{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_290-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-02-16","aktenzeichen":"IV ZR 290/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 290/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 16. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen\n\nRechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\n\ndem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen\n\nOberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten des\n\nKlägers verworfen.\n\nStreitwert : 36.813,02 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)\n\nGründe:\n\n1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat von der Beklagten Versi-\n\ncherungsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter\n\n30%iger Invalidität infolge eines Auffahrunfalls gefordert. Die Vorinstan-\n\nzen haben die Klage abgewiesen, weil sie sich nach Auswertung zahlrei-\n\ncher ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen und nach Einholung des\n\nGutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht davon\n\nhaben überzeugen können, daß Dauerschäden, welche bedingungsge-\n\nmäße Invalidität begründen würden, auf den Unfall des Klägers zurück-\n\nzuführen sind. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen wor-\n\nden.\n\nDer Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544\n\nZPO) erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfah-\n\nrens einen Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, nachdem\n\nsein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und\n\nweitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach der\n\nBehauptung des Klägers eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.\n\n2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.\n\nNach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet\n\nwerden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht\n\nfindet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er-\n\nscheint.\n\na) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die\n\nPartei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten\n\nRechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem\n\nGericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98 - EzFamR ZPO\n\n§ 78b Nr. 2 unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR\n\nZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt es\n\nhier. Der Kläger trägt lediglich vor, daß und weshalb sein bisheriger Pro-\n\nzeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, daß ein von ihm an-\n\ngesprochener Rechtsanwalt erkrankt gewesen sei und daß zwei weitere,\n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte das Mandat nicht\n\nhätten übernehmen können, weil die Beklagte zu ihren Mandanten zähle.\n\nSeine weitere Behauptung, er habe daneben auch andere beim Bundes-\n\ngerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angesprochen, hat der Kläger\n\nweder mit Namen noch mit Ablehnungsgründen konkretisiert. Das reicht\n\nhier schon deshalb nicht aus, weil der Kläger seine Behauptungen - auch\n\nsoweit er Rechtsanwälte namentlich benannt und Gründe für die Man-\n\ndatsablehnung vorgetragen hat - nicht belegt hat. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs wäre ihm im übrigen zuzumuten gewe-\n\nsen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen\n\nRechtsanwälte zu wenden (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - IV ZR\n\n133/97 - unter 2; vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI\n\nZR 219/99 - MDR 2000, 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglich\n\ndrei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden ist).\n\nb) Davon abgesehen ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der\n\nSache auch aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 543\n\nAbs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.\n\n3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-\n\nfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen\n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4\n\nZPO) begründet worden ist.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-16/iv-zr-290-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-16/iv-zr-290-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:12.757693+00:00"}}