{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_298-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"IV ZR 298/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2269 Abs. 1, 2075, 2084 Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstle- benden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 298/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBGB §§ 2269 Abs. 1, 2075, 2084 \n\nBei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der \nEintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstle-\nbenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des \nPflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 298/03 - OLG Karlsruhe \n LG Freiburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom \n\n6. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen an-\n\nwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. \n\nAm 29. Juni 1987 errichteten die Eltern des Klägers ein Berliner \n\nTestament. Sie setzten darin ihre beiden Abkömmlinge, den Kläger und \n\nseinen Bruder, zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. Gleichzeitig ord-\n\nneten sie an, dass der Bruder des Klägers das Elternhaus bekommen \n\nsolle; der Kläger habe bereits Geld für seinen Hausbau erhalten. In ei-\n\nnem Zusatztestament vom 20. Juni 1992 stellten die Eltern dann zum ei-\n\nnen klar, dass der Bruder das Haus als Vorausvermächtnis erhalte; au-\n\nßerdem verfügten die Eltern folgende Pflichtteilsklausel: \n\n\"Verlangt nach dem Tod des Erstversterbenden von uns ei-\nnes unserer Kinder - oder im Fall des Vorversterbens eines \nunserer Söhne eines von dessen Kindern - den Pflichtteil, \nso erhält es auch nach dem Tode des Letztversterbenden \nvon uns nur den Pflichtteil.\" \n\n3 \n\nDer Vater verstarb am 11. März 1995, ohne dass die Abkömmlinge \n\nPflichtteilsansprüche geltend machten, die Mutter verstarb am 14. April \n\n1997. Auf Antrag des Klägers wurde ein Erbschein erteilt, der beide \n\nSöhne als Miterben nach der Mutter zu je 1/2 ausweist. Da sich der Klä-\n\nger wegen des Vorausvermächtnisses jedoch wirtschaftlich benachteiligt \n\nsah, wandte er sich an den Beklagten. Dieser riet ihm zur Anfechtung der \n\nErbschaftsannahme, um so die wirtschaftlich günstigere Geltendma-\n\nchung des Pflichtteils nach der Mutter zu ermöglichen. Mangels Anfech-\n\ntungsgrundes blieb die Anfechtung jedoch ebenso erfolglos wie eine im \n\nJahre 2000 gegen den Bruder erhobene Klage auf Zahlung des Pflicht-\n\nteils nach dem Vater und der Mutter. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, \n\nihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, den - inzwischen \n\nverjährten - Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater zu fordern. Nach An-\n\nsicht des Klägers hätte er dann wegen der Pflichtteilsklausel die \n\nSchlusserbenstellung nach der Mutter verloren und neben dem Pflichtteil \n\nnach dem Vater auch den nach der Mutter geltend machen können. \n\n4 \n\nSeinen hierdurch entstandenen Schaden beziffert der Kläger auf \n\ninsgesamt 155.136,79 €. Seine Klage wurde in den Vorinstanzen abge-\n\nwiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, eine Haftung des Beklagten schei-\n\ntere jedenfalls daran, dass der behauptete Beratungsfehler folgenlos \n\ngeblieben sei. Mit der Annahme der Erbschaft nach der Mutter durch die \n\nBeantragung des Erbscheins sei der Kläger endgültig Schlusserbe ge-\n\nworden. Er habe den Pflichtteil nach dem Vater nicht mehr beanspruchen \n\nund seine Erbenstellung durch nachträgliches Verlangen dieses Pflicht-\n\nteils aus Rechtsgründen nicht mehr beseitigen können. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend ist allerdings, dass sich die Ehegatten in ihrem Tes-\n\ntament von 1987 gegenseitig als Vollerben und ihre Kinder als Schluss-\n\nerben nach dem Letztverstorbenen eingesetzt haben. Dies bedeutet eine \n\nEnterbung der Abkömmlinge nach dem Erstverstorbenen (BayObLG \n\nOLGE 44, 105, 106), verbunden mit deren - infolge der Pflichtteilsklausel \n\nauflösend bedingter - Einsetzung als Schlusserben (§ 2075 BGB; Bay-\n\nObLGZ 2004, 5, 8; BayObLG NJW-RR 1988, 968 und NJW-RR 1994, \n\n1495). Rechtliche Bedenken gegen die hier vereinbarte Pflichtteilsklausel \n\nsind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n9 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist aber - auf der Grundlage der bisherigen \n\nFeststellungen - die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei nach \n\nAnnahme der Erbschaft aus Rechtsgründen daran gehindert gewesen, \n\ndurch Verlangen des Pflichtteils nach dem Vater noch die Wirkungen der \n\nPflichtteilsklausel auszulösen, dadurch seine Schlusserbenstellung zu \n\nbeseitigen und schließlich auch den Pflichtteil nach der Mutter zu erlan-\n\ngen. \n\n10 \n\na) Der Eintritt der auflösenden Bedingung kann noch nach dem \n\nTod des überlebenden Ehegatten herbeigeführt werden (OLG Stuttgart \n\nOLGZ 1979, 52, 54; OLG Zweibrücken ZEV 1999, 108, 109; Lübbert, \n\nNJW 1988, 2706, 2713; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 IV 5; Er-\n\nman/M. Schmidt, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 15; Palandt/Edenhofer, BGB \n\n65. Aufl. § 2269 Rdn. 13). Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil \n\nvom 8. Dezember 2004 (IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117) zugrunde. Dort \n\nhatte der Sozialhilfeträger die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern \n\nerst nach dem Tod des Letztverstorbenen auf sich übergeleitet und gel-\n\ntend gemacht. \n\n11 \n\nb) Die Annahme der Erbschaft stand dem Eintritt der auflösenden \n\nBedingung ebenfalls nicht entgegen. \n\n12 \n\naa) Soweit es um die Annahme als solche geht, folgt dies bereits \n\naus § 2075 BGB, der eine auflösende Bedingung für letztwillige Zuwen-\n\ndungen ausdrücklich vorsieht (vgl. BGHZ 96, 198, 202 und 204 zur Wie-\n\nderverheiratungsklausel). Mit Bedingungseintritt entfällt die Erbenstel-\n\nlung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 - IVa ZR 122/83 - FamRZ \n\n1985, 278 unter II 4), und zwar unabhängig davon, ob die Annahme der \n\nErbschaft nach § 1954 BGB anfechtbar war. Beides hat nichts miteinan-\n\nder zu tun. \n\nbb) Der Kläger konnte den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater \n\nweiter geltend machen. \n\nDas Berufungsgericht misst der Annahme der Erbschaft offenbar \n\neine darüber hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Es meint, mit An-\n\nnahme der Erbschaft nach dem Ableben der Mutter habe der Kläger den \n\nim Testament zum Ausdruck gebrachten Willen seiner Eltern endgültig \n\nakzeptiert und sei deshalb daran gehindert gewesen, den Pflichtteil nach \n\ndem Vater noch beanspruchen zu können. Damit lässt sich die Klagab-\n\nweisung nicht rechtfertigen. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDie hier in der Beantragung eines entsprechenden Erbscheins lie-\n\ngende Annahme der Erbschaft nach der Mutter (vgl. BayObLG ZEV \n\n1997, 257 und FamRZ 1999, 1172, 1173) hatte auf den Pflichtteilsan-\n\nspruch nach dem Vater keinen Einfluss. Es handelt sich um zwei ge-\n\ntrennte Erbfälle, die getrennte erbrechtliche Konsequenzen haben - hier \n\nPflichtteilsanspruch, dort Miterbschaft (vgl. BGHZ 88, 102, 105 f.). Was \n\nder im Testament zum Ausdruck gebrachte Wille der Eltern ist, führt das \n\nBerufungsgericht nicht aus. Die Ermittlung des Erblasserwillens hätte ei-\n\nner Testamentsauslegung bedurft, die das Berufungsgericht in diesem \n\nZusammenhang unterlassen hat. Das Urteil enthält zwar Erwägungen zur \n\nAuslegung der Verwirkungsklausel, die aber ausdrücklich als nicht ent-\n\nscheidungserheblich bezeichnet werden. Besondere Umstände, die aus-\n\nnahmsweise auf einen konkludenten Verzicht auf den Pflichtteilsan-\n\nspruch nach dem Vater durch die Erbschaftsannahme hindeuten könnten \n\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, \n\n1044 unter 4 m.w.N.), sind nicht vorgetragen, nicht ersichtlich und vom \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt. Der Kläger hat - anders als die Revi-\n\nsionserwiderung meint - im Erbscheinsantrag auch nicht eidesstattlich \n\nversichert, den Pflichtteil nach dem Vater nicht geltend zu machen. Er \n\nhat vielmehr erklärt, weder er noch sein Bruder hätten nach dem Tod des \n\nVaters den Pflichtteil geltend gemacht. \n\n16 \n\nDie inzwischen eingetretene Verjährung des Pflichtteilsanspruchs \n\nnach dem Vater steht für sich genommen dem Eintritt der auflösenden \n\nBedingung nicht entgegen (M. Schmidt, aaO; Muscheler, ZEV 2001, 377, \n\n384). Sie berechtigt nur zur Leistungsverweigerung, berührt aber nicht \n\nden Bestand des Anspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB, § 222 Abs. 1 BGB a.F.). \n\n17 \n\n18 \n\nIII. Der Senat kann über den geltend gemachten Schadensersatz-\n\nanspruch nicht abschließend entscheiden. \n\n1. Hierzu sind weitere Feststellungen zum Willen der Erblasser er-\n\nforderlich, insbesondere dazu, was sie mit der Pflichtteilsklausel be-\n\nzweckt haben. Das Berufungsgericht wird dem Vortrag der Parteien und \n\nden Beweisangeboten nachzugehen und die unterlassene Testa-\n\nmentsauslegung nachzuholen haben. Als Regressgericht im Anwaltshaf-\n\ntungsprozess hat sich das Berufungsgericht dabei - unter Beachtung der \n\nStreitverkündung im Pflichtteilsprozess - eine eigenständige Überzeu-\n\ngung zu bilden (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 1995 - IX ZR \n\n228/94 - VersR 1996, 190 unter I 1 a und vom 7. April 2005 - IX ZR \n\n132/01 - FamRZ 2005, 1079 unter II 2 b je m.w.N.). \n\n19 \n\nIm Einzelnen wird darauf hingewiesen, dass eine Verwirkungsklau-\n\nsel unter Berücksichtigung ihres Sinns im Gesamtzusammenhang des \n\nTestaments einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom \n\n8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117 unter III). Das kann \n\netwa dann in Betracht kommen, wenn die am Wortlaut haftende Ausle-\n\ngung zu einem von den Erblassern gerade nicht gewollten Ergebnis füh-\n\nren würde. Ob dies der Fall war, wie das Landgericht angenommen hat, \n\nund welche Umstände für das Erlöschen oder die Fortgeltung der Verwir-\n\nkungsklausel nach dem Tod der Mutter sprechen, wird das Berufungsge-\n\nricht abschließend zu würdigen haben. \n\n20 \n\nFalls die Verwirkungsklausel nicht eingreift und der Kläger \n\nSchlusserbe geblieben ist, wird zu prüfen sein, ob der daneben beste-\n\nhende Anspruch auf den Pflichtteil nach dem Vater nach dem Willen der \n\nErblasser auf den Schlusserbteil anzurechnen ist (vgl. Soergel/Manfred \n\nWolf, BGB 13. Aufl. § 2269 Rdn. 38; Bamberger/Roth/Litzenberger, BGB \n\n§ 2269 Rdn. 42; M. Schmidt, aaO Rdn. 16; AnwKomm-BGB/Gierl, § 2269 \n\nRdn. 110 m.w.N.). \n\n21 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stünde die be-\n\nhauptete Beschränkung des Mandats auf die Erbfolge nach der Mutter \n\nder Haftung des Beklagten nicht entgegen, wie das Landgericht zutref-\n\nfend angenommen hat. Auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats \n\nmuss der Anwalt den Mandanten vor Gefahren warnen, die sich bei ord-\n\nnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme \n\nhat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine \n\nsolche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche ge-\n\ngen Dritte - wie hier der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater - zu verjäh-\n\nren drohen (BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00 - NJW \n\n2002, 1117 unter II 1 a). Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer um-\n\nfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers \n\nverpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des \n\nRats nur in einer bestimmten Richtung bedarf (zuletzt BGH, Urteil vom \n\n22. September 2005 - IX ZR 23/04 - NJW 2006, 501 unter II 1 b). Hier \n\nging es dem Kläger für den Beklagten erkennbar um die wirtschaftliche \n\nVerbesserung seiner erbrechtlichen Stellung. Auch wenn der Kläger als \n\njuristischer Laie nur den Erbfall nach seiner Mutter ansprach, enthob \n\ndies den Beklagten nicht von seiner Pflicht, auch den Erbfall nach dem \n\nVater in seine rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen einzubezie-\n\nhen. \n\n22 \n\nFür einen gewissenhaften und erfahrenen Anwalt (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 29. November 2001 aaO unter II 1 b) lag es auf der Hand, dass er \n\nbei der Suche nach dem wirtschaftlich erfolgreichsten Weg auf den \n\nPflichtteilsanspruch nach dem Vater und die Möglichkeiten der Verwir-\n\nkungsklausel hinweist und den Mandanten über die damit verbundenen \n\nChancen und Risiken berät. Dass der Kläger die Voraussetzungen der \n\nPflichtteilsklausel durch ein ausdrückliches Einfordern des Pflichtteils \n\nnach dem Vater erfüllt hätte, ist nach der Vermutung beratungsgerechten \n\nVerhaltens (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00 - BGH-\n\nReport 2005, 787 unter II 1) anzunehmen ebenso wie der in subjektiver \n\nHinsicht erforderliche, aber auch ausreichende bewusste Verstoß gegen \n\ndie Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1965 - III ZR 50/64 - juris \n\nRdn. 17 ff.; BayObLGZ 2004, 5, 9 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 262). Die \n\nvom Beklagten angeratene Anfechtung der Erbschaftsannahme stellt \n\nauch für sich genommen eine Pflichtverletzung dar, wenn die Anfechtung \n\njedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos gewesen war. In ei-\n\nnem solchen Fall muss der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der \n\nGefahr eines Prozessverlustes hinweisen (vgl. BGH, Urteile vom \n\n13. März 1997 - IX ZR 81/96 - VersR 1997, 974 unter A II 1 und vom \n\n18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96 - VersR 1998, 1158 unter B II). Hier-\n\nzu sowie zu den geltend gemachten Schadenspositionen wird das Beru-\n\nfungsgericht gegebenenfalls noch die erforderlichen Feststellungen zu \n\ntreffen haben. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 17.04.2002 - 8 O 90/01 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.03.2003 - 19 U 82/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_298-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/iv-zr-298-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2075","ref_norm":"2075","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1954","ref_norm":"1954","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_298-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_298-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/iv-zr-298-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_298-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:29.132968+00:00"}}