid:1) (cid:13)\"!\n\nschwerdegegnerin mit Recht hervorhebt.\n\n1. Was zunächst die Klage auf Feststellung betrifft, daß der Be-\n\nklagte zu 2) die Auseinandersetzung bezüglich des elterlichen Haus-\n\ngrundstücks nach näherer Maßgabe der von der Klägerin gestellten An-\n\nträge zu bewirken habe, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dadurch\n\nwerde seinem Ermessen als Testamentsvollstrecker vorgegriffen; die\n\nKlägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Auseinandersetzung,\n\nsondern könne allenfalls die Unwirksamkeit eines vom Beklagten zu 2)\n\naufgestellten Teilungsplans geltend machen. Die Klage sei deshalb un-\n\nzulässig. Zwar beschwere eine Abweisung als unbegründet statt als un-\n\nzulässig einen Beklagten im allgemeinen nicht. Hier erstrecke sich die\n\nRechtskraft des Berufungsurteils aber auf den ausschlaggebenden Ab-\n\nweisungsgrund, nämlich daß das Hausgrundstück nicht zum auseinan-\n\nderzusetzenden Nachlaß gehöre. Zumindest entstehe dieser Eindruck\n\nbei Dritten; das reiche für eine Beschwer des Beklagten zu 2) aus\n\n(Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. vor § 511 Rdn. 99). Der Ver-\n\nkehrswert des Hauses sei von den Eltern der Parteien in ihrem Testa-\n\nment auf 1,5 Mio. DM (766.937,82 \n\ne-\n\n(cid:22)(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:17)$(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:14)%(cid:24)(cid:7)’&$(cid:7)((cid:27)*)+(cid:15),(cid:30)(cid:12)(cid:13)+(cid:0)(cid:28)-(cid:29).0/(cid:21)12(cid:30)(cid:24)(cid:13)+3\n\nklagten zu 2) insoweit keine Befugnisse als Testamentsvollstrecker zu-\n\nstünden, beschwere ihn in Höhe von mehr als 20.000 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Urteile je-\n\ndoch der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über\n\nden geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist, d.h. nur be-\n\nzüglich der Rechtsfolge, die aufgrund von Klage oder Widerklage den\n\nEntscheidungssatz bildet. Dabei enthält die rechtskräftige Feststellung\n\neiner Rechtsfolge zugleich die Feststellung, daß das sogenannte kontra-\n\ndiktorische Gegenteil nicht gegeben sei (st. Rspr., vgl. Urteil vom\n\n11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967 unter II 1 und 2).\n\nÜber den rechtskraftfähigen Inhalt einer angefochtenen Entscheidung\n\nhinaus ist eine Beschwer grundsätzlich nicht anzuerkennen. Ein Rechts-\n\nmittel kommt also nicht in Betracht, wenn für dieselbe Entscheidung nur\n\neine andere Begründung erstrebt wird (BGHZ 82, 246, 253; Beschluß\n\nvom 16. April 1996 - IX ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3 im\n\nHinblick auf ein aberkanntes Zurückbehaltungsrecht). Anders kann es\n\nallenfalls dann liegen, wenn das anzufechtende Urteil den Anschein ei-\n\nner in Wahrheit nicht bestehenden Beschwer schafft (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter II 1 b; vgl.\n\nMusielak/Ball, ZPO 3. Aufl. vor § 511 Rdn. 22). Entgegen einer im\n\nSchrifttum vertretenen Meinung erstreckt sich die Bindungswirkung eines\n\n#\n!\n-\n\nUrteils aber nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse (BGH, Urteil vom\n\n26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058 unter II 1 b).\n\nMithin ist der Beklagte zu 2) hier nicht dadurch beschwert, daß die\n\nKlage auf Feststellung einer Verpflichtung zur Erbauseinandersetzung\n\ndes elterlichen Hausgrundstücks nach Maßgabe der Anträge der Kläge-\n\nrin in der Sache und nicht - wie vom Beklagten beantragt - durch Pro-\n\nzeßurteil abgewiesen worden ist. Der Rechtskraft fähig ist allein der\n\nRechtsfolgeausspruch, daß eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,\n\nso wie sie die Klägerin insbesondere zur (streitigen) Höhe einer ihr zu-\n\nstehenden Ausgleichszahlung festgestellt wissen will, hinsichtlich dieses\n\nObjekts nicht bestehe. In der Verneinung einer derartigen Verpflichtung\n\ndes Beklagten zu 2) liegt der für die Klageabweisung ausschlaggebende\n\nGrund. Soweit das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht auf die\n\nvom Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker in Anspruch genomme-\n\nne Befugnis stützt, die Auseinandersetzung auf andere Art als von der\n\nKlägerin beantragt zu bewirken, sondern darauf, daß es sich bei dem\n\nHaus gar nicht um einen Bestandteil des vom Beklagten zu 2) auseinan-\n\nderzusetzenden Nachlasses handle, geht es um eine Vorfrage, deren\n\nBeantwortung nicht an der Rechtskraft teilnimmt. Wenn der Beklagte zu\n\n2) trotz des von ihm bekämpften Berufungsurteils eine Erbauseinander-\n\nsetzung in Bezug auf das elterliche Hausgrundstück nach seinen Vor-\n\nstellungen durchführen wollte, könnte dem zwar entgegenstehen, daß\n\n- wie das Berufungsgericht meint - dieses Haus nicht zum Nachlaß ge-\n\nhört; rechtskräftig festgestellt worden ist dies durch das Berufungsurteil\n\njedoch nicht. Damit kommt dem Berufungsurteil, soweit es die Feststel-\n\nlungsklage zur Auseinandersetzung bezüglich des Hausgrundstücks\n\nnicht durch Prozeßurteil, sondern in der Sache abgewiesen hat, auch\n\nkein den Beklagten zu 2) beschwerender Wert zu.\n\n2. a) Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Abrech-\n\nnung der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der vier vermieteten Ei-\n\ngentumswohnungen der Klägerin für den Zeitraum vom 24. März 1997\n\nbis zum 31. Dezember 2000 kommt es allein auf den Aufwand an Zeit\n\nund Kosten an, den die Auskunft und Rechnungslegung erfordern (vgl.\n\nBGHZ 128, 85 ff.). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er trägt\n\nvor, die von der Mutter der Parteien beauftragte Hausverwaltung habe\n\ndie Einnahmen und Ausgaben nicht getrennt nach Wohnungen, sondern\n\neinheitlich für das gesamte, aus insgesamt acht Eigentumswohnungen\n\nbestehende Objekt erfaßt. Der Beschwerdeführer, dem die anderen vier\n\nEigentumswohnungen in seiner Eigenschaft als Privatperson gehören,\n\nhabe die Gesamtabrechnungen in seiner Eigenschaft als Testaments-\n\nvollstrecker überprüft und auch der Klägerin zugeleitet; wenn sich genü-\n\ngend Überschüsse angesammelt hätten, seien sie zwischen der Klägerin\n\nund dem Beklagten persönlich aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführer\n\nmüsse auf der Grundlage des Berufungsurteils nunmehr die Einnahmen\n\nund Ausgaben jeweils nach Wohnungen trennen. Diese Auskunft könne\n\ner nur erteilen und verantworten, wenn er sie selbst erstelle. Hierzu müs-\n\nse er sich die Belege von der Hausverwaltung aushändigen lassen und\n\nversuchen, sie den jeweils betroffenen Wohnungen zuzuordnen. Dies\n\nerfordere einen Arbeitsaufwand von voraussichtlich über 400 Stunden.\n\nNach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 7. März 2001 (IV ZR\n\n155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47) sei für den Beklagten\n\nzu 2) (- von Beruf Rechtsanwalt -) ein Stundensatz von 50 \n\n&(cid:24)4(cid:14)(cid:22)+(cid:15),4(cid:12)(cid:0)(cid:14)(cid:30)(cid:12)(cid:13)5&(cid:24)4\n\nlegen. Hinzu komme, daß eine Zuordnung von Kosten, die das Gemein-\n\nschaftseigentum betreffen, zu einzelnen Wohnungen nicht möglich sei.\n\nDem trage der Tenor der Verurteilung des Beklagten zu 2) jedoch nicht\n\nRechnung. Daher seien unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen zu\n\nbefürchten, deren Abwehr mit weiteren Kosten für den Beklagten zu 2)\n\nverbunden sei.\n\nb) Damit ist ein 20.000 \n\nb-\n\n(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15),(cid:17)6(cid:7)7(cid:13)(cid:28)(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:12)(cid:13)+(cid:0)(cid:14)(cid:30)(cid:12)(cid:13)+(cid:15)089(cid:13)(cid:12)(cid:15)7(cid:7);:<(cid:13)(cid:12)(cid:30)(cid:12))(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\"(cid:0)(cid:28)(cid:1) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)=(cid:22)+> /+4\n\nhaft gemacht worden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR\n\n118/02 - NJW 2002, 3180 unter II).\n\naa) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie sich der vom Be-\n\nschwerdeführer zugrunde gelegte Stundensatz von 50 \n\n(cid:15)(cid:18)(cid:13)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)<?(cid:18)(cid:13)+(cid:15)7(cid:7),(cid:1) (cid:22)(cid:24)(cid:7)@-A!B(cid:13)+(cid:1)\n\nder Auskunft und Rechnungslegung, die der Beklagte zu 2) zu erteilen\n\nhat, geht es nicht um berufstypische Leistungen, so daß der Zeitaufwand\n\nnicht danach bewertet werden kann, welche Vergütung der Beklagte zu\n\n2) sonst verlangen könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII\n\nZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2; Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR\n\n14/00 - NJW-RR 2002, 145 unter 2). Der Beschwerdeführer legt auch\n\nnicht dar, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm berufliche Ein-\n\nkünfte entgehen (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 -\n\nNJW 1999, 3050 unter III 3). Der Zeitaufwand für Auskünfte und Rech-\n\nnungslegung ist mithin in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten,\n\nden der Beklagte zu 2) als Zeuge oder durch eine Terminswahrnehmung\n\nals Partei im Zivilprozeß (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach dem Gesetz\n\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erhalten\n\nwürde (Senatsurteil vom 7. März 2001 aaO; Urteil vom 11. Juli 2001\n\naaO; Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter\n\nII 1). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG stehen dem Beklagten zu 2) höch-\n\nstens 13 \n\n(cid:15),)EDB(cid:7),4(cid:12)(cid:0)(cid:14)(cid:30)(cid:12)(cid:13)F&(cid:24)4(cid:28)-\n\nbb) Ferner ist nicht glaubhaft gemacht worden, daß für die Aus-\n\nkunft und Rechnungslegung 400 Stunden oder sogar noch mehr erfor-\n\nderlich sind. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, daß nach § 3.1 des\n\nvom Beklagten zu 2) in zweiter Instanz vorgelegten Hausverwaltungs-\n\nvertrages die Hausverwaltung zur Information des Auftraggebers zu allen\n\nmit der Verwaltung des Grundstücks zusammenhängenden Fragen (mit\n\nAusnahme steuerrechtlicher Beratung) verpflichtet ist. Auf der Grundlage\n\nihrer maschinellen Datenerfassung (§ 8.6. des Vertrages) dürfte sie die\n\nerforderliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den Wohnun-\n\ngen der Klägerin einfacher und schneller vornehmen können, als wenn\n\nsich der Beklagte zu 2) mit sämtlichen Belegen im einzelnen näher be-\n\nfaßt. Auch wenn der Beklagte zu 2) den von der Mutter der Parteien ab-\n\ngeschlossenen Hausverwaltungsvertrag nach Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts unverzüglich zu beenden hat, steht dem Beklagten zu 2)\n\njedenfalls bis zum Erlöschen des Vertragsverhältnisses noch der Infor-\n\nmationsanspruch zu. In Verbindung mit den von der Hausverwaltung be-\n\nreits erstellten Abrechnungen für das Gesamtobjekt dürfte eine solche\n\nInformation die dem Beklagten zu 2) verbleibenden Aufgaben erheblich\n\nerleichtern. Außerdem hat die Hausverwaltung dem Beklagten zu 2) auf\n\ndessen Frage, ob man von einer Verwaltung des Hauses im ganzen zu\n\neiner separaten Verwaltung der einzelnen Eigentumswohnungen überge-\n\nhen könne, in ihrem Schreiben vom 20. April 1998 geantwortet, die Ein-\n\nnahmen könnten problemlos getrennt erfaßt werden; nur bei den Kosten\n\nmüsse zwischen der Instandhaltung des jeweiligen Sondereigentums und\n\nReparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum unterschieden werden,\n\nC\n\nwobei letztere nach Miteigentumsanteilen zu verteilen seien; der Mehr-\n\naufwand für eine derartige Verwaltungstätigkeit werde zu einer Erhöhung\n\nder nach dem Vertrag auf monatlich 5% der Brutto-Mieteinnahmen, bei\n\nVertragsschluß 358 DM, festgelegten Vergütung um etwa 30% führen.\n\nAuch diese Auskunft deutet darauf hin, daß für die hier in Rede stehende\n\nAuskunft und Rechnungslegung ein Zeitaufwand von 400 Stunden, also\n\n50 Arbeitstagen zu je 8 Stunden, weit übersetzt ist.\n\ncc) Danach schätzt der Senat den erforderlichen Aufwand für Aus-\n\nkunft und Rechnungslegung unter Berücksichtigung eines eventuellen\n\nzusätzlichen Honorars für die Hausverwaltung, falls deren Unterstützung\n\ndes Beklagten zu 2) über den Leistungsumfang des zu kündigenden\n\nVertrages hinausgehen sollte, auf jedenfalls nicht mehr als 2.000 \n\nDieser Wert der Beschwer erhöht sich nicht etwa deshalb, weil ei-\n\nne Zuordnung von Kosten, die am Gemeinschaftseigentum entstanden\n\nsind, nicht möglich wäre und daher unberechtigte Vollstreckungsversu-\n\nche abzuwehren wären (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 4. Juni 2003 - XII\n\nZB 22/02 - NJW-RR 2003, 1156 unter II 2 d). Das zitierte Schreiben der\n\nHausverwaltung vom 20. April 1998 zeigt auf, wie diese Kosten zu ver-\n\nteilen sind. Einer Klarstellung im Urteilstenor bedurfte es insoweit nicht.\n\n3. Soweit die Widerklage des Beklagten zu 2) auf Feststellung ab-\n\ngewiesen worden ist, daß die Berechtigung der Klägerin, als befreite\n\nVorerbin über die Erbschaft zu verfügen, nicht die Befugnis einschließe,\n\ndas Vorerbe ohne Bedarf für den Lebensunterhalt zu verbrauchen, hat\n\ndas Berufungsgericht den Wert im Beschluß vom 23. Januar 2003 auf\n\n-(cid:10).0(cid:13)+(cid:15)G!B(cid:13)(cid:12)(cid:17)$(cid:3)(cid:6)(cid:5)6(cid:27)((cid:13)+(cid:15),(cid:30)(cid:12)(cid:13)(cid:6)?(cid:26)(cid:9)(cid:12)(cid:5)(cid:12)(cid:15),(cid:13)+(cid:15)\n\n5.000 DM festgesetzt; das entspricht 2.556,46 \n\n-\n\nträgt vor, die mit einem Mediziner verheiratete Klägerin werde voraus-\n\nsichtlich auf Lebenszeit nicht darauf angewiesen sein, den Stamm der\n\nErbschaft für ihren Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmen. Wenn sie\n\ndies bis zum Eintritt der Nacherbfolge bei ihrem Tode gleichwohl tun\n\nsollte, könnten dem Nacherben weit mehr als 100.000 \n\n(cid:13)+(cid:0)(cid:8)(cid:7)7(cid:22)(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:5)(cid:14)(cid:13)+(cid:0)(cid:28)-IHJ3\n\nHinblick darauf sei das Interesse des Beklagten zu 2) als des Testa-\n\nmentsvollstreckers, der den Willen der Erblasser zur Geltung zu bringen\n\nhabe, jedenfalls mit mehr als 20.000 \n\n/+(cid:0)(cid:8)&(cid:24)4(cid:14)(cid:17)$(cid:13)(cid:24)(cid:7)K&(cid:8)(cid:13)(cid:16)(cid:0)(cid:28)-\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist für die Beschwer eines\n\nTestamentsvollstreckers beim Streit über das Bestehen und die Reich-\n\nweite seiner Befugnisse sein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu\n\nbewertendes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils\n\nmaßgebend. Dieses Interesse ist deutlich geringer als das Interesse des\n\nErben an einer vollstreckungsfreien Nutzung des Nachlasses, das nur\n\nmit einem Bruchteil des streitbefangenen Vermögens bewertet werden\n\nkann, weil dem Testamentsvollstrecker als Treuhänder nur nach Maßga-\n\nbe der letztwilligen Verfügung begrenzte Befugnisse zustehen; sein In-\n\nteresse kann daher allenfalls mit 10% des Wertes desjenigen Vermögens\n\nangesetzt werden, über dessen Verwaltung Streit besteht (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 29. November 1995 - IV ZR 139/95 - ZEV 1996, 35 und\n\nvom 21. Juni 2000 - IV ZR 20/00 - ZEV 2000, 409).\n\nDer hier zu bewertende Antrag dürfte aus der Sicht des Beklagten\n\nzu 2) die Testamentsvollstreckung sowohl über den Anteil der Klägerin\n\nam liquiden Nachlaß betreffen, den der Beschwerdeführer in anderem\n\nZusammenhang mit 600.000 DM angegeben hat, als auch die vom Be-\n\nklagten persönlich für die Übernahme des elterlichen Hausgrundstücks\n\nnach seiner Auffassung kraft Testaments geschuldete Ausgleichszahlung\n\nvon 594.000 DM, zusammen also 1.194.000 DM = 610.482,50 \n\ng-\n\n-0!B(cid:13)(cid:24)&(cid:24)(cid:9)\n\nlich dieses Vermögens beansprucht der Beklagte zu 2) mit der Widerkla-\n\nge jedoch nicht etwa eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt\n\ndes Nacherbfalles, die mit (höchstens) 10% des Vermögenswertes anzu-\n\nsetzen wäre, sondern lediglich eine Kontrolle der Klägerin als befreiter\n\nVorerbin darauf, ob sie die sich nach der Auslegung des Beklagten zu 2)\n\naus dem Testament der Eltern ergebenden Grenzen ihrer Rechtsstellung\n\nbeachtet. Hinzu kommt, daß der Nacherbe nach den Feststellungen im\n\nBerufungsurteil am 10./21. Februar 2000 eine Vereinbarung mit der Klä-\n\ngerin getroffen hat, in der sich die Klägerin bereit erklärt, den Nacherben\n\nauf Verlangen regelmäßig über ihr der Nacherbfolge unterliegendes\n\nVermögen zu unterrichten; der Nacherbe erklärt, er wolle seine Rechte\n\nselbst uneingeschränkt wahrnehmen, und stellt den Beklagten zu 2) von\n\nseiner Verantwortung als Testamentsvollstrecker frei, sobald dieser das\n\nVermögen auf die Klägerin übertragen und dem Nacherben davon Mit-\n\nteilung gemacht hat. Damit mag sich an den vom Beklagten zu 2) in An-\n\nspruch genommenen eigenen Befugnissen, die Einhaltung des Erblas-\n\nserwillens auch nach erfolgter Auseinandersetzung zu überprüfen und\n\ndurchzusetzen, zwar rechtlich nichts ändern. Ihre wirtschaftliche Bedeu-\n\ntung, auf die es für den Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats\n\nankommt, wird durch diese Vereinbarung und die dem Nacherben darin\n\neingeräumten Befugnisse aber wesentlich eingeschränkt.\n\nDanach erscheint dem Senat eine Bewertung der Widerklage ge-\n\nmäß §§ 2, 3 ZPO mit knapp 0,5% des Vermögens, hinsichtlich dessen\n\nder Beklagte zu 2) gewisse Befugnisse als Testamentsvollstrecker in An-\n\nspruch nimmt, angemessen, d.h. mit 3.000 \n\nö-\n\n-0.L/(cid:12)(cid:17)M(cid:13)+(cid:0)(cid:8)(cid:7)7(cid:17)\n\n(cid:15)N(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:1)O(cid:0)P(cid:30)(cid:24)(cid:13)+(cid:15)=QR(cid:15)\n\nC\n\nßenordnung der durchaus vertretbaren Einschätzung der Vorinstanzen,\n\nan die der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber\n\nnicht gebunden ist (MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungs-\n\nband § 544 Rdn. 22).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/iv-zr-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/iv-zr-28-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:03:59.741647+00:00"}}