{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_293-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"IV ZR 293/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 293/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. April 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 23. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt Versicherungsleistungen \n\nin Höhe von \n\n24.393,89 € aus einer bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversi-\n\ncherung. \n\nIn der Nacht zum 23. November 2001 geriet er mit dem versicher-\n\nten Pkw auf dem Weg vom Fußballtraining zu seinem Wohnort ins \n\nSchleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab und prallte sodann mit \n\ndem Fahrzeug frontal gegen einen neben der Fahrbahn stehenden \n\nBaum. Der Kläger wurde dabei erheblich verletzt, das versicherte Fahr-\n\nzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. \n\nDie Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall \n\ngrob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger habe - wie er in zweiter \n\nInstanz nicht mehr bestritten hat - vor der Fahrt Weizenbier getrunken \n\nund zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,55‰ auf-\n\ngewiesen. Auch sei er mit einer den Witterungsverhältnissen unangepaß-\n\nten Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gefahren. In der Unfall-\n\nnacht sei es auf der vom Kläger befahrenen Strecke verbreitet zu Eis-\n\nglätte gekommen, auch habe es teilweise geschneit. Ausgehend von der \n\nAnnahme, der Unfall sei gegen Mitternacht geschehen, meint die Beklag-\n\nte, der Kläger habe die winterlichen Straßenverhältnisse bemerken müs-\n\nsen. Das Abkommen von der Fahrbahn auf freier, gerader Strecke spre-\n\nche im übrigen dafür, daß vorrangig der Alkoholgenuß die Unfallursache \n\ngewesen sei. \n\nDer Kläger meint, er sei - ohne dabei grob fahrlässig zu handeln - \n\nvon einem vereinzelten glatten Straßenabschnitt überrascht worden und \n\nauf einer Eisplatte ins Schleudern geraten. Der Unfall habe sich schon \n\nweit vor Mitternacht zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem bei Antritt der \n\nFahrt in B. noch keinerlei Anzeichen für einsetzende Stra-\n\nßenglätte gesprochen hätten und auch die Straße im Bereich der Unfall-\n\nstelle insgesamt noch griffig und allenfalls stellenweise glatt gewesen \n\nsei. Geschneit habe es noch nicht. Einzelheiten zum Unfallgeschehen \n\nkönne er infolge der erlittenen Verletzungen nicht mehr rekonstruieren. \n\nDaß die Tachonadel im Unfallfahrzeug bei dem Skalenwert \"80 km/h\" \n\nhängen geblieben sei, besage jedenfalls nichts über die tatsächlich zu-\n\nletzt gefahrene Geschwindigkeit, die in Wahrheit niedriger gewesen sei. \n\nDer vor der Fahrt genossene Alkohol habe bei ihm zu keiner unfallur-\n\nsächlichen Beeinträchtigung geführt, ein alkoholbedingter Fahrfehler sei \n\nihm nicht unterlaufen. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger sein in den Vorinstanzen er-\n\nfolgloses Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat \n\ndes Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach \n\n§ 61 VVG von der Leistung frei, weil der Kläger den Unfall grob fahrläs-\n\nsig herbeigeführt habe. \n\nEs hat allerdings weder den genauen Unfallzeitpunkt noch die \n\nStraßenverhältnisse am Unfallort geklärt und es insoweit offengelassen, \n\nob die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt noch überwiegend trocken und grif-\n\nfig, durch Eis und Schnee glatt oder aber schon vom Winterdienst mit \n\nSalz abgestreut und nur noch vereinzelt, an verzögert abtauenden Ab-\n\nschnitten, glatt war. \n\nEs ist davon ausgegangen, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt ei-\n\nne Blutalkoholkonzentration von 0,55 ‰ aufgewiesen, mithin eine relati-\n\nve Fahruntauglichkeit vorgelegen habe, und sich der Unfall auf gerader \n\nStrecke ereignet habe, auf der der Kläger durch keinerlei Gegenverkehr \n\nbehindert worden sei. Seine Annahme, der Kläger habe grob fahrlässig \n\ngehandelt, hat es sodann auf eine wahlweise Begründung gestützt: \n\n1. Seien die Straßenverhältnisse noch nicht durch Eis oder Schnee \n\nbeeinträchtigt, sondern trocken und griffig gewesen, lasse sich das Ab-\n\nkommen von der Fahrbahn auf gerader Strecke nur damit erklären, daß \n\nein alkoholbedingter Fahrfehler vorgelegen habe. Denn in diesem Falle \n\nspreche ein Anscheinsbeweis für die Alkoholbedingtheit des Unfalls. \n\n2. Habe es sich hingegen so verhalten, wie der Kläger behaupte, \n\nsei er also an einer vereisten Stelle (Eisplatte) von der Fahrbahn abge-\n\nkommen, so sei dies vorhersehbar gewesen und dem Kläger vorzuwer-\n\nfen, daß er den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht habe, \n\nanstatt seine Geschwindigkeit dem Gebot des § 3 Abs. 1 StVO folgend \n\nden besonderen Sicht- und Wetterverhältnissen, ferner seinen persönli-\n\nchen Eigenschaften anzupassen und im konkreten Fall auf maximal \n\n40 km/h zu verringern. \n\nDer Kläger habe zwar zunächst bestritten, mit einer Geschwindig-\n\nkeit von 80 km/h gefahren zu sein. Eine Beweisaufnahme über die Aus-\n\nsagekraft einer bei einem bestimmten Skalenwert des Tachometers hän-\n\ngengebliebenen Tachonadel erübrige sich aber deshalb, weil der Kläger \n\nin der Berufungsverhandlung eingeräumt habe, zumindest 80 km/h ge-\n\nfahren zu sein. Zur Unfallzeit sei es dunkel gewesen, der Kläger habe im \n\nübrigen den genossenen Alkohol und somit eine zumindest leichte Be-\n\neinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit in Rechnung stellen müssen. Die \n\nBeweisaufnahme habe weiter ergeben, daß der Kläger - auch dann, \n\nwenn er seine Heimfahrt schon gegen 23.00 Uhr angetreten habe - sich \n\nauf stellenweise Eisflächen auf der Fahrbahn habe einstellen müssen. \n\nEin dazu vernommener, in der Unfallnacht diensthabender Polizeibeam-\n\nter habe ausgesagt, damals sei bereits ab 21.00 Uhr ein Wetterwechsel \n\neingetreten und bis 21.30 Uhr habe es \"im gesamten Bereich\" bereits \n\nzehn Unfallmeldungen wegen Glatteises gegeben. \n\nInsgesamt stelle sich die zu schnelle Fahrweise des Klägers auch \n\nin diesem Fall als grob fahrlässiges Verhalten dar. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, dem Beru-\n\nfungsgericht sei bei der Feststellung der Alkoholisierung des Klägers ein \n\nVerfahrensfehler unterlaufen, weil das im Ermittlungsverfahren gegen \n\nden Kläger erstellte Blutalkoholgutachten vom 26. November 2001 an \n\nschweren Mängeln leide. \n\nZwar trifft es zu, daß diesem Gutachten eine fehlerhafte Rückbe-\n\nrechnung des BAK-Wertes für den Unfallzeitpunkt zugrunde liegt, weil \n\ndas Trinkende hier nicht feststeht und deshalb zugunsten des Klägers \n\nhätte angenommen werden müssen, daß er zuletzt kurz vor Fahrtantritt \n\nAlkohol konsumiert und sich nach dem Unfall noch knapp zwei Stunden \n\nlang in der Resorptionsphase befunden hatte. Bei einer Fahrtdauer von \n\netwa 10 Minuten, einem Unfallzeitpunkt um Mitternacht und einer Blut-\n\nentnahmezeit von 2.30 Uhr hätte einer ordnungsgemäßen Rückrechnung \n\ndaher lediglich eine Abbauzeit von ca. 40 Minuten anstelle von 2 Stun-\n\nden und 30 Minuten zugrundegelegt werden dürfen mit der Folge, daß \n\ndann ein deutlich geringerer BAK-Wert für die Unfallzeit errechnet wor-\n\nden wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87 - VersR \n\n1988, 950 unter 2 a und b; BGHSt 25, 246, 250 f.; BayObLG DAR 2002, \n\n80 f. und VersR 1996, 1037 f.). \n\nAuf all das kommt es aber deshalb nicht an, weil das Berufungsur-\n\nteil sich nicht mehr auf das fehlerhafte Gutachten stützt. Denn der Kläger \n\nhatte in zweiter Instanz mehrfach, insbesondere im Berufungsbegrün-\n\ndungsschriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten, die Tatsache unstreitig \n\ngestellt, daß die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt 0,55‰ be-\n\ntrug. Das Berufungsgericht hatte dazu weder Beweise zu erheben noch \n\nzu würdigen, weshalb ihm insoweit auch kein Verfahrensfehler unterlau-\n\nfen ist. \n\n2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, \n\nweil seine zweite Variante zur (wahlweisen) Begründung grober Fahrläs-\n\nsigkeit nicht trägt. Das beruht darauf, daß das Berufungsgericht hier zum \n\neinen wesentlichen Klägervortrag ersichtlich übergangen und damit das \n\nRecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt hat; zum \n\nanderen setzt sich die Beweiswürdigung mit naheliegenden Umständen \n\nnicht ausreichend auseinander (§ 286 ZPO). \n\nAusgehend von der - der zweiten Begründungsvariante zugrunde-\n\nliegenden - Prämisse, das Fahrzeug des Klägers sei auf einer vereisten \n\nStelle der Fahrbahn (\"Eisplatte\") ins Schleudern geraten, war mit Blick \n\nauf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit infolge zu hoher Geschwindigkeit \n\ndie zur Beweislast der Beklagten stehende Frage zu klären, inwieweit \n\nder Kläger die drohende Gefahr erkannt hat oder hätte erkennen können. \n\nEr hat dazu behauptet, bei Antritt der Heimfahrt auf dem Weg von einer \n\nGaststätte in B. zu seinem Auto keinerlei Anzeichen für einen \n\nWetterumschwung oder einsetzende Straßenglätte bemerkt zu haben, \n\nobwohl dieser Weg zum Fahrzeug sogar über Kopfsteinpflaster geführt \n\nhabe. \n\nDamit setzt sich das Berufungsurteil nicht auseinander. Statt des-\n\nsen legt es lediglich dar, welche Feststellungen der in der Unfallnacht im \n\nStreifendienst eingesetzte, als Zeuge vernommene Polizeibeamte zur \n\nWetter- und Straßenlage hatte treffen können. Damit war jedoch die Fra-\n\nge danach, was der Kläger in der kurzen Zeit vom Verlassen der Gast-\n\nstätte bis zum Erreichen des Unfallortes hätte erkennen können, solange \n\nnicht zu beantworten, wie der Zeuge seine Erkenntnisse allein auf Um-\n\nstände gestützt hat, die ihm nur in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter \n\nbekannt waren, bei dem die Unfallmeldungen der gesamten Region in \n\nder fraglichen Nacht zusammenliefen. Daß sich ab 21.00 Uhr die Glatt-\n\neisunfälle auffallend gehäuft hatten (zehn Unfälle in einer halben Stun-\n\nde), war dem Kläger nicht nur nicht bekannt, das Berufungsgericht hat es \n\nvielmehr auch versäumt, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der \n\nnaheliegenden, den Kläger möglicherweise entlastenden Frage zu be-\n\nfassen, ob diese ungewöhnliche Häufung nicht auch ein Beleg dafür sein \n\nkann, daß die Autofahrer in jener Nacht tatsächlich von der umschlagen-\n\nden Witterung ohne ausreichend erkennbare Anzeichen überrascht wor-\n\nden sind. Soweit der Polizeibeamte die Umstände und Straßenverhält-\n\nnisse auf seiner ca. halbstündigen Fahrt zum Unfallort geschildert hat, \n\nspiegeln seine Beobachtungen angesichts des raschen Wetterum-\n\nschwungs schon deshalb die Situation, die der Kläger zuvor vorgefunden \n\nhatte, nicht verläßlich wider, weil ungeklärt geblieben ist, wann sich der \n\nUnfall ereignet hat. \n\nIII. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß er \n\ndem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2003 nicht ent-\n\nnehmen kann, daß der Kläger eingeräumt hätte, mit einer Geschwindig-\n\nkeit von jedenfalls 80 km/h gefahren zu sein. Der Tatrichter wird deshalb \n\nzu prüfen haben, ob die bereits mit Beschluß des Landgerichts vom \n\n19. Juli 2002 angeordnete, sodann aber unterbliebene Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens nachgeholt werden muß. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/iv-zr-293-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/iv-zr-293-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:58.684210+00:00"}}