{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_291-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"IV ZR 291/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a, 187 In der Frachtführerhaftpflichtversicherung kann das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG in Versicherungsbedingungen wirksam abbedungen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 291/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a, 187 \n\nIn der Frachtführerhaftpflichtversicherung kann das Kündigungserfordernis des § 6 \nAbs. 1 Satz 3 VVG in Versicherungsbedingungen wirksam abbedungen werden. \n\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 291/03 - OLG Saarbrücken \n LG Saarbrücken \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saar-\n\nländischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Verlustes von Trans-\n\nportgut aus einer Frachtführerhaftpflichtversicherung in Anspruch. \n\nDeren Versicherungsschutz erstreckt sich auf die vertragliche Haf-\n\ntung der Klägerin aus Verträgen über entgeltliche Transporte von \n\nSchrott- und Schüttgut mit betriebseigenen Fahrzeugen im innerdeut-\n\nschen Güterverkehr nach den Bestimmungen der §§ 407 - 450 HGB und \n\nim grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Übereinkommen über den \n\nBeförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). In \n\nden Versicherungsbedingungen (im folgenden: VB) ist u.a. bestimmt: \n\n\"9 OBLIEGENHEITEN \n\n9.1 Vor Eintritt des Schadenfalles \n... \n\n9.1.2 SICHERUNG BELADENER FAHRZEUGE \n\nDer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für eine ordnungs-\ngemäße Sicherung beladener Fahrzeuge zu sorgen. Insbe-\nsondere nachts oder während Ruhepausen ist eine ausrei-\nchende, angemessene Bewachung sicherzustellen. \n... \n\n9.1.4 VEREINBARUNGEN FÜR INTERNATIONALE TRANS- \n PORTE \n\nVoraussetzung für den Versicherungsschutz ist, daß folgen-\nde Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. \n\nMotorfahrzeuge und/oder Anhänger bzw. Auflieger mit La-\ndung dürfen länger als 45 Minuten nur verlassen werden, \nwenn sie auf bewachten Parkplätzen abgestellt sind. \n\n... \n\n10 RECHTSFOLGEN EINER OBLIEGENHEITSVERLET- \n ZUNG \n\n10.1 Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzlich vorge-\nschriebene oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, so \nist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 ff und 61 ff des \nVersicherungsvertragsgesetzes zur Kündigung berechtigt \nund in diesem Fall leistungsfrei, auch wenn er von dem Kün-\ndigungsrecht keinen Gebrauch macht.\" \n\nAm 28. August 2001 übernahm die Klägerin in H. (Deutsch-\n\nland) 24,68 t Kupferschrott, um diesen im eigenen Lastzug nach B. \n\n(Österreich) zu transportieren. In der darauf folgenden Nacht stellte der \n\nFahrer der Klägerin den Lastzug auf dem unbewachten Parkplatz des \n\nRasthofs L. bei G. ab, schlief zunächst im Fahrzeug und \n\nbegab sich danach zum Duschen und Frühstücken in die Raststätte. Als \n\ner ungefähr 90 Minuten später wieder zurückkehrte, war das Fahrzeug \n\nsamt Ladung verschwunden. Anfang September 2001 wurde der Lastzug \n\nohne die Ladung in der Nähe von S. wieder aufgefunden. \n\nDie Klägerin, die von der Beklagten wegen des Verlustes der La-\n\ndung 46.689,13 € fordert, ist in den Vorinstanzen e rfolglos geblieben. Mit \n\nder Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken OLGR 2003, 456 ff.) \n\nhält die Beklagte für leistungsfrei. Entgegen der Obliegenheit aus \n\nZiff. 9.1.2 VB habe die Klägerin ihren Fahrer weder auf die spezifischen \n\nSicherheitsstandards für internationale Transporte gemäß Ziff. 9.1.4 VB \n\nhingewiesen noch ihm überhaupt Anweisungen für eine Sicherung des \n\nTransportgutes bei Fahrtunterbrechungen gegeben. Damit habe sie ele-\n\nmentare Sorgfaltsanforderungen grob fahrlässig mißachtet. \n\nNach Ziff. 9.1.4 VB dürften beladene Fahrzeuge bei internationalen \n\nTransporten nur auf bewachten Parkplätzen länger als 45 Minuten ver-\n\nlassen werden. Die Regelung sei nicht lediglich auf den im Ausland zu-\n\nrückzulegenden Teil der Fahrstrecke beschränkt, weil eine derart zer-\n\ngliederte Betrachtungsweise im Wortlaut der Klausel keine Stütze finde \n\nund auch der Systematik der korrespondierenden Haftungsordnung nicht \n\ngerecht werde, nach der der grenzüberschreitende Straßengüterverkehr \n\nauf der gesamten Fahrstrecke dem Haftungsregime der CMR unterliege. \n\nSowohl Ziff. 9.1.2 VB als auch Ziff. 9.1.4 VB hielten einer Inhaltskontrolle \n\nstand, weil die Definition klarer Sicherheitsstandards im wohlverstande-\n\nnen Interesse beider Vertragsparteien liege und an den Versicherungs-\n\nnehmer keine unzumutbaren Anforderungen stelle. \n\nDie Beklagte könne sich hier auch ohne Kündigung des Versiche-\n\nrungsvertrages auf Leistungsfreiheit berufen, da das Kündigungserfor-\n\ndernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG in Ziff. 10.1 VB wirksam abbedungen \n\nsei. § 15a VVG stehe dem wegen der Ausnahmeregelung für Großrisiken \n\nin § 187 VVG und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EGVVG (in Verbindung mit \n\nNr. 10 b der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz) nicht ent-\n\ngegen. Der Ausschluß des Kündigungserfordernisses benachteilige die \n\nVersicherungsnehmerin hier nicht unangemessen im Sinne von § 9 \n\nAGBG. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Gegen Wirksamkeit und Anwendung der unter den Ziffern 9.1.2 \n\nund 9.1.4 der VB geregelten Sicherungs- und Bewachungsklauseln be-\n\nstehen keine Bedenken. \n\na) Bei Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die in \n\nVersicherungsverträgen über Großrisiken (im Sinne des § 187 VVG i.V. \n\nmit Art. 10 Abs. 1 EGVVG) Verwendung finden, ist auf die maßgebliche \n\nSicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen (BGHZ \n\n84, 268, 272; 123, 83, 85) und dabei zu berücksichtigen, daß der Versi-\n\ncherungsnehmer hier in der Regel Kaufmann, zumindest aber geschäfts-\n\nerfahren ist und ständig selbst mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nzu arbeiten pflegt (BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 176/82 - \n\nVersR 1984, 830 unter \n\nI 2; BGHZ 118, 275, 280; Römer \n\nin Rö-\n\nmer/Langheid VVG 2. Aufl. § 129 Rdn. 5). \n\nb) Ein solcher durchschnittlicher geschäftskundiger Versiche-\n\nrungsnehmer wird bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbe-\n\ndingungen erkennen, daß Ziff. 9.1.2 VB ihm aufgibt, für eine ordnungs-\n\ngemäße Sicherung beladener Fahrzeuge zu sorgen und insbesondere \n\nnachts oder während Ruhepausen eine ausreichende, angemessene \n\nBewachung sicherzustellen. Aus der Formulierung \"zu sorgen\" wird er \n\nschließen, daß er den Fahrer mit der Ladung nicht einfach sich selbst \n\nüberlassen darf, sondern Anweisungen für das Verhalten bei Fahrtunter-\n\nbrechungen erteilen muß (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR \n\n41/02 - VersR 2003, 445 unter II 3). Er wird weiter erkennen, daß Ziff. \n\n9.1.4 VB es bei internationalen Transporten nicht gestattet, Motorfahr-\n\nzeuge und/oder Anhänger bzw. Auflieger mit Ladung auf unbewachten \n\nParkplätzen länger als 45 Minuten zu verlassen (sog. Bewachungsklau-\n\nsel), und er gehalten ist, einen mit einem solchen internationalen Trans-\n\nport betrauten Fahrer entsprechend zu belehren und ihm die Einhaltung \n\nauch dieser Verhaltensbestimmung zur Pflicht zu machen. \n\nc) Die so verstandenen Sicherheitsanforderungen halten einer \n\nAGB-rechtlichen Überprüfung stand, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat (OLG Saarbrücken OLGR 2003, 456, 457). \n\nDanach ist bei der am Maßstab des § 9 AGBG ausgerichteten In-\n\nteressenabwägung zu berücksichtigen, daß die Frage nach den für die \n\nSicherung des Transportguts erforderlichen Vorkehrungen nicht allge-\n\nmein gültig beantwortet werden kann, sondern diese Sicherheitsvorkeh-\n\nrungen von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Insbesondere sei \n\ndarauf abzustellen, inwieweit das Transportgut aufgrund seines Wertes \n\noder seiner Verwertbarkeit einer besonderen Diebstahlsgefahr ausge-\n\nsetzt sei. In Anbetracht der daraus erwachsenden Schwierigkeiten diene \n\nder Versuch der Beklagten, für den Versicherungsvertrag klare Sicher-\n\nheitsstandards zu beschreiben, dem Interesse beider Vertragsparteien. \n\nDaß dabei unzumutbare Anforderungen an den Versicherungsnehmer \n\ngestellt würden, sei nicht ersichtlich. Insbesondere gestehe Ziff. 9.1.4 \n\nder Versicherungsbedingungen dem Fahrer eines Transports das Verlas-\n\nsen des Fahrzeugs für 45 Minuten zu. Diese Zeitspanne trage im Regel-\n\nfall auch möglichen Unwägbarkeiten angemessen Rechnung, aufgrund \n\nderer ein Fahrer zum Verlassen des Fahrzeugs veranlaßt werde. \n\nDem stimmt der Senat zu. Anders als die Revision meint, ist die \n\nFrist von höchstens 45 Minuten, während derer ein Fahrzeug auf einem \n\nunbewachten Parkplatz verlassen werden darf, nicht willkürlich und ohne \n\nerkennbaren sachlichen Grund gewählt. Vielmehr ist die Frist das Ergeb-\n\nnis einer Abwägung des Interesses des Versicherers an einer möglichst \n\nlückenlosen Beaufsichtigung des Transports mit dem Interesse des Ver-\n\nsicherungsnehmers, seinem Personal angemessene Zeiten für den übli-\n\nchen Aufenthalt in einer Raststätte mit Einnahme eines Essens zu er-\n\nmöglichen. \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision ist die in Ziff. 9.1.4 VB ent-\n\nhaltene Bewachungsklausel für internationale Transporte hier anzuwen-\n\nden, obwohl Fahrzeug und Ladung bereits vor dem Grenzübertritt nach \n\nÖsterreich auf einem in Deutschland belegenen Parkplatz entwendet \n\nwurden. \n\naa) Von internationalem Straßengüterverkehr wird der Versiche-\n\nrungsnehmer schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann aus-\n\ngehen, wenn die Orte der Übernahme und der Ablieferung des Trans-\n\nportgutes in zwei verschiedenen Staaten liegen (vgl. dazu auch Art. 1 \n\nAbs. 1 CMR). \n\nDer Versicherungsvertrag differenziert zwischen der vertraglichen \n\nHaftung des Versicherungsnehmers aus Verträgen über entgeltliche Gü-\n\nterbeförderungen im innerdeutschen Güterverkehr nach den Bestimmun-\n\ngen der §§ 407 - 450 HGB (Ziff. 1.1 VB) einerseits und der vertraglichen \n\nHaftung des Versicherungsnehmers aus Verträgen über entgeltliche Gü-\n\nterbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem \"Überein-\n\nkommen über den [Beförderungsvertrag im] internationalen Straßengü-\n\nterverkehr (CMR)\" (Ziff. 1.2 VB) andererseits. Dabei erkennt ein durch-\n\nschnittlicher geschäftskundiger Versicherungsnehmer, daß der Versiche-\n\nrungsvertrag zwei tatsächlich und rechtlich unterschiedliche Risiken er-\n\nfaßt. Diese unterschiedlichen Risiken sind deshalb auch unterschiedli-\n\nchen Regelungen unterworfen, die jeweils Geltung für den gesamten \n\nTransport - und mithin auch für die gesamte Transportstrecke - bean-\n\nspruchen. Das zeigt sich gerade auch daran, daß die in den Versiche-\n\nrungsbedingungen für den internationalen Straßengüterverkehr aufge-\n\nstellten Sicherheitsregeln schon nach ihrem Wortlaut nicht danach unter-\n\nscheiden, ob sich der Transport auf einem inländischen oder ausländi-\n\nschen Streckenabschnitt befindet. Das dient - für den Versicherungs-\n\nnehmer erkennbar - dem Zweck, zum einen das Risiko auf der gesamten \n\nTransportstrecke gleichmäßig gering zu halten und zum anderen Ausein-\n\nandersetzungen darüber zu vermeiden, ob - je nach Einreise- oder Be-\n\nstimmungsland - mit einem Grenzübertritt im konkreten Fall eine Erhö-\n\nhung des Verlustrisikos einhergeht. So ließe sich beispielsweise im vor-\n\nliegenden Fall kaum darlegen, daß das Verlustrisiko in Österreich höher \n\ngewesen wäre als in Deutschland. \n\nbb) In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer dadurch \n\nbestärkt, daß parallel dazu auf entsprechende Beförderungsverträge die \n\nVorschriften der CMR vom Vertragsschluß bis zur Beendigung des inter-\n\nnationalen Transports anzuwenden sind, somit auch während des ge-\n\nsamten innerdeutschen Beförderungsabschnitts (vgl. BGH, Urteil vom \n\n27. Januar 1982 - I ZR 33/80 - VersR 1982, 669 unter I; Koller, Trans-\n\nportrecht 5. Aufl. vor Art. 1 CMR Rdn. 2 und Art. 1 CMR Rdn. 1), so daß \n\nsich die vertragliche Haftung, auf die sich der Versicherungsschutz er-\n\nstreckt, auch im Inland nach den für den internationalen Straßengüter-\n\nverkehr geltenden Bestimmungen richtet. \n\n2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die \n\nKlägerin es grob fahrlässig unterlassen hat, den von ihr mit der Ausfüh-\n\nrung des Transports betrauten Fahrer auf die besonderen Sicherheits-\n\nstandards aus Ziff. 9.1.4 VB aufmerksam zu machen. Die hiergegen er-\n\nhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend \n\nerachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n3. Das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG ist in \n\nZiff. 10.1 VB wirksam abbedungen. Der Leistungsfreiheit der Beklagten \n\nsteht deshalb nicht entgegen, daß die Beklagte den Versicherungsver-\n\ntrag nicht gekündigt hat. \n\na) Grundsätzlich soll dem Versicherer durch die in § 6 Abs. 1 \n\nSatz 3 VVG geregelte Verknüpfung von Leistungsfreiheit wegen Oblie-\n\ngenheitsverletzung und (fristgebundener) Kündigung des Versicherungs-\n\nvertrages die Möglichkeit genommen werden, nach Kenntnisnahme von \n\neiner Obliegenheitsverletzung über einen längeren Zeitraum weiter Prä-\n\nmien zu erheben und sich schließlich dennoch bei Eintritt eines späteren \n\nVersicherungsfalls seiner Leistungspflicht zu entziehen. Er soll sich auf \n\nLeistungsfreiheit nur dann berufen können, wenn der Verstoß für ihn so \n\nschwer wiegt, daß er sich zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses \n\nentschließt. Das hilft dem Versicherungsnehmer Klarheit darüber zu ge-\n\nwinnen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte her-\n\nleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 373 ff.; Senatsurteil vom 29. Januar \n\n2003 aaO unter II 1). \n\nb) § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG gehört gemäß § 15a VVG zu den halb-\n\nzwingenden und damit den die Vertragsfreiheit beschränkenden Vor-\n\nschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Solche Vorschriften hat \n\nder Gesetzgeber zum Schutz besonders wichtiger Interessen des Versi-\n\ncherungsnehmers in das Gesetz aufgenommen. Der Versicherungsneh-\n\nmer ist beim Versicherungsvertrag im allgemeinen der schwächere Teil; \n\ner steht an Geschäftserfahrung dem Versicherer regelmäßig nach. Das \n\nBedürfnis für solche Vorschriften erstreckt sich jedoch nicht auf alle Ver-\n\nsicherungszweige. Bei den in § 187 VVG genannten Großrisiken sind die \n\nVersicherungsnehmer im allgemeinen hinreichend geschäftskundig, um \n\nselbst für die Wahrung ihrer Interessen zu sorgen. Deshalb finden die \n\nBeschränkungen der Vertragsfreiheit bei diesen Versicherungsarten kei-\n\nne Anwendung; jedenfalls die halbzwingenden Vorschriften des Versi-\n\ncherungsvertragsgesetzes sind in den Versicherungszweigen des § 187 \n\nVVG abdingbar (BGHZ 118, 275, 278 f.) \n\nDie hier in Rede stehende Frachtführerhaftpflichtversicherung ge-\n\nhört zu diesen Großrisiken (§ 187 VVG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \n\nEGVVG, Nr. 10 b der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz). \n\nAuf das in § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG an die Leistungsfreiheit geknüpfte \n\nKündigungserfordernis konnten die Parteien in Ziff. 10.1 VB insoweit \n\nwirksam verzichten. \n\nc) Die Klausel hält auch im übrigen einer Inhaltskontrolle stand. \n\nFür die Kontrolle nach §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB ist die \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG abbedingende Vertragsbedingung am gesetzli-\n\nchen Leitbild des § 6 VVG zu messen (BGHZ 120, 290, 295). \n\nBei der Prüfung der Frage, inwieweit Regelungen des dispositiven \n\nRechts Leitbildfunktion beanspruchen, ist zunächst davon auszugehen, \n\ndaß gesetzliche Regelungen grundsätzlich auf einen angemessenen In-\n\nteressenausgleich der Vertragsparteien ausgerichtet sind. Allerdings \n\nstellen sie zumeist nicht den einzig denkbaren Interessenausgleich dar, \n\nsondern nur eine von mehreren vertretbaren Ausgleichsmöglichkeiten. \n\nAus diesem Grunde ist dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingun-\n\ngen nicht jede Abweichung vom Gesetz untersagt, vielmehr hat er ledig-\n\nlich von grundlegenden Veränderungen der vom Gesetz als gerecht vor-\n\ngegebenen Ausgleichsstruktur zum Nachteil der Interessen seines Ver-\n\ntragspartners Abstand zu nehmen (vgl. Staudinger/Coester, 13. Bearb. \n\n§ 9 AGBG Rdn. 168). \n\nIm Hinblick auf den von § 6 VVG geschaffenen Interessenaus-\n\ngleich bedeutet dies, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht \n\nvom Verschulden des Versicherungsnehmers gelöst werden kann (BGH, \n\naaO; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - III ZR 132/98 - VersR 2000, \n\n494 unter II 2 c). Daß die Leistungsfreiheit des Versicherers an ein Ver-\n\nschulden des Versicherungsnehmers geknüpft sein muß, ist Kerngehalt \n\nder Vorschrift des § 6 VVG, dem jedenfalls insoweit Leitbildfunktion zu-\n\nkommt. Ein solcher alle Versicherungsverträge gleichermaßen beherr-\n\nschender Rechtsgrundsatz ist § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG - wie das Beru-\n\nfungsgericht überzeugend darlegt - nicht zu entnehmen. \n\nEine Kündigung des Versicherungsvertrages entspricht nicht stets \n\nden berechtigten Schutzinteressen des Versicherungsnehmers (vgl. Ab-\n\nschlußbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertrags-\n\nrechts vom 19. April 2004 S. 315 f.). Das trifft insbesondere bei einer \n\nFrachtführerhaftpflichtversicherung zu, wie sie hier in Rede steht. In An-\n\nbetracht der hohen mit dem Transport von Gütern verbundenen Risiken \n\nund des Umstandes, daß in die Frachtführerhaftpflichtversicherung in der \n\nRegel der gesamte Fahrzeugbestand des Versicherungsnehmers einge-\n\nschlossen ist, besteht regelmäßig ein existentielles Interesse des Trans-\n\nportunternehmers am Fortbestand eines den Betrieb des Unternehmens \n\nsichernden, lückenlosen Versicherungsschutzes. Dieser wäre aber er-\n\nheblich gefährdet, wenn der Versicherer gezwungen würde, bei Oblie-\n\ngenheitsverletzungen stets das gesamte Versicherungsverhältnis zu \n\nkündigen, um im Einzelfall leistungsfrei zu werden. Denn es kann nicht \n\ndavon ausgegangen werden, daß ein Transportunternehmer im Kündi-\n\ngungsfalle ohne weiteres zu zumutbaren Bedingungen sofort anderweitig \n\nVersicherungsschutz erlangen kann. Eine Regelung zur Entkoppelung \n\nvon Leistungsfreiheit und Kündigung, die - wie hier Ziff. 10.1 VB - das \n\nVerschuldenserfordernis und die Möglichkeit zur Führung des Kausali-\n\ntätsgegenbeweises unberührt läßt, liegt somit typischerweise auch im In-\n\nteresse des Versicherungsnehmers einer Frachtführerhaftpflichtversiche-\n\nrung. Demgegenüber wiegen die mit ihr für den Versicherungsnehmer \n\nverbundenen Nachteile nicht allzu schwer. Zwar eröffnet sie dem Versi-\n\ncherer die Möglichkeit, in Kenntnis einer Obliegenheitsverletzung weiter \n\nPrämien zu erheben und sich erst nach einem längeren Zeitraum auf \n\nLeistungsfreiheit zu berufen. Auch wird ihm die Berufung auf Leistungs-\n\nfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in weniger schweren Fällen er-\n\nleichtert, in denen er sonst möglicherweise von einer Kündigung des ge-\n\nsamten Vertragsverhältnisses Abstand nehmen würde. Dem steht jedoch \n\ngegenüber, daß der Versicherungsnehmer aufgrund seiner - hier regel-\n\nmäßig gegebenen - Geschäftserfahrung die möglichen Folgen einer Ob-\n\nliegenheitsverletzung selbst erkennen und sich auch ohne den Aus-\n\nspruch einer Kündigung darauf einstellen kann. Im übrigen muß der Ver-\n\nsicherer auch damit rechnen, daß der geschäftskundige Versicherungs-\n\nnehmer Ziff. 12.1 VB bzw. § 158 VVG kennt und im Falle einer Ableh-\n\nnung der Versicherungsleistung seinerseits den Versicherungsvertrag \n\nkündigt. Im Ergebnis bewirkt Ziff. 10.1 VB somit keine grundlegende \n\nVeränderung einer vom Gesetz als gerecht vorgegebenen Ausgleichs-\n\nstruktur zum Nachteil des Versicherungsnehmers und ist deswegen mit \n\ndem gesetzlichen Leitbild des § 6 VVG vereinbar (vgl. auch OLG Stutt-\n\ngart, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 3 U 41/01; OLG Koblenz VersR \n\n1998, 1505 f.; OLG Frankfurt/M. VersR 1998, 362 ff.; OLG Köln VersR \n\n1994, 977 f.; Römer, aaO § 129 Rdn. 4; BK/Schwintowski, § 6 Rdn. 91; \n\nPrölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn. 133; Voit/Knappmann in \n\nPrölss/Martin, (aaO) § 129 Rdn. 3 und 8; Kollhosser in Prölss/Martin, \n\naaO § 187 Rdn. 5; Martin, VersR 1984, 1107, 1117; Wittchen, VersR \n\n1993, 530, 532; a.A. BK/Dallmayr, Vorbem. §§ 129 - 148 Rdn. 27). \n\nd) Der Ausschluß des Kündigungserfordernisses (§ 6 Abs. 1 \n\nSatz 3 VVG) in Ziff. 10.1 VB ist schließlich auch nicht überraschend im \n\nSinne der §§ 3 AGBG, 305 c Abs. 1 BGB. Ein Überraschungsmoment \n\nfehlt schon deshalb, weil Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Ob-\n\nliegenheitsverletzung in Nr. 10.1 VB in einem einzigen Satz geklärt wer-\n\nden. Von einem durchschnittlichen geschäftskundigen Versicherungs-\n\nnehmer darf erwartet werden, daß er die Klausel bis zu Ende liest und \n\ndabei erkennt, daß sie von der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG ab-\n\nweicht, zumal bei Versicherungsverträgen über Großrisiken (§ 187 VVG \n\ni.V. mit Art. 10 Abs. 1 EGVVG) die Frage, ob die Voraussetzungen des \n\n§ 6 VVG ganz oder teilweise abbedungen werden sollen, typischerweise \n\nGegenstand besonderer Vertragsbestimmungen ist (dazu Römer, aaO \n\nRdn. 2). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/iv-zr-291-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/iv-zr-291-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:09.127341+00:00"}}