{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__27-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"IV ZR 27/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 27/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf\n\nund den Richter Felsch\n\nam 1. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 5.000 \n\nGründe:\n\nI. Die Parteien sind je zur Hälfte Miterbinnen der Witwe und Erbin\n\ndes Künstlers O. S. . Das Berufungsgericht hat die Beklagte ver-\n\nurteilt,\n\nder Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Kunstwerke\n\nO. S. , die zum Nachlaß seiner Witwe gehören, und welche\n\nTeile seines literarischen Nachlasses, die zum Nachlaß seiner\n\nWitwe gehören, einschließlich dreier Ordner mit Briefen der Freun-\n\nde O. S. , sich an welchen Orten und aufgrund welcher\n\nRechtsverhältnisse befinden, und zwar soweit die Beklagte dar-\n\nüber eigenes Wissen hat oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-\n\nmächtigte eigenes Wissen haben, und der Klägerin Kopien der die\n\nvorgenannten Sachen und Rechtsverhältnisse betreffenden und\n\ndiese dokumentierenden Unterlagen, insbesondere Lagerverträge,\n\nLagerscheine, Besitzübergabelisten und Leihverträge, zu überge-\n\nben, soweit die Beklagte oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-\n\nmächtigte darauf Zugriff hat/haben.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen\n\nwendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie trägt\n\nzu § 26 Nr. 8 EGZPO vor, der künstlerische und literarische Nachlaß\n\nO. S. umfasse potentiell bis zu 2000 Gegenstände. Um festzu-\n\nstellen, wo sie sich im einzelnen befinden und welche Rechtsverhältnisse\n\ndaran bestehen, müsse die 80 Jahre alte Beklagte Wirtschaftsprüfer,\n\nRechtsanwälte und Kunstsachverständige beauftragen. Daß dafür pro\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:5)(cid:13)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:7)(cid:4)(cid:26)(cid:4)(cid:7)(cid:28)(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:17)(cid:4)(cid:7)\"!\n\nNachlaßgegenstand nicht unter 10 \n\nHand. Auf Anfrage habe ein italienisches Anwaltsbüro mitgeteilt, um den\n\nkünstlerischen Nachlaß O. S. in einem Inventar mit genauer\n\nFeststellung der aktuellen Standorte, der Besitz- und Eigentumsverhält-\n\nnisse sowie des wirtschaftlichen Wertes insgesamt zu erfassen, sei allein\n\n(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:18)(cid:3)(cid:6)#(cid:16)(cid:29)(cid:18)(cid:26)\n\nvon einem Anwaltshonorar von mindestens 50.000 \n\nehen.\n\nII. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerde-\n\n(cid:9)(cid:20)(cid:23)(cid:25)$(cid:31)%(cid:12)(cid:5)&(cid:14)(cid:4)’(cid:18)(cid:7)(cid:10)!((cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:13)(cid:7)(cid:20)(cid:23)(cid:25)(cid:26)(cid:16)(cid:5)*)\n\ngegenstands 20.000 \n\nDie Beklagte geht zwar zutreffend von dem Aufwand an Zeit und\n\nKosten für die Erfüllung des titulierten Anspruchs aus (BGHZ 128, 85,\n\n87 ff.). Sie läßt jedoch außer Acht, daß der Urteilstenor sowohl bezüglich\n\nder Auskunftsverpflichtung als auch bezüglich der Verpflichtung zur\n\nÜbergabe von Unterlagen jeweils durch \"soweit...\"-Sätze eingeschränkt\n\nist auf das eigene Wissen der Beklagten und ihrer Beauftragten oder Be-\n\nvollmächtigten sowie auf diejenigen Unterlagen, auf die die Beklagte\n\noder ihre Beauftragten und Bevollmächtigten Zugriff haben. Soweit die\n\nBeklagte und ihre Beauftragten und Bevollmächtigten also nicht positiv\n\nwissen, wo sich einzelne Kunstwerke befinden oder welche Rechtsver-\n\nhältnisse daran bestehen, oder auf Unterlagen keinen Zugriff haben, sind\n\nsie nach dem Tenor des angegriffenen Urteils weder zu Ermittlungen\n\nnoch zur Beschaffung von Unterlagen verpflichtet.\n\nMit Recht weist deshalb die Klägerin darauf hin, daß die von dem\n\nitalienischen Anwalt angebotenen Dienste oder die Hilfe von Wirtschafts-\n\nprüfern oder Kunstsachverständigen nicht erforderlich sei. Die Beklagte\n\nmüsse lediglich angeben, welche der fraglichen Gegenstände sie selbst\n\noder etwa ihr Sohn oder andere Beauftragte in Besitz oder jedenfalls in\n\nVerwaltung haben, wo sich diese Gegenstände befinden und ob und ge-\n\ngebenenfalls welche vertraglichen Vereinbarungen darüber bestehen.\n\nDie Verpflichtung erstreckt sich nach dem Urteilstenor darüber hinaus\n\nzwar auch auf sonstige, zum künstlerischen oder literarischen Nachlaß\n\ngehörende Gegenstände, aber nur soweit die Beklagte oder ihre Beauf-\n\ntragten und Bevollmächtigten Kenntnis über deren Verbleib und die dar-\n\nan etwa bestehenden Rechtsverhältnisse haben. Kenntnis hat die Be-\n\nklagte von drei im Berufungsurteil erwähnten Verfahren, die sie gegen\n\nMuseen, Galerien und Auktionshäuser geführt hat. Nach ihrem Vortrag\n\nim Schriftsatz vom 24. Mai 2002 (S. 6 f.) sind viele Kunstwerke ver-\n\nschollen; andere befinden sich ausweislich eines unter Mitarbeit der Er-\n\nblasserin zusammengestellten Katalogs auf ungeklärter Rechtsgrundlage\n\nin bestimmten Museen.\n\nDie Beklagte trägt nicht vor, wie viele Personen von ihr bisher im\n\nZusammenhang mit der Verwaltung und Ermittlung der in Rede stehen-\n\nden Gegenständen beauftragt und bevollmächtigt worden sind. Sie trägt\n\ninsbesondere nicht vor, daß diese Personen trotz ihrer der Beklagten\n\ngegenüber bestehenden Pflichten etwa nicht bereit wären, an der Erfül-\n\nlung der im Berufungsurteil titulierten Verpflichtungen mitzuwirken und\n\ndaß daher ein besonderer Aufwand erforderlich sei, um deren Kenntnis-\n\nse und Unterlagen der Klägerin zugänglich zu machen. Auch wenn man\n\nvon mehreren Beauftragten und Bevollmächtigten ausgeht, deren even-\n\ntuelle Kosten schätzt sowie berücksichtigt, daß die Beklagte mit ihnen\n\nkorrespondieren muß und dafür sowie für ihre eigenen Angaben eine\n\nSchreibkraft oder Sekretärin benötigt, fehlen nach Schätzung des Senats\n\nhinreichende Anhaltspunkte für einen Gesamtaufwand, der auch nur in\n\n(cid:1)(cid:10),(cid:22),-(cid:5)*(cid:19).(cid:26)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:3)(cid:31)$/%10-(cid:7)2(cid:23)(cid:25)(cid:26)(cid:4)(cid:7)3(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:9)4(cid:17)2(cid:23)5(cid:7)(cid:4)(cid:3)1(cid:7)(cid:10)(cid:9)76(cid:2)(cid:7)(cid:16)(cid:5)(cid:15)!(cid:15)(cid:27)(cid:4)(cid:26)7(cid:14)(cid:4)’(cid:18)(cid:7)\n\ndie Nähe von 20.000 \n\nsteigt.\n\nr-\n\n+\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hätte im übrigen auch in der Sache kei-\n\nnen Erfolg.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-01/iv-zr-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-01/iv-zr-27-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:30.366995+00:00"}}