{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__26-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"IV ZR 26/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 26/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. Oktober 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt\n\nund Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-\n\nburg - vom 13. Dezember 2002 wird auf seine Kosten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsan-\n\nspruch gegen den Beklagten als Alleinerben geltend. Die Parteien strei-\n\nten allein darüber, ob der Anspruch verjährt ist. Die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB lief am 12. Dezember 2000 ab. Am\n\n21. November 2000 reichte die Klägerin einen Antrag auf Prozeßkosten-\n\nhilfe bei Gericht ein, dem ein nicht unterschriebener \"Klage-Entwurf\" so-\n\nwie eine unterschriebene \"Klage\" beigefügt waren. Die Klage sollte erst\n\nzugestellt werden, \"wenn über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden\n\nworden \n\nist\". Das Landgericht bewilligte die Prozeßkostenhilfe am\n\n22. Januar 2001 und stellte die Klageschrift dem Beklagten am\n\n29. Januar 2001 zu. Der Beklagte meint, mit ihrem schon vor Fristablauf\n\ngestellten Prozeßkostenhilfegesuch habe die Klägerin den Eintritt der\n\nVerjährung nicht verhindert, weil sie darin ihr Einkommen und Vermögen\n\nnicht vollständig angegeben habe.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Einrede der Verjäh-\n\nrung zurückgewiesen und den Beklagten durch ein Teilurteil verurteilt,\n\nder Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben und\n\nden Wert eines Nachlaßgrundstücks durch ein Sachverständigengut-\n\nachten zu ermitteln. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag\n\nauf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen auf folgendes abge-\n\nstellt: Durch den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin sei der Ablauf der\n\nVerjährung gehemmt worden (§ 203 Abs. 2 BGB a.F.). Die hemmende\n\nWirkung trete auch dann ein, wenn die Prozeßkostenhilfe bewilligt wor-\n\nden sei, obwohl ihre subjektiven Voraussetzungen in Wirklichkeit gar\n\nnicht vorgelegen hätten. Etwas anderes gelte lediglich bei bewußtem\n\nMißbrauch, welcher der Klägerin jedoch nicht anzulasten sei. Aber selbst\n\nwenn man dieser weiteren Auffassung nicht folgen wolle, habe der Pro-\n\nzeßkostenhilfeantrag der Klägerin die Verjährung gehemmt. Vorausset-\n\nzung der Hemmungswirkung sei zwar, daß die Angaben des Antragstel-\n\nlers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wahr und\n\nvollständig seien. Die Klägerin habe eine Festgeldanlage von 20.000 DM\n\nund einen Rückgriffsanspruch gegen ihren früheren Lebensgefährten in\n\nHöhe von 10.000 DM nicht angegeben. Jedoch sei deshalb ihre Erklä-\n\nrung nicht unvollständig gewesen. Zumindest habe sie subjektiv vernünf-\n\ntigerweise der Meinung sein dürfen, es handele sich um vermögenswerte\n\nPositionen, die sie nicht anzugeben brauche. Die Festgeldanlage sei\n\nnach den eigenen Angaben des Beklagten auf seinen Namen erfolgt und\n\nnoch nicht fällig gewesen; außerdem habe die Klägerin den Beklagten\n\nvor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vergeblich zur Freigabe aufgefor-\n\ndert. Die Regreßforderung gegen den früheren Lebensgefährten, der die\n\neidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit abgegeben gehabt\n\nhabe, sei mangels Zahlungsbereitschaft und Vollstreckungsaussicht nicht\n\nrealisierbar gewesen.\n\nII. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die\n\nVerjährung des Anspruchs durch die Einreichung des Prozeßkostenhilfe-\n\ngesuchs gehemmt worden ist, § 203 Abs. 2 BGB a.F..\n\n1. Voraussetzung der Hemmungswirkung ist, daß der Kläger recht-\n\nzeitig, d.h. vor Eintritt der Verjährung, ein ordnungsgemäß begründetes\n\nund vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch einreicht (vgl. BGHZ 70, 235,\n\n239; BGH, Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 221/87 - NJW 1989, 3149\n\nunter 3; Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98 - NJW 2001, 2545 un-\n\nter III).\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist die hilfsweise Erwägung des\n\nBerufungsgerichts, daß von einer Unvollständigkeit des Prozeßkosten-\n\nhilfegesuchs jedenfalls dann nicht auszugehen sei, wenn der An-\n\ntragsteller - hier die Klägerin - vernünftigerweise annehmen durfte, er\n\nverfüge nicht über (weitere) anzuzeigende Vermögenswerte. Denn an-\n\nzugeben hat der Antragsteller nur solche Umstände, auf die es - für ihn\n\nerkennbar - ankommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1959\n\n- VI ZR 112/59 - LM Nr. 6 zu § 203 BGB; Staudinger/Peters, BGB (2001)\n\n§ 203 Rdn. 18; MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 203 Rdn. 7).\n\nDas Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die Festgeldanla-\n\nge nicht auf den Namen der Klägerin, sondern auf den Namen des Be-\n\nklagten erfolgt und zudem bei Einreichung des Gesuchs noch nicht fällig\n\nwar. Die Regreßforderung gegen den früheren Lebensgefährten der Klä-\n\ngerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangels Zah-\n\nlungsbereitschaft des Schuldners und wegen fehlender Vollstreckungs-\n\naussichten nicht durchsetzbar. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich man-\n\ngels Realisierbarkeit dieser Forderung überhaupt um im Prozeßkosten-\n\nhilfegesuch anzugebende Vermögenswerte handelte (vgl. Zöller/Philippi,\n\nZPO 23. Aufl. § 115 Rdn. 50, 58). Jedenfalls konnte das Berufungsge-\n\nricht diese Umstände rechtsfehlerfrei dahin würdigen, die Klägerin habe\n\nvernünftigerweise davon ausgehen dürfen, sie müsse solche Vermö-\n\ngenswerte nicht angeben.\n\n2. Hat die Klägerin danach ein ordnungsgemäß begründetes und\n\nzumindest als vollständig anzusehendes Prozeßkostenhilfegesuch einge-\n\nreicht, war damit die Verjährung bis zur Entscheidung über das Prozeß-\n\nkostenhilfegesuch gehemmt, dies ohne Rücksicht darauf, ob die gericht-\n\nliche Entscheidung richtig oder falsch war (BGHZ 37, 113, 119). Darauf,\n\ndaß der Klägerin darüber hinaus noch eine zumindest zweiwöchige Frist\n\nzur Klageerhebung zuzubilligen ist (BGHZ 70, 235, 240), kommt es nicht\n\nan, weil hier die Klage bereits sieben Tage nach der Entscheidung über\n\ndie Gewährung von Prozeßkostenhilfe zugestellt worden ist.\n\n3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts zutrifft, daß die hemmende Wirkung des Prozeßko-\n\nstenhilfeantrags auch dann eintritt, wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt\n\nwird, obwohl ihre subjektiven Voraussetzungen nicht vorlagen.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/iv-zr-26-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2332","ref_norm":"2332","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/iv-zr-26-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:23.458381+00:00"}}