{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__25-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"IV ZR 25/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MB/KK 94 § 1 Abs. 2 Satz 1 Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehö- ren auch die Kosten einer wegen der Unfruchtbarkeit des versicherten Mannes vor- genommenen homologen In-vitro-Fertilisation (extrakorporale Befruchtung). Insoweit dient die Gesamtheit der ärztlichen Maßnahmen der Linderung der Krankheit des Versicherten und stellt daher eine Heilbehandlung des Mannes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 MB7KK 94 dar (Fortführung von BGHZ 99, 228).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 25/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. März 2004\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nMB/KK 94 § 1 Abs. 2 Satz 1\n\nZu den erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehö-\nren auch die Kosten einer wegen der Unfruchtbarkeit des versicherten Mannes vor-\ngenommenen homologen In-vitro-Fertilisation (extrakorporale Befruchtung). Insoweit\ndient die Gesamtheit der ärztlichen Maßnahmen der Linderung der Krankheit des\nVersicherten und stellt daher eine Heilbehandlung des Mannes im Sinne des § 1\nAbs. 2 Satz 1 MB7KK 94 dar (Fortführung von BGHZ 99, 228).\n\nBGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 - SchlHOLG in Schleswig\n LG Flensburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. März 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Zurückweisung der Rechtsmittel des Klägers im\n\nübrigen werden auf die Revision das Urteil des\n\n16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 19. Dezember 2002 teil-\n\nweise aufgehoben und auf die Berufung das Urteil des\n\nLandgerichts Flensburg vom 28. Mai 2002 geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.835,93 \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\nBasiszinssatz seit dem 20. März 2002 zu zahlen. Im üb-\n\nrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der beklagte private Krankenver-\n\nsicherer dem Kläger die Kosten einer sogenannten homologen In-vitro-\n\nFertilisation zu ersetzen hat. Dem Krankenversicherungsvertrag liegen\n\ndie Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage-\n\ngeldversicherung (MB/KK 94) zugrunde.\n\nDer Kläger \n\nleidet an einer Oligo-Astheno-Teratozoospermie\n\nIII. Grades, d. h. einer verminderten Spermiendichte bei gleichzeitig ver-\n\nminderter Spermienbeweglichkeit und erhöhter Spermienfehlformenrate.\n\nEr ist deshalb nur eingeschränkt zeugungsfähig.\n\nIm Februar 2002 unterzogen er und seine Ehefrau, bei der keine\n\nFertilitätsstörungen vorliegen, sich dem Versuch einer extrakorporalen\n\nBefruchtung im Wege der In-vitro-Fertilisation, die in Verbindung mit ei-\n\nner intracytoplasmatischen Spermien-Injektion durchgeführt wurde. Bei\n\nder In-vitro-Fertilisation werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock ent-\n\nnommen und außerhalb des Mutterleibes mit dem Samen des Eheman-\n\nnes befruchtet. Nach etwa zwei Zellteilungen wird der extrakorporal er-\n\nzeugte Embryo in die Gebärmutter der Frau übertragen. Im Wege der in-\n\ntracytoplasmatischen Spermien-Injektion werden zuvor Spermien zum\n\nZwecke der Befruchtung in eine Eizelle injiziert.\n\nDie Beklagte hat lediglich die Kosten für die intracytoplasmatische\n\nSpermien-Injektion übernommen, die Erstattung weiterer 6.981,31 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)\n\nfür die In-vitro-Fertilisation angefallen sind, aber verweigert. Sie ist der\n\nAuffassung, die In-vitro-Fertilisation sei keine Heilbehandlung des Klä-\n\n(cid:0)\n\ngers, weil sie an seiner Ehefrau vorgenommen worden sei. Es sei darum\n\nSache der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau, für diese Ko-\n\nsten aufzukommen. Die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau\n\ndes Klägers hat eine Kostenübernahme ebenfalls abgelehnt.\n\nDie auf Erstattung der Kosten für die In-vitro-Fertilisation gerich-\n\ntete Klage ist vom Landgericht als unzulässig, vom Berufungsgericht als\n\nunbegründet zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Klä-\n\nger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; dem Kläger steht der geltend gemachte\n\nAnspruch im wesentlichen zu.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, die extrakorporale Befruchtung der\n\nnicht bei der Beklagten versicherten Ehefrau könne nicht als bedin-\n\ngungsgemäße Heilbehandlung des Klägers angesehen werden. Eine\n\nHeilbehandlung sei nur dann vom Versicherungsschutz gedeckt, wenn\n\nsie auf den Körper des Versicherungsnehmers einwirke. Auch wenn die\n\nBehandlung der Ehefrau eine notwendige Nebenleistung zur Heilbe-\n\nhandlung des zeugungsunfähigen Ehemannes darstelle, bei der die\n\nKrankheitsfolge Kinderlosigkeit behoben werden solle, könne nicht jede\n\nMaßnahme zur Behebung einer Krankheitsfolge als bedingungsgemäße\n\nHeilbehandlung angesehen werden. Die In-vitro-Fertilisation ziele nicht\n\nauf eine Heilung der Krankheit des Klägers, weil sie die Zeugungsfähig-\n\nkeit nicht wieder herstellen könne. Vielmehr gehe es bei der Behandlung\n\nder Ehefrau allein um eine teilweise Beseitigung einer Krankheitsfolge\n\ndes Klägers, die sich außerhalb seiner eigenen körperlichen Befindlich-\n\nkeit auswirke. Auch wenn eine Heilbehandlung nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs schon dann vorliege, wenn lediglich die Linde-\n\nrung einer Krankheit bezweckt werde, müsse eine Einschränkung auf\n\nsolche Behandlungen erfolgen, die auf den Körper der versicherten Per-\n\nson einwirkten. Anderenfalls werde der Krankenversicherer gezwungen,\n\nalle Umweltveränderungen zu finanzieren, durch die Krankheitsfolgen\n\nabgemildert würden. Eine Linderung sei im übrigen nur solange eine\n\nHeilbehandlung, wie sie medizinisch unmittelbar zugängliche Leidensfol-\n\ngen einer Krankheit abmildere. So verstanden sei die Heilbehandlung\n\ndes Klägers mit der Spermienentnahme (im Rahmen der intracytoplas-\n\nmatischen Spermien-Injektion) abgeschlossen gewesen. Die künstliche\n\nBefruchtung der Ehefrau ziele gerade nicht mehr darauf ab, pathologi-\n\nsche Folgen körperlicher oder seelischer Art unmittelbar beim Kläger ab-\n\nzumildern.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht\n\nstand.\n\n1. Keinen Bedenken begegnet allerdings, daß das Berufungsge-\n\nricht eine - die Klage abweisende - Sachentscheidung getroffen hat,\n\nnachdem das Landgericht zuvor die Klage als unzulässig abgewiesen\n\nund dabei rechtsirrtümlich angenommen hatte, sie sei nicht gegen die\n\nBeklagte selbst, sondern lediglich gegen deren nicht parteifähige Be-\n\nzirksdirektion gerichtet.\n\nWeist das erstinstanzliche Gericht die Klage mit Prozeßurteil als\n\nunzulässig ab, so kann auf eine Berufung des Klägers das Berufungsge-\n\nricht die Klage durch Sachurteil abweisen. Eine Schlechterstellung des\n\nKlägers ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil das vorangegan-\n\ngene Prozeßurteil ihm gerade keine schutzfähige Rechtsposition irgend-\n\nwelcher Art zuerkannt hat (BGHZ 104, 212, 214). Die eigene Sachent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts dient auch der Verfahrensökonomie\n\n(BGHZ aaO) Das war schon zu § 536 ZPO a.F. allgemein anerkannt (vgl.\n\nBGHZ 12, 308, 316; 23, 36, 50; 46, 281, 283 f.; 104, 212, 214; Grunsky\n\nin Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. Rdn. 6 zu § 536; MünchKommZPO/Rim-\n\nmelspacher, § 536 Rdn. 21), obwohl §§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO a.F.\n\nfür den Fall des unrichtigen klagabweisenden Prozeßurteils im Regelfall\n\ndie Zurückverweisung und nur ausnahmsweise eine Sachentscheidung\n\ndurch das Rechtsmittelgericht vorsahen. Nach neuem Recht bildet die\n\nSachentscheidung des Berufungsgerichts den Regelfall (§ 538 Abs. 1\n\nZPO n.F.). Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz kommt auch in den\n\nFällen des § 538 Abs. 2 Nr. 1-6 ZPO n.F. nur noch dann in Betracht,\n\nwenn eine Partei dies ausdrücklich beantragt. Mit der neuen Rechtslage,\n\nwelche die bisherige Praxis der Rechtsmittelgerichte stützt, behalten die\n\nschon im Rahmen des § 536 ZPO a.F. angeführten Argumente auch für\n\ndas jetzt in § 528 Satz 2 ZPO n.F. geregelte Verschlechterungsverbot\n\nerst recht ihre Gültigkeit (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-\n\nmann, ZPO 62. Aufl. Rdn. 13 zu § 528; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl.\n\nRdn. 32 zu § 528; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. Rdn. 9 zu\n\n§ 528).\n\n2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht einen Anspruch des\n\nKlägers auf Kostenersatz für die In-vitro-Fertilisation verneint.\n\na) Versicherungsfall in der hier genommenen Krankenversicherung\n\nist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 94 die medizinisch notwendige Heil-\n\nbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfol-\n\ngen. Was den Versicherungsfall ausmacht, wird zum einen durch die Be-\n\nzeichnung eines die Behandlung auslösenden Ereignisses oder Zustan-\n\ndes (Krankheit oder Unfallfolgen) ausgefüllt, zum anderen dadurch fest-\n\ngelegt, daß es sich bei der Behandlung um eine medizinisch notwendige\n\nHeilbehandlung handeln muß (BGHZ 133, 208, 211 zum wortgleichen § 1\n\nAbs. 2 Satz 1 MB/KK 76; Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR\n\n58/97 - VersR 1998, 87 unter 3 a). Krankheit im Sinne der Bedingungen\n\nist dabei ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler, re-\n\ngelwidriger Körper- oder Geisteszustand (Senatsurteil vom 12. November\n\n1997 - IV ZR 58/97 - VersR 1998, 87 unter 2 a; BGHZ 99, 228, 230).\n\nBeim Kläger liegt - zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig -\n\neine Krankheit in diesem Sinn vor. Er leidet unter einer organisch be-\n\ndingten erheblichen Einschränkung seiner Zeugungsfähigkeit.\n\nDie In-vitro-Fertilisation stellt auch eine Heilbehandlung des Klä-\n\ngers im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 94 dar.\n\naa) Heilbehandlung ist jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die\n\nbetreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des\n\nArztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen\n\nKrankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der\n\nKrankheit abzielt. Dem ist eine ärztliche Tätigkeit gleich zu achten, die\n\nauf eine Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist.\n\nDabei sind die Begriffe \"ärztliche Leistung\" und \"medizinische Kranken-\n\npflege\" in einem weiten Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung\n\ndes Senats, BGHZ 99, 228, 231; BGHZ 123, 83, 89; BGHZ 133, 208,\n\n211).\n\nbb) Daß eine homologe In-vitro-Fertilisation als Heilbehandlung in\n\ndiesem Sinne anzusehen ist, wenn sie dazu eingesetzt wird, um die\n\nFortpflanzungsunfähigkeit einer Frau zu überwinden, hat der Bundesge-\n\nrichtshof bereits im Urteil vom 17. Dezember 1986 (BGHZ 99, 228,\n\n231 ff.) anerkannt (so auch OLG Frankfurt am Main NJW 1990, 2325 =\n\nVersR 1990, 1264; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 MB/KK 94\n\nRdn. 10; Schoenfeldt/Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung\n\n3. Aufl. § 1 MB/KK Rdn. 35). Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt,\n\ndaß die Maßnahme auf die Linderung der Krankheit \"Sterilität\" zielt, auch\n\nwenn nicht bezweckt ist, deren Ursachen zu beseitigen oder Schmerzen\n\nund Beschwerden zu lindern. Entscheidend ist, daß von einer Linderung\n\neiner Krankheit schon dann gesprochen werden kann, wenn die ärztliche\n\nTätigkeit auf die Abschwächung, eine partielle oder völlige Unterbindung\n\noder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatz-\n\nfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Die In-vitro-Fertilisa-\n\ntion ersetzt bei der Frau die gestörte Transportfunktion der Eileiter durch\n\neinen ärztlichen Eingriff, um dadurch das Nichtzustandekommen einer\n\nnatürlichen Empfängnis zu überwinden und eine Schwangerschaft zu\n\nermöglichen. Da die naturgegebene Funktion des erkrankten Organs sich\n\nin der Hauptsache darauf beschränkt, eine Schwangerschaft zu ermögli-\n\nchen, kann es für die Frage der Heilbehandlung nicht darauf ankommen,\n\ndaß mit der In-vitro-Fertilisation die Durchgängigkeit des Eileiters selbst\n\nnicht wiederhergestellt wird (BGHZ 99, 228, 232 f.).\n\ncc) Wird die In-vitro-Fertilisation eingesetzt, um - wie hier - die or-\n\nganisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so kann\n\nfür die Frage, inwieweit eine Linderung der Unfruchtbarkeit angestrebt\n\nwird und damit eine bedingungsgemäße Heilbehandlung vorliegt, im Er-\n\ngebnis nichts anderes gelten. Auch insoweit dienen die ärztlichen Maß-\n\nnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderte\n\nKörperfunktion zu ersetzen.\n\n(1) Das Berufungsgericht verkennt, daß es auch insoweit keine\n\nRolle spielen kann, daß die Maßnahme sich nicht dazu eignet, die Ursa-\n\nchen der Unfruchtbarkeit zu beheben. Denn dem Begriff der Linderung\n\neiner Krankheit wohnt gerade nicht inne, daß damit auch eine Behebung\n\nihrer Ursachen verbunden ist.\n\n(2) Es verkennt weiter, daß eine Linderung hier erst mit der Ge-\n\nsamtheit der Maßnahmen erreicht werden kann. Muß die biologische\n\nFunktion der Fortpflanzungsorgane und Spermien des Mannes, eine\n\nSchwangerschaft herbeizuführen, wegen Fertilitätsstörungen durch ärzt-\n\nliche Maßnahmen ersetzt werden, so haben diese nur dann Aussicht auf\n\nErfolg und können insoweit eine Linderung bewirken, wenn eine be-\n\nfruchtete Eizelle in die Gebärmutter übertragen wird, um sich dort einzu-\n\nnisten. Die Behandlung zielt mithin darauf ab, einen Zustand zu errei-\n\nchen, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körper-\n\nfunktionen hätte herbeigeführt werden können. Erst dann läßt sich davon\n\nsprechen, daß die gestörte Körperfunktion durch den ärztlichen Eingriff\n\nersetzt wird, so daß auch erst in diesem Zeitpunkt die der Linderung die-\n\nnende Heilbehandlungsmaßnahme beendet ist.\n\nDie \n\nIn-vitro-Fertilisation bildet hier zusammen mit der \n\nin-\n\ntracytoplasmatischen Spermien-Injektion eine auf das Krankheitsbild des\n\nKlägers abgestimmte Gesamtbehandlung. Ohne die zur \n\nIn-vitro-\n\nFertilisation zählende Eizellenentnahme kann die Injektion der Spermien\n\nnicht durchgeführt werden. Erst die kombinierten Behandlungsmaßnah-\n\nmen dienen insgesamt der Linderung der Unfruchtbarkeit des Mannes.\n\nDie damit einhergehende Mitbehandlung der Frau ist dabei notwendiger\n\nBestandteil der gesamten Behandlung. Es kann deshalb keine Rede da-\n\nvon sein, daß diese Behandlung nicht ebenfalls darauf abzielte, die\n\nKrankheit des versicherten Mannes zu lindern. Das Berufungsgericht\n\ngelangt nur deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil es zusätzlich for-\n\ndert, alle Einzelstadien der erstattungsfähigen Behandlung müßten sich\n\nauf den Körper des Versicherungsnehmers beziehen und nur dort auf ei-\n\nne Abmilderung \"medizinisch unmittelbar zugänglicher Leidensfolgen\"\n\nabzielen (so auch Schoenfeld/Kalis, aaO Rdn. 37; OLG Stuttgart VersR\n\n1987, 280, 281).\n\nDieses eingeschränkte Verständnis des Linderungsbegriffs findet\n\nin § 1 MB/KK 94 indes keine Stütze. Ein verständiger Versicherungs-\n\nnehmer wird unter der \"Heilbehandlung einer versicherten Person\" (§ 1\n\n(2) Satz 1 MB/KK 94) für den Fall der Linderung einer Krankheit diejeni-\n\ngen ärztlichen Maßnahmen verstehen, die in ihrer Gesamtheit auf den\n\nLinderungserfolg abzielen (vgl. BGHZ 99, 228, 233). Er kann nicht damit\n\nrechnen, daß die Behandlung ohne Rücksicht auf deren medizinischen\n\nHandlungssinn in Teilakte aufgespalten wird, die für sich genommen eine\n\nLinderung nicht erzielen können. Folgt man dem Berufungsgericht, soll\n\ndie Heilbehandlung des Klägers mit der Spermienentnahme abgeschlos-\n\nsen gewesen sein. Es bedarf jedoch keiner Erläuterung, daß diese Maß-\n\nnahme ohne die weitere Behandlung sinnlos und für sich genommen\n\nauch nicht zur Linderung der Unfruchtbarkeit des Klägers geeignet ge-\n\nwesen wäre. Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, mit der an-\n\nschließenden Herbeiführung der Schwangerschaft bei der Ehefrau sei\n\nein über den Zweck der Heilbehandlung hinausgehender Erfolg ange-\n\nstrebt worden. Auch daß letztere zugleich aus dem Motiv heraus erfolgt,\n\nden gemeinsamen Kinderwunsch der Partner zu erfüllen, ändert entge-\n\ngen der Auffassung des OLG Stuttgart (VersR 1987, 280, 281) nichts an\n\nder medizinischen Zweckbestimmung. Danach war die \n\nIn-vitro-\n\nFertilisation ebenso wie die intracytoplasmatische Spermien-Injektion,\n\nbei der im übrigen wichtige Behandlungsschritte ebenfalls außerhalb des\n\nKörpers des Mannes vollzogen werden, gerade auf die Linderung der\n\nFertilitätsstörung gerichtet und damit notwendiger Bestandteil der Heil-\n\nbehandlung des Klägers. Allein von ihm ging hier auch das versicherte\n\nRisiko aus (Kliemt, VersR 1996, 32, 33; OLG Frankfurt NJW 1990, 2325;\n\nOLG Karlsruhe NJW 1986, 1552 f.; LG Oldenburg VersR 1991, 760 ff.).\n\n(3) Die von Teilen der Literatur geäußerte Befürchtung, diese\n\nAuslegung des § 1 MB/KK 94 müsse zu einer unüberschaubaren Aus-\n\nweitung des Versicherungsumfangs hin zu einer \"allgemeinen Lebens-\n\nhilfe\" führen, weil die Versicherer danach letztlich alle Umweltverände-\n\nrungen zu finanzieren hätten, die Krankheitsfolgen abmilderten (u.a.\n\nPrölss, aaO Rdn. 11; Brams, VersR 2004, 26, 27 f.), erweist sich bei nä-\n\nherer Betrachtung als nicht stichhaltig. Denn dabei werden die übrigen\n\nVoraussetzungen des Versicherungsfalles, insbesondere die Anknüpfung\n\nan die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung, ausgeblendet.\n\nDie Leistungspflicht bleibt vielmehr ausreichend eingegrenzt (vgl. dazu\n\nauch OLG Karlsruhe NJW 1986, 1552). Denn der Begriff der Linderung\n\nhält daran fest, daß dabei durch ärztliches Handeln eine Abschwächung,\n\nUnterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen oder eine Ersatz-\n\nfunktion für ein ausgefallenes Organ angestrebt werden muß (BGHZ 99,\n\n228, 233).\n\nb) Die In-vitro-Fertilisation war medizinisch notwendig. Das ist zwi-\n\nschen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte hat dementsprechend die\n\nKosten für die intracytoplasmatischen Spermien-Injektion übernommen\n\nund die medizinische Notwendigkeit der kombinierten Behandlung nicht\n\nin Abrede gestellt.\n\nc) Dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte steht eine et-\n\nwaige Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse seiner\n\nEhefrau für die In-vitro-Fertilisation nicht entgegen. Es kann dahinste-\n\nhen, ob der Ehefrau des Klägers aus § 27a SGB V ein Anspruch auf\n\nÜbernahme der Kosten für die In-vitro-Fertilisation erwächst. Denn es\n\ngibt jedenfalls keinen eigenen Anspruch des Klägers gegen die Kranken-\n\nkasse seiner Ehefrau. Auch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 3\n\nMB/KK 94 greift nicht ein, weil sie bereits nach ihrem Wortlaut die ge-\n\nsetzliche Krankenversicherung nicht erfaßt (vgl. Prölss, aaO § 5 MB/KK\n\n94 Rdn. 19; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 5 MB/KK Rdn. 71). Über einen et-\n\nwaigen Ausgleichsanspruch zwischen der Beklagten und dem gesetzli-\n\nchen Krankenversicherer der Ehefrau war hier nicht zu entscheiden.\n\n3. Der vom Kläger geforderte Erstattungsbetrag war um 145,38 \n\nzu vermindern. Denn der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 25. April\n\n2002 vor dem Landgericht gegen einen unstreitigen Rückerstattungsan-\n\nspruch der Beklagten in dieser Höhe aufgerechnet.\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, Art. 229\n\n§ 5 Satz 1 EGBGB.\n\nTerno Dr. Schlichting Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zr-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zr-25-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:47.873936+00:00"}}