{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_296-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"IV ZR 296/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2197 Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlaßgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 296/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBGB § 2197 \n\nEin Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Erbentestamentsvollstrecker \nsein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines \nVermächtnisses beschränkt und das Nachlaßgericht bei groben Pflichtverstößen \neinen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann. \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 296/03 - OLG München \n LG München I \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 18. September 2003 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt als Testamentsvollstreckerin Ersatz für Wert-\n\npapiere, die die beklagte Bank aus dem Nachlaß des 1992 gestorbenen \n\nErblassers auf dessen Sohn übertragen hat. Die Parteien streiten dar-\n\nüber, ob diese Leistung an den Berechtigten und damit schuldbefreiend \n\nerfolgt sei. \n\nIn dem notariellen Testament war der Sohn als alleiniger, nicht be-\n\nfreiter Vorerbe eingesetzt worden. Nacherben sollten bei seinem Tod sei-\n\nne Kinder werden. Allerdings sollte nach dem Wortlaut des Testaments \n\nnur das Einfamilienhaus des Erblassers der Vor- und Nacherbfolge un-\n\nterliegen; der Erblasser wandte deshalb seinem Sohn den gesamten üb-\n\nrigen Nachlaß als Vorausvermächtnis zu, soweit er nicht im folgenden \n\ndessen ältestem Kind vermächtnisweise zugedacht war. Dieser Enkel-\n\ntochter vermachte der Erblasser unter anderem ein Zweifamilienwohn-\n\nhaus \n\nsowie \n\nfestverzinsliche Wertpapiere \n\nim Nominalwert \n\nvon \n\n125.000 DM. Der Erblasser ordnete Testamentsvollstreckung an, be-\n\nstimmte seinen Sohn zum Testamentsvollstrecker und benannte Ersatz-\n\ntestamentsvollstrecker. Bei Ausfall aller von ihm als Testamentsvoll-\n\nstrecker vorgesehener Personen sollte das Nachlaßgericht den Testa-\n\nmentsvollstrecker bestimmen. Weiter heißt es: \n\n\"Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, das ange-\nordnete Vermächtnis zu erfüllen und die meiner Enke-\nlin...zugewandten Nachlaßwerte zu verwalten, bis sie das \n25. Lebensjahr vollendet hat.\" \n\nDer Erblasser gab dem Testamentsvollstrecker ferner Anweisun-\n\ngen zur Verwaltung; unter anderem sollte das der Enkelin zugewandte \n\nGeldvermögen zur Tilgung der auf dem vermachten Grundstück lasten-\n\nden Verbindlichkeiten sowie zur Bezahlung der Erbschaftssteuer ver-\n\nwendet und im übrigen zu bestmöglichen Bedingungen für die Enkeltoch-\n\nter angelegt werden. Der Erblasser befreite den Testamentsvollstrecker \n\nvon den Beschränkungen des § 181 BGB und ordnete an, daß er über \n\nseine Tätigkeit Buch zu führen habe. \n\nDie Enkeltochter war beim Erbfall erst elf Jahre alt. Ausweislich \n\ndes Protokolls über die Testamentseröffnung erklärte der Sohn des Erb-\n\nlassers, er nehme das Amt des Testamentsvollstreckers an; als dessen \n\nAufgaben nennt das Protokoll die Erfüllung des angeordneten Vermächt-\n\nnisses sowie die Verwaltung der zugewandten Nachlaßwerte, bis die En-\n\nkelin das 25. Lebensjahr vollendet habe. \n\nIm Jahre 1993 veranlaßte der Sohn des Erblassers die beklagte \n\nBank unter Vorlage des notariellen Testaments und des Eröffnungspro-\n\ntokolls, die Wertpapiere des Erblassers einschließlich des der Vermächt-\n\nnisnehmerin zugedachten Anteils auf sein eigenes Depot zu übertragen. \n\n1997 wurde der Sohn des Erblassers auf Antrag der Vermächtnis-\n\nnehmerin aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen, weil er \n\nden seiner Verwaltung unterstehenden Grundbesitz mit Grundschulden \n\nbelastet und die Darlehensvaluten für eigene Zwecke verbraucht habe. In \n\ndem Entlassungsbeschluß wies das Nachlaßgericht die Auffassung zu-\n\nrück, Ansprüche der Vermächtnisnehmerin auf Übertragung der ver-\n\nmachten Gegenstände würden erst mit deren Vollendung des 25. Le-\n\nbensjahres fällig. Vielmehr hätten diese Ansprüche sofort nach dem Erb-\n\nfall erfüllt werden müssen, damit die für die Begünstigte angeordnete \n\nVermächtnisvollstreckung habe einsetzen können. Später ernannte das \n\nNachlaßgericht die Klägerin als Testamentsvollstreckerin für die Erfül-\n\nlung sowie für die Verwaltung der angeordneten Vermächtnisse. \n\nMit der Klage nimmt sie die Bank auf Zahlung des dem Wertpa-\n\npiervermächtnis entsprechenden Betrages in Anspruch. Die Vorinstanzen \n\nhaben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nAntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht nur \n\ngemäß Nr. 5 der Banken-AGB schuldbefreiend geleistet, sondern der \n\nSohn des Erblassers sei als Testamentsvollstrecker im Jahre 1993 auch \n\nberechtigt gewesen, die Leistung der Beklagten mit Erfüllungswirkung \n\n(§ 362 BGB) anzunehmen. Er sei im Testament sowohl zum Erbentesta-\n\nmentsvollstrecker zur Erfüllung des Vermächtnisses als auch zum Ver-\n\nmächtnistestamentsvollstrecker zur Verwaltung des Vermächtnisses bis \n\nzum 25. Lebensjahr der Begünstigten berufen worden. Wie sich aus dem \n\nProtokoll über die Testamentseröffnung ergebe, habe der Sohn des Erb-\n\nlassers das Amt in beide Richtungen wirksam angenommen und deshalb \n\nden der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlaß in Besitz neh-\n\nmen dürfen. Da er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ge-\n\nwesen sei, sei er berechtigt gewesen, die Überweisung aus dem Wert-\n\npapierdepot des Erblassers auf ein eigenes Depot zu veranlassen. \n\nDer Einwand der Klägerin, gegenüber der Beklagten sei der Sohn \n\ndes Erblassers nicht als Vermächtnistestamentsvollstrecker, sondern als \n\nErbentestamentsvollstrecker aufgetreten, ein Alleinerbe könne aber nicht \n\nwirksam gleichzeitig auch Erbentestamentsvollstrecker sein, greife nicht \n\ndurch. Wie die Auslegung des Testaments deutlich ergebe, sei die An-\n\nordnung einer Erbentestamentsvollstreckung über die Vermächtnisge-\n\ngenstände hier ausnahmsweise auch neben der Stellung als Alleinerbe \n\nsinnvoll und damit wirksam. Testamentsvollstreckung auch zu Lasten des \n\nErben sei nicht etwa nur für den Fall angeordnet worden, daß der Allein-\n\nerbe die Erbschaft ausschlage. Vielmehr habe der Erblasser eine besse-\n\nre Durchschaubarkeit der Vermögenstransaktionen erreichen wollen. \n\nDarauf weise die im Testament angeordnete Buchführungspflicht bezüg-\n\nlich der Gegenstände des Vermächtnisses hin. Der Sohn habe sich als \n\nTestamentsvollstrecker im Hinblick auf die Vermächtnisgegenstände die \n\nunterschiedliche Interessenlage gegenüber den ihm sonst letztwillig hin-\n\nterlassenen Werten bewußt machen sollen. Außerdem stehe der Testa-\n\nmentsvollstrecker unter der Aufsicht des Nachlaßgerichts. Eigengläubi-\n\nger des Erben könnten nicht in die der Testamentsvollstreckung unterlie-\n\ngenden Gegenstände vollstrecken. \n\nZwar werde Testamentsvollstreckung üblicherweise angeordnet, \n\num den Erben in seiner Verfügungsmacht zu beschränken. Hier sei es \n\ndem Erblasser dagegen nur darum gegangen, dem Sohn, dem als Allein-\n\nerben die Funktion des Vermächtnistestamentsvollstreckers verliehen \n\nwerden konnte, zusätzlich das Recht zu verschaffen, den Vermächtnis-\n\ngegenstand aus der Erbschaft heraus auf die Vermächtnisnehmerin zu \n\nübertragen. Die Ansicht der Klägerin, für die Herausgabe des Vermächt-\n\nnisgegenstands an den Vermächtnistestamentsvollstrecker habe es der \n\nBestellung eines weiteren Testamentsvollstreckers bedurft, finde im Te-\n\nstament keine Stütze und sei auch im Hinblick darauf nicht sinnvoll, daß \n\nder vom Erben herauszugebende Vermächtnisgegenstand sogleich wie-\n\nder diesem in seiner Eigenschaft als Vermächtnisvollstrecker herauszu-\n\ngeben gewesen wäre. \n\n2. Dem hält die Revision entgegen, nach ganz herrschender Auf-\n\nfassung könne der Alleinerbe und auch der alleinige nicht befreite Vorer-\n\nbe nicht zugleich Testamentsvollstrecker sein. Denn der Erbe sei Herr \n\ndes Nachlasses und zur schrankenlosen Verfügung darüber berechtigt. \n\nDeshalb sei es sinnlos, ihm als Testamentsvollstrecker an demselben \n\nNachlaß bloße Verwaltungsrechte einzuräumen, die doch nur als Be-\n\nschränkung der Rechte des Erben gedacht seien (§ 2306 BGB; vgl. RGZ \n\n77, 177 f.; 163, 57, 58 f.; BayObLG ZEV 2002, 24, 25; Bamberger/Roth/ \n\nJ. Mayer, BGB § 2197 Rdn. 32 f. m.w.N.; a.A. Adams, ZEV 1998, \n\n321 ff.). Im übrigen habe das Berufungsgericht außer Acht gelassen, daß \n\nim notariellen Testament des Erblassers Ersatztestamentsvollstrecker \n\nvorgesehen seien. Darin sei ein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß der \n\nSohn, wenn er das Erbe antrete, nach den Vorstellungen des Erblassers \n\nnicht befugt gewesen sei, zugleich als Testamentsvollstrecker für die \n\nÜbertragung der Vermächtnisgegenstände aus dem Nachlaß auf die \n\nVermächtnisnehmerin zu sorgen. Er habe die Vermächtnisse aber auch \n\nals Erbe nicht erfüllen können, weil insoweit Testamentsvollstreckung \n\nangeordnet worden sei. \n\n3. Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr ist das Berufungsgericht mit \n\nRecht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Sohn des Erblassers im Jahre \n\n1993 als Testamentsvollstrecker für den Erben die Leistung der Beklag-\n\nten mit schuldbefreiender Wirkung entgegennehmen konnte. \n\na) Nach dem Wortlaut des notariellen Testaments war sowohl für \n\ndie Vermächtnisvollstreckung als auch für die Erbentestamentsvollstrek-\n\nkung nur eine Person als Testamentsvollstrecker ausersehen, nämlich \n\nzunächst der Sohn des Erblassers und alleinige Vorerbe. Der Erblasser \n\nhat zwar Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt. Sie sollten aber nur bei \n\neinem \"Ausfall\" der vorrangig Berufenen ernannt werden, wie insbeson-\n\ndere aus dem testamentarischen Ersuchen an das Nachlaßgericht ge-\n\nmäß § 2200 Abs. 1 BGB hervorgeht. Danach ist die Auffassung des Tat-\n\nrichters, dem Testament sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß \n\nim Fall einer Annahme der Erbschaft durch den Sohn des Erblassers von \n\nvornherein ein Ersatztestamentsvollstrecker für die zu Lasten des Vorer-\n\nben vorgesehene Testamentsvollstreckung habe bestellt werden sollen, \n\nnicht zu beanstanden. \n\nb) Daß der alleinige Erbe oder Vorerbe die Funktion der Ver-\n\nmächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB ausüben kann, entspricht all-\n\ngemeiner Meinung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist \n\nauch, daß dieselbe Person in bezug auf einen Vermächtnisgegenstand \n\ngleichzeitig Testamentsvollstrecker für den Erben und (zur Verwaltung \n\ndes vermachten Gegenstands) auch für den Vermächtnisnehmer sein \n\nkann (BGH, Urteil vom 29. April 1954 - IV ZR 152/53 - LM BGB § 2203 \n\nNr. 1). Das läßt indessen offen, ob auch der Alleinerbe oder alleinige \n\nVorerbe Testamentsvollstrecker über den eigenen Nachlaß sein kann. \n\nDiese Frage ist hier zu bejahen. \n\naa) Von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit, den die Revision her-\n\nvorhebt, werden Ausnahmen in Fällen zugelassen, in denen diese Dop-\n\npelstellung nicht sinnlos erscheint: Bereits das Reichsgericht hat die Be-\n\nstellung mehrerer Miterben zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstrek-\n\nkern mit Rücksicht darauf für zulässig gehalten, daß an die Stelle des \n\nMehrheitsentscheids nach §§ 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 745 BGB eine \n\nEntscheidung des Nachlaßgerichts nach § 2224 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt \n\nund der Erblasser die Verwaltung anders als in der Erbengemeinschaft \n\ndurch Zuweisung besonderer Wirkungskreise regeln könne (RGZ 163, \n\n57, 58 f.). Weiterhin ist die Bestimmung von Erben zu Testamentsvoll-\n\nstreckern über die Erbschaft im Hinblick auf Kontrollmöglichkeiten des \n\nNachlaßgerichts deshalb für zulässig gehalten worden, weil es den Er-\n\nben als Testamentsvollstrecker bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, \n\ninsbesondere grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, auf Antrag ande-\n\nrer Beteiligter entlassen (§ 2227 BGB) und - wenn die gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen dafür gegeben sind - durch einen anderen Testaments-\n\nvollstrecker ersetzen kann (BayObLG ZEV 2002, 24, 25). \n\nbb) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß \n\ndie Bestimmung eines alleinigen Erben oder Vorerben zum Testaments-\n\nvollstrecker auch dann zulässig und wirksam ist, wenn sich dessen Auf-\n\ngabe auf den sofortigen Vollzug bestimmter Vermächtnisse zu Lasten \n\nder Erbschaft und im Interesse des Begünstigten beschränkt und bei \n\ngroben Pflichtverstößen des Erben ein anderer als Testamentsvollstrek-\n\nker an seine Stelle tritt. In einem solchen Fall, wie er hier gegeben ist, \n\ngeht es nicht etwa um eine sinnlose Verdoppelung bereits bestehender \n\nBefugnisse des Erben. Vielmehr wird seine nur schuldrechtliche Ver-\n\npflichtung, die Vermächtnisse zu erfüllen (§ 2174 BGB), verstärkt, indem \n\nihm die dingliche Verfügungsbefugnis als Erbe über die Vermächtnisge-\n\ngenstände entzogen wird (§§ 2208 Abs. 1 Satz 2, 2211 BGB). In diese \n\nGegenstände können Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlaß-\n\ngläubigern gehören, nicht vollstrecken (§ 2214 BGB). Insbesondere steht \n\ndie Verpflichtung des Erben als Testamentsvollstrecker, die letztwilligen \n\nVerfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB), \n\nunter der Kontrolle des Nachlaßgerichts. Es kann nicht nur den Erben \n\nnach § 2227 BGB aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen, \n\nsondern vor allem, weil dies hier im Testament vorgesehen ist, einen Er-\n\nsatztestamentsvollstrecker bestimmen oder einen nach § 2200 BGB aus-\n\ngewählten Testamentsvollstrecker einsetzen. Ein Erbe, der die ihm auf-\n\nerlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, muß also damit rechnen, unter die \n\nTestamentsvollstreckung eines anderen zu geraten. Im Hinblick auf diese \n\nSanktion liegt in der Bestimmung des Erben oder Vorerben zum Testa-\n\nmentsvollstrecker eine nicht nur formale Einschränkung seiner Verfü-\n\ngungsfreiheit. Es fehlt in Fällen wie dem vorliegenden also gerade nicht \n\nan der für die Testamentsvollstreckung charakteristischen Beschränkung \n\nder Erbenrechte. Solche Fälle werden mithin von dem Grundsatz, der al-\n\nleinige Erbe könne nicht zum Testamentsvollstrecker berufen werden, \n\nnicht erfaßt. \n\nc) Rechte der Nacherben werden nicht beeinträchtigt, wenn die \n\nErnennung des Vorerben zum Testamentsvollstrecker nur den Zweck \n\nhat, einen wie hier ohnehin fälligen Anspruch gegen den Vorerben aus \n\n§ 2174 BGB zu erfüllen (vgl. BayObLG DNotZ 2001, 808, 809 f.; OLG \n\nDüsseldorf ZEV 2003, 296 f. m. Anm. Ivo; Bamberger/Roth/Litzenburger, \n\nBGB § 2113 Rdn. 22; alle m.w.N.). Mithin kommt es nicht auf die Frage \n\nan, ob ein Vorerbe auch dann wirksam zum Erbentestamentsvollstrecker \n\nberufen werden kann, wenn er den Zeitpunkt oder den Umfang der Erfül-\n\nlung des Vermächtnisses nach seinem Ermessen bestimmen und da-\n\ndurch in einen Interessenkonflikt zum Vermächtnisnehmer oder auch zu \n\nden Nacherben geraten kann. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/iv-zr-296-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2200","ref_norm":"2200","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2227","ref_norm":"2227","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2211","ref_norm":"2211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2214","ref_norm":"2214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2223","ref_norm":"2223","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2224","ref_norm":"2224","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2306","ref_norm":"2306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2208","ref_norm":"2208","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/iv-zr-296-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:54.740123+00:00"}}