{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__15-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"IV ZR 15/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"IV ZR 15/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. März 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. März 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. No-\n\nvember 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Eheleute, sie nehmen den Beklagten wegen Verlet-\n\nzung anwaltlicher Pflichten in Haftung. \n\nIm Juni 1999 brannte das bei der Streithelferin der Kläger gegen \n\nFeuer zum gleitenden Neuwert versicherte, 1983 aus Fertigteilen errichte-\n\nte Wohnhaus der Kläger mit Ausnahme des Kellers nieder. Die Kläger \n\nließen es in Massivbauweise und etwas verändert wiedererrichten. Über \n\ndie erforderlichen Wiederherstellungskosten konnten sie in der Folgezeit \n\nkeine Einigung mit der Streithelferin (ihrem Versicherer) erzielen. Letztere \n\nsetzte mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 ihre Entschädigungsleistun-\n\ngen auf insgesamt 493.960 DM fest. Das Schreiben enthielt unter ande-\n\nrem die folgende Belehrung: \n\n\"Einwendungen gegen diese Festsetzung müssen inner-\nhalb von sechs Monaten nach Erhalt dieses Schreibens \ngerichtlich geltend gemacht werden. Lassen Sie die Frist \nverstreichen, so können Sie weitergehende Ansprüche \n- und seien sie auch berechtigt - nicht mehr erheben \n(§ 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes).\" \n\nNachfolgend beauftragte der Kläger zu 2) den Beklagten mit der \n\nGeltendmachung einer höheren Versicherungsleistung. Nach umfangrei-\n\ncher Korrespondenz mit der Streithelferin wies der Beklagte mit Schreiben \n\nvom 23. März 2000 den Kläger zu 2) darauf hin, daß Ansprüche gegen \n\nden Versicherer bis zum 17. Juni 2000 gerichtlich geltend gemacht wer-\n\nden müßten. Zu einer solchen gerichtlichen Geltendmachung kam es je-\n\ndoch nicht. \n\nDie Kläger behaupten, der Beklagte sei umfassend mit der Verfol-\n\ngung ihrer gegen den Versicherer bestehenden Leistungsansprüche be-\n\nauftragt worden, das habe auch die gerichtliche Geltendmachung einge-\n\nschlossen. Neben den reinen Wiederaufbaukosten, die (bei reduzierter \n\nAusstattung des neuen Hauses) schon insgesamt 601.576 DM betragen \n\nhätten, seien auch ihre Mietausfall-, Lösch- und Abbruchkosten deutlich \n\nhöher gewesen als vom Versicherer erstattet. Den Differenzbetrag könn-\n\nten sie nun nicht mehr geltend machen, weil der Beklagte die Frist des \n\n§ 12 Abs. 3 VVG versäumt habe. \n\nDer Beklagte erwidert, er sei lediglich zur außergerichtlichen Gel-\n\ntendmachung der Ansprüche beauftragt worden; auf den Ablauf der ge-\n\nnannten Frist habe er ordnungsgemäß hingewiesen. \n\nMit Versäumnisurteil hat das Landgericht den Beklagten zur Zah-\n\nlung von 106.400,70 € (208.101,69 DM) nebst Verzugs zinsen verurteilt. \n\nAuf den Einspruch des Beklagten hat es das Versäumnisurteil unter Ab-\n\nweisung der Klage \n\nim übrigen \n\nin Höhe von \n\nlediglich 2.752,81 € \n\n(5.384,03 DM) aufrechterhalten. Nach Berufung der Kläger und Anschluß-\n\nberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil \n\nvollen Umfangs aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nerstreben die Kläger, die inzwischen Kosten für Löscharbeiten in Höhe \n\nvon 11.871,43 € nicht mehr weiter verfolgen, die Wi ederherstellung des \n\nursprünglichen Versäumnisurteils, soweit es den Beklagten zur Zahlung \n\nvon insgesamt 94.529,27 € (184.883,18 DM) verurteil\n\nt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, den Klägern sei kein Schaden dar-\n\naus entstanden, daß der Beklagte Ansprüche gegen ihre Streithelferin \n\n(den Versicherer) nicht bis zum 17. Juni 2000 gerichtlich geltend gemacht \n\nhabe. Die Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG sei nämlich nicht wirksam in \n\nGang gesetzt worden, weil das Schreiben der Streithelferin vom \n\n16. Dezember 1999 keine den strengen gesetzlichen Anforderungen ent-\n\nsprechende Belehrung über die Folgen des Fristablaufs (§ 12 Abs. 3 \n\nSatz 2 VVG) enthalten habe. Die von der Streithelferin gewählte Beleh-\n\nrung verschleiere mit der Formulierung, \"Einwendungen gegen diese \n\nFestsetzung\" müßten gerichtlich geltend gemacht werden, daß bei Frist-\n\nversäumnis der materielle Versicherungsanspruch selbst verloren gehe. \n\nDie Belehrung spreche nur aus, daß der Versicherungsnehmer den An-\n\nspruch nach Versäumung der Frist nicht mehr erheben könne; ihr sei aber \n\nnichts dazu zu entnehmen, ob nicht ein Dritter (etwa eine mitversicherte \n\nPerson oder ein Zessionar) den Anspruch auch noch später geltend ma-\n\nchen könne. Es werde in der Belehrung im übrigen nicht ausreichend \n\ndeutlich, daß die angedrohte Rechtsfolge gerade auch den abgelehnten \n\nTeil des bereits erhobenen Anspruchs betreffe. Denn \"weitergehende An-\n\nsprüche\" könnten nach der Umgangssprache auch noch nicht erhobene \n\nAnsprüche aus demselben Versicherungsfall sein. Somit verdunkele die \n\nBelehrung geradezu die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es die Anforde-\n\nrungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG \n\nüberspannt. \n\n1. Es trifft zwar zu, daß an die Belehrung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 VVG) \n\nüber die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 \n\nSatz 1 VVG strenge Anforderungen gestellt werden. Sie muß den Versi-\n\ncherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daß er durch bloßen \n\nZeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn \n\nnicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Formulierungen, die diese \n\nRechtsfolge verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erschei-\n\nnen \n\nlassen, machen die Belehrung unwirksam \n\n(Senatsurteil vom \n\n19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). \n\n2. Die vorliegende Rechtsfolgenbelehrung genügt aber diesen An-\n\nforderungen. \n\nHat der Versicherer - wie hier - die von ihm zu erbringende Versi-\n\ncherungsleistung niedriger festgesetzt als vom Versicherungsnehmer ge-\n\nfordert, so erschließt sich letzterem ohne weiteres, daß mit den innerhalb \n\nder Klagfrist gerichtlich geltend zu machenden \"Einwendungen gegen die-\n\nse Festsetzung\" nichts anderes gemeint sein kann als die Weiterverfol-\n\ngung des überschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten An-\n\nspruchs. Dieses Verständnis findet seine Bestätigung im anschließenden \n\nSatz der Belehrung, wonach nach Fristablauf \"weitergehende Ansprüche\" \n\nnicht mehr erhoben werden können. Da der erste Satz erkennbar die \n\nFristgebundenheit der Anspruchstellung, der zweite Satz die Folge einer \n\nFristversäumnis erläutert, liegt es fern anzunehmen, der zweite Satz habe \n\nallein solche Ansprüche zum Gegenstand, die noch gar nicht erhoben wa-\n\nren. \n\nWeiter weist die Belehrung klarstellend darauf hin, daß selbst an \n\nsich berechtigte Ansprüche nach Fristablauf nicht mehr erhoben werden \n\nkönnen. Das macht ausreichend deutlich, daß sich der Fristablauf materi-\n\nellrechtlich auswirkt, der Versicherungsnehmer also nicht lediglich sein \n\nKlagerecht, sondern den Anspruch selbst einbüßt (vgl. dazu BGH, Be-\n\nschluß vom 14. Februar 1991 - IX ZR 91/90 - BGHR VVG § 12 Abs. 3 \n\nSatz 2 Belehrung 2). Die Befürchtung des Berufungsgerichts, der Versi-\n\ncherungsnehmer könne das dahin mißverstehen, daß nach Fristablauf der \n\nAnspruch immerhin noch von Dritten, etwa der mitversicherten Ehefrau \n\noder einem Zessionar, weiterverfolgt werden könne, teilt der Senat nicht. \n\n3. Das Schreiben des Versicherers vom 16. Dezember 1999 und die \n\ndarin enthaltene Belehrung haben deshalb die Klagfrist wirksam in Lauf \n\ngesetzt. Mit ihrem Ablauf am 17. Juni 2000 haben die Kläger den An-\n\nspruch gegen die Streithelferin auf die geforderten weitergehenden Versi-\n\ncherungsleistungen verloren. Davon ausgehend muß die Sache neu ver-\n\nhandelt werden. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zr-15-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zr-15-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:42.700669+00:00"}}