{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_297-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"IV ZR 297/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 297/03\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 11. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 43.459,81 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Senat verweist zunächst auf den den Parteien mit Schreiben \n\ndes Vorsitzenden vom 19. Oktober 2005 erteilten rechtlichen Hinweis. An \n\nder dort geäußerten Rechtsauffassung hält er auch unter Berücksichti-\n\ngung der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom \n\n8. und 29. November 2005 fest. Ergänzend ist lediglich Folgendes zu \n\nbemerken: \n\n2 \n\n1. Die Frage, ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG die Klag-\n\nfrist wirksam in Lauf setzt, ist eine Rechtsfrage, die nicht unstreitig ge-\n\nstellt werden kann, sondern davon abhängt, ob die Belehrung den stren-\n\ngen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. An einem allgemein \n\ngeläufigen Rechtsbegriff, in den sich diese rechtliche Bewertung wie eine \n\nTatsachenbehauptung einkleiden ließe, fehlt es, weil die besondere ver-\n\nsicherungsrechtliche Problematik den Teilnehmern des Rechtsverkehrs \n\nweithin nicht geläufig ist. Die Formulierung im Tatbestand des Beru-\n\nfungsurteils \"Der Beklagte versäumte die Klagefrist zur Geltendmachung \n\nder Ansprüche des Klägers gegenüber der Versicherung gemäß § 12 \n\nAbs. 3 VVG\" enthält deshalb auch keinen solchen Rechtsbegriff, mit wel-\n\nchem - über die rein zeitliche Betrachtung hinaus - die Frage einer ord-\n\nnungsgemäßen Belehrung und damit zugleich einer wirksamen Fristset-\n\nzung hätte unstreitig gestellt oder mit Bindungswirkung für den Senat \n\nfestgestellt werden können. \n\n3 \n\n2. Ob eine nach § 12 Abs. 3 VVG erteilte Belehrung die Klagfrist \n\nwirksam in Lauf setzt, ist unabhängig vom individuellen juristischen Wis-\n\nsen des Versicherungsnehmers oder seiner Vertreter allein aufgrund des \n\nobjektiven Belehrungsinhalts zu beantworten. Denn die ordnungsgemäße \n\nBelehrung ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beginn des \n\nFristlaufs (vgl. für die ähnliche Problematik einer Belehrung nach § 39 \n\nVVG: Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 39 Rdn. 21 m.w.N.; \n\nGruber und Riedler in BK, VVG § 12 Rdn. 69 und § 39 Rdn. 34 ff.; OLG \n\nHamm VersR 2002, 1139 ff.). Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist ein In-\n\nstrument der Rechtssicherheit. Ihrer Zweckbestimmung liefe es zuwider, \n\nwenn von Fall zu Fall (und meist nachträglich) aufgrund des konkreten \n\nWissens des Versicherungsnehmers und seiner Vertreter zu entscheiden \n\nwäre, ob eine unvollständige oder irreführende Belehrung die Frist den-\n\nnoch in Lauf gesetzt hat oder nicht (vgl. dazu auch ÖOGH VersR 1973, \n\n143 f.; OLG Hamm aaO). Aus den vom Kläger angeführten Literaturstel-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nlen (Prölss in Prölss/Martin aaO § 12 Rdn. 37a; Gruber aaO § 12 \n\nRdn. 69) ergibt sich nichts anderes. Dort wird nur der Sonderfall abwei-\n\nchend behandelt, in dem eine irreführende oder unvollständige Beleh-\n\nrung dem Versicherungsnehmer Möglichkeiten der gerichtlichen Gel-\n\ntendmachung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen verschweigt \n\noder verschleiert, die ihm aber im konkreten Fall aus Rechtsgründen gar \n\nnicht offen stehen. \n\n3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm ein Schaden auch \n\nnicht dadurch entstanden, dass der Anspruch auf Versicherungsleistun-\n\ngen wegen des behaupteten Diebstahls seines Kraftfahrzeuges inzwi-\n\nschen verjährt wäre und der Versicherer deshalb die Verjährungseinrede \n\nerheben könnte. \n\na) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung eines An-\n\nspruchs aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Ende des Jahres, in \n\ndem die Leistung verlangt werden kann. Es muss Klage auf sofortige \n\nLeistung erhoben werden können (BGH, Urteile vom 14. April 1999 - IV \n\nZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a; vom 10. Mai 1983 - IVa ZR \n\n74/81 - VersR 1983, 673 unter II; ebenso Urteile vom 4. November 1987 \n\n- IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 19. Januar 1994 \n\n- IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Der maß-\n\ngebliche Zeitpunkt ergibt sich hier aus § 11 Abs. 1 VVG. Der Kaskoversi-\n\ncherer hatte seine Erhebungen erst im Jahre 1999 nach Einsicht in die \n\ngegen den Kläger und einen Zeugen geführten Ermittlungsakten (aus \n\ndenen die Feststellung von für die Leistungspflicht bedeutsamen Tatsa-\n\nchen erwartet werden konnte - vgl. dazu Prölss, aaO § 11 Rdn. 3a \n\nm.w.N.) abgeschlossen. Folglich begann die zweijährige Verjährungsfrist \n\ndes § 12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu laufen. \n\nb) Bereits im November 2000 hat der Kläger jedoch mit der hier \n\nerhobenen Klage dem Kaskoversicherer den Streit verkündet. Diese \n\nStreitverkündung hat zunächst zur Unterbrechung der Verjährung und \n\nseit dem 1. Januar 2002 zu deren (noch fortdauernden) Hemmung ge-\n\nführt. \n\naa) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden auf die am 1. Januar \n\n2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche zwar grundsätz-\n\nlich die seit dem genannten Tage geltenden (neuen) Vorschriften des \n\nBGB Anwendung. Soweit die seit dem 1. Januar 2002 geltenden BGB-\n\nVorschriften anstelle der Verjährungsunterbrechung eine Verjährungs-\n\nhemmung vorsehen, bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, dass eine \n\nVerjährungsunterbrechung, die nach altem Recht eingetreten und mit Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendet war, mit Ablauf des \n\n31. Dezember 2001 endet und im Weiteren durch eine Hemmung der \n\nVerjährung nach neuem Recht ersetzt wird. \n\nbb) So liegt der Fall hier: \n\nGemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrach eine Streitverkün-\n\ndung die Verjährung, wenn sie in dem Prozess erfolgte, von dessen \n\nAusgang der Anspruch abhing. Dabei entsprach es gefestigter Recht-\n\nsprechung, dass mit dem Abhängigkeitserfordernis keine über § 72 ZPO \n\nhinausgehenden Anforderungen aufgestellt waren und es insoweit allein \n\nauf die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Streitverkündung an-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nkam (BGHZ 36, 212, 214; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR \n\n127/00 - NJW 2002, 1414 unter I 1 b, bb (1); Urteil vom 10. Oktober 1978 \n\n- VI ZR 115/77 - NJW 1979, 264 unter II 2 a). Insoweit genügte hier die \n\nzu Ende der Klagbegründung geäußerte Erwartung des Klägers, er wer-\n\nde, falls sich der Versicherer (nach Treu und Glauben) nicht auf § 12 \n\nAbs. 3 VVG berufen dürfe, sich wegen des Diebstahlsschadens beim \n\nVersicherer schadlos halten können. \n\n10 \n\nNach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. bewirkt die Zustellung der Streit-\n\nverkündung nur noch die Hemmung der Verjährung. Damit sind die Vor-\n\naussetzungen des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gegeben. Wegen § 204 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB n.F. endet die nunmehr seit dem 1. Januar 2002 ein-\n\ngetretene Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Versicherungs-\n\nleistungen erst sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des vor-\n\nliegenden Rechtsstreits. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 29.05.2001 - 6 O 4196/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 04.12.2002 - 3 U 4109/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_297-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/iv-zr-297-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_297-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_297-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/iv-zr-297-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_297-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:37.388591+00:00"}}