{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__19-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"IV ZR 19/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB Vermögen/WB § 3 II 2 c Satz 2 Zur Auslegung des Begriffes \"rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammen- hang\" im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei Vermittlungen von Beteiligungen an Immobilienfonds.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. September 2003\nHeinekamp,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nIV ZR 19/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAVB Vermögen/WB § 3 II 2 c Satz 2\n\nZur Auslegung des Begriffes \"rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammen-\n\nhang\" im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei Vermittlungen\n\nvon Beteiligungen an Immobilienfonds.\n\nBGH, Urt. v. 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - OLG Düsseldorf\n\nLG Düsseldorf\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. September 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2002\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Be-\n\nklagten genommenen Berufshaftpflichtversicherung, die unter anderem\n\nseine Tätigkeit als Vermittler von Beteiligungen an Immobilienfonds um-\n\nfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungs-\n\nbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB;\n\nVerBAV 1989, 347 ff.) zugrunde.\n\nAus 1995 und 1996 erfolgten Vermittlungen von Beteiligungen an\n\ndem geschlossenen \n\nImmobilienfonds der \n\n in D. /USA (Kommanditbeteiligungen) ist der Kläger verpflichtet,\n\nAnlegern Schadensersatz zu leisten, weil er sie nicht ausreichend über\n\nden Genehmigungsstand des geplanten, letztlich aber gescheiterten\n\nBauvorhabens aufgeklärt hatte.\n\nDie grundsätzliche Deckungsverpflichtung der Beklagten unter Be-\n\nrücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts und der vereinbarten De-\n\nckungshöchstsummen ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 (4 U 138/00, Nichtannah-\n\nmebeschluß des Senats vom 28. November 2001 - IV ZR 68/01) nicht\n\nmehr im Streit.\n\nDie Beklagte beruft sich jetzt nur noch darauf, daß sie nach § 3 II\n\n2 c AVB für alle Schadenfälle zusammen nur bis zum Höchstbetrag der\n\nvereinbarten Versicherungssumme von 200.000 DM einzustehen habe.\n\nDiese sogenannte Serienschadenklausel lautet:\n\n\"Die Versicherungssumme ... stellt den Höchstbetrag der\ndem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfalle oblie-\ngenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, daß nur\neine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage\nkommt ...\n\na) ...\n\nb) ...\n\nc) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt\nmehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle\nberuhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß,\nwenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in\nrechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\"\n\nDas Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers, daß\n\nsich die Beklagte nicht auf die Klausel berufen kann, stattgegeben. Die\n\nBerufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte\n\nihr Klagabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-\n\ngen der sogenannten Serienschadenklausel nicht erfüllt.\n\nGleichartige Verletzungen von Beratungspflichten gegenüber ver-\n\nschiedenen Anlegern stünden in keinerlei rechtlichem Zusammenhang.\n\nEs begründe auch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, daß die\n\nVerstöße im Rahmen von Anlageberatungen über denselben Immobi-\n\nlienfonds erfolgt seien; als Klammer reiche dies nicht, um mehrere indi-\n\nviduelle Vertragsverletzungen zu einem Verstoß zusammenzufassen.\n\nDer Versicherungsnehmer bezwecke mit dem Abschluß einer Haftpflicht-\n\nversicherung seinen Schutz und den potentiell durch ihn geschädigter\n\nDritter. Dafür spiele es keine Rolle, ob es sich um eine freiwillige oder\n\neine Pflichtversicherung handele. Aus der Sicht des Geschädigten sei es\n\nbelanglos, ob der Versicherungsnehmer gleichartige Verstöße auch ge-\n\ngenüber anderen Personen begangen habe. Ihm würde es unverständ-\n\nlich bleiben, deswegen unter Umständen Forderungsausfälle hinnehmen\n\nzu sollen. Auch der Bundesgerichtshof habe bereits in diesem Sinne ent-\n\nschieden (VersR 1991, 873).\n\nII. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen geht das\n\nBerufungsgericht davon aus, daß mehrere Verstöße im Sinne von § 3 II\n\n2 c AVB und damit an sich mehrere deckungspflichtige Schadenfälle\n\nvorliegen. Als Anlagevermittler schuldet der Beklagte jedem einzelnen\n\nAnlageinteressenten eine auf seine persönlichen Verhältnisse zuge-\n\nschnittene Beratung und dabei richtige und vollständige Informationen ü-\n\nber die Umstände, die für den jeweiligen Anlageentschluß von besonde-\n\nrer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR\n\n286/80 - NJW 1982, 1095 unter I 2 b). Jede Schlechterfüllung einzelner\n\nselbständiger Beratungsverhältnisse begründet einen Verstoß, der Haft-\n\npflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben kann,\n\nfür die die Beklagte gemäß § 1 AVB jeweils Deckungsschutz zugesagt\n\nhat, gleichviel ob die Pflichtverletzungen auf derselben Fehlvorstellung\n\nüber den Beratungsumfang beruhen und Beteiligungen an demselben\n\nAnlageobjekt betreffen. Das läßt die einzelnen Verstöße nicht zu einem\n\nDauerverstoß werden, für den trotz mehrerer Geschädigter Versiche-\n\nrungsschutz nur einmal bedingungsgemäß zu gewähren ist.\n\n2. Die bei den verschiedenen Mandatsverhältnissen infolge unzu-\n\nreichender Information über dasselbe Beteiligungsobjekt begangenen\n\nBeratungspflichtverletzungen werden auch nicht über § 3 II 2 c Satz 2\n\nAVB zu einem einzigen zu entschädigenden Verstoß zusammengefaßt,\n\nweil die betroffenen Angelegenheiten nicht den erforderlichen Zusam-\n\nmenhang aufweisen. Das ergibt die Auslegung der Klausel.\n\na) Wie bei allen Versicherungsbedingungen ist auch bei dieser mit\n\nihrem Ausdruck \n\n\"rechtlicher oder wirtschaftlicher\" Zusammenhang\n\nschwer zu präzisierenden Klausel (Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl.\n\nIV G 45) auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Ver-\n\nsicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ab-\n\nzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR\n\n1998, 179 unter I 2 a und ständig). Auf die Sicht des geschädigten\n\nKlienten des Versicherungsnehmers, auf die sich das Berufungsgericht\n\nwie auch die Revision unter Berufung auf Bruck/Möller/Johannsen (aaO)\n\nhauptsächlich stützen wollen, kommt es insoweit nicht an. Daß es sich\n\nhier um eine freiwillige und nicht um eine Pflichthaftpflichtversicherung\n\nhandelt, ist ebensowenig von Belang wie die von der Revision betonte\n\ndrittschützende Funktion von Pflichthaftpflichtversicherungen.\n\nAusgehend vom Wortlaut der Klausel erschließt sich dem verstän-\n\ndigen Versicherungsnehmer, daß der in § 1 AVB für alle Haftpflichtfälle\n\naus beruflicher Tätigkeit zugesicherte Deckungsschutz schon bei glei-\n\ncher oder gleichartiger und nicht erst bei identischer Ursache (Fehler-\n\nquelle) beschränkt werden soll. Diese weitgehende Risikobeschränkung\n\nerfährt für ihn ebenso erkennbar ihrerseits eine Eingrenzung, als sie nur\n\nzum Tragen kommen soll, wenn die betreffenden Angelegenheiten mit-\n\neinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\n\nDabei wird er die \"betreffenden Angelegenheiten\" nicht abstrakt generell\n\nauf sein berufliches Tätigkeitsfeld beziehen. Er wird vielmehr darunter\n\ndie jeweiligen Mandatsverhältnisse verstehen.\n\nAn dem bedingungsgemäßen Zusammenhang der Mandate fehlt\n\nes, wenn der Versicherungsnehmer mit ihnen unabhängig voneinander\n\nbetraut worden ist und ihm aus deren selbständiger - wenngleich von der\n\ngleichen Fehlerquelle beeinflußten - Erledigung der jeweilige Haftungs-\n\nvorwurf gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - IV ZR 85/90 -\n\nVersR 1991, 873 unter 3 zu der Beauftragung eines Steuerberaters mit\n\nder Erstellung jährlicher Steuererklärungen desselben Steuerpflichtigen).\n\naa) Daß zwischen den einzelnen Anlagevermittlungsverhältnissen\n\nallein über die Empfehlung und spätere Vermittlung einer Anlagemög-\n\nlichkeit kein rechtlicher Zusammenhang zu begründen ist, liegt auf der\n\nHand. Die Beteiligung an demselben geschlossenen Immobilienfonds als\n\neiner Art Publikums-KG mag zwar zwischen den Anlegern auch Rechts-\n\nbeziehungen entstehen lassen können, dies vermag entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision jedoch keine rechtlich bedeutsame Klammerwir-\n\nkung zwischen den Vertragsverhältnissen der Mandate eines Anlagebe-\n\nraters zu erzeugen.\n\nbb) Auch wirtschaftliche Zusammenhänge werden zwischen den\n\nVermittlungsgeschäften so nicht geschaffen. Die Anleger, die bei ihrer\n\nAnlageentscheidung auf die Kenntnisse desselben Beraters vertraut ha-\n\nben, bilden keine - wie die Revision meint - über diesen vermittelte, die\n\nBeschränkung des Deckungsschutzes rechtfertigende \"Schicksalsge-\n\nmeinschaft\", weil ihnen bei Geschäftsabschluß bewußt gewesen sein\n\nmußte, daß auch andere Interessenten eine gleichartige Beratung erfah-\n\nren und auf die erhaltenen Informationen vertraut haben. Einem Versi-\n\ncherungsnehmer wird es sich nicht erhellen, daß er nur deswegen den\n\nfür alle Fälle, in denen er schadensersatzpflichtig geworden ist, an sich\n\nzugesagten Deckungsschutz nicht erhalten soll, weil sich seine nicht\n\nausreichenden Kenntnisse über ein Anlageobjekt bei verschiedenen, von\n\nihm daher fehlerhaft beratenen Anlegern vermögensschädigend ausge-\n\nwirkt haben.\n\nb) Die Serienschadenklausel ist zudem als Risikobegrenzungs-\n\nklausel grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr\n\nSinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise\n\nerfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht\n\ndamit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß\n\nihm diese hinreichend verdeutlicht werden (ständige Rechtsprechung,\n\nvgl. nur BGH, Urteile vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR\n\n2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR\n\n2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Ein ausdehnendes Verständnis da-\n\nhingehend, daß ein Einbußen im Deckungsschutz rechtfertigender Se-\n\nrienverstoß auch gegeben sein soll, wenn selbständige Anlagemandate\n\naufgrund derselben Fehlvorstellung des Beraters schlecht erfüllt werden,\n\nist damit nicht zu vereinbaren. Es bedarf hier weder einer abstrakten\n\nPräzisierung, wann im Einzelfall bei dieser beruflichen Tätigkeit rechtli-\n\nche oder wirtschaftliche Zusammenhänge den Deckungsumfang begren-\n\nzen können, noch einer Auseinandersetzung mit den Befürchtungen der\n\nRevision, daß für die Serienschadenklausel kein nennenswerter Anwen-\n\ndungsbereich mehr bliebe. Nach dem zugrunde zu legenden unstreitigen\n\nSachverhalt über die Selbständigkeit der Vermittlungsgeschäfte liefe in\n\ndiesem Fall jedes andere Verständnis der Klausel Gefahr, zum Nachteil\n\ndes Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der ge-\n\nsetzlichen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen.\n\nDiese sieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzel-\n\nnen Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungs-\n\nnehmers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsver-\n\nsprechens des Versicherers vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. November\n\n1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 a).\n\nc) Ob bei dem von der Revision geforderten Verständnis die Se-\n\nrienschadenklausel noch AGB-rechtlicher Kontrolle standhalten könnte,\n\nerscheint nicht unzweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließenden\n\nEntscheidung.\n\nTerno \n\nSeiffert \n\nWendt\n\nDr. Kessal-Wulf \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/iv-zr-19-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/iv-zr-19-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:30.859142+00:00"}}